Urteil
12 O 159/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0623.12O159.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, es sei denn der Antragsgegner leistet vor der Vollstreckung Sicher¬heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, es sei denn der Antragsgegner leistet vor der Vollstreckung Sicher¬heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Antragsgegner unterhält im Internet die Website A. Über dieses Medium veröffentlichte er am 05.11.2009 den als Anlage Ast. 1 in Kopie überreichten und mit "Hausdursuchung bei der B.-Stiftung" betitelten Beitrag. Zum damaligen Zeitpunkt wurden aufgrund einer Anzeige des Schauspielers C. bei der Staatsanwaltschaft München I Ermittlungen gegen den Vorstand der Antragstellerin geführt, in deren Rahmen die Büroräume der Antragstellerin in Düsseldorf von Kriminalbeamten durchsucht worden sind. Soweit in dem Beitrag – verkürzt – festgestellt wurde, dass von den von der Antragstellerin eingesammelten Spendengeldern, soweit sie diese an andere Hilfsorganisationen wie z.B. die Hilfsaktion D. e.V. weitergab, nur 13 % bei dem geförderten Hilfsprojekt vor Ort ankämen und insgesamt 87 % von der Antragstellerin und von der Hilfsaktion E. e.V. für andere, nicht dem Hilfsprojekt dienende Aufwendungen ausgegeben wurden, nahm die Antragstellerin den Antragsgegner im Hinblick auf dessen Aussage in einer Fernsehsendung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren – 12 O 486/09 LG Düsseldorf – erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Der Antragsgegner änderte daraufhin seine Internet-Publikation vom 05.11.2009, wie sich aus dem als Anlage AST 3 in Kopie vorgelegten Ausdruck vom 05.02.2010 ergibt. Nachdem mit Schreiben der Staatsanwaltschaft München I vom 16.03.2010 mitgeteilt wurde, dass das auf Betreiben von Herrn C. eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Vorstand der Antragstellerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, forderte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben vom 23.03.2010 unter Fristsetzung zum 01.04.2010 auf, den Inhalt des auf seiner Homepage verbreiteten Beitrags betreffend die Antragstellerin zu entfernen oder zu modifizieren. Daraufhin ergänzte der Antragsgegner seinen Beitrag mit einem Nachtrag vom 31. März 2010, in dem die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Betruges wie aus dem Verfügungsantrag ersichtlich mitgeteilt wurde. Die Antragstellerin trägt vor: Durch die Berichterstattung des Antragsgegners werde der irreführende und die Antragstellerin schädigende Eindruck erweckt, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Vorstand der Antragstellerin auch jetzt noch andauerten. Die streitgegenständliche Wiedergabe werde auch nicht zu einem "historischen Text", weil sich der Beitrag nicht in einem Archiv, sondern ohne weiteres verfügbar auf der Website des Antragsgegners befinde und dort abrufen lasse. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu untersagen, nach Einstellung eines durch Anzeige des Herrn C. eingeleiteten Strafermittlungsverfahrens (gemäß § 170 Abs. 2 StPO) in Bezug auf die Antragstellerin die nachfolgend wiedergegebenen Behauptungen weiter aufzustellen und/oder zu verbreiten und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass die Antragstellerin im Sinne der erhobenen Anzeige nach wie vor verdächtig sei und deswegen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen noch im Gange seien: 1. Staatsanwaltschaft ermittelt. und/oder Seit Monaten ermittelt die Staatsanwaltschaft München I gegen die B.-Stiftung. und/oder 2. Den Hintergrund der Ermittlungen bildet eine Anzeige des Schauspielers C. und/oder 3. Hausdurchsuchung bei der B-Stiftung und/oder Gestern wurde die Staatsanwaltschaft schließlich mit einem Durchsuchungsbeschluss in den Büroräumen der B.-Stiftung in der E. Schloßallee vorstellig. und/oder 4. Die mitgenommenen Unterlagen sollen klären, ob tatsächlich Mittel "zweckentfremdet" wurden, wie C. in seiner Anzeige formulierte. und/oder 5. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen schon seit Monaten und führten nun sogar zu einem Durchsuchungsbeschluss in den Büroräumen der Stiftung. wenn dies in Bezug auf die Äußerungen 1. bis 4. wie aus der Anlage AST 1 a ersichtlich erfolgt wenn dies in Bezug auf alle Äußerungen zu 1. bis 5. wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Text ersichtlich erfolgt: Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor: Durch die ursprüngliche Mitteilung unter dem Datum 05.11.2009 werde nach wie vor eine wahre Tatsache verbreitet, weil für jeden Leser erkennbar sei, dass es sich um eine Berichterstattung aus November 2009 handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.05.2010 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht gerechtfertigt, da der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet nicht in rechtswidriger Weise verletzt wird. 1.) Zwar stellt das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Berichterstattung über eine Straftat oder Namensnennung des Straftäters zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens beeinträchtigt, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (BGH Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 228/08, Juris, Rdnr. 10 m.w.N.). Dies muss auch dann gelten, wenn – wie hier – über ein Ermittlungsverfahren berichtet wird. Jedoch ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht in rechtswidriger Weise verletzt worden. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Jedoch kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BGH a.a.O. RN 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verbreitung einer wahren Tatsache. Unstreitig wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die Antragstellerin geführt, die allerdings inzwischen eingestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird durch die Art und Weise der Verbreitung der Mitteilung auf der Website des Antragsgegners, die Gegenstand des Unterlassungsantrages ist, auch nicht der irreführende Eindruck erweckt, die gegen die Antragstellerin eingeleiteten Ermittlungen dauerten aktuell fort. Sowohl im Rahmen der in ausgedruckter Form als Anlage AST 12 vorgelegten Verbreitung der Einleitung, die Gegenstand des Unterlassungsantrages ist, als auch im Rahmen des gesamten Artikels, der beim "Anklicken" der Einleitung aufgerufen werden kann, wird deutlich, dass es sich um eine Berichterstattung vom 05.11.2009 handelt. Jedem Nutzer der Internetseite ist damit offenkundig, dass es sich um zurückliegende Ermittlungen handelt, was nicht heißt, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen die Antragstellerin fortdauern. Aus den als Anlage AST 12 vorgelegten Ausdrucken ergibt sich, dass aktuelle Berichterstattungen jeweils an erster Stelle der fraglichen Internetseite erscheinen, zeitlich zurückliegende Meldungen also entsprechend nachrangig recherchiert werden können. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass es sich bei der Meldung "Hausdurchsuchung bei der B.-Stiftung" gerade nicht um eine tagesaktuelle Meldung handelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Meldung nachträglich verändert worden ist. Die Veränderung erfolgte vor dem Hintergrund der Entscheidung in dem vor der Kammer geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 12 O 486/09. Auch die Abfassung im Präsens führt nicht dazu, dass der Leser von einer aktuellen Berichterstattung ausgeht. Dem steht unzweideutig das unter der Überschrift genannte Datum der Berichterstattung entgegen. Insoweit wird auch schon im Rahmen der Einleitung deutlich, dass diese gerade den Stand per 05.11.2009, nicht etwa den aktuellen Stand wieder gibt. Hinzu kommt, dass beim Anklicken des Wortes "mehr" der vollständige Artikel einschließlich eines Nachtrages vom 31. März 2010 erscheint. In diesem Nachtrag wird zutreffend wiedergegeben, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I wegen des Verdachtes des Betruges im März 2010 eingestellt wurde, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage ergaben. Diese Berichterstattung muss als wahre Tatsachenbehauptung von der Antragstellerin hingenommen werden. Dem Recht des Antragsgegners aus Artikel 5 Abs. 1 GG ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Vorrang zu geben. Die angegriffene Berichterstattung war zulässig und ist auch nicht durch die Einstellung des Verfahrens unzulässig geworden. Es besteht ein Informationsinteresse der interessierten Öffentlichkeit, dass das Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Bei dem Verdacht der "zweckentfremdeten" Verwendung von Spendenmitteln handelt es sich um einen wichtigen Punkt, der wesentlich für denjenigen ist, der sich über gemeinnützige Institutionen und den Weg von Spendengeldern informieren will. Eine entsprechende Information ist nur möglich, wenn der Name der Organisation genannt wird. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass in der angegriffenen Berichterstattung nicht der Eindruck erweckt wird, als sei die Antragstellerin tatsächlich eines strafrechtlichen Verhaltens überführt. Vielmehr wird der Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zutreffend wiedergegeben. Zudem heißt es ausdrücklich "Natürlich darf es damit zu keiner Vorverurteilung der B.-Stiftung kommen …". Als Stiftung, die an die Öffentlichkeit tritt, um Spendengelder zu sammeln, muss sich die Antragstellerin Kritik an ihrem Verhalten gefallen lassen. Hierzu gehört es auch, dass über den Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens berichtet wird. Durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist die ursprüngliche Berichterstattung nicht unrichtig geworden. Auch vorliegend gilt der Grundsatz, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung in einem Online-Pressearchiv keine aktuelle oder "spätere Berichterstattung" über eine Straftat darstellt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2007, 1366 ff.). Auch auf der Internetseite des Antragsgegners bleiben "Altmeldungen" abrufbar und sind dabei als solche erkennbar. Sie ermöglichen insoweit der interessierten Öffentlichkeit entsprechende Meldungen zu recherchieren. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nummer 6, 711 ZPO. Streitwert: 75.000,00 €.