Urteil
14 KLs 3/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0630.14KLS3.10.00
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Tenor
Der Angeklagte XXX wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte XXX wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter XXX: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S.1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB
Angeklagter XXX: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S.1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 27 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte XXX wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Angeklagte XXX wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen. Angewendete Vorschriften: Angeklagter XXX: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S.1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB Angeklagter XXX: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S.1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 27 StGB Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4, Abs. 5 StPO) I. 1. Der Angeklagte XXX besuchte zunächst die Volksschule. Anschließend absolvierte er eine kaufmännische Lehre. Nach deren Abschluss qualifizierte er sich an einer weiterführenden Schule und bildete sich danach an der Akademie für Datenverarbeitung zum Systemanalytiker fort. Nach erfolgreichem Abschluss erhielt der Angeklagte XXX eine Anstellung als Datenverarbeiter im öffentlichen Dienst in XXX. Bereits mit 27 Jahren war er Amtmann und befand sich damit in der für ihn möglichen vorletzten Beförderungsstufe. Da den Angeklagten XXX weder die erlangte Stelle noch die damit verbundenen beruflichen Aussichten zufrieden stellten, entschloss er sich im Alter von 30 Jahren, sich selbstständig zu machen. In der Folgezeit beriet er als selbstständiger Kaufmann Banken im Bereich der Datenverarbeitung. Er hatte ein PC-Programm für Kapitalanlagen an der Börse entwickelt, welches sich anfangs ertragreich veräußern ließ. Der Angeklagte XXX lebte in verschiedenen Orten, jeweils abhängig von seinem größten Bankkunden. Zunächst lebte er in XXX, später mit 32 Jahren in den XXX, danach in XXX und schließlich in XXX. Eine dort von ihm gegründete Firma im Bereich von Kapitalanlagen meldete Ende der 80er Jahre Konkurs an. Der Angeklagte XXX ist zum zweiten Mal verheiratet. Seine erste Ehefrau heiratete er im Alter von 22 Jahren. Acht Jahre später wurde diese Ehe, aus der ein zwischenzeitlich erwachsener Sohn hervorgegangen ist, geschieden. Seine zweite Ehefrau lernte der Angeklagte XXX während seiner Zeit in XXX kennen. Sie heirateten 1990. Aus dieser Ehe ging eine heute volljährige Tochter hervor. Der Angeklagte XXX ist körperlich und geistig gesund. Insbesondere liegt bei ihm keine die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Spielsucht vor. Der Angeklagte XXX ist bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 16.10.2003 verurteilte ihn die XXX (Nr. XXX) wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über die öffentliche Aufforderung für Spargeldanlagen, Betruges, gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, Urkundenfälschung und Verwenden eines falschen Namens (Tatzeit: 10.05.1988) zu einer Geldstrafe von 60.000 belgischen Franc oder Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 6.000 belgischen Franc oder Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Das Landgericht XXX verurteilte den Angeklagten XXX am 21.09.1992 (XXX) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen (Tatzeit: 22.11.1984) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, deren Strafrest später zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil des Landgerichts XXX vom 21.09.1992 lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Angeklagte XXX und der Angeklagte XXX gemeinsam mit einem Niederländer im Februar 1983 in XXX die Firma XXX OHG zur Vermittlung von Börsenspekulationsgeschäften über US-amerikanische Brokerhäuser gründeten. Die Angeklagten gingen von Anfang an gemeinsam davon aus, dass die Kunden über die Sicherheit der von ihnen geplanten Geldanlage und die Gewinnchancen bei Warentermingeschäften getäuscht werden sollen und dass sie mangels eines genügenden Startkapitals auch Kundengelder zur Finanzierung der Anlauf- und Folgekosten ihres Geschäftsbetriebs einsetzen müssen. Um Manipulationen zu verschleiern und zu verhindern, dass die Kunden ihre Gelder aufgrund schlechter Ergebnisse abziehen, versendeten die Angeklagten zudem verfälschte Brokerbelege an die Kunden. Auf diese Weise wurden die Kunden unter Vorspiegelung einer sicheren und gewinnbringenden Geldanlage getäuscht und zur Herausgabe von Geldern veranlasst, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage bei den Firmen der Angeklagten nicht angelegt hätten. Diese Entscheidung bezog das Landgerichts XXX in sein Urteil vom 08.07.1993 (XXX) ein, mit welchem der Angeklagte XXX wegen gemeinschaftlicher Untreue in einem besonders schweren Fall (Tatzeit: November 1984) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde. Mit Beschluss des Landgerichts XXX vom 27.09.1994 erfolgte die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Mit Wirkung vom 31.08.1999 wurde dieser Strafrest erlassen. Mit Urteil vom 9.09.2003 (XXX) verurteilte das Landgericht XXX den Angeklagten XXX wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Der Angeklagte wurde bis zum 31.10.2010 unter Führungsaufsicht gestellt. Die Strafvollstreckung war am 31.10.2007 erledigt. Der Verteilung durch das Landgericht XXX lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Angeklagte XXX während er sich in Untersuchungshaft in XXX befand, gemeinsam mit einem Mitinhaftierten den Plan fasste, eine Kapitalanlagefirma zu gründen. Über diese wollten sie mit dem Verkauf von Aktien und anderen selbst aufgelegten bzw. erfundenen Kapitalanlagen fremde Gelder erhalten, die in andere als die vertraglich verabredeten Geldanlagen, nämlich vor allem in osteuropäische Firmen und zum Teil hochspekulative Anlagen, investiert werden sollten. Mit dem eingenommenen und zweckentfremdeten Geld wollten sie dauerhaft ihren Lebensunterhalt finanzieren und sich einen angenehmen Lebensstandard sichern. Ihnen war bewusst, dass sie ihr gemeinsames Ziel nur durch ein betrügerisches Vorgehen erreichen konnten. Potenziellen Anlegern, die wegen der damaligen geschäftlichen Unerfahrenheit gezielt im Raum der ehemaligen DDR und in Osteuropa gesucht wurden, wurden bei Massenverkaufsveranstaltungen, durch Zeitungsannoncen, Werbematerial, Prospekte und im Rahmen der einzelnen Vertragsabschlüsse tatsächlich nicht beabsichtigte Anlageformen zugesagt und Renditen versprochen, die – wie dem Angeklagten XXX bewusst war – tatsächlich nicht zu erzielen waren. 2. Der Angeklagte XXX ist der Halbbruder des Angeklagten XXX. Er wuchs in XXX auf, wo er die Realschule besuchte und diese mit der mittleren Reife abschloss. Danach arbeitete der Angeklagte XXX 6 Monate lang im Polizeidienst. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Speditionskaufmann und erlangte im Juli 1977 den Kaufmannsgehilfenbrief. Im Anschluss arbeitete der Angeklagte XXX für ein halbes Jahr bei einem Handels- und Logistikunternehmen in XXX, bevor er als Disponent bei einer Betonfirma begann. Anfang der achtziger Jahre trat der Angeklagte XXX an den Angeklagten XXX heran, um ihn zur Mitarbeit in einem Unternehmen zu bewegen. Der Angeklagte XXX gründete daraufhin mit einem Bekannten seines Bruders die XXX OHG in XXX, deren Geschäftsgegenstand die Anlageberatung war. Zudem gründete der Angeklagte XXX eine weitere Firma, die XXX Ltd. mit Sitz in XXX, die ebenfalls die Anlageberatung als Geschäftszweck hatte. Beide Firmen gingen 1984 Konkurs. Mit einem Teil der Anlegergelder flüchtete der Angeklagte XXX zusammen mit dem Angeklagten XXX nach XXX. Nach drei Monaten kam es dort zur Gründung einer weiteren Kapitalanlagefirma. Bei dieser war der Angeklagte XXX als Trader tätig bis er 1988 in XXX festgenommen und zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde, von der er einen Teil in XXX und einen Teil in XXX verbüßte. Nach seiner Entlassung 1990 arbeitete der Angeklagte XXX als Fahrer bei einer Betonfirma. Anschließend lebte er für einige Zeit in XXX bevor er 1997 nach XXX kam, wo er zunächst als Betonfahrer und später als Disponent arbeitete. Der Angeklagte XXX ist zum zweiten Mal verheiratet. Mit seiner ersten Ehefrau, die er 1979 ehelichte, war er 11 Jahre verheiratet. Aus der Ehe sind 3 mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Seine zweite Ehefrau heiratete der Angeklagte 1992. Aus dieser Ehe gingen 2 gemeinsame Kinder hervor, die heute 16 und 14 Jahre alt sind. Seine Ehefrau hat zudem 2 Kinder aus ihrer ersten Ehe, die bereits erwachsen sind. Der Angeklagte XXX ist körperlich und geistig gesund. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 17.06.2010 weist keine Eintragungen auf. II. In der Zeit vom 4.05.2003 bis zum 31.10.2007 verbüßte der Angeklagte XXX die vom Landgericht XXX mit Urteil vom 9.09.2203 (XXX) wegen Betruges im Zusammenhang mit Warentermingeschäften verhängte Freiheitsstrafe. Während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt XXX lernte der Angeklagte XXX Mitte 2004 den Zeugen XXX kennen, der dort als ehrenamtlicher Helfer der XXX e.V. tätig war. Im Rahmen dieser Tätigkeit besuchte der Zeuge XXX regelmäßig Justizvollzugsanstalten und führte in sog. Kontaktgruppen im zweiwöchigen Abstand Gespräche mit den Gefangenen. Hierbei fokussierte sich der Angeklagte XXX bereits nach kurzer Zeit gezielt auf den Zeugen XXX und suchte wiederholt das Gespräch. Dabei zeigte er sich insbesondere an christlichen Werten und Themen interessiert, um das Vertrauen des Zeugen zu erlangen. Er weihte den Zeugen XXX auch in seine privaten Probleme ein und fragte ihn um Rat. Im Laufe der Zeit entwickelte sich so aus Sicht des Zeugen XXX ein nahezu freundschaftliches Verhältnis. Der Angeklagte XXX gab gegenüber dem Zeugen XXX außerdem wahrheitswidrig an, er sei Gründer und Chef eines weltweiten Firmenimperiums gewesen, welches allerdings zusammengebrochen sei, da er während einer krankheitsbedingten Abwesenheit von den eigenen Mitarbeitern betrogen worden sei. Er teilte dem Zeugen zudem bereits nach kurzer Zeit mit, dass er die Möglichkeit habe, in den offenen Vollzug zu wechseln, wenn er einen Arbeitsplatz vorweisen könne. Der Zeuge XXX verhalf dem Angeklagten XXX daraufhin zum 1.02.2005 zu einem Beschäftigungsverhältnis in der von ihm gegründeten Firma XXX GmbH in XXX, so dass der Angeklagte XXX in den offenen Vollzug wechseln konnte. Dabei hatte der Angeklagte XXX von Beginn an nicht geplant, tatsächlich dauerhaft in der Firma des Zeugen XXX mitzuarbeiten. Er hatte vielmehr die Absicht, ein neues Unternehmen im Bereich der Kapitalanlagen- und Warentermingeschäfte zu gründen. Da der Angeklagte XXX jedoch nicht in der Lage war, sein Vorhaben allein zu realisieren, schlug er dem Zeugen XXX eine Partnerschaft vor und versuchte ihn für seine Idee zu begeistern, indem er immer wieder versicherte, dass er ein Experte auf dem Gebiet des Kapitalmarktes sei und über das nötige Fachwissen verfüge, um in kurzer Zeit auf legale Weise hohe Gewinne zu erzielen. Dabei machte er sich das durch die Gespräche erlangte Wissen über den Zeugen XXX zu nutzen. Dieser träumte schon länger davon, eine Stiftung für notleidende Kinder zu gründen und sah nun die Möglichkeit, sein Vorhaben zu verwirklichen. Der Angeklagte XXX hatte jedoch von Beginn an die Absicht, die Geschicke des Unternehmens allein zu leiten. Der im Bereich der Kapitalanlagegeschäfte unerfahrene Zeuge XXX sollte lediglich seine gute Reputation und seine finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, damit das Vorhaben des Angeklagten XXX in die Tat umgesetzt werden konnte. Um sein Können zu demonstrieren, vereinbarte der Angeklagte XXX mit dem Zeugen XXX, für diesen einen Betrag von 30.000,- € anzulegen. Das Geld überwies der Zeuge XXX an einen alten Bekannten des Angeklagten XXX, der dem Angeklagten XXX eine Plattform zum Traden zur Verfügung stellen wollte. Das Test-Investment war im Ergebnis jedoch nicht erfolgreich und der Zeuge XXX erhielt von den verauslagten 30.000,- € lediglich 18.000,- € zurück. Der Angeklagte XXX erklärte dies damit, dass sein Bekannter ebenfalls an dem geplanten Unternehmen habe teilhaben wollen. Um ihn hiervon abzubringen, habe er schlechte Trades durchführen müssen. Der Zeuge XXX ließ sich von den Ausführungen des Angeklagten XXX schließlich überzeugen. Er machte ihm allerdings zur Auflage, dass alles legal ablaufen müsse und die Gelder der Anleger nicht angetastet werden dürften. Zudem sollte sich der Angeklagte XXX von seinen kriminellen Verbindungen aus der Vergangenheit lossagen. Der Angeklagte XXX sagte dem Zeugen XXX zu, diese Vorgaben zu berücksichtigen, obwohl er dies von Anfang an nicht beabsichtigte. Der Angeklagte XXX stellte dann unter Verwendung des Decknamens "XXX" eine Verbindung zum Brokerhaus XXX Ltd. in XXX her, auf welches der Zeuge XXX einen Betrag von 30.000,- € einzahlte. Dieses Mal gelang es dem Angeklagten, wieder unter Verwendung seines Decknamens "XXX", das Geld innerhalb kurzer Zeit um 10.000,- € zu vermehren. Dies bestärkte den Zeugen XXX in seinem Glauben an die Fähigkeiten des Angeklagten. Bereits nach kurzer Zeit veranlasste der Angeklagte XXX den Zeugen XXX dazu, den Angeklagten XXX einzustellen. Er begründete dies damit, dass er seinen Halbbruder als Trader brauche, da er ihm vertrauen könne. Da der Angeklagte XXX sich im offenen Vollzug befand und nicht ständig im Büro sein konnte, benötigte er zudem jemanden, der sich um die laufende Geschäfte kümmern konnte. Der Zeuge XXX schloss daraufhin mit dem Angeklagten XXX einen Arbeitsvertrag ab und stattete ihn als Leiter der Tradingabteilung mit den entsprechenden Vollmachten aus. Außerdem stellte der Zeuge XXX beiden Angeklagten in seinen Firmenräumen in XXX ein gemeinsames Büro zur Verfügung. Im Juli 2005 erwarb der Zeuge XXX auf Veranlassung des Angeklagten XXX die XXX AG, XXX, XXX, die später in XXX AG umbenannt wurde. Nach der irrigen Vorstellung des Zeugen XXX sollten hier die Geschäfte des Unternehmens gebündelt werden. Über die XXX AG wurde dann zunächst ein sog. Sondervermögen XXX aufgelegt. Dabei sollte es sich um ein vom Betriebsvermögen organisatorisch getrenntes Vermögen handeln. Das Sondervermögen sollte von Beginn an nur als Vorstufe für einen noch zu gründenden Fonds fungieren, in den die Anlegergelder aus dem Sondervermögen transferiert werden sollten. Die Einzahlungen der Kunden erfolgten auf Konten bei der XXX Bank und bei der XXX Bank in der XXX. Formal verfügungsberechtigt über dieses Konto war der Zeuge XXX. Da der Angeklagte XXX jedoch auf sein Verlangen hin von dem Zeugen XXX die Zugangsdaten für die Geschäftskonten der XXX AG erhielt, konnte er ungehindert auf die Gelder zugreifen. Von den Geschäftskonten sollten die Gelder weitergeleitet werden auf das Brokerkonto bei der XXX Ltd., XXX. Nach der Insolvenz der XXX Ltd. wurde das Konto von der XXX Ltd., XXX, übernommen. Die anfänglichen Kosten für die Firmengründung und die Auflage des Fonds wurden vollständig von dem Zeugen XXX getragen und beliefen sich auf rund 230.000,- €. Im Sommer 2005 begann der Zeuge XXX, ein Bekannter des Zeugen XXX, für die XXX AG zu arbeiten. Vor seiner Tätigkeit für den Angeklagten XXX war der Zeuge XXX als Unternehmensberater tätig gewesen. Erfahrungen im Anlagegeschäft hatte er bis dahin nicht gesammelt. Seine Aufgabe bei der XXX AG bestand darin, den Vertrieb aufzubauen und Anleger zu werben. Im Sommer 2005 weihte der Zeuge XXX auch seine Tochter, die Zeugin XXX, in die Geschäftsidee ein. Er wollte sie zu einer Mitarbeit im Unternehmen bewegen, um eine Vertrauensperson involviert zu wissen. Kurze Zeit später lernte die Zeugin XXX auch die Angeklagten XXX und XXX kennen. Da sie sich beruflich verändern wollte, begann sie ihre Tätigkeit zum 1.10.2005. Die Zeugin war in erster Linie mit administrativen Aufgaben und der Buchhaltung beschäftigt und erstellte u.a. die monatlichen Depotinformationen für die Anleger sowie Monatsauswertungen über die eingehenden Investorengelder und die laufenden Kosten. Zudem war die Zeugin für die Begleichung offener Rechnungen und die Anweisung der Gehälter zuständig. Zusammen mit dem Zeugen XXX erstellte die Zeugin außerdem nach den Vorgaben des Angeklagten XXX Werbematerialien und Anschreiben an Kunden und Geschäftspartner. Alle 14 Tage nahm sie an einem sog. Leitungskreistreffen in XXX teil. Im Übrigen arbeitete die Zeugin von XXX aus. Zu Beginn ihrer Tätigkeit hatte die Zeugin keinerlei buchhalterische Vorkenntnisse und musste sich das notwendige Wissen selbst aneignen. In der Folgezeit wurden weitere Mitarbeiter eingestellt. Für die Personalentscheidungen war ausnahmslos der Angeklagte XXX zuständig. Er entschied, wer angestellt wurde und wer das Unternehmen wieder verlassen musste. Da der Angeklagte XXX aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit nicht selbst offiziell in Erscheinung treten konnte und wollte, sorgte er dafür, dass sämtliche Schlüsselpositionen mit Mitarbeitern besetzt wurden, die aufgrund fehlender Vorkenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Kapitalanlagegeschäfts nicht in der Lage waren, Kontrolle auszuüben. Damit wollte der Angeklagte XXX sicherstellen, dass er alleiniger faktischer Entscheidungsträger war. Ein weiteres Auswahlkriterium für Mitarbeiter war, dass diese aufgrund privater oder beruflicher Kontakte, Anleger anwerben konnten. Der Angeklagte XXX hielt seine Mitarbeiter auch immer wieder dazu an, Bekannte und Geschäftspartner als Investoren zu werben. Da die Mitarbeiter den Ausführungen des Angeklagten XXX von einer lukrativen und sicheren Anlage Glauben schenkten, vermittelten sie die Anlagen an Verwandte und Bekannte, so dass ein Großteil der geworbenen Anleger des Sondervermögens XXX und des später aufgelegten Fonds XXX aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Mitarbeiter stammten. Der Angeklagte XXX legte auch die Gehälter für die Mitarbeiter und den Mitangeklagten XXX selbständig fest. Der Angeklagte XXX erhielt neben seinem Gehalt zusätzlich eine monatliche Extrazahlung von 1.000,- €, die wahrheitswidrig als Firmendarlehen deklariert wurde. Ende 2006 oder Anfang 2007 erhöhte sich das monatliche Darlehen auf 2.000,- €. Auch sein eigenes Gehalt setzte der Angeklagte XXX selbst fest. Dies belief sich zunächst auf 5.000,- € und später auf 7.000,- €. Die Gehälter sollten ursprünglich jeweils am Ende des Monats ausgezahlt werden. Zwischendurch kam es jedoch immer wieder zu à-conto-Zahlungen an den Angeklagten XXX, die dieser entweder selbst veranlasste oder durch den Angeklagten XXX vornehmen ließ. Insgesamt erhielt der Angeklagte XXX Gehalts- und sonstige Zahlungen in Höhe von mindestens 181.588,32 €. Die Zahlungen erfolgten auf die Konten seiner Lebensgefährtin, der gesondert Verfolgten XXX, und waren teilweise ebenfalls wahrheitswidrig als Darlehen bezeichnet. Der Angeklagte XXX erhielt insgesamt Zahlungen in Höhe von 92.508,81 €, die teilweise ebenfalls auf Konten seiner Ehefrau überwiesen wurden. Obwohl er wusste, dass es nicht der Wahrheit entspricht, versicherte der Angeklagte XXX dem Zeugen XXX, dass das Risiko eines hohen Verlustes oder eines Totalverlustes verschwindend gering sei und maximal 15 % in eine Einzelposition und höchstens 40 % des gesamten Anlagekapitals auf einmal im Markt investiert werde. Der Angeklagte bestätigte dem Zeugen XXX zudem wiederholt wahrheitswidrig, dass alles legal ablaufen werde und dass die Anlegergelder keinesfalls zweckentfremdet werden würden. Im Vertrauen auf diese wahrheitswidrigen Angaben zahlte der Zeuge XXX selbst als erster Anleger des Sondervermögens XXX Anfang August 2005 einen Betrag von 447.160,00 CHF auf das Konto bei der XXX Bank, XXX ein. Zuvor war zwischen ihm und dem Angeklagten XXX vereinbart worden, dass dieser Betrag ausschließlich zu Anlagezwecken eingesetzt werden sollte. Von diesen Geldern verwendete der Angeklagte XXX nachfolgend eigenmächtig einen Betrag von 100.000,- CHF, um damit laufende Kosten des Geschäftsbetriebs zu decken. Dabei war ihm bewusst, dass er hierzu aufgrund der mit dem Zeugen XXX getroffenen anderweitigen Abrede nicht befugt war. Der Angeklagte XXX hatte jedoch von Anfang an einkalkuliert, einen Teil der Anlegergelder zweckwidrig für die laufenden Betriebskosten, die auch sein Gehalt mitumfassten, einzusetzen. Wie von Beginn an geplant, vergrößerte der Angeklagte XXX das Unternehmen, indem auf seine Veranlassung hin weitere Tochterfirmen im In- und Ausland gegründet wurden. Dabei achtete der Angeklagte XXX darauf, dass er selbst auf Schlüsselpositionen nicht in Erscheinung trat. Er bediente sich hier wiederum solcher Mitarbeiter, die aufgrund ihrer mangelnden Vorkenntnisse nicht in der Lage waren, die Positionen eigenverantwortlich wahrzunehmen. Dies tat der Angeklagte XXX, um zu gewährleisten, dass er alle wesentlichen Entscheidungen selbst oder durch entsprechende Anweisung der Mitarbeiter treffen konnte. Wie von Beginn beabsichtigt, wurde dies aufgrund seines immer wieder nach außen kommunizierten vermeintlich überlegenen Fachwissens von den übrigen Beteiligten auch so akzeptiert. Im September 2007 wurde auf Veranlassung des Angeklagten XXX zunächst die XXX Ltd. in XXX und kurze Zeit später die XXX Ltd. in XXX gegründet. Als Direktorin wurde jeweils die Zeugin XXX eingesetzt. Der Angeklagte XXX begründete diese Entscheidung damit, dass der Zeuge XXX aus finanzrechtlichen Gründen nicht alle Geschäftsführungspositionen einnehmen könne. Für beide Unternehmen wurde zunächst ein Konto bei der XXX AG, XXX eröffnet, über welches die Zeugin XXX verfügungsbefugt war. Die Zeugin war zudem, neben dem Zeugen XXX, über die Konten der XXX AG in der XXX verfügungsbefugt. Am 21.10.2005 wurde, wie von Beginn an beabsichtigt, als Nachfolge für das Sondervermögen XXX Ltd., XXX, XXX, XXX auf den XXX gegründet. Als Direktor dieser Fondsgesellschaft wurde der Zeuge XXX ernannt. Die XXX Investment Ltd. unterhielt verschiedene Bankkonten. Die Anlegergelder gingen auf Konten bei der XXX Bank in XXX und der XXX Bank, XXX ein. Brokerkonten bestanden bei der XXX Bank A/S, XXX, bei der XXX Group LLC, XXX, und bei XXX Inc., XXX. Über das Konto bei der XXX Bank war der Angeklagte XXX verfügungsberechtigt. Fondsmanagerin wurde die XXX AG. Investmentbeginn war am 1.04.2006. Um die alleinige Kontrolle zu behalten und zu verhindern, dass ein informativer Austausch zwischen den Mitarbeitern stattfand, sorgte der Angeklagte XXX dafür, dass kein engeres Verhältnis zwischen seinen Mitarbeiter entstehen konnte. Er kreierte künstliche Konkurrenzsituationen oder diskreditierte die Mitarbeiter jeweils gegenüber ihren Kollegen. Zugleich gewährte er den einzelnen Mitarbeitern immer nur Einblicke in Teilbereiche. Relevante Informationen und Unterlagen hielt ihnen der Angeklagte XXX gezielt vor. So hatte die Zeugin XXX lediglich Einblick in die Geschäftskonten der XXX, nicht jedoch in die Brokerkonten. Die für die Monatsauswertungen benötigten Brokerkontostände erhielt sie stets von dem Angeklagten XXX manuell aufgelistet. Einen Einblick in die Originalkontoauszüge des Brokerkontos verweigerte ihr der Angeklagte. Er wollte hierdurch verhindern, dass die Zeugin bemerkte, dass die von ihm angegebenen Gewinne nicht der Wahrheit entsprachen. Auf die von der Zeugin erstellten Monatslisten hatten wiederum nur der Angeklagte XXX und der Zeuge XXX Zugriff. Direkten Zugriff auf die im Übrigen bei der Fondsmanagerin befindlichen Unterlagen hatten weder der Zeuge XXX als Direktor der XXX Investment Ltd. noch der Zeuge XXX als Inhaber der XXX AG. Um seine Verantwortlichkeit weiter zu verschleiern, veranlasste der Angeklagte XXX die Gründung einer Vielzahl weiterer Unternehmen mit Kontoverbindungen im In- und Ausland, so dass ein immer unübersichtliches Firmengeflecht entstand. Die Aufgaben der jeweiligen Gesellschaft waren für die übrigen Beteiligten nicht mehr nachzuvollziehen. Die verantwortlichen Positionen besetzte der Angeklagte XXX wiederum mit Mitarbeitern, die entweder schon für das Unternehmen arbeiteten oder die allein zum Zwecke der Besetzung dieser Positionen angestellt wurden. Dabei suchte der Angeklagte XXX wieder lediglich solche Mitarbeiter aus, die aufgrund fehlender Erfahrung nicht in der Lage waren, die Positionen tatsächlich auszufüllen. Für den Inhalt der zum Vertrieb für das Sondervermögen XXX und den Fonds XXX verwendeten Unterlagen war ebenfalls der Angeklagte XXX verantwortlich. Auch in dem auf Veranlassung des Angeklagten XXX in XXX gegründeten Aktienclub, bei dem regelmäßig Vortragstreffen stattfanden, um Anleger über die Anlageprodukte zu informieren und anzuwerben, wurden die nach den Vorgaben des Angeklagten XXX erstellten Präsentationen verwendet. In der Anfangszeit war der Angeklagte XXX bei jedem Treffen anwesend, um die Anlagestrategie des Unternehmens vorzustellen. Später übernahm der Zeuge XXX nach entsprechender Instruktion durch den Angeklagten XXX die Position als Hauptredner. Den Anlegern gegenüber wurden durch die eingesetzten Vertriebsunterlagen oder im Rahmen von persönlichen Gesprächen unwahre Behauptungen aufgestellt, um sie im Vertrauen auf die fehlerhaften Angaben zur Investition zu bewegen. Dies war von dem Angeklagten XXX auch so gewollt. Ihm kam es darauf an, die Gelder der Anleger zu erlangen und sich durch die Gehaltszahlungen und die weiteren mit seiner Position im Firmengeflecht verbundenen Annehmlichkeiten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Zwar wurde in den Verkaufsprospekten auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen. Dieser Hinweis wurde jedoch durch verschiedene Angaben wieder relativiert, so dass den Anlegern suggeriert wurde, es handele sich um eine sichere und lukrative Anlage. So wurde gegenüber den Anlegern wahrheitswidrig behauptet, das Trading finde nach einem festen, von dem Angeklagten XXX entwickelten, genialen System statt. Tatsächlich hatte der Angeklagte XXX weder ein eigenes Tradingsystem entwickelt, noch wurde ausschließlich nach einem festen System getradet. Es wurde vielmehr ein handelsübliches Tradingsystem genutzt, was von dem Angeklagten XXX lediglich in Teilbereichen modifiziert worden war. Zudem traf der Angeklagte XXX auch spontane Anlagenentscheidungen aufgrund seiner persönlichen Einschätzung der Märkte. Diese Entscheidungen wurden als System "XXX" bezeichnet. Weiter wurde angegeben, dass ein Totalverlust nahezu ausgeschlossen sei, da nur ein bestimmter Prozentsatz des angelegten Kapitals am Markt investiert werde und Limits gesetzt werden würden. Der nicht investierte Teil der Anlegersumme sei jederzeit verfügbar. Ein Totalverlust werde zudem durch das Einhalten von Sicherheitsstopps verhindert. Tatsächlich wurden diese Sicherungsmechanismen jedoch, wie von Beginn an von dem Angeklagten XXX einkalkuliert und in Kauf genommen, nicht eingehalten. Um den Eindruck der Vertrauenswürdigkeit zu erwecken, ist in dem für den Fonds XXX ausgegebenen Prospekt wahrheitswidrig angegeben, es handele sich um einen sog. regulierten "XXX" (offener Investmentfonds) nach Abschnitt 4 (3) des XXX, der bei der XXX registriert werden sollte. Tatsächlich ist eine entsprechende Registrierung des Fonds nie erfolgt. Dieser verblieb vielmehr im Status eines sog. "exempted fund" und unterlag damit weder einem jährlichen Audit noch einer Bankenaufsicht. Eine zusätzliche Sicherheit sollte den Anlegern zudem dadurch vermittelt werden, dass wahrheitswidrig behauptet wurde, über die Gelder der Anleger könnte der Fondsdirektor nur gemeinsam mit der schweizerischen Treuhandgesellschaft XXX verfügen. Diese war jedoch tatsächlich an Verfügungen über die Anlegergelder nicht beteiligt. Insgesamt erfolgten Einzahlungen von mindestens 85 Anlegern für das Sondervermögen XXX und den Fonds XXX in Höhe von 2.267.747,19 €, wobei die Anleger jeweils auf die unrichtigen Angaben vertrauten und deshalb ihre Gelder investierten. Eine Trennung der Anlegergelder von sonstigem Betriebsvermögen erfolgte nicht. Die Gelder wurden vielmehr je nach Bedarf von dem Angeklagten XXX zwischen den verschiedenen Konten verschoben. Von den gesamten Anlegergeldern sind lediglich 721.900,- € auf die Brokerkonten gelangt. Die übrigen Gelder wurden im laufenden Geschäftsbetrieb verbraucht. Entgegen den Prospektangaben, dass die Finanzierung über eine sog. Management Fee und Gewinnbeteiligungen erfolgen sollte, reichten diese Einnahmen bei weitem nicht aus, um die laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs zu decken. Dem Angeklagten XXX war auch von Anfang an bewusst, dass Kundengelder auch zur Deckung der laufenden Betriebskosten benötigt wurden. Soweit die Gelder nicht zur Deckung der laufenden Kosten verwandt wurden, sind sie verspekuliert worden. Auch der von dem Zeugen XXX zur Verfügung gestellte Anlagebetrag ist, abgesehen von dem Betrag von 100.000,- CHF, den der Angeklagte XXX entnommen hatte, um die laufenden Kosten zu decken, bis auf einen Restbetrag von 109.955,53 CHF verspekuliert worden. Im Einzelnen kam es zu folgenden Zahlungen: XXX 3.8.2005 286.916,91 € 0,00 € XXX 1.9.2005 9.842,20 € 0,00 € XXX 20.10.2005 10.000,00 € 0,00 € XXX 26.10.2005 19.387,36 € 0,00 € XXX 28.10.2005 25.874,89 € 0,00 € XXX 16.12.2005 10.000,00 € 0,00 € XXX 27.1.2006 10.000,00 € 0,00 € XXX 6.2.2006 9.877,23 € 0,00 € XXX 10.2.2006 9.645,68 € 0,00 € XXX 13.2.2006 6.427,15 € 0,00 € XXX 15.2.2006 14.765,36 € 0,00 € XXX 15.2.2006 6.419,72 € 0,00 € XXX 24.2.2006 6.409,43 € 0,00 € XXX 13.3.2006 90.000,00 € 0,00 € XXX 14.3.2006 6.381,21 € 0,00 € XXX 15.3.2006 100.300,26 € 0,00 € XXX 29.3.2006 15.342,40 € 0,00 € XXX 31.3.2006 15.188,91 € 0,00 € XXX 31.3.2006 9.493,07 € 0,00 € XXX 5.4.2006 14.565,26 € 0,00 € XXX 10.4.2006 9.520,18 € 0,00 € XXX 11.4.2006 5.245,63 € 0,00 € XXX 9.5.2006 10.000,00 € 0,00 € XXX 16.5.2006 10.000,00 € 0,00 € XXX 30.5.2006 12.874,25 € 0,00 € XXX 16.6.2006 6.509,52 € 0,00 € XXX 22.6.2006 103.000,00 € 0,00 € XXX 4.7.2006 25.000,00 € 0,00 € XXX 26.7.2006 10.000,00 € 0,00 € XXX 8.8.2006 31.700,29 € 0,00 € XXX 17.8.2006 6.500,00 € 0,00 € XXX 21.8.2006 1.809,43 € 0,00 € XXX 11.9.2006 25.541,55 € 0,00 € XXX 11.9.2006 10.164,92 € 0,00 € XXX 1.10.2006 6.494,82 € 0,00 € XXX 18.10.2006 11.431,62 € 0,00 € XXX 25.10.2006 9.984,92 € 0,00 € XXX 16.11.2006 6.259,00 € 0,00 € XXX 20.11.2006 6.466,60 € 0,00 € XXX 27.11.2006 11.438,16 € 0,00 € XXX 28.11.2006 50.000,00 € 0,00 € XXX 1.12.2006 33.977,65 € 0,00 € XXX 4.12.2006 12.000,00 € 0,00 € XXX 6.12.2006 10.000,00 € 0,00 € XXX 27.12.2006 8.000,00 € 0,00 € XXX 29.12.2006 4.829,66 € 0,00 € XXX 10.1.2007 6.196,55 € 0,00 € XXX 15.1.2007 6.200,78 € 0,00 € XXX 25.1.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 26.1.2007 6.102,40 € 0,00 € XXX 7.2.2007 6.200,00 € 0,00 € XXX 13.2.2007 20.000,00 € 0,00 € XXX 15.2.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 2.3.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 4.3.2007 6.829,33 € 0,00 € XXX 7.3.2007 43.000,00 € 0,00 € XXX 7.3.2007 31.152,65 € 0,00 € XXX 8.3.2007 6.132,71 € 0,00 € XXX 12.3.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 14.3.2007 9.980,51 € 0,00 € XXX 15.3.2007 18.650,00 € 0,00 € XXX 21.3.2007 30.000,00 € 0,00 € XXX 22.3.2007 6.500,00 € 0,00 € XXX 23.3.2007 7.000,00 € 0,00 € XXX 26.3.2007 30.821,21 € 0,00 € XXX 5.4.2007 30.000,00 € 0,00 € XXX 10.4.2007 7.000,00 € 0,00 € XXX 10.4.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 13.4.2007 12.224,19 € 0,00 € XXX 16.4.2007 25.000,00 € 0,00 € XXX 16.4.2007 9.956,31 € 0,00 € XXX 18.4.2007 7.938,02 € 0,00 € XXX 20.4.2007 75.000,00 € 0,00 € XXX 20.4.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 24.4.2007 24.982,72 € 0,00 € XXX 3.5.2007 40.020,40 € 0,00 € XXX 7.5.2007 7.325,69 € 0,00 € XXX 9.5.2007 6.065,75 € 0,00 € XXX 10.5.2007 20.000,00 € 0,00 € XXX 14.5.2007 18.427,39 € 0,00 € XXX 23.5.2007 15.000,00 € 0,00 € XXX 31.5.2007 40.084,15 € 0,00 € XXX 31.5.2007 6.094,97 € 0,00 € XXX 5.6.2007 6.500,00 € 0,00 € XXX 11.6.2007 6.500,00 € 0,00 € XXX 13.6.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 22.6.2007 30.000,00 € 0,00 € XXX 27.6.2007 33.000,00 € 0,00 € XXX 12.7.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 12.7.2007 30.167,73 € 0,00 € XXX 23.7.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 24.7.2007 6.500,00 € 0,00 € XXX 27.7.2007 9.300,00 € 0,00 € XXX 1.8.2007 8.000,00 € 0,00 € XXX 1.8.2007 6.500,00 € 0,00 € XXX 2.8.2007 8.182,99 € 0,00 € XXX 10.8.2007 15.000,00 € 0,00 € XXX 13.8.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 16.8.2007 40.000,00 € 0,00 € XXX 20.8.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 24.8.2007 6.500,00 € 0,00 € XXX 29.8.2007 7.000,00 € 0,00 € XXX 10.9.2007 10.000,00 € 0,00 € XXX 17.9.2007 0,00 € 14.377,21 € XXX 26.9.2007 39.934,65 € 0,00 € XXX 3.10.2007 6.641,26 € 0,00 € XXX 11.10.2007 5.976,21 € 0,00 € XXX 3.11.2007 0,00 € 11.954,57 € XXX 30.11.2007 0,00 € 1.733,04 € XXX 20.12.2007 12.000,00 € 0,00 € XXX 29.1.2008 63.044,10 € 0,00 € XXX 11.2.2008 10.000,00 € 0,00 € XXX 13.2.2008 12.000,00 € 0,00 € XXX 15.2.2008 31.179,27 € 0,00 € XXX 28.2.2008 0,00 € 7.083,14 € XXX 14.4.2008 10.000,00 € 0,00 € XXX 14.4.2008 10.000,00 € 0,00 € XXX 30.4.2008 0,00 € 26.747,20 € XXX 30.4.2008 0,00 € 2.275,90 € XXX 9.5.2008 20.000,00 € 0,00 € XXX 13.5.2008 18.350,00 € 0,00 € 2.267.747,19 € 64.171,07 € Die Anleger erhielten monatliche Depotauszüge, die wahrheitswidrig erhebliche Renditen auswiesen. Diese wurden auch in dem monatlich erscheinenden Newsletter aufgeführt, in welchem der Angeklagte XXX unter dem Synonym "XXX" (spanisch für "XXX") Märkte und die Entwicklung der Fonds kommentierte. Die in den Newslettern und den Depotauszügen aufgeführten Performance-Zahlen stammten von dem Angeklagten XXX. Sie entsprachen jedoch nicht der tatsächlichen Entwicklung der investierten Beträge. Auch wenn Verluste erzielt worden waren, wurden den Anlegern gegenüber Gewinne bescheinigt. Auch der Zeuge XXX erhielt auf Veranlassung des Angeklagten XXX monatliche Depotbescheinigungen, die unter Zugrundelegung eines Anlagebetrages von 440.015,- CHF, wahrheitswidrig Gewinne bescheinigten. Durch das Vorspiegeln tatsächlich nicht erlangter Vermögenszuwächse wollte der Angeklagte XXX verhindern, dass die Anleger und insbesondere auch der Zeuge XXX ihr Vertrauen verlieren und die Auszahlung ihrer Einlagen einfordern. Gleichzeitig wollte er die Anleger im Vertrauen auf die in den Depotauszügen ausgewiesenen Renditen dazu veranlassen, zusätzliche Gelder zur Verfügung zu stellen und ihrerseits weitere Anleger zu werben. Hierauf kam es dem Angeklagten auch an, da er nur durch den Zufluss von Anlegergeldern die immensen Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs finanzierten konnte. Dabei hatte der Angeklagte zwar zwischenzeitlich die vage Hoffnung, er könne die verbleibenden Gelder noch so gewinnbringend anlegen, dass die Verluste langfristig kompensiert werden würden. Ihm war jedoch von Anfang an das hohe Risiko seiner Aktionen bewusst. Er fand sich damit ab, dass die Anleger ihre investierten Gelder vollständig verlieren könnten, weil es ihm darauf ankam, sich durch die Anlagegeschäfte eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und so einen gehobenen Lebensstandard durch die von ihm bezogenen Gehälter und weiteren Annehmlichkeiten zu erlangen und auch zu erhalten. Der Angeklagte XXX führte nach den Vorgaben des Angeklagten XXX die Trades für das Sondervermögen XXX und den XXX durch. Dabei tradete er sowohl nach den vom Angeklagten XXX zur Verfügung gestellten systemischen Vorgaben als auch nach dessen spontanen Anweisungen. Er besaß die Trading- und Verfügungsvollmacht für sämtliche Brokerkonten. Zudem war der Angeklagte XXX verfügungsberechtigt über das Konto der XXX Ltd. bei der XXX Bank, XXX, auf dem Anlegergelder und Zahlungen von Brokern eingingen. Außerdem besaß er die Verfügungsberechtigung für das Konto der XXX Ltd., XXX bei der XXX AG, XXX und später bei der XXX Bank, XXX. Aufgrund seines umfassenden Einblicks in die Geschäfts- und Brokerkonten des Firmengeflechts hatte der Angeklagte XXX Kenntnis davon, dass Anlegergelder entgegen des Prospektinhalts bzw. der Angaben gegenüber den Anlegern zweckwidrig verwendet wurden. Ihm war zudem bewusst, dass die immensen laufenden Kosten, die auch die Gehaltszahlungen an ihn selbst erfassten, nur mithilfe der zweckwidrigen Verwendung der Anlegergelder gedeckt werden konnten. Da er Zugriff auf die Brokerkonten hatte, war für den Angeklagten XXX ebenfalls ersichtlich, dass die Anlegergelder, soweit sie nicht für laufende Kosten verwendet worden waren, im Übrigen verspekuliert worden sind. Der Angeklagte XXX ging zwar davon aus, dass der Angeklagte XXX ein erhebliches Fachwissen auf dem Gebiet des Kapitalmarkts besaß. Er nahm aber billigend in Kauf, dass die Anlegergelder aufgrund spontaner Anlageentscheidungen des Angeklagten verspekuliert wurden und er hierzu durch sein Trading beitrug, da es ihm darauf ankam, die in Aussicht gestellten Gelder zu verdienen und sich auf diese Art und Weise eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Aus demselben Grund fand er sich damit ab, dass die Anlegergelder im Übrigen eine zweckwidrige Verwendung fanden, um die laufenden Kosten zu decken. Im Frühsommer 2006 kam es zunehmend zu Konflikten zwischen dem Angeklagten XXX und der Zeugin XXX, wenn diese die Zahlen für die monatlichen Aufstellungen anforderte. Gleichzeitig erhöhte der Angeklagte XXX den Vertriebsdruck auf seine Mitarbeiter. Die Zeugen XXX und XXX begaben sich auf Weisung des Angeklagten XXX zunehmend auf Auslandsreisen, um neue Vertriebspartner zu gewinnen. Auf der anderen Seite boykottierte der Angeklagte XXX teilweise anstehende Vertriebserfolge, indem er unvermittelt mitteilte, dass keine weiteren Gelder mehr benötigt würden oder keine Trading-Kapazitäten mehr verfügbar sein. Im Juli 2006 machte die Zeugin XXX den Angeklagten XXX darauf aufmerksam, dass in den nächsten Monaten die zu erwartenden Kosten voraussichtlich die Einnahmen übersteigen werden. Der Angeklagte XXX ließ sich hiervon nicht beeindrucken. Nur wenige Wochen später drängte er zu einem Umzug in ein größeres Büro in XXX, da für Großanleger repräsentative Räumlichkeiten erforderlich seien. Entsprechend den Vorgaben des Angeklagten XXX wurden dann auch im Oktober 2006 die von ihm ausgewählten Büroräume in XXX bezogen, deren monatliche Miete sich auf knapp 7.000,- € belief. Demgegenüber hatte die Miete für das Büro in XXX lediglich 400,- € betragen. Einwänden der Zeugin XXX, das die Einnahmen hierfür nicht ausreichten, schenkte der Angeklagte keine Beachtung. Bis zu dem Umzug nach XXX erfolgte das Trading ausschließlich durch die Angeklagten. Danach stellte der Angeklagte XXX weitere Trader ein, die ebenfalls nach seinen Vorgaben tradeten. Der Angeklagte XXX entschied zeitgleich mit dem Umzug nach XXX, dass sämtliche Unterlagen und Informationen nunmehr bei ihm in XXX gebündelt werden sollten. Gleichzeitig stellte er eine neue Assistentin ein, die sich von nun an anstatt der Zeugin XXX um die Buchhaltung kümmern sollte. Dabei kam es dem Angeklagten darauf an, selbst den alleinigen Überblick über das Unternehmen zu behalten. Er untersagte der Zeugin XXX dementsprechend auch, selbständig Konto-Transaktionen vorzunehmen, vielmehr sollten alle Zahlungen fortan zentral über ihn gesteuert werden. Hierzu ließ er sich von der Zeugin XXX und dem Zeugen XXX die noch verbliebenen online-Zugangsdaten für die Konten übergeben. Auch die auf den Zeugen XXX ausgestellten Kreditkarten ließ er sich aushändigen. Sämtliche eingehende Post durfte nur noch von den Angeklagten XXX und XXX geöffnet werden. Im Dezember 2006 suchte sich der Angeklagte XXX einen Maserati Gran Turismo als Firmenwagen aus. Ohne die Zeugin XXX vorher hierüber aufzuklären, begab er sich mit ihr zu einem Maseratihändler in XXX und wies sie an, einen ihr dort vorgelegten Vertrag zu unterschreiben. Die hiervon komplett überrumpelte Zeugin unterschrieb aufgrund des von dem Angeklagten XXX aufgebauten Drucks den Vertrag, ohne ihn genauer zu Kenntnis nehmen zu können. Auf Veranlassung des Angeklagten XXX eröffnete die Zeugin XXX für die XXX Ltd., XXX im Juni 2007 ein Geschäftskonto bei der XXX in XXX. Die zuvor kontoführende XXX hatte nahegelegt, dass bis dahin bei ihr laufende Geschäftskonto aufzulösen, da keine solide Kontoführung erfolgte. Für das neu eröffnete Konto bei der XXX, XXX erhielt der Angeklagte XXX auf Geheiß des Angeklagten XXX eine Einzelvollmacht sowie eine Kreditkarte und einen online-Zugang. Den für die Zeugin XXX bestimmten online-Zugang behielt der Angeklagte XXX. Sämtliche Zahlungsvorgänge auf dem Konto konnten daher allein von den Angeklagten gesteuert werden. Im Laufe des Jahres 2007 trieb der Angeklagte XXX den von Beginn an ins Auge gefassten Umzug des Unternehmens nach XXX weiter voran. In der Woche vor Weihnachten lud er den Zeugen XXX und die weiteren Mitarbeiter XXX und XXX jeweils mit ihren Ehepartnern nach XXX ein, um die zukünftigen Wohnungen dort auszusuchen. Der Umzug nach XXX erfolgte zum Jahreswechsel 2007/2008. Die Anmietung von Büroräumen und Abwicklung von Kosten erfolgte über die zwischenzeitlich gegründete XXX S.L. Die im Sondervermögen XXX angelegten Gelder sind, soweit sie nicht in den Fonds XXX überführt wurden, komplett verbraucht. Auch das im XXX Investment verwaltete Vermögen war im Januar 2008 nahezu komplett verbraucht. Kurze Zeit später kam es erstmals ohne den Angeklagten XXX zu einem informationellen Austausch zwischen dem Zeugen XXX und den Mitarbeitern XXX und XXX. Dabei keimte bei ihnen der Verdacht auf, dass der Angeklagte XXX falsch über den Stand des Unternehmens informiert hatte. Zusammen mit den Zeugen XXX und XXX erstatteten sie schließlich Strafanzeige gegen den Angeklagten XXX. Am 29.05.2008 kam es zu einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten XXX. Nachdem dieser mit den Vorwürfen konfrontiert und aufgefordert worden war, dass Unternehmen zu verlassen, händigte er sämtliche Büroschlüssel, Firmenhandy sowie Notebook aus und unterzeichnete eine sog. Wohlverhaltenserklärung. In dieser verpflichtete sich der Angeklagte XXX u.a., sich nach seinen Möglichkeiten an der Erstattung von veruntreuten oder verlorenen Kundengeldern zu beteiligen. Der Angeklagte XXX unterzeichnete die Wohlverhaltenserklärung ebenfalls. Die Angeklagten verließen daraufhin XXX. Der Angeklagte XXX wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts XXX vom 6.08.2009 am 15.10.2009 und der Angeklagte XXX am 28.10.2009 festgenommen. III. Die Feststellungen zur Person und zum Tatgeschehen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, die das Gericht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und für glaubhaft befunden hat, sowie den weiteren in der Hauptverhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeführten Beweismitteln. Das Geständnis der Angeklagten wird insbesondere gestützt und bestätigt durch die Aussagen der Zeugen XXX, XXX und XXX. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Geständnisse sprechen, sind nicht vorhanden. Dem Urteil ist hinsichtlich beider Angeklagten eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten XXX beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. XXX, dem die Kammer sich nach eigener Überprüfung in vollem Umfang angeschlossen hat. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten XXX keine psychische Störung vom Grad einer krankhaften seelischen Störung, der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, des Schwachsinns oder der schweren seelischen Abartigkeit vorlag. Auch die Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nicht vermindert. Insbesondere liegt beim Angeklagten XXX keine Spielsucht vom Grad der schweren anderen seelischen Abartigkeit vor, wie dies zuvor zeitweise von ihm behauptet worden war. Eine Spielsucht, die so stark ausgeprägt ist, dass sie als schwere andere seelische Abartigkeit eingestuft werden kann, liegt nur dann vor, wenn die Auswirkungen der Störung auf das geistig-seelische Funktionsniveau des Betroffenen denen einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Entscheidend ist, ob der Betroffene durch die Spielsucht gravierende Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Eine Spielsucht in der Form wie der Angeklagte sie beschrieben hat, gibt es nach den Kriterien der WHO nicht. Grundsätzlich kann jedoch jedes Verhalten süchtig entarten. Nicht stoffgebundene Süchte, wie die vom Angeklagten XXX vormals behauptete Spielsucht, entwickeln sich jedoch nicht so, wie dies vom Angeklagten beschrieben wurde. Der Angeklagte gab an, seine Sucht am Börsenhandel teilzunehmen habe ad hoc mit dem ersten Börsengeschäft bestanden. Sie sei von Anfang an so schlimm ausgeprägt gewesen, dass sie sich nicht mehr hätte intensivieren können. Nicht stoffgebundene Süchte entstehen jedoch nicht unvermittelt, sondern entwickeln sich progedient bis zum Persönlichkeitszerfall. Auch eine süchtige Einengung auf ein bestimmtes Verhalten, hier das kurzfristige Traden an der Börse, besteht nicht. Der Angeklagte war im maßgeblichen Zeitpunkt faktischer Leiter des Firmengeflechts, bildete Vertriebsleute aus, erstellte einen regelmäßigen Newsletter und hielt Schulungen ab. Eine Einengung auf impulsives Traden an der Börse lag bei ihm dementsprechend nicht vor. Auch eine Persönlichkeitsstörung liegt beim Angeklagten XXX nicht vor. Der Angeklagte zeigt zwar narzisstische Elemente. Das narzisstische Erlebens- und Verhaltensmuster ist jedoch qualitativ nicht so vollständig und quantitativ so durchgängig und ausgeprägt, wie dies im Falle einer Persönlichkeitsstörung der Fall wäre. So zeigte sich beim Angeklagten erst nach dem 30. Lebensjahr eine Missachtung sozialer Normen und Regeln, zu der es vor dem Hintergrund dissozialer oder narzisstischer Persönlichkeitszüge kommen kann, nicht jedoch während seiner Kindheit oder Jugend. Zudem ist der Angeklagte sehr wohl in der Lage, sich normkonform zu verhalten, wenn er es möchte, und eigene Entscheidungen zu treffen. IV. 1. Der Angeklagte XXX hat sich nach den getroffenen Feststellungen des Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Einer Strafbarkeit wegen Betruges steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte XXX sich dahingehend eingelassen hat, er habe zunächst noch die vage Hoffnung gehabt, die wahrheitswidrig aufgeführten Renditen doch noch zu realisieren bzw. die verbleibenden Gelder so erfolgreich einzusetzen, dass die Verluste langfristig wieder ausgeglichen werden würden. Der Angeklagte XXX war sich jedoch von Beginn an dem hohen Risiko seiner Aktionen und der drohenden Verluste für die Anleger bewusst. Für den Betrugsvorsatz reicht bereits aus, dass der Täter, wie vorliegend, die schadensbegründenden Umstände kannte. Der Betrugsvorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter hofft, es werde letzten Endes alles gut gehen und das Risiko werde sich nicht realisieren (BGH, Beschluss vom 4.12.2002, 2 StR 322/02 mwN). Da das Sondervermögen XXX von Anfang an lediglich als Vorstufe des später aufgelegten Fonds XXX dienen sollte und auch den Anlegern die Differenzierung zwischen beiden Anlageformen nicht klar war, ist hinsichtlich dieser beiden Anlageformen von einer einheitlichen Tat auszugehen. 2. Der Angeklagte XXX hat sich nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zum Betrug in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 27 StGB strafbar gemacht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Frage, ob es sich bei der Beihilfe um einen besonders schweren Fall handelt, aufgrund einer eigenen Gesamtbewertung festgestellt werden muss, die auch die Teilnehmerrolle würdigt. Die Beihilfehandlung muss als besonders schwerer Fall zu werten sein, wenn auch unter Berücksichtigung der vom Gehilfen unterstützen Tat (BGH, Beschluss vom 13.09.2007, 5 StR 65/07;BGH, StV 1996 S. 87; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 27 Rn. 30). Vorliegend ist von einer Beihilfe in einem besonders schweren Fall auszugehen. Der Angeklagte XXX handelte selbst gewerbsmäßig, da es ihm darauf ankam, sich durch seinen Tatbeitrag eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Er kam als erster Mitarbeiter zum Unternehmen hinzu und verfügte über umfassende Vollmachten für die Brokerkonten und einen Teil der Geschäftskonten Einen Großteil der Zeit wurden sämtliche Trades allein von den beiden Angeklagten durchgeführt. Erst später kamen weitere Mitarbeiter hinzu, die ebenfalls tradeten. Sämtliche Anlegergelder, die auf die Brokerkonten gelangten, sind verspekuliert worden. Der Angeklagte XXX führte die Vorgaben des Angeklagten XXX aus, ohne diese zu hinterfragen und hat im erheblichen Maße finanziell von der Tat profitiert. Er wusste auch, dass Anlagegelder im großen Umfang verspekuliert worden waren, da er Einblick in die maßgeblichen Konten hatte. V. 1. Der Angeklagte XXX hat für seine Tat gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verwirkt. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB war nicht vorzunehmen, da der Angeklagte XXX nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte XXX in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, durch das die Hauptverhandlung erheblich zeitlich verkürzt wurde. Zu Lasten des Angeklagten XXX ist gewertet worden, dass er bereits mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist. Der Angeklagte verfügt aufgrund seiner Vorverurteilungen bereits über Hafterfahrung. Dies hat ihn nicht davon abgehalten, erneut weitere Straftaten zu begehen. Bereits die mit Urteil des Landgerichts XXX vom 9.09.2003 (XXX) abgeurteilte Tat hatte der Angeklagte XXX geplant, als er sich noch in einer anderen Sache in Untersuchungshaft befand. Noch während der Angeklagte dann die durch Urteil des Landgerichts XXX vom 9.09.2003 verhängte mehrjährige Freiheitsstrafe, später teils auch als Freigänger, verbüßte, begann er mit der Planung und teilweisen Ausführung der unter II. festgestellten Tat. Dabei trat die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten zutage, der unter dem Vorwand, an einer seelsorgerlichen Betreuung interessiert zu sein, Kontakt zu dem Zeugen XXX suchte, um ihn für seine Zwecke einzuspannen. Auch das entwickelte undurchsichtige Firmengeflecht, die strikte Begrenzung der Tätigkeitsbereiche seiner Mitarbeiter, die Verwendung von Decknamen sowie der Umstand, dass es der Angeklagte XXX vermied, namentlich in Erscheinung zu treten, spiegeln die hohe kriminelle Energie wieder, mit der er vorging. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen. 2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für den Angeklagten XXX war gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ebenfalls ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Da der Angeklagte XXX nicht Täter sondern Teilnehmer der Betrugstat war, war seine Strafe gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Der Strafrahmen verschiebt sich nach § 49 Abs. 1 StGB auf ein Höchstmaß Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 5 Monaten und gemäß §§ 49 Abs. 1, 38 Abs. 2 BGB auf ein Mindestmaß von 1 Monat. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen: Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte XXX in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, durch das die Hauptverhandlung erheblich zeitlich verkürzt wurde. Zugunsten des Angeklagten XXX hat die Kammer zudem gewertet, dass er bereits 8 Monate Untersuchungshaft verbüßt hat und sein aktueller Bundeszentralregisterauszug keine Vorstrafen aufweist. Zu Lasten des Angeklagten XXX war zu berücksichtigen, dass er die Tat des Angeklagten XXX im erheblichen Umfang gefördert hat, da ein Großteil der Trades durch ihn durchgeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten XXX verhängten Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB liegen vor. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte XXX sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zudem liegen nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung begründen. Der Angeklagte XXX hat frühere Straftaten jeweils zusammen mit dem Angeklagten XXX begangen. Da der Angeklagte XXX eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßen muss, ist eine erneute Zusammenarbeit der beiden Angeklagten langfristig ausgeschlossen. Nach dem Eindruck der Kammer hat auch die erlittene Untersuchungshaft den Angeklagten beeindruckt. Als besonderer Umstand i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB spricht das umfassende Geständnis des Angeklagten für die Strafaussetzung zur Bewährung. VII. Eine Sicherungsverwahrung des Angeklagten XXX war nicht anzuordnen, da die formellen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 1. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind nicht gegeben. Der Angeklagte ist zwar gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden. Das Landgericht XXX hat ihn am 9.09.2003 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt (XXX). Desweiteren verhängte das Landgericht XXX mit Urteil vom 8.07.1993 (XXX) eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, in die Einzelstrafen von 3 Jahren, zweimal 2 Jahren und 1 Jahr Freiheitsstrafe einbezogen waren. Eine Sicherungsverwahrung scheidet jedoch vorliegend nach § 66 Abs. 4 S. 3 StGB aus. Hiernach ist die Berücksichtigung einer früheren Tat zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen, wenn zwischen der Begehung der früheren Tat und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Dabei bezieht sich die Verjährungsregelung sowohl auf die Frist zwischen den jeweiligen Vortaten als auch auf die zwischen der letzten Vortat und der neuen Tat (BGH, Beschluss vom 2.02.2010, 3 StR 527/09 mwN; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 66 Rn. 20). Die angeführten Vortaten sind bis Ende 1995 begangen worden, wohingegen die neu abgeurteilte Tat erst im Jahr 2005 begangen wurde. Da sich der Angeklagte XXX in dem Zeitraum vom 10.11.1994 bis zum 4.05.2003 nicht in Haft befand, ist dieser Zeitraum gemäß § 66 Abs. 4 S. 4 StGB in die Rückfallverjährungsfrist mit einzurechnen, so dass zwischen der letzten Vortat und der neu abgeurteilten Tat ein Zeitraum von über 5 Jahren liegt. 2. Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Formelle Voraussetzung für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB wäre, dass der Angeklagte drei vorsätzliche Straftaten begangen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückfallverjährung des § 66 Abs. 3 S. 3 StGB auch auf § 66 Abs. 2 StGB Anwendung findet (BGH, NStZ 1987, 84; NStZ 2002, 313). Die Taten, die den letzten Verurteilungen des Angeklagten zugrunde lagen, liegen mehr als 5 Jahre zurück und können aus diesem Grund für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB keine Berücksichtigung finden. Da der Angeklagte in der vorliegenden Strafsache lediglich für eine Tat verurteilt worden ist, sind die nach § 66 Abs. 2 StGB erforderlichen drei vorsätzlichen Straftaten nicht gegeben. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.