Urteil
16 O 81/08
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0714.16O81.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von den Beklagten nunmehr nur noch Schadensersatz wegen verlustbringender Anlagegeschäfte. Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der A (im Folgenden: A), einem Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, über deren Vermögen im Oktober 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Geschäftsgegenstand dieses Unternehmens war u.a. das Angebot des Handelns mit "Contracts of Difference" (fortan: CFD) bezogen auf Aktien und "Foreign Exchange Market" (fortan: Forex) bezogen auf Devisen, wobei es sich jeweils um Differenzgeschäfte handelt. Zur Durchführung solcher Geschäfte bediente sich die A der Beklagten zu 1), einer in Dänemark ansässigen Brokerfirma, welche eine entsprechende Handelsplattform im Internet zur Verfügung stellt. Die A und die Beklagte zu 1) vereinbarten für ihre Zusammenarbeit eine Gebührenteilung nach der die A an den erhobenen Gebühren der Beklagten zu 1) teilhaben sollte. Zwischen der Beklagten zu 1) und der A wurde am 20.06.2005 ein "Introducing Broker Agreement" geschlossen, wonach es die Absicht der Vertragsparteien war, dass der Beklagten zu 1) die Kunden, die ihr durch die A vorgestellt werden, "execution-only" Kunden seien, deren Informationen über den Gegenstand und die Geeignetheit der Finanztransaktionen von der A vorzunehmen sei und eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) hierfür ausscheide (525, 527ff GA). Ob dies so durchgeführt wurde, steht zwischen den Beklagten im Streit. Um die von der Beklagten zu 1) vorgehaltene Internetplattform nutzen zu können, muss der Kunde bei dieser ein Konto eröffnen. Dies geschah nach der durch die Beklagte zu 1) eingereichten Ablichtung hier am 4.11.2005 in erklärtem Einverständnis auch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) (B) , wobei dem Kläger allerdings nicht mehr erinnerlich ist, diese unterschrieben zu haben. Dort ist jedenfalls festgehalten, dass sich der Kläger als risikofreudiger und professioneller Investor bezeichnet , der Erfahrungen mit sämtlichen im Antrag aufgeführten Finanzprodukten einschließlich der hier in Rede stehenden habe, an all diesen Produkten auch interessiert sei und dass er das Ziel habe, Spekulationsgewinne zu erzielen (159,163 GA). Dieses Antragsformular, dem eine deutsche Übersetzung beigefügt ist, nimmt Bezug auf die "B" der Beklagten zu 1), zu welchen ebenfalls eine deutsche Übersetzung beigelegt ist (158-204 GA). Nach diesen sollten für die Rechtsbeziehungen zu den Kunden ausschließlich dänisches Recht gelten, zudem heißt es dort, dass für Streitigkeiten ausschließlich der "Maritime and Commercial Court of Copenhagen" zuständig sei. Am 4.11.2005 wurde zudem zwischen dem Kläger und der A eine Kundenvereinbarung getroffen (445-448 GA). Unter Ziffer 3 ist dort festgehalten, dass ein Konto bei einem Broker vermittelt werde, welches vom Kunden selbst gehandelt werde, wobei es u.a. Aufgabe des Finanzdienstleisters sein sollte, die Aufträge des Kunden weiterzuleiten. Unter Ziffer 7 sind die Gebühren aufgeführt, die der Kunde an den Broker (Beklagte zu 1) zu entrichten hat. (446 GA). Dem Kläger wurden die Preisliste der A überreicht. Er unterzeichnete am 4.11.2005 eine Vollmacht zugunsten der A (307 GA), eine Gebührenzahlungsermächtigung (308 GA) und eine "Fee Payment Authorisation" der Beklagten zu 1) (309). Zudem wurde ihm durch die A die "Informationen zum Handel mit Forex und CFD´s" (87-94 GA) überreicht. Der Kläger, der von Telefonverkäufern der A unaufgefordert angeworben worden sein will, hat sodann in dem Zeitraum vom 15.11.2005 bis zum 03.01.2007 Geschäfte im CFD- und Forex-Markt vorgenommen. Wegen des Umfangs der Geschäfte wird auf die seitens des Klägers als Anlage K 1 eingereichte Liste Bezug genommen (6-23 GA). Insgesamt hat der Kläger im Zeitraum vom 7.11.2005 bis 1.2.2006 fünfmal je 20000,- € eingezahlt. Zur Entwicklung seines Kontos hat die Beklagte zu 1) die Anlage B 1/8 vorgelegt (438-444 GA) aus dem sich die entsprechenden Einzahlungen finden. Die Beklagte zu 1) zahlte am 1.4.2007 1214,25 € zurück. Der Kläger hat zunächst von der Beklagten zu 1) Auskunft über sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung des Klägers mit ihr angefallenen Gebühren, Provisionen, Zinsen und weitere Kosten durch Vorlage von Abrechnungen verlangt und insoweit eine Stufenklage erhoben, er hat diesen Antrag sodann mit Schriftsatz vom 04.03.2009 für erledigt erklärt, da dass Rechtsschutzbedürfnis aufgrund eines nunmehr vorliegenden Gutachtens über den Verlauf der Geschäftsbeziehung für den Antrag auf Auskunftserteilung entfallen sei. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte zu 1) nicht angeschlossen. Darüber hinaus verlangt der Kläger nunmehr von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 100.585, 75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Der Kläger trägt dazu im wesentlichen vor: Er sei über die mit den Geschäften verbundenen extrem hohen Verlustrisiken nicht zureichend aufgeklärt worden; dies sei aber erforderlich gewesen wegen der Ähnlichkeit mit Termingeschäften; er sei kein erfahrener Anleger, eine solche Angabe beruhe allein darauf, dass auf Anweisung des Beklagten zu 2) die Telefonverkäufer den Kunden rieten, sich so darzustellen; dem widersprächen zudem schon die von ihm der A erteilten umfassenden Vollmachten. Diese habe die Geschäfte für ihn ohne jede Chance auf einen Gewinn eigenständig abgewickelt, ohne ihn über die jedes einzelne Geschäft und die dabei anfallenden Kosten zu informieren; die Vielzahl der Geschäfte sei zudem komplett unsinnig gewesen und habe allein dem Ziel gedient, Gebühren für die Beklagten zu schinden, was durch das Gutachten des Sachverständigen C (321-337 GA) belegt sei. Schließlich seien auch Rückvergütungen nicht offengelegt worden und das beträchtliche Insolvenzrisiko bei der Beklagten zu 1) verschwiegen worden. Die einzelnen Geschäfte seien von den Mitarbeitern der A ohne vorherige Absprache vorgenommen worden und sie seien ihm nachträglich zur Autorisierung mittels eines Ordertickets, welches er jeweils unterschrieben habe, vorgelegt worden; diese habe er dann per E-Mail bzw. Telefax regelmäßig an die A geschickt (352 GA). Allein bei den ca. 5 ersten Geschäften sei die Durchführung nach Vorschlag durch den Berater mit Zustimmung durch ihn vorgenommen worden. Eine Erlaubnis zu der darin liegenden Portofolioverwaltung habe die A nicht besessen, auch eine Erlaubnis nach § 32 KWG zum CFD- und Forex-Handel sei nicht erteilt worden. Zudem habe auch die Beklagte zu 1) keine Erlaubnis zur Durchführung von Geschäften in Deutschland gehabt. Die ursprünglich von der Beklagten zu 1) begehrte Auskunft folge jedenfalls aus unerlaubter Handlung, denn die Beklagte zu 1) habe sich mit der A verabredet, das von ihm –dem Kläger - eingesetzte Kapital durch Gebühren und Kosten herunterzuwirtschaften und dies durch die Unterlassung der Übersendung von geschuldeten Abrechnungen so lange wie möglich zu verschleiern. Sie sei zur Überlassung dauerhafter Rechnungsbelege mit Angaben zu Kommissionen und Rückvergütungen nach §§ 37 a WpHG, 31 Abs. 8 WpHG iVm Art. 8 WpDVerOV verpflichtet, auch daraus bestehe der Auskunftsanspruch. Die Abrechnungen der Beklagten zu 1) zu den angefallenen Gebühren seien ersichtlich falsch, woraus sich ein deliktischer Auskunftsanspruch ohne weiteres ergebe. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 100.585,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechthängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2843, 51 € zu zahlen, im übrigen festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der begehrten Auskunft von der Beklagten zu 1) erledigt ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und verweist auf die unter Ziffer 25 ihrer Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel. Auskunftsansprüche des Klägers ihr gegenüber hätten zu keiner Zeit, gleich aus welchem Rechtsgrund bestanden, denn der Kläger habe sämtliche Informationen, die er insbesondere zur Geltendmachung des vermeintlichen Schadensersatzanspruches benötige, erhalten, wie die Vorlage nach und nach im Prozess belege, insoweit sei z.B. auf die Anlagen K 3 und K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 4.3.2009 zu verweisen, mithin gebe es auch kein erledigendes Ereignis im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits. Darüber hinaus habe und bestehe kein weiterer Auskunftsanspruch des Klägers, weder aus den §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, namentlich nicht unter Heranziehung von § 31 Abs. 8 WpHG iVm Art. 8 WpDVerOV, die erst nach Beendigung der hiesigen Geschäfte in Kraft getreten seien, noch aus § 826 iVm § 259 BGB. Schadensersatzansprüche bestünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Der Kläger sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen, da er sich als erfahrener Anleger ausgegeben habe. Sie habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ziffer 7 mitgeteilt, welche Unterlagen sie zur Verfügung stelle und dies auch getan, auch über ihrer Stellung bei den Handelsgeschäften habe sie unter den Ziffern 12.7, 12.9-12.11 und 12.12 bis 12.16 Aufklärung geboten. Auch über die anfallenden Gebühren wie über die Gebührenteilung sei der Kläger nach der mit der A getroffenen Vereinbarung vom 4.11.2005, dort unter Ziffer 7, zutreffend auch zur Höhe, informiert worden. Ein Hinweis hierauf finde sich aber auch in den eigenen Geschäftsbedingungen unter Ziffer 8.7. Dabei sei dem Kläger auch durch die Gebührenzahlungsermächtigung wie auch durch ihrer –der Beklagten zu 1) – allgemeinen Geschäftsbedingungen klar gewesen, dass durch die Gebühren erhebliche Verluste eintreten konnten. Ebenfalls habe er aus der Vereinbarung mit der A den konkreten "Spread" entnehmen können, der zudem in die An- und Verkaufspreise eingerechnet sei. Zu einer weitreichenderen Aufklärung sei sie nicht verpflichtet gewesen, da sie nur "execution only" Geschäfte durchgeführt habe. Genau diese habe der Kläger auch durchgeführt, wie die vertraglichen Vereinbarungen belegten und wovon selbst dann auszugehen wäre, wenn der Vortrag des Klägers stimme, dass er sämtliche Geschäfte genehmigt habe. Wenn überhaupt sei zudem die A zu weiterer Aufklärung als das kundennähere Unternehmen verpflichtet gewesen. Der Beklagte zu 2) trägt im wesentlichen vor: Der Kläger sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen, die von ihm selbst eingereichten Kontoauszüge belegten Investitionen in hockspekulative Finanzprodukte. Sämtliche Aufträge habe der Kläger telefonisch bei der A eingereicht. Die A sei zudem in den Vertrieb der Beklagten zu 1) eingebunden gewesen, es sei daher deren Sache gewesen, die Aufklärung des Kunden zu übernehmen. Im übrigen seien dem Kläger aber sämtliche Informationen zur Verfügung gestellt worden, namentlich zu den entstehenden Gebühren. Eine vorsätzliche Schädigung des Klägers durch ihn – den Beklagten zu 2 ) – persönlich sei nicht dargetan. Der Kläger wie auch der Beklagte zu 2) sind in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2009 gem. § 141 ZPO mündlich angehört worden (549-552 GA). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist auch gegenüber der Beklagten zu 1) zulässig, jedoch gegenüber beiden Beklagten unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Gegen die Beklagte zu 1) ist in Deutschland der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO gegeben, der auch die internationale Zuständigkeit begründet. Denn die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit bestimmen mittelbar auch die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 09.03.2010, -XI ZR 93/09-, Tz 18, zitiert nach der Entscheidungssammlung des BGH). Dabei ist für die Zuständigkeitsprüfung nach § 32 ZPO der Vortrag des Klägers zugrunde zulegen. Folgt aus diesem die Möglichkeit einer unerlaubten Handlung der Beklagten und sei es hinsichtlich der Beklagten zu 1) auch nur als Gehilfin mit bedingtem Vorsatz (vgl. BGH, a.a.O., Tz 19), so ist die internationale wie örtliche Zuständigkeit am Handlungs- bzw. Erfolgsort eröffnet. So liegt der Fall hier. Der Kläger behauptet u.a., die Beklagten hätten in vorsätzlichem Zusammenwirken zu seinem Nachteil für die Transaktionen jedenfalls Spesenschinderei durchgeführt und zudem unzulässige und ihm unbekannte Provisionsrückvergütungen vereinbart, die sein eingesetztes Kapital aufgezehrt hätten. Dabei sei er durch Mitarbeiter der A mit Sitz in Düsseldorf bzw. durch den Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer telefonisch angeworben, betreut und zu den verlustträchtigen Geschäften veranlasst worden sein. Damit ist das Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung berufen ( vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 17.09.2009 - 10 O 157/08 - ), wobei sich im Rahmen der internationalen Zuständigkeit die Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt (BGH NJW 2003, 828, 830). 2. Der Geltendmachung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegenüber der Beklagten zu 1) steht die Regelung unter Ziffer 25 ihrer Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Denn sie ist nach § 37h WpHG gegenüber dem Kläger nicht verbindlich. Er ist kein Kaufmann und damit subjektiv nicht schiedsfähig. § 37h WpHG, der die subjektive Schiedsfähigkeit beschränkt und damit einen Ausschnitt der allgemeinen Geschäftsfähigkeit behandelt , ist hier anwendbar, denn diese bestimmt sich in jedem Fall nach deutschem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 9.3.2010, a.a.O., Tz 21). In der hier vorliegenden Situation, in der die Beklagte zu 1) die Schiedsabrede als Einrede gegen die Zulässigkeit der Klage vorbringt, ist er zur Darlegung der Kaufmannseigenschaft verpflichtet. Hierzu fehlt es aber an Vortrag. II. Dem Kläger stehen Schadenersatzansprüche weder gegen den Beklagten zu 2) noch gegen die Beklagte zu 2) zu. Auch kann der Kläger nicht Feststellung der Erledigung begehren, soweit er den Auskunftsanspruch einseitig für erledigt erklärt hat. 1. Gegen den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der A scheiden vertragliche wie auch deliktische Ansprüche des Klägers aus. a) Der Beklagte zu 2) war nicht Vertragspartner des Klägers. Als Geschäftsführer der A, die den Vertrag mit dem Kläger geschlossen hat, haftet er damit nicht selbst für die Verletzung von Pflichten aus dem Vertag. Vortrag dazu, dass der Beklagte zu 2) bei dem Abschluss des Vertrages mit dem Kläger am 4.11.2005 seinerseits persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte, fehlt. b) Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen scheiden ebenfalls aus. aa) Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt die Annahme eines dem Beklagten zu 2) zurechenbaren Verstoßes der A gegen § 32 KWG nicht. Daher kann offen bleiben, ob den § 32 KWG Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Die A hatte keine Erlaubnis zur Portofolioverwaltung, sondern nach der Anhörung des Beklagten zu 2) zur Überzeugung des Gerichts allein zur Anlage- und Abschlussvermittlung, was zwischen den Parteien mittlerweile auch unstrittig sein dürfte. Dies entspricht im übrigen den von dem Kläger eingereichten und von ihm erteilten Vollmachten an die A. Eine danach von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckte Portofolioverwaltung folgt aus dem zwischen dem Kläger und der A geschlossenen Vertag nicht. Eine Vermögensverwaltung sieht dieser Vertrag nicht vor. Bei der Vermögensverwaltung kommt dem Verwalter ein Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente des Anlegers zu. Bleibt die Entscheidungsbefugnis indes bei dem Anleger scheidet die Vermögensverwaltung aus und es verbleibt eine Anlagevermittlung oder –beratung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, I-6 U 63/08, vom Beklagten zu 2) vorgelegt, m.w.N.). Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A sieht eine solche Entscheidungsbefugnis der A nicht vor. Nach Ziffer 1 der Vereinbarung war Gegenstand des Vertrages die Vermittlung eines Brokereinzelkontos für die Terminsmarktspekulation, nach Ziffer 3 sollte der Kläger dieses Konto selber handeln. Zudem war es nach dem Vertrag der A verwehrt, Verfügungen in diesem Konto vorzunehmen. Vertraglich war der A damit der erforderliche Entscheidungsspielraum nicht eingeräumt. Entsprechend der Vereinbarung wurde sodann auch –zunächst – nach dem Vorbringen des Klägers verfahren. Selbst wenn es sodann zutreffen sollte, was von beiden Beklagten bestritten wird, zugunsten des Klägers jedoch unterstellt werden mag, dass die Autorisierung durch nachfolgende Ordertickets im Sinne einer Genehmigung erfolgte, ergibt sich daraus keine konkludente Vertragsänderung dahin, dass nunmehr eine Vermögensverwaltung durch die A erfolgen sollte. Denn der in der nachträglichen Autorisierung liegende Zustimmungsvorbehalt des Klägers ändert nichts an der Beschränkung des Vertrages auf Investitionen zum Zwecke der Erzielung von Gewinnen durch Ausnutzung von Kursschwankungen im Devisen- (Forex) und Aktienhandel (CFD). Ein solcher Zustimmungsvorbehalt genügt indes, um den erforderlichen Entscheidungsspielraum des Finanzdienstleisters für eine Portofolioverwaltung, hier der A, zu verneinen (Vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dem Kläger war damit jederzeit möglich die Autorisierung und also die Zustimmung zu verweigern. bb) Eine Haftung des Beklagten zu 2) folgt auch nicht aus einem Verstoß der A gegen die Informationspflichten der §§ 31, 32 WpHG die genannten Vorschriften sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ( so BGH NJW 2008, 1734). Die dem Kläger –unwidersprochen- von der A zur Verfügung gestellten "Informationen zum Handel mit Forex und CFD`s und Kundenvereinbarung" , letztere am 4.11.2005 und damit vor dem ersten Geschäft unterschrieben, genügten auch den Anforderungen des § 37d Abs. 1 WpHG. Die Eigenschaften und Risiken des Forex-Handels und des Handels im CFD-Markt sind dort ausreichend dargestellt. cc) Dass der Kläger durch den Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer gem. § 263 StGB betrogen worden wäre oder das der Beklagte zu 2) eine Untreue zu Lasten des Klägers gem. § 266 StGB begangen hätte, hat der Kläger weder hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Betruges noch der Untreue nachvollziehbar dargetan. Dies gilt sowohl hinsichtlich einer Täterschaft des Beklagten zu 2) als auch hinsichtlich einer Teilnahme an möglichen strafbaren Handlungen anderer Mitarbeiter der A. c) Auch ein Anspruch aus § 826 BGB gegen den Beklagten zu 2 ) in seiner Funktion als Geschäftsführer der A scheidet aus. aa) Er haftet dem Kläger nicht wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aufgrund einer nicht genügenden Aufklärung über die hier getätigten Geschäft. Ob diese hier in seiner Person als Organ der A überhaupt in Betracht kommt, kann dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob denn angesichts der vertraglichen Gestaltung überhaupt ein Anlageberatungs- und Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn dieser zugunsten des Klägers unterstellt wird, kann eine Verletzung besonderer Aufklärungspflichten nicht festgestellt werden, da der Kläger nicht aufklärungsbedürftig war. Zu den Voraussetzungen der Beratungspflicht führt das Oberlandesgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 30.09.2009 folgendes aus: "Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGHZ 123, 126 – juris Tz 14,15). Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muß sie den Informationsstand und dass Anlageziel des Kunden erfragen. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, a.a.O.)". Danach war der Kläger hier nicht aufklärungsbedürftig, denn er war ein erfahrener Anleger. Er gab in dem Fragebogen der Beklagten zu 1) an, er sei ein risikobereiter und professioneller Anleger, der auch in den hier in Rede stehenden Finanzinstrumenten über Erfahrungen verfüge und dem es darauf ankomme, Spekulationsgewinne zu erzielen. Das Vorbringen des Klägers, er sei hierzu durch die Mitarbeiter der A angehalten worden, widerlegt die obige Einschätzung nicht, denn es ist nicht erkennbar und folgt auch nicht aus der Anhörung des Klägers, welche konkreten Gründe ihn dazu veranlasst haben könnten, eine solche Erklärung im Rahmen eines Vertagsschlusses und damit mit Rechtsbindungswillen abzugeben und warum es von Vorteil oder gar erforderlich gewesen wäre, eine solche schriftliche Lüge zu erteilen. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vermag ebenso wenig eine überzeugende Erklärung für diese schriftliche Lüge zu geben. Er hat erklärt, die dort erklärte Selbsteinschätzung treffe in diesem Maße nicht zu, er habe den sehr professionell wirkenden Mitarbeitern der A vertraut. Abgesehen davon, dass diese Schilderung nicht offenbart inwieweit die dort schriftlich abgegebene Erklärung von dem tatsächlichen Wissen- und Erfahrungsstand und seiner Risikobereitschaft abweicht, erschließt sich die Motivation einer behaupteten Falschangabe nicht. Der Kläger will sich die Erklärungen, die ihm am 5.11.2005 vorlagen recht genau angeschaut haben, dann aber bleiben die von ihm abgegebenen Erklärungen um so unverständlicher, so sie denn eine Lüge wären, denn ein hohes Risiko auch bezüglich der entstehenden Gebühren offenbart sich dort. An der schriftlichen Erklärung muss sich der Kläger festhalten lassen, dem die Tragweite seiner dann falschen Erklärung bewusst sein musste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009). Nachvollziehbare Gründe, warum er sich hieran nicht festhalten lassen muss, sind auch unter Berücksichtigung der Anhörung nicht ersichtlich. Eine besondere Aufklärung durch die A war auch nicht deshalb erforderlich, weil hier im Daytrading als Kassageschäfte mit Devisen und Aktien gehandelt wurde. Diese Handelsform weist keine über die sich aus der schriftlichen Kundeninformation erkennbaren hinausgehenden Risiken auf, die es erforderlich gemacht hätten, auch einen erfahrenen Anleger gesondert aufzuklären. Insbesondere weist dieser Handel keine Vergleichbarkeit zu Finanztermingeschäften auf, die wegen ihrer besonderen Risiken eine gesonderte Belehrung erfordern (vgl. zu dem Daytrading mit Devisen: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, Seite 13). Die Kammer schließt sich auch insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts in dem Parallelfall an. Die besondere Gefährlichkeit der Finanztermingeschäfte fehlt hier, damit aber die Vergleichbarkeit der hier im Daytrading gehandelten Aktien bzw. Devisen, die regelmäßig binnen zwei Tagen im Kassageschäft zu erfüllen sind mit solchen Geschäften, bei denen der Erfüllungszeitpunkt hinausgeschoben ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 13). bb) Soweit der Kläger vorträgt, die Geschäfte seien von vorneherein chancenlos gewesen, so vermag auch dies eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht zu begründen. Denn die von der Beklagten zu 1) als Anlage B 1/8 vorgelegte vollständige Auflistung der Kontobewegungen belegt, dass der Kläger Gewinne verbuchen konnte und zwar im Dezember 2005 wie auch im Januar 2006. Da es Sache der Entscheidung des Klägers war, ob er neues Geld investiert oder den risikobehafteten Handel beendet, hätte er auch nach den erzielten Gewinnen "aussteigen" können. Stattdessen hat er nach den ersten 20000,- € noch 4 weitere Male je 20000,- € aus freien Stücken zugeführt und die sämtlichen Handlungen der Mitarbeiter der A jedenfalls nachträglich autorisiert, wie er selbst vorträgt. cc) Auch die behauptete Gebührenschinderei der A im kollusiven Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) rechtfertigt die Annahme einer vorsätzliche sittenwidrigen Schädigung des Klägers nicht. Ob eine Zurechnung zulasten des Beklagten zu 2) überhaupt möglich erscheint, kann offenbleiben, denn es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser Kontakt zu dem Kläger hatte, ebenso dahinstehen kann, ob denn aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der Beklagten zu 1) und der A eine Gebührenschinderei schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger sein Konto selber handelte. Denn auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen D C vom 5.3.2009 folgt kein substantiiertes Vorbringen zu einem Churning. Darunter versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gedeckten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen wollen (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 14, 15). Zwar folgen aus dem für den Kläger erstellten Gutachten auch hier gewichtige Indizien für eine Gebührenschinderei, insbesondere aus der errechneten Kommissionsbelastung und generell auch aus der Häufigkeit der getätigten Geschäfte. Es kann insoweit offen bleiben, ob denn die Einwendungen, die gegen die Annahmen und Berechnungen des Sachverständigen vorgebracht worden sind, stichhaltig sind. Denn selbst wenn das Gutachten zuträfe, rechtfertigt es die hinreichende Darlegung eines Churning nicht. Denn mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.09.2009 (dort Seite 18) ist auch hier unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen, dass die vorgebrachten Indizien nicht zur Annahme eines objektiven Churnings genügen. Denn die Vielzahl der getätigten Transaktionen, teilweise vielfach innerhalb eines Tages, waren der hier von dem Kläger gewollten Geschäftsart immanent. Damit ging einher, dass eine hohe Anzahl von Einzelprovisionen entstehen musste, deren Höhe in Ziffer 7 der Kundenvereinbarung zwischen dem Kläger und der A geregelt war. Die Geschäfte dienten dabei ausschließlich der Erzielung von Gewinnen in Form von kurzfristigen Differenzen zwischen An- und Verkaufspreis. Hierzu bediente man sich des Devisen- bzw. Aktienhandels als Kassageschäft im Daytrading (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 18). Dies Art der Geschäfte aber waren von dem Kläger gewollt und anhand seiner Informationen über die Kontobewegungen, die im jedenfalls vorlagen, wie deren Einführung in den Prozess belegt, auch nachvollziehbar. Ihm war ohne weiteres erkennbar, die entsprechenden Listen händigte er dem Gutachter aus, wie es um das von ihm investierte Geld stand. Denn unter Abzug sämtlicher Provisionen waren die Nettogewinne bzw. Verluste erkennbar. Gleichwohl entschloss sich der Kläger, der jederzeit Herr über sein Konto war, neues Geld zu investieren. Da diese Art der Spekulation von ihm gewollt war, kann der A der Vorwurf des die Interessen des Kunden mißachtenden Churnings nicht gemacht werden. dd) Der Beklagte ist unabhängig von der Frage der Zurechnung auch nicht wegen eines unzulässigen "Kick-Backs" zur Zahlung von Schadensersatz aus § 826 BGB verpflichtet, denn die Beteiligung der A an den von der Beklagten zu 2) vereinnahmten Provisionen ist in der zwischen dem Kläger und der A unter Ziffer 7 Absatz 6 Satz 2 getroffenen Vereinbarung offengelegt. 2. Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), die aufgrund der internationalen Zuständigkeitsregelung nach § 32 ZPO hier einzig in Betracht kommen, bestehen weder aus § 823 Abs. 2 BGB iVm einem Schutzgesetz noch aus § 826 BGB. a) Verstoß gegen Schutzgesetze: aa) Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB bestehen nicht wegen etwaiger Verstöße gegen die §§ 31, 32 WpHG. Die genannten Vorschriften sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. bb) Auch wegen einer unerlaubten Portofolioverwaltung durch die A unter Verstoß gegen § 32 KWG kommt aus den oben genannten Gründen eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Soweit der Kläger meint, eine Haftung in Verbindung mit § 32 KWG folge insbesondere daraus, dass die Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen § 53 b KWG keine Erlaubnis besitze, in Deutschland Finanzdienstleistungen anzubieten, so ist der dazugehörige Vortrag nicht nachvollziehbar unter Beachtung des Inhalts des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) vom 13.4.2010 und unter Berücksichtigung der dortigen Anlagen B 1/16und B 1/17. Danach steht die Beklagte zu 1) unter der Aufsicht der dänischen Behörden und ist seit dem 27.06.2001 als Kreditinstitut registriert. Schließlich findet sie sich in einer Liste der BaFin, in welcher die Institute aufgeführt sind, die grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen erbringen. Weder hieraus noch aus der Zusammenarbeit mit der rechtlich selbständigen A als einem von vielen Introducing Brokern, mit denen die Beklagte zu 1) kooperiert, sind haftungsbegründende Verstöße gegen Erlaubnispflichten erkennbar. cc) Auch aus der Verwirklichung von Straftatbeständen, sei es als Täter, sei es als Teilnehmer folgt keine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1). (1) Mangels Haupttat der A bzw. ihres hier verklagten Geschäftsführers scheidet eine Haftung aus den §§ 263 StGB iVm 830 BGB aus. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ebenso wenig ist eine Untreue der A bzw. ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2) schlüssig dargetan (2) Aber auch ein Betrug durch die Beklagte zu 1) bzw. eine Untreue sind nicht schlüssig dargetan. Der sich als professioneller Anleger gerierende Kläger ist sowohl durch die A als auch durch die Beklagte zu 1) hinreichend über die Funktionsweise der Geschäfte und die damit verbundenen Risiken wie auch die damit verbundenen Kosten einschließlich der Gebührenteilung hinreichend aufgeklärt. Insoweit wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Damit aber scheidet schon eine Täuschungshandlung der Beklagten zu 1) aus. Dass es auch an schlüssigen Vortrag zu einem mindestens bedingten Schädigungsvorsatz fehlt, tritt hinzu. Aber auch für eine Untreue, begangen durch die Beklagte zu 1), ist hinreichender Vortrag nicht erkennbar. b) Eine Haftung aus § 826 BGB scheidet ebenfalls aus. Eine Haupttat der A, an der sich die Beklagte zu 1) beteiligt hätte, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Auch hat die Beklagte zu 1) keine eigenen Auskunftspflichten verletzt, denn der Kläger wurde hinreichend aufgeklärt, schließlich liegen auch die Voraussetzungen des churnings wie auch des unerlaubten Kick-Back`s nicht vor, wie bereits ausgeführt wurde. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) dem Kläger diejenigen Unterlagen zu seiner Kontoführung zur Verfügung gestellt, zu der sie sich vertraglich verpflichtet hatte. Der Kläger kann weder von der Beklagten zu 1) noch von dem Beklagten zu 2) Schadensersatz verlangen. 3. Auch der Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft besteht nicht. a) Die Umstellung des ursprünglichen Leistungsantrages auf die Feststellung der Erledigung ist nach § 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zulässig. b) Jedoch kann nicht festgestellt werden , dass der ursprüngliche Anspruch, der sich im Hinblick auf die beschränkte Zuständigkeit gem. § 32 ZPO aus deliktischen Anspruchsgrundlagen ergeben muss, bestanden hat. Eine konkrete Rechtsverletzung, die einen deliktsrechtlichen Auskunftsanspruch auslösen könnte, ist nicht dargetan. Die nach und nach in den Prozess durch den Kläger eingeführten Unterlagen belegen vielmehr, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger die vertraglich geschuldeten Informationen hat zukommen lassen und ihm insbesondere auch die Gebühren, die durch die Geschäfte anfallen, bekannt gegeben wurden. Insoweit kann wiederum auf die obigen Ausführungen zur Informationserteilung an den Kläger durch die A unter Ziffer 7 und durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) Bezug genommen werden. Anhaltspunkte für eine konkrete Rechtsverletzung und hieraus folgend für ein konkretes Informationsbedürfnis zur Vorbereitung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers aber fehlen. Da ein deliktsrechtlicher Auskunftsanspruch nicht bestand, konnte auch die Feststellung der Erledigung nicht tenoriert werden. Denn diese setzt voraus, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet wird. Es kann daher offenbleiben, ob den in der Vorlage des Sachverständigengutachtens ein erledigendes Ereignis liegen konnte. 5. Die Klage unterliegt daher der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 100.585,75 € festgesetzt. E