Beschluss
052 StVK 40/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0817.052STVK40.10.00
2mal zitiert
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert fort.
Entscheidungsgründe
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert fort. Gründe I. Das Landgericht XXX (XXX) verurteilte den Betroffenen am 24. Januar 1995, rechtskräftig seit 29. Februar 1996, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts XXX vom 25. November 1993 (XXX) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und ordnete gemäß § 66 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Zuvor war der Betroffene im Juni 1976, im Dezember 1983, im November 1984 und im Oktober 1986 jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Urteils vom 24. Januar 1995 lernte der Betroffene Ende Juli 1993 die Eheleute XXX und deren sechsjährige Tochter XXX kennen. In den folgenden Wochen besuchte er die Familie mehrfach. Dabei spiegelte er den Eheleuten vor, er verfüge als Unternehmer über mehrere Lagerhallen und lebe gemeinsam mit seiner Ehefrau und zwei Töchtern in einer Wohnung. Tatsächlich lebte er seit der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau im Jahre 1985 allein und ging keiner geregelten Arbeit nach. Als er erfuhr, dass XXX gerne schwimmt, schlug er ihren Eltern vor, sie zu einem Ausflug mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern in einen Freizeitparkt in XXX mitzunehmen. An einem Samstag im August 1993 holte er Jaqueline unter diesem Vorwand aus der elterlichen Wohnung ab. Tatsächlich fuhr er mit dem Mädchen einige Zeit ziellos mit seinem Fahrzeug herum und nahm sie dann mit in seine Wohnung. Dort forderte er sie auf, sich auszuziehen und spielte mit ihr im Badezimmer. Dann sollte sie sein erigiertes Glied anfassen und reiben, was sie auch tat. Gegen 23.00 Uhr brachte er die Sechsjährige zu ihren Eltern zurück und erklärte ihnen auf Nachfrage, seine Kinder seien krank gewesen und seine Frau habe lange auf der Sonnenbank gelegen. Am Samstag, den 21. August 1993, forderte er XXX, die unweit der elterlichen Wohnung auf der Straße spielte, auf, mit ihm in seine Wohnung nach XXX zu fahren, um – wie er vorgab – seine Hamster anzuschauen. Das Kind stieg aus Interesse an den Hamstern in sein Auto und ließ sich mitnehmen. In seiner Wohnung zog sich der Betroffene aus und forderte das Mädchen auf, sich ebenfalls auszuziehen, was es auch tat. Seiner weiteren Aufforderung folgend fasste sie dann sein Glied an und rieb es. Nach drei Stunden brachte er das Kind wieder nach Hause. Bei einem der beiden Vorfälle cremte der Betroffene sein Glied ein, setzte das nackte Mädchen darauf und führte Schenkelverkehr mit ihm durch. Bei beiden Taten war ihm bewusst, dass das Mädchen noch nicht eingeschult und damit jedenfalls unter acht Jahren alt war. Das Landgericht Düsseldorf stellte bei dem Betroffenen – sachverständig beraten durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie – einen Hang zum sexuellen Missbrauch von Kindern fest, den er über 18 Jahre nach einer im Wesentlichen gleichbleibenden Begehungsweise zu Lasten von Jungen und Mädchen im Alter von sechs bis zehn Jahren ausgelebt hatte. Der Betroffene habe in allen Fällen ein Vertrauensverhältnis über die Eltern oder direkt zu den Kindern aufgebaut und die Kinder dann unter Ausnutzung dieses Vertrauensverhältnisses zur Begehung der Taten in seine Wohnung gelockt. Daher müsse von einer ausgeprägten, in der Persönlichkeit des Betroffenen liegenden Disposition zum sexuellen Missbrauch von Kindern ausgegangen werden. Daraus leitete das Gericht die Gefahr und Wahrscheinlichkeit weiterer Sexualdelikte ab, zumal der Betroffene nach einer Psychotherapie und Strafhaft bis 27. November 1985 bereits am 22. März 1996 wieder ein neunjähriges Mädchen aus seiner Nachbarschaft in zwei Fällen sexuell missbraucht hatte und der Sachverständige eine ungünstige Legalprognose stellte. Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte der Betroffene in den Justizvollzugsanstalten XXX und XXX vollständig bis 10. April 1998. Anschließend wurde er in die Sicherungsverwahrung überführt. Mit Beschluss vom 28. September 1998 lehnte das Landgericht XXX die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wegen der anhaltenden Gefährlichkeit des Betroffenen ab. Den Antrag des Betroffenen, ihn in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrisches Krankenhaus zu überweisen, wies es zurück, nachdem die Sachverständige Prof. Dr. XXX einer Therapie nur geringe Erfolgsaussicht eingeräumt und empfohlen hatte, seine Therapiemotivation zunächst durch eine Einzel- oder Gruppentherapie im Rahmen der Sicherungsverwahrung aufzubauen. Ende August 1999 wurde der Betroffene von der JVA XXX in die JVA XXX verlegt. Hier beantragte er Ende Mai 2001 erneut seine Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Landgericht XXX holte zu der Frage, ob seine Resozialisierung dadurch besser gefördert werden könne, ein Gutachten des Sachverständigen Dr. XXX ein. Dieser bestätige, dass die Überweisung in der Vergangenheit zu Recht abgelehnt worden sei, weil eine Behandlung aufgrund seiner egozentrischen und narzisstischen Einstellung, des Fehlens eines ernsthaften Änderungsbewusstseins, seiner mangelnden Reflexionsfähigkeit, emotionalen Oberflächlichkeit, Rücksichtslosigkeit und Bedenkenlosigkeit gegenüber sozialen Normen und Belangen seiner Mitmenschen keinen hinreichenden Erfolg versprochen habe. Nunmehr sei aber eine Langzeittherapie im Rahmen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu empfehlen, weil der Betroffene seit Herbst 1998 an Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit gewonnen zu haben scheine, Ansätze von Einsicht in seine Verhaltensdefizite zeige und inzwischen mehr Änderungsbereitschaft und Verantwortung für sein Handeln erkennen lasse. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 (XXX) überwies das Landgericht XXX den Betroffenen gemäß § 67a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Da ihm der Landschaftsverband Rheinland zunächst keinen Platz zur Verfügung stellen konnte, wurde er erst Mitte November 2003 in die LVR-Klinik XXX verlegt. Seither wird er unter der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen und einer pädophilen Nebenströmung in der sexuellen Orientierung (ICD-10: F60.2, F60.8, F65.4) behandelt. Diese Diagnose wurde zuletzt durch klinikexterne Gutachten des Dipl.-Psych. XXX vom 2. Oktober 2006 (Bl. 770-772 VH Bd. IV) und der Dipl.-Psychologin Dr. XXX vom 16. April 2009 (Bl. 964 VH Bd. IV) betätigt. Die großen Strafvollstreckungskammern des Landgerichts XXX haben mit Beschlüssen vom 27. September 2004 (XXX) 27. Oktober 2005 (XXX) 27. November 2006 (XXX) 26. November 2007 (XXX) und 24. Juni 2009 (XXX) jeweils die Fortdauer der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die LVR-Klink XXX hat in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2010 die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit pädophiler Nebenströmung in der sexuellen Orientierung bestätigt und die Fortsetzung des Maßregelvollzugs empfohlen. Der Betroffene führe zwar kontinuierlich Einzelgespräche mit seinem Therapeuten und nehme an der stationsinternen Interaktionsgruppe, der "Integrativ-behavioralen Therapie (IBT)" und einer stationsübergreifenden Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter teil. Der Behandlungsverlauf gestalte sich jedoch sehr langwierig. Zwar scheine der Betroffene inzwischen ein Interesse an Veränderung und eine Vorstellung von seiner Gefährlichkeit zu haben. Seine Behandlung habe aber bislang aber nur geringe Fortschritte gemacht. Er befinde sich in einem kontinuierlichen Behandlungsprozess, der noch immer in den Anfängen stecke. Es bleibe daher abzuwarten, inwieweit er sich auf die weitere Behandlung einlassen könne und wie viel Veränderung letztlich herstellbar sei. Der Betroffene ist der Ansicht, die Maßregel müsse in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (XXX) gemäß § 67a Abs. 4 in Verbindung mit § 67d Abs. 3 a.F. StGB für erledigt erklärt werden. II. Die Überprüfung der Fortdauer des Maßregelvollzuges gemäß §§ 67a Abs. 4, 67 e Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 67d Abs. 2 und 3 StGB hat ergeben, dass die Unterbringung weder ausgesetzt noch für erledigt erklärt werden kann, weil (1) die Gefahr fortbesteht, dass der Betroffene infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch die seine Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und (2) weder Vorschriften der EMRK noch das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 (XXX) dem weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung durch Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus entgegenstehen. 1. Nach der ärztlichen Stellungnahme der LVR-Klinik XXX vom 10. Mai 2010 und dem jüngsten externen Gutachten der Sachverständigen Dr. XXX vom 16. April 2009 ist davon auszugehen, dass der Hang des Betroffenen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zur Begehung erheblicher Straftaten fortbesteht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 3 S. 1 StGB). Die Sachverständige Dr. XXX hat dem Betroffenen in ihrem ausführlich und gut nachvollziehbar begründeten Gutachten eine negative Legalprognose im Hinblick auf die Begehung schwerwiegender Sexualdelikte gestellt, weil er bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist, seine für die Begehung der Taten symptomatische Persönlichkeitsstörung auch nach der mehrjährigen Behandlung weitgehend unverändert fortbestehe und die Deliktbearbeitung mangels Zugang zu seinen Fantasien noch keinen greifbaren Fortschritt gemacht habe. Der Betroffene betone zwar seine Behandlungsmotivation, sei aber kaum in der Lage, das Verbalisierte in Verhaltensänderungen umzusetzen. Bei Betrachtung der potenziellen Entlassungssituation finde sich kein sicheres soziales Umfeld, das stützend auf ihn einwirken könnte. Sein sozialer Empfangsraum sei als unsicher zu bezeichnen. Bei seiner komplexen und labilen Persönlichkeitsstruktur bestehe die Gefahr, dass er bei Frustrationen, die es sicher geben werde, kurzfristig weitere gleichartige Delikte begehen werde. Diese Prognose ist nach wie vor gültig, denn der Betroffene hat ausweislich der ärztlichen Stellungnahme der LVR-Klinik vom 10. Mai 2010 im vergangenen Jahr allenfalls geringe Behandlungsfortschritte gemacht. Positiv zu vermerken ist zwar, dass er wie schon zuvor das therapeutische Angebot der Klinik umfassend wahrgenommen hat und die Lockerungen der Stufe B3 – Gruppenausgänge ins Klinikgelände – problemlos verlaufen sind. Gleichwohl zeigten sich in seinem Verhalten kaum Änderungen. Dementsprechend hat die Klinik in ihrer Stellungnahme auch konstatiert, die bisherige therapeutische Strategie sei nur bedingt erfolgreich gewesen und müsse jetzt korrigiert werden. Auch bei der mündlichen Anhörung des Betroffenen hat sich keine Alternative zu seiner Unterbringung ergeben. Der Betroffene hat erklärt, er merke selbst, dass die Behandlung zäh ist und er nur langsam Fortschritte macht; er wolle die Behandlung aber weiter "durchziehen". Der Therapeut, Herr XXX, hat in sachlicher Übereinstimmung mit seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 sowie der Einschätzung der Sachverständigen Dr. XXX erläutert, die Chronifizierung der Persönlichkeitsstörung lasse auch aufgrund des Lebensalters des Betroffenen nur kleine Fortschritte im Rahmen der Therapie erwarten. Die Anhörung des Betroffenen konnte wie geschehen von einem Mitglied der Kammer als beauftragten Richter durchgeführt werden, weil der persönliche Eindruck von dem Betroffenen angesichts der eindeutigen Stellungnahme der Klinik und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer noch längerfristigen Unterbringung in den Hintergrund trat. Die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts XXX hat den Betroffenen zuletzt im Vorjahr in der vollen Besetzung angehört. 2. Das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 (XXX) steht der Fortdauer der Sicherungsverwahrung durch Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entgegen. Der vorliegende Fall weicht von dem Fall, den der EGMR entschieden hat, in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen derart ab, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht angenommen werden kann. a. Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 hat der EGMR über die Beschwerde des Herrn M. entschieden, gegen den 1986 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war und der nach Ablauf der Zehnjahresfrist für die erstmalige Unterbringung im Jahr 2001 nicht entlassen worden war, weil die Höchstfrist 1998 im Zuge der Neuregelung des § 67d Abs. 3 StGB entfallen ist. Die Kammer des EGMR – Fünfte Sektion – stellte einstimmig sowohl eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit) als auch des Art. 7 Abs. 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) fest und sprach dem Beschwerdeführer gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung von 50.000,- € für erlittene Nicht-Vermögensschäden zu. Das Urteil ist gemäß Art. 44 Abs. 2 c) EMRK am 10. Mai 2010 rechtskräftig geworden, nachdem der Antrag der Bundesrepublik Deutschland, die Sache gemäß Art. 43 EMRK an die Große Kammer zu verweisen, von dem Ausschuss der Großen Kammer einstimmig zurückgewiesen wurde. b. Wie diesem Urteil des EGMR in vergleichbaren "Altfällen" Rechnung zu tragen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Einigkeit besteht im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG NJW 2004, 3407 ff. dahin, dass die Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den EGMR im Range eines förmlichen Bundesgesetzes steht, damit in den Vorrang des Gesetzes einbezogen ist und gemäß Art. 20 Abs. 3 GG von der rechtsprechenden Gewalt mit der Folge beachtet werden muss, dass anderes Bundesrecht konventionsgemäß auszulegen ist, soweit dies im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung ohne Verstoß gegen vorrangiges Recht möglich ist. Der Bundesgerichtshof, die Oberlandesgerichte Frankfurt, Hamm, Schleswig und Karlsruhe sowie mehrere Landgerichte haben deshalb in vergleichbaren Fällen die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB konventionskonform dahin ausgelegt, dass das Rückwirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 EMRK den innertatbestandlichen Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 6 StGB ausfüllt, wonach bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, " wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist". Danach bleibt in gleichgelagerten Fällen für Entscheidungen über die Sicherungsverwahrung mit Straftaten vor dem 31. Januar 1998 der zur Tatzeit geltende § 67 d Abs. 1 StGB a.F. mit der Folge anwendbar, dass die Sicherungsverwahrung – unabhängig von der Gefährlichkeit der Betroffenen – spätestens nach Ablauf der 10-Jahres-Frist für erledigt zu erklären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010, 4 StR 577/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2010, 3 Ws 539/10; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2010, III-4 Ws 193/10, 4 Ws 193/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. August 2010, 2 Ws 227/10; OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Juli 2010, 1 Ws 267/10, ebenso Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des EGMR, S. 42 ff.). Demgegenüber haben die Oberlandesgerichte Celle, Stuttgart, Koblenz und Nürnberg diese Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB für methodisch nicht vertretbar gehalten und die Sicherungsverwahrung in den von ihnen entschiedenen "Altfällen" über die 10-Jahres-Höchstfrist hinaus fortdauern lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010, 2 Ws 169/10 + 2 Ws 170/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010, 1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2010, 1 Ws 249/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 Ws 342/10). c. Die unter Ziff. b aufgeworfene Rechtsfrage muss vorliegend nicht entschieden werden, weil der Fall in tatsächlicher Hinsicht derart von dem Fall abweicht, den der EGMR entschieden hat, dass dessen Entscheidung nicht auf ihn übertragbar ist. Die maßgeblichen Gründe, die den EMRK zur Annahme von Verstößen gegen Art. 5 und 7 EMRK bewogen haben, liegen hier nicht vor. Die Vorschriften der EMRK in der Auslegung durch den EGMR bieten daher in diesem Fall keinen Anlass, vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB abzuweichen, wonach über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz zu entscheiden ist, das zur Zeit der Entscheidung gilt. aa. Die Erwägungen, aus denen der EGMR eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung über 10 Jahre hinaus nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 a EMRK – rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung – abgelehnt hat, treffen allerdings auch im vorliegenden Fall zu. Hier wie dort ergab sich die ursprüngliche Sicherungsverwahrung aus der Verurteilung durch das erkennende Gericht, während die Fortdauerentscheidungen der Strafvollsteckungskammern mangels Schuldfeststellung keine "Verurteilung" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 a EMRK darstellen. Hier wie dort besteht damit kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung des Betroffenen und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung über die seinerzeit gesetzliche Höchstgrenze von 10 Jahren, die nur durch die nachfolgende Gesetzesänderung im Jahre 1998 möglich wurde. Anders als in dem vom EGMR entschiedenen Fall besteht hier aber der Haftgrund des Art. 5 Abs. 1 S. 2 e EMRK, der die Freiheitsentziehung bei psychisch Kranken erlaubt. Die Möglichkeit, dass dieser Haftgrund die Sicherungsverwahrung bestimmter Straftäter auch in "Altfällen" über die ursprüngliche 10-Jahres-Höchstgrenze hinaus erlauben kann, hat der EGMR in seiner Entscheidung ausdrücklich angesprochen (Ziff. 103). In dem entschiedenen Fall hat er sich indes nicht näher mit diesem Haftgrund auseinandergesetzt, weil der dortige Beschwerdeführer ausweislich einer Entscheidung des OLG Frankfurt nicht mehr an einer schweren seelischen Störung litt und die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der Sicherungsverwahrung auch nicht mit einer psychischen Erkrankung begründet hatten. Demgegenüber ist der hier Betroffene nach Einschätzung der LVR-Klinik und mehrerer Sachverständiger psychisch krank. Er leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen und einer pädophilen Nebenströmung in der sexuellen Orientierung (ICD-10: F60.2, F60.8, F65.4). Er ist deshalb im Jahr 2003 auf eigenen Wunsch von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zum Zwecke der psychiatrischen Behandlung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen worden. Sämtliche vom Landgericht XXX seither getroffenen Fortdauerentscheidungen sind mit seiner psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden Gefährlichkeit begründet. Soweit der EGMR bei Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 e EMRK die Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer entsprechenden anderen geeigneten Einrichtung verlangt und eine Unterbringung in einem Gefängnis nur übergangsweise erlaubt (vgl. Urteil vom 20. Februar 2003 – 50272/99 – Hutchinson Reid ./. Vereinigtes Königreich, Ziff. 47 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 – 48865/99 – Morsink ./. Niederlande, Ziff. 61 ff.; Urteil vom 11. Mai 2004 – 49902/99 – Brand ./. Niederlande, Ziff. 66), ist diesem Erfordernis durch die Überweisung des Betroffenen in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Rechnung getragen. bb. Die weitere Unterbringung des Betroffenen verstößt auch nicht gegen Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK, wonach keine schwerere als die zur Zeit der Begehung der Tat angedrohte Strafe verhängt werden darf. Der EGMR hat im Urteil vom 17. Dezember 2009 ausgeführt, die Sicherungsverwahrung sei – ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Maßregel der Besserung und Sicherung" im deutschen Recht – als Strafe im Sinne der EMRK zu qualifizieren, für die das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 MRK gelte. Er hat dies vor allem damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit Freiheitsentziehung verbunden sei und es in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem der Sicherungsverwahrung gebe. Insbesondere gebe es neben dem Angebot für normale Langzeitgefangene anscheinend keine besonderen, auf Sicherungsverwahrte gerichteten Maßnahmen, Instrumente oder Einrichtungen, die das Ziel verfolgten, die von den Betroffenen ausgehende Gefahr zu verringern und damit ihre Haft auf die Dauer zu beschränken, die unbedingt erforderlich ist, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. Ziff. 124 – 133). Diese Erwägungen treffen im vorliegenden Fall der Überweisung des Sicherungsverwahrten in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu, die deshalb auch nicht als "Strafe" im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren ist. Die Überweisung des Sicherungsverwahrten in ein psychiatrisches Krankenhaus ist gemäß § 67a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB darauf gerichtet, seine Resozialisierung zu fördern. Der Vollzug erfolgt nicht in einer Strafanstalt, sondern in einem auf die Behandlung des Betroffenen ausgerichteten Krankenhaus und mit der Zielsetzung, durch psychiatrische Therapie die von ihm ausgehende Gefahr zu verringern und damit den Freiheitsentzug auf die Dauer zu beschränken, die unbedingt erforderlich ist, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hierzu absolviert der Betroffene im vorliegenden Fall ein umfangreiches und differenziertes Programm aus Einzeltherapie, mehreren Gruppentherapien und Arbeitstherapie. Dass seine intensive therapeutische Behandlung auch nach bald sieben Jahren noch nicht den gewünschten Erfolg erzielt hat, liegt vor allem daran, dass er an einer hartnäckigen Persönlichkeitsstörung leidet, deren Behandlung besonders schwierig und langwierig ist. Immerhin befindet er sich aber nach Einschätzung der LVR-Klink in einem kontinuierlichen Behandlungsprozess, so dass ein Behandlungserfolg auf Dauer nicht ausgeschlossen erscheint. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Es muss binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschwerdeführer kann die Erklärungen, die sich auf das Rechtsmittel beziehen, auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. Zur Wahrung der Frist von einer Woche genügt es, wenn innerhalb dieser Frist das Protokoll aufgenommen wird.