Urteil
1 O 22/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:0903.1O22.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.378,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.378,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X (im Folgenden: Schuldnerin) auf Rückzahlung von 97.378,48 € in die Insolvenzmasse wegen erklärter Insolvenzanfechtung in Anspruch. Gegenstand der Anfechtung sind insgesamt sechs Überweisungen, welche die Schuldnerin in dem Zeitraum vom 14.01.2004 bis 19.08.2004 an die Beklagte veranlasst hatte. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin war die Entwicklung, Herstellung, Instandsetzung und Vermarktung von Karosserie- und Sicherheitstechnik im Kfz-Bereich. Sie hatte einige Mitarbeiter und bezog entsprechend Warenlieferungen. Das hier streitgegenständliche Geschäftsgirokonto der Schuldnerin bestand bei der Sparkasse Halle, für das jedenfalls im streitgegenständlichen Anfechtungszeitraum ein Dispositionskredit bis 400.000,00 € eingeräumt war. Seit 2002 bestanden zunehmend fällige Forderungen von Gläubigern der Schuldnerin, welche bis zur Stellung des Eigeninsolvenzantrags unter dem 08.11.2005 nicht beglichen wurden. Bestand, Fälligkeit und Höhe solcher Forderungen steht zwischen den Parteien in Streit. Jedenfalls war die Schuldnerin auch mit fälligen Beitragsforderungen der Beklagten in Rückstand. Deshalb leitete die Beklagte im Jahre 2004 aus eigenen Beitragsbescheiden die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin zur Beitreibung dieser fälligen Forderungen ein. Auf die von der Beklagten erstellte Forderungsübersicht, Anlage K 2 zur Klageschrift, wird insoweit Bezug genommen. Nachdem aufgrund der eingeleiteten Zwangsvollstreckung bereits die Gerichtsvollzieherin X beauftragt war, setzte diese die Schuldnerin von der bevorstehenden Vollstreckung bei ihr in Kenntnis. Die Schuldnerin veranlasste daraufhin zunächst zwei Überweisungen in Höhe von 5.000,00 und 13.000,00 € an die Gerichtsvollzieherin X . In der Folgezeit schlossen die Beklagte und Schuldnerin eine "Stundungs"- und Ratenzahlungsvereinbarung, welche die Schuldnerin mit Zahlungen vom 24.05., 26.05. und 04.06.2004 auch vollständig erfüllte. Mit Zahlung vom 19.08.2004 beglich die Schuldnerin sodann von der Beklagten angeforderte Säumniszuschläge und Kosten. Die Schuldnerin leistete insgesamt folgende Zahlungen an die Beklagte: 14.01.2004 5.000,00 € 26.01.2004 13.000,00 € 24.05.2004 30.000,00 € 26.05.2004 23.268,74 € 04.06.2004 22.938,74 € 19.08.2004 3.171,00 € Insgesamt 97.378,48 € (vgl. Anlagenkonvolut K 3) Mit diesen Zahlungen, welche unstreitig sämtlich aus dem eingeräumten Dispositionskredit bei der Sparkasse Halle geleistet wurden, waren die zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen der Beklagten vollständig erfüllt. Am 08.11.2005 stellte die Schuldnerin Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unter dem 01.01.2006 wurde dieses aufgrund des Eigenantrags eröffnet. Mit Schreiben vom 27.11.2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Insolvenzanfechtung der oben aufgeführten sechs Zahlungen und verlangte Erstattung. Die Beklagte verweigerte diese mit Schreiben vom 11.12.2007. Der Kläger behauptet, im Jahr 2002 sei es bei der Schuldnerin aufgrund Auftragsrückgangs und hierdurch in Folge bedingten Personalüberhangs zu einer Krise gekommen. Seit Ende 2002 habe die Schuldnerin ihre Zahlungen auf fällige Forderungen gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern eingestellt und diese auch nicht wieder aufgenommen, so dass sie sich am 05.11.2005 auf 144.625,20 € summiert hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung in der Klageschrift, dort Seiten 3 bis 5, Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass Ende 2002 zwei fällige Forderungen in Höhe von insgesamt 4.322,60 € offen gestanden hätten und Ende 2003 weitere vier fällige Forderungen in Höhe von insgesamt weiteren 17.434,36 €. Im August 2004 seien danach von der Schuldnerin erstmals fällige Beitragsforderungen der X in Höhe von 677,52 € nicht beglichen worden, danach zunehmend auch andere Krankenkassenbeitragsforderungen. Aufgrund zahlreicher in der Folgezeit vorgenommener Vollstreckungen vor allem durch Sozialversicherungsträger und Lieferanten sei das Geschäftskonto für die Schulderin nahezu nicht mehr verfügbar gewesen. Gegenüber der Beklagten habe sich die Schuldnerin spätestens seit dem 15.05.2002 ständig mit fälligen Beitragszahlungen zur Unfallversicherung im Rückstand im Sinne von § 23 SGB IV befunden. Der Kläger stütz seine Klage auf den Vorsatzanfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO. Er ist der Ansicht, die Schuldnerin habe bei jeder der Zahlungen jedenfalls mit dem Eventualvorsatz gehandelt, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte habe hiervon auch Kenntnis gehabt, da ihr Umstände bekannt gewesen seien, die zwingend auf die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen. So seien auch die Forderungen X , anders als die Beklagte behaupte, fällig gewesen, die Schuldnerin habe sich nur als Verzögerungstaktik diesbezüglich verklagen lassen. Zu den übrigen Forderungen laut Aufstellung in der Klageschrift trägt der Kläger weiter vor. So sei insbesondere die Notarforderung der Notarin X seit dem 05.08.2003 einredefrei fällig gewesen, die Forderung der X seit dem 28.02.2002 fällig und einredefrei, dasselbe gelte für die Forderung der X . Darüber hinaus ergebe sich die Überschuldung der Schuldnerin auch aus deren eigenen Jahresabschlüssen. Bereits zum 31.12.2003 habe ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 676.285,73 € ausgewiesen werden müsse, der nur teilweise durch stille Reserven reduziert worden sei, hierzu bezieht er sich auf Anlage K 15. Damit sei die Schuldnerin zum 31.12.2003 bereits überschuldet gewesen. Im Übrigen zeige sich bereits anhand der von der Beklagten selbst erhobenen Säumniszuschläge gegenüber der Schuldnerin, dass es einen echte Stundungs- oder Ratenzahlungsnachlass der Beklagten gegenüber der Schuldnerin nicht gegeben habe. Dadurch, dass die Schuldnerin gegenüber der Beklagten über Monate, auch nach der Stundungsvereinbarung, immer nur Teilzahlungen erbracht habe, habe sie einerseits ihren Zahlungswillen, andererseits aber auch ihre nach wie vor bestehende Unfähigkeit zum regulären Ausgleich ihrer Verbindlichkeit erkennen lassen. Auf Hinweis des Gerichts vom 26.11.2009, auf die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2009 wird insoweit Bezug genommen (Bl. 89f d.A.) hat der Kläger weiter vorgetragen: Die Geschäftsführung der Schuldnerin habe im Anfechtungszeitraum die bevorstehende Insolvenz erkannt gehabt, was auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – er bezieht sich insbesondere auf BGH Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06 – genüge. Hierfür gebe es eine Fülle von Anzeichen, so die bereits genannte Bilanz zum 31.12.2003, die eben eine Überschuldung ausweise. Weiter seien bei der Schuldnerin in der relevanten Zeit permanent Vollstreckungsaufträge eingegangen, wie sich aus der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin X , Anlage K 17, ergebe. Dabei hätten die gesetzlichen Krankenkassen, mit deren Beiträgen sich die Schuldnerin seit Anfang 2004 und dann zunehmend in Verzug befunden habe, den weitaus größten Vollstreckungsdruck ausgeübt. Diese hätten ihre Zahlungen durch die Schuldnerin seit Anfang 2004 nie mehr bei Fälligkeit, sondern nur noch durch Vollstreckungsandrohung erlangen können. Entsprechend seien Zahlungen an diese vor dem Landgericht Magdeburg erfolgreich angefochten worden, hierzu legt er ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30.09.2008, Anlage K 18, vor. Dasselbe gelte für Zahlungen an die Finanzämter, auch insoweit sei die Anfechtung erfolgreich gerichtlich durchgesetzt worden. Hierzu legt er ein Urteil des Amtsgerichts Halle vom 02.07.2008, Anlage K 19, vor. Der Kläger beantragt, zu erkennen wie geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet das Bestehen von fälligen Forderungen der Schuldnerin jeweils mit Nichtwissen. Sie ist außerdem der Ansicht, objektive Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe jedenfalls im relevanten Zeitraum nicht vorgelegen. Hierzu behauptet sie, insbesondere sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Schuldnerin wegen eines Mangelns an Zahlungsmitteln nicht gezahlt habe, sondern sie sei – auch aufgrund der geschlossenen Stundungsvereinbarung – davon ausgegangen, die Schuldnerin habe die Stundungsbitte lediglich aufgrund einer abweichenden Liquiditätsplanung ausgesprochen, nicht etwa wegen fehlender Mittel. Es fehle aber auch im Klägervortrag an der Darlegung von Umständen, die für sie zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im relevanten Zeitraum hinwiesen, so dass die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu ihren Lasten nicht greife. So habe die Schuldnerin, anders als in dem vom BGH unter dem 17.07.2003 (NJW 2003, 3560f) entschiedenen Fall, mit keinem Wort geäußert, nicht zahlen zu können oder gar den Laden zumachen zu wollen. Sie habe vielmehr die in der Stundungsvereinbarung aufgestellten Bedingungen anstandslos eingehalten – und auch einhalten können – und die Verbindlichkeiten ohne Rückstand ausgeglichen, was im Ergebnis unstreitig ist. Danach habe sie, die Beklagte, davon ausgehen dürfen, dass die Schuldnerin eben auch über ausreichende Mittel zur Zahlung verfügt habe. Überdies habe der eingeräumte Kontokorrentrahmen, wie der Klägervortrag selbst zeige, auch ausgereicht, um fällige Verbindlichkeiten zu bedienen. Gegen die behauptete Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im relevanten Zeitraum spreche auch, dass zum Beispiel hinsichtlich der Forderungen X vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 5 O 286/04 ein Rechtsstreit geführt worden sei, was zeige, dass die unterbliebene Zahlung nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf die geführte juristische Auseinandersetzung zurückzuführen gewesen sei. Sie bestreitet auch die übrigen, vom Kläger mit der Aufstellung in der Klageschrift angeführten Forderungen und insbesondere den Umstand, dass diese unstreitig gewesen und nur mangels vorhandener Mittel nicht bezahlt worden wären. Soweit der Kläger sich insoweit auf die Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO berufe, so beziehe sich diese, so die Ansicht der Beklagten, auf Betrag und Rang der Forderung, nicht aber auf die hier erhebliche Frage der Fälligkeit und Einredefreiheit. Sie bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum nur noch ihre Lieferanten und Arbeitnehmer bezahlt habe, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, und Sozialversicherungsträger und andere Gläubiger quasi nur noch auf Vollstreckungsdruck. Auch habe die Notarin X zum Beispiel ihre Forderung erst Jahre später gegenüber der Schuldnerin verfolgt, so dass diese im Rahmen der Betrachtung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ebenfalls keine Berücksichtigung finden könne, solange nicht die Schuldnerin auf eine gestellte Rechnung nicht gezahlt habe. Soweit der Kläger eine bilanzielle Überschuldung der Schuldnerin behaupte, sei ihr diese – selbst einmal unterstellt, sie hätte vorgelegen – jedenfalls nicht bekannt gewesen. Überdies zeige jedenfalls die Rechnung der Rechtsanwälte X vom 27.05.2004, dass offenbar auch von Gläubigern Rangrücktrittserklärungen abgegeben worden seien, was eine rechtliche Überschuldung ausschließen. Der Kläger trage aber nicht vor, von welchen Gläubigern und in welchem Umfang solche Rangrücktrittserklärungen abgegeben worden seien. Außerdem sei die Bilanz für den 31.12.2003 erst Monate später, im August 2004, erstellt worden, während sich die Geschäftsführer der Schuldnerin – ausweislich der Rechnung der Rechtsanwälte X pp. vom 27.05.2004 – zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit mit den insolvenzrechtlichen Fragestellungen befasst hätten, zum Beispiel der Frage der Überschuldung. Somit sei auch davon auszugehen, dass sie sich anwaltlich zur Frage der behaupteten Zahlungsunfähigkeit hätten beraten lassen. Die Gesellschafter der Schuldnerin hätten sogar ein Gutachten hinsichtlich der Fortführung des Unternehmens in Auftrag gegeben, welches positiv ausgefallen sei, weshalb die Gesellschafter dem Unternehmen weitere finanzielle Mittel zum Ausgleich der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt hätte. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO Anspruch auf Rückerstattung von 97.378,48 € zur Insolvenzmasse. 1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin im 10 Jahreszeitraum vor dem Eröffnungsantrag – 08.11.1995 bis 08.11.2005 – liegt hier hinsichtlich aller sechs Überweisungen vor, auch insoweit als zwei Überweisungen unmittelbar nach Beauftragung der Gerichtsvollzieherin am 14.01.2004 und 26.01.2004 an diese veranlasst worden sind. Unter einer Rechtshandlung im Sinne von §§ 129, 133 InsO ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst, gleichgültig ob diese selbst gewollt ist oder nicht (Münchner Kommentar InsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 129, Rn. 7 und 8). Die von der Schuldnerin unstreitig veranlassten sechs Überweisungen stellen Rechtshandlungen in diesem Sinne dar, auch die beiden Überweisungen, die unter dem unmittelbaren Eindruck der drohenden Vollstreckung am 14.01. und 26.01.2004 vorgenommen wurde. Zwar sind Maßnahmen, die dem Schuldner von Rechts wegen unwiderstehlich aufgezwungen werden, nicht seine eigenen Rechtshandlungen (vgl. Münchner Kommentar InsO-Kirchhof, 2. Auflage 2008, § 129, Rn. 7 und 8) und fehlt es danach an einer Rechtshandlung des Schuldners dann, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden, so dass jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet ist (BGHZ 162, 143, 152; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131, 132 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Auch die beiden ersten Zahlungen erfolgten durch die Schuldnerin noch bevor die Gerichtsvollzieherin aufgrund des Vollstreckungsauftrags zur unmittelbaren Vollstreckung geschritten war, so dass Vollstreckungshandlungen zwar drohten , aber gerade durch die dann vorgenommenen Zahlungen abgewendet wurden. Die weiteren Zahlungen erfolgten zwar ebenfalls unter drohendem Vollstreckungsdruck, weil der Schuldnerin natürlich das Damoklesschwert der sofortigen Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte über dem Haupt schwebte, aber nicht unter unwiderstehlichem Vollstreckungszwang durch das anwesende Vollstreckungsorgan. 2. Die Schuldnerin handelte auch jeweils bei Vornahme der Überweisungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. a. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung lag mit den Überweisungen, welche sämtlich aus einer von der Sparkasse Halle eingeräumten Kreditlinie geleistet wurden, vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 24. November 1959 - VIII ZR 220/57, WM 1960, 377, 379; Senatsurt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, ZIP 1989, 785, 786 m.w.N.). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil durch die weitere Ausschöpfung des Dispositionsrahmens Kreditmöglichkeiten der Schuldnerin, auf die andere Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, geschmälert worden sind, das heißt, die Schuldenmasse der Schuldnerin vergrößert wurde ((ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Zwar liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht vor, wenn ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt wird, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft (vgl. BGHZ 170, 276, 279 Rn. 11). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 1. Februar 2007 (IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602 Rn. 14) und vom 27. März 2007 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747 Rn. 2) für die schlüssige Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen über Bankkonten regelmäßig den Vortrag verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer eingeräumten Kreditlinie erbracht worden sind. Demnach stellt nicht nur die Neukreditaufnahme zur Gläubigerbefriedigung durch den Schuldner eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar, sondern auch die Ausschöpfung eines zuvor eingeräumten vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits (vgl. BGHZ 170, 276, 280 Rn. 12; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 196/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; Beschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2009, 747, 748 Rn. 4). Genauso liegt der Fall aber hier, wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat. Die nach § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückzugewährenden Werte stammen auch aus dem Vermögen der Schuldnerin. Denn bei der Gläubigerbefriedigung aus einer offenen Kreditlinie ist das Recht zum Abruf des Dispositionskredits schon Vermögensbestandteil des Schuldners (BGH, Urteil vom 06.10.2009, IX ZR 191/05). Entgegen ist hierfür nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt jeder angefochtenen Rechtshandlung andere Gläubiger bereits vorhanden sind, deren Forderungen durch die Zahlungen an die Beklagte nicht mehr vollständig befriedigt werden können. Es genügt vielmehr eine mittelbare, gegebenenfalls auch erst künftig eintretende Gläbuigerbenachteiligung (vgl. BGH Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06). Im Übrigen wird noch festzustellen sein, dass tatsächlich auch konkrete Gläubiger der Schuldnerin zum Zeitpunkt jeder einzelnen Überweisung vorhanden waren, welche nicht mehr befriedigt werden konnten (siehe b.) b. Die Schuldnerin beziehungsweise die maßgeblichen Organe der Schuldnerin handelten bei Vornahme der jeweiligen Zahlungen auch jedenfalls mit bedingtem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt vor, wenn der Schuldner einzelne Gläubiger durch Befriedigung oder Sicherung gegenüber anderen Gläubigern bevorzugen will. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Schädigung anderer Gläubiger für den Schuldner Zweck und Beweggrund seines Handelns ist – dies wird sehr häufig nicht der Fall sein. Vielmehr genügt es, dass er die Benachteiligung als Erfolg seiner Rechtshandlungen gewollt oder als mutmaßliche Folge seines Verhaltens erkannt und gebilligt hat (vgl. Schäfer, Insolvenzanfechtung, 3. Auflage 2010, S. 317, Rn. 865 m.w.N.). Ist dem Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit bewusst, so handelt er nur dann nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit der kurzfristigen Überwindung der Krise rechnen kann; droht ihm die Zahlungsunfähigkeit, so bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (Schäfer, Insolvenzanfechtung, 3. Auflage 2010, S. 317, Rn. 866 m.w.N.). Hier war die Schuldnerin jedenfalls seit Anfang 2004 spätestens objektiv zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO. Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn es dem Schuldner generell unmöglich ist, entsprechende Zahlungsmittel für den Ausgleich fälliger Zahlungen bereitzustellen, sei es, dass er sie selbst aus dem betrieblichen Umsatzprozess erwirtschaftet oder auf anderem Wege beschafft (vgl. Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung-Eilenberger, 2. Auflage 2007, § 17 InsO, Rn. 8). Etwas anderes gilt, wenn der Schuldner im Einzelfall die Fälligkeit einer Verpflichtung übersieht und daher verspätet oder erst nach weiterer Aufforderung leistet (MüKoInso-Eilenberger, § 17, Rn. 9). Dann liegt hierin kein Ausdruck von Zahlungsunfähigkeit. Ist jedoch in dem Zahlungsverhalten des Schuldners eine Strategie zu erkennen, wonach grundsätzlich erst nach ein oder mehrmaliger Aufforderung durch den (die) Gläubiger geleistet wird zu leisten oder grundsätzlich die Rechtmäßigkeit von Forderungen der Gläubiger anzweifelt, und sich auf diese Weise selbst laufend Zahlungsaufschübe zubilligt, selbst wenn die Gläubiger darauf nicht immer mit der gebotenen Entschiedenheit reagieren und generell das "Überziehen" von Zahlungsfristen zulassen, ohne den (die) Schuldner in Verzug zu versetzen, so lässt ein derartiges Verhalten lässt ohne Zweifel auf einen Mangel an Zahlungsmitteln schließen, der den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erfüllen kann, nicht nur der Zahlungsunwilligkeit. Noch deutlicher liegt der Fall hier: Unstreitig hatte die Schuldnerin seit dem 15.05.2002 bis Mitte 2004 fällige Beitragszahlungen bei der Beklagten in Höhe von fast 100.000,00 € unbezahlt gelassen. Allein seit dem 15.05.2002, also zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 14.01.2004, seit fast zwei Jahren, stand eine Beitragsschuld von rund 26.000,00 € offen, seit Mai 2003 von weiteren rund 29.000,00 €. Vor der angefochtenen Überweisung an die Gerichtsvollzieherin X mit der Bezeichnung "DR II 428 03 BG" zur Abwendung der Vollstreckung am 14.01.2004 war der eingeräumte Dispokredit mit rund 390.000,00 € ausgeschöpft, offenkundig hatte unmittelbar davor ebenfalls eine Überweisung an dieselbe Gerichtsvollzieherin über rund 4.700,00 € stattgefunden, die allerdings nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist, sondern einem anderen Gläubiger zu Gute gekommen sein muss (vgl. Anlagenkonvolut K 3, Bl. 28 d.A.). Allein dieser Umstand belegt, dass keine ausreichenden Zahlungsmittel bei der Schuldnerin vorhanden waren. Die Beiträge zur Beklagten sind Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Es ist völlig fernliegend, dass ein Unternehmen derartige Sozialversicherungsbeiträge aus bloßer Zahlungsunwilligkeit heraus nicht abführt. Denn es wird das Bestreben jedes Unternehmers sein, auch desjenigen, der "knapp bei Kasse" ist, jedenfalls die Gläubiger einigermaßen zeitnah zu befriedigen, welche sich selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe Zwangsvollstreckungstitel verschaffen können, wie die Beklagte, und bei denen die Nichtzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber unter Umständen strafbewehrt ist nach § 266a StGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind "Arbeitgeberbeiträge" im Sinne von § 266a StGB neben den entsprechenden Anteilen an den Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen sowie den Beiträgen zur Arbeitsförderung auch die gem. § 150 I SGB VII allein dem Arbeitgeber zur Last fallenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Schönke/Schröder-Perron, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, § 266a, Rn. 11g; "Auch soweit Beiträge, die an die BG Bau-Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft für die Beitragsjahre 2005 und 2006 abzuführen waren, dadurch verkürzt wurden, dass jeweils bewusst pflichtwidrig zu niedrige Lohnnachweise zur Bemessung der Umlagebeträge für die gesetzliche Unfallversicherung abgegeben wurden, ist der Tatbestand des § 266a Abs. 2 StGB verwirklicht. Denn bei den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung i.S.v. § 150 Abs. 1 SGB VII handelt es sich um Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 10.11.2009, 1 StR 283/09 mit weiteren Nachweisen), also die hier in Rede stehenden Beiträge der Beklagten. Der Unternehmer wird im Zweifel daher eher die Zahlung fälliger Forderungen privater Gläubiger, wie zum Beispiel von Lieferanten, aussetzen, um seine Sozialversicherungsbeiträge abführen zu können, als den Sozialleistungsträger unbezahlt zu lassen, wenn er das denn noch kann (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2000, 2 W 101/99). Dass er selbst diese Beiträge nicht mehr begleicht, stellt also ein starkes Indiz für seine Zahlungsunfähigkeit dar. Dagegen spricht insbesondere nicht, dass zwischendurch auch immer wieder nicht unerhebliche Geldsummen auf das Geschäftskonto gelangten, wie die von Klägerseite vorgelegten Kontoauszüge zeigen (vgl. Anlagenkonvolut K 3), wonach zum Beispiel am 26.05.2004 trotz Überweisung von 30.000,00 € an die Beklagte am 24.05.2004 der Dispo nur noch in Höhe von 368.067,60 € ausgeschöpft war, also deutlich zurückgeführt worden war und auch noch, wie die Kontoauszüge ebenfalls zeigen, einzelne Zahlungen an Gläubiger geleistet wurden, die Schuldnerin also ihre Zahlungen nicht zu 100% eingestellt hatte. Dies steht der Annahme der Zahlungsunfähigkeit ab Januar 2004 vorliegend nicht entgegen. Denn es ist aus den vorgelegten Kontounterlagen ersichtlich, dass die Schuldnerin mit der noch verbleibenden Kreditlinie, waren dies zu einem bestimmten Zeitpunkt mal nur noch 3.000,00 €, zu einem anderen vielleicht auch noch 32.000,00 € (vgl. Anlagenkonvolut K 3), die tatsächlich fälligen offenen Forderungen nicht begleichen konnte. Allein die fälligen Forderungen der Beklagten überstiegen im relevanten Zeitraum zu jeder Zeit diesen verbliebenen Rest an Kreditlinie, von den Forderungen anderer Gläubiger einmal abgesehen. Darüber hinaus steht fest, dass zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Überweisungen mindestens verschiedene Sozialversicherungsträger sowie ein Finanzamt fällige Forderungen in erheblicher Höhe gegen die Schuldnerin hatten und insoweit auch bereits die Zwangsvollstreckung angedroht, nämlich das Finanzamt X wie auch verschiedene Krankenkassen. So hatte das Finanzamt X unter dem 17.12.2003 und am 08.01.2004, also unmittelbar vor der hier streitgegenständlichen Zahlung, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Umsatzsteuerzahlungen bei der Schuldnerin angekündigt. Das Amtsgericht Halle hat dies im unstreitigen Tatbestand seines Urteils vom 25.07.2008 festgestellt, ebenso das Landgericht Magdeburg hinsichtlich der Sozialleistungsträger in seinem Urteil vom 30.09.2008. Insoweit greift jeweils die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO, wonach der Tatbestand eines Urteils vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO 26. Auflage 2008, § 418, Rn. 1). Den Beweis der Unrichtigkeit nach § 418 Abs. 2 ZPO hat die Beklagte nicht angetreten. Hinzu kommt, dass sich hier in der von dem Kläger vorgelegten Auflistung offener Forderungen seit August 2002 ablesen lässt, dass die Schuldnerin auch Forderungen über Warenlieferungen in erheblicher Größenordnung unbezahlt ließ, so seit Juli 2007 die Forderung X über Warenlieferungen in Höhe von insgesamt rund 12.000,00 €. Zwar gelang es der Schuldnerin noch bis Ende 2005 offensichtlich immer wieder, Lieferungen zu erhalten und Waren und so Warenkredit zu beziehen (indem Waren geliefert wurden, obwohl sie nicht bezahlt wurden), doch zeigt sich, dass Anfang 2004 Forderungen in einer Größenordnung von 21.756,96 € unbezahlt waren neben den Forderungen der Beklagten, die sich zu diesem Zeitpunkt auf rund 100.000,00 € beliefen. Betrachtet man weiterhin den Umstand, dass sich bis zur Insolvenzantragsstellung am 08.11.2005 die Gesamtforderungen, die bis dahin offen standen auf 144.625,20 € belaufen – ohne die Forderungen der Beklagten – so zeigt sich, dass das operative Geschäft der Schuldnerin nicht so umfangreich war, dass darin die Anfang Januar 2004 fälligen, aber unbezahlten Forderungen nur einen kleinen Anteil ausmachen würden, so dass man insgesamt nicht von Zahlungsunfähigkeit sprechen könnte, sondern sie waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz erheblich. Soweit die Beklagte Bestand und Fälligkeit der vom Kläger vorgetragenen Forderungen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, war hierüber dennoch nicht gesondert Beweis zu erheben. Denn der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.05.2009 die Forderungsanmeldung der Insolvenzgläubiger wie auch die Insolvenztabelle, Anlagen K 10 und K 11 vorgelegt, aus denen die Forderungen in Bestand und Höhe hervorgehen. Daran kann daher kein vernünftiger Zweifel bestehen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungswirkung des § 178 Abs. 3 InsO. Wenn aber eine solche Fülle von Forderungen, insbesondere auch von Warenlieferanten, die regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, unbezahlt bleibt, liegt die Annahme, diese seien wegen juristischer Auseinandersetzungen oder sonstiger Einwände nicht ausgeglichen worden, fern. b. Die Schuldnerin handelte auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Dieser liegt vor. Der Bundesgerichtshof hat einer Privilegierung der strafbewehrten Forderungen nach § 266 a StGB eine Absage erteilt. Die von der Beklagten dagegen angeführten Argumente ändern hieran nichts. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschafter oder die Geschäftsführer der Schuldnerin sich noch – zu einem allerdings von der Beklagten auch nicht näher benannten Zeitpunkt – an einen nicht näher benannten Gutachter gewendet haben wollen, welcher die positive Fortführungsprognose für das Unternehmen gestellt habe, weshalb dann zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt nicht näher bezeichnete Mittel der Schuldnerin zur Verfügung gestellt worden seien (vgl. Schriftsatz vom 20.01.2010). Hierbei handelt es sich offensichtlich um Angaben des früheren Geschäftsführers der Schuldnerin X , wobei das entsprechende Gutachten wohl im Herbst 2004 eingeholt wurde. Es ist indes unstreitig, jedenfalls ist die Beklagte dem nicht in relevanter Weise entgegen getreten, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des LG Magdeburg und des LG Halle in deren unstreitigen Tatbestand spätestens seit Februar 2004 die Schulderin ständig mit Zwangsvollstreckungsaufträgen von diversen Gläubigern konfrontiert war, und zwar von solchen, die kaum einredebehaftete Forderungen haben konnten, nämlich der Krankenversicherungsträger und der Finanzämter. In dieser Situation kann kein Unternehmer ernsthaft davon ausgehen, er sei nicht zahlungsunfähig, egal was für Gutachten er zu möglichen Fortführungsprognosen einholen lässt. Denn wenn ein Unternehmer selbst derartige Forderungen in der Breite nicht mehr oder nur unter Vollstreckungsandrohung bei "Umherjonglieren" mit einem ihm noch verbleibenden Rest von Überziehungskredit begleicht, dann spricht dies nicht für eine "anderweitige Liquiditätsplanung" dieses Unternehmers, sondern dafür, dass ihm das Wasser bis zum Hals steht und er unter Aufbietung aller Mittel noch versucht, irgendwie seine hartnäckigsten Gläubiger still zu halten, um auszuharren. Auch zum Zeitpunkt der ersten beiden Überweisungen vom 14.01.2004 und 26.01.2004 ist bereits von Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Denn, wie dargestellt, hatte die Schuldnerin bis dahin nicht nur fällige Forderungen der Beklagten in Höhe von 18.000,00 € unbeglichen gelassen, sondern bereits im Dezember und Januar 2004 unmittelbar vor der hier erfolgten ersten Zahlung, hatte das Finanzamt X die Zwangsvollstreckung angedroht wegen fälliger Umsatzsteuerforderungen. Alle diese Umstände waren den handelnden Personen bei der Schuldnerin auch bekannt. Es ging den Verantwortlichen bei der Schuldnerin auch nicht ausschließlich darum, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß zu erfüllen, was bei einer kongruenten Deckung, wie sie hier vorliegt, an sich naheliegend sein mag (vgl. Schäfer, Insolvenzanfechtung, 3. Auflage 2010, S. 318). Denn diese Motivation hätte in gleichem Maße für sämtliche Gläubiger, die zu diesem Zeitpunkt fällige Forderungen gegen die Schuldnerin hatten, gelten müssen. Hierbei fällt auf, dass dies vor allem zu diesem Zeitpunkt Gläubiger "von der Art" der Beklagten waren, also Sozialversicherungsträger oder Finanzämter, mithin Gläubiger, deren "Leistungen" zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin entweder schon erbracht waren oder unmittelbar weniger interessant. Erkennbar hat die Schuldnerin daher die Strategie verfolgt, solche Gläubiger nicht mehr zu befriedigen. Hätte sie dieses Verhalten gegenüber den Warenlieferanten an den Tag gelegt, ist davon auszugehen, dass sie schon zu diesem Zeitpunkt keinerlei Warenlieferungen mehr erhalten hätte, der Betrieb also bereits im Jahre 2004 zusammengebrochen wäre. Die Schuldnerin hat auch nicht etwa die Umsatzsteuerbescheide angefochten oder sich sonst wie hiergegen zur Wehr gesetzt – was auf Zahlungsunwilligkeit schließen lassen könnte – sondern im Juli beziehungsweise September 2004 dem Finanzamt mitgeteilt, man könne nicht zahlen. Dass dem so war, dass also die Zahlung nicht ausblieb, weil man berechtigte Einwände hatte, sondern weil man keine Zahlungsmittel zur Verfügung hatte, um jedenfalls diesen Gläubiger und die übrigen zu bezahlen, musste den Verantwortlichen bei der Schuldnerin auch schon vorher klar gewesen sein. Die letzten Gelder, die aus dem Dispokredit noch herausgeholt werden konnten, sind offensichtlich zur Befriedigung der Beklagten verwendet worden, weshalb in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den letzten Zahlungen an diese (Juli und September 2004) dem Finanzamt X gegenüber erklärt werden musste, man könne diese Forderungen nicht begleichen. 3. Die Beklagte hatte auch im relevanten Zeitraum Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, da sie die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen kannte. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich nur m innere, dem Beweis nur sehr eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – in der Regel nur mittelbar aus objektiven Tatsachen geschlossen werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe wie Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis für den außenstehenden Anfechtungsgegner in der Regel aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden, wenn sich nicht der Schuldner mit der Mitteilung ihm offenbart, er sei zahlungsunfähig. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht daher auch ihm Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (vgl. BGH Urteil vom 13.08.2009, IX ZR 159/06 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Solche Tatsachen waren der Beklagten hier bekannt. Sie wusste nämlich, dass die Schuldnerin seit Mai 2002 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht mehr beziehungsweise nur noch teilweise zahlte und deshalb bereits im Januar 2004 Beitragsrückstände über 18.000,00 € bei der Beklagten bestanden. Anders, als die Beklagte meint, ist der Ausfall mit derartigen Beitragszahlungen für einen Gläubiger wie die Beklagte auch nicht etwa ein Zeichen dafür, dass der Schuldner lediglich umdisponiert. Mit derartigen Beitragszahlungen zur gesetzlichen Unfallversicherung (die jedenfalls nach der einschlägigen strafrechtlichen Rechtsprechung unter Umständen unter § 266a StGB fallen können, siehe oben) "disponiert" kein Unternehmer, es sei denn, er muss alle Zahlungen an nicht für das Unternehmen überlebenswichtige Gläubiger abziehen, um diese für das weitere Funktionieren des Unternehmens – typischerweise Warenlieferungen und Zahlungen von Gehältern, Strom etc. – aufzuwenden, um den sofortigen Zusammenbruch zu verhindern. Die Forderungen der Beklagten gehören auch nicht zu der Art, gegen die üblicherweise Einwände erhoben werden, was bei Forderungen aus Warenlieferungen eher der Fall sein wird. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung muss jeder Arbeitgeber leisten, weder dem Grunde noch der Höhe nach kann es hier Spielräume geben, die für den Gläubiger die Annahme wahrscheinlich sein lassen, dass der Schuldner lediglich zahlungsunwillig sei. Die Beklagte hat die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO auch nicht widerlegt. Insbesondere steht einer Kenntnis der Beklagten nicht entgegen, dass die Überweisungen hier bargeldlos aus einer eingeräumten Kreditlinie geleistet wurden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu (siehe Urteil vom 06.10.2009, a.a.O.) bezüglich der Nachweisbarkeit der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Gläubigerbenachteiligung im bargeldlosen Zahlungsverkehr Folgendes ausgeführt: Der Anfechtungsgegner habe bei allen bargeldlosen Zahlungen zu Lasten von Geschäftskonten regelmäßig keine Kenntnis vom Stand des Kontos (Guthaben, Dispositionskredit oder geduldeter Überziehungskredit). Eine nur geduldete Kontoüberziehung ohne Valutierung vorhandener Sicherheiten könne er daher fast nie ausschließen und sei also auch bei Kenntnis drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung nach dem Verständnis der früheren Rechtsprechung des 9. Zivilsenats (er verweist auf das Senatsurteil BGHZ 170, 276) unwissend . Es gebe nämlich keine Grundlage für eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass über ein Girokonto nur innerhalb eines Guthabens oder einer eingeräumten Kreditlinie verfügt werde (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, BGHZ 170, 276, Rn. 14). Da dem Anfechtungsgegner die Unkenntnis von Kontenstand und Kreditlinie des Schuldners sowie der Sicherheiten der kontoführenden Bank regelmäßig nicht widerlegt werden könne, versagten die Anfechtungstatbestände des § 133 Abs. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO typischerweise nicht allein dann, wenn tatsächlich nur ein geduldeter Überziehungskredit bestehe, sondern in Konsequenz für den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr . Eine solche Verkümmerung der Anfechtung liefe aber, so der Bundesgerichtshof, dem allgemeinen Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Masse mit der Insolvenzordnung auch durch wirksamere Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter zu stärken. Sie würde auch dem mehrfach ausgesprochenen Erfahrungssatz, dass ein Gläubiger, der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, in der Regel von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen Deckungshandlung weiß (vgl. BGHZ 162, 143, 153 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. November 2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. August 2009 - IX ZR 159/06, Rn. 10), den Boden entziehen. Dementsprechend ändert sich nichts an der Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin dadurch, dass die Zahlungen per Überweisung getätigt werden konnten, also offensichtlich das Konto noch nicht vollends gesperrt war. Würde man es anders sehen und dem Gläubiger immer schon dann Unkenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit zubilligen, wenn der Schuldner überhaupt noch zahlen kann, also irgendwoher Mittel "lockermachen", so bliebe für § 133 Abs. 1 InsO kaum noch ein Anwendungsbereich. 4. Der Zinsausspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 21.09.2006 IX ZR 235/04). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 704, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Streitwert: 97.378,48 €