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Urteil

16 S 142/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:1005.16S142.09.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 28.12.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 24.11.2009 – 564 C 42/08 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin vom 28.12.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 24.11.2009 – 564 C 42/08 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft A. Ihr Sondereigentum (Wohnung Nr. 4) befindet sich im ersten Obergeschoss des Hauses vorne links. Im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.10.2008 wurde mit fünf Ja-Stimmen zu zwei Nein-Stimmen und bei zwei Enthaltungen beschlossen, dass die Miteigentümerin B in ihrem Sondereigentum (Wohnung Nr. ?) einen Kaminofen aufstellen kann, dessen Kaminrohr durch einen Teil des Gemeinschaftseigentums geführt werden muss. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieser Versammlung (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Bei dem Kamin handelt es sich um einen Morso 1442 Konvektionsofen (vgl. Abbildung Bl. 77 d.A.). Der eigens hierfür zu installierende Schornstein wird durch einen Schacht geführt. Oberhalb der im Dachgeschoss hinten rechts belegenen Wohnung der Miteigentümerin B befindet sich lediglich der nicht nutzbare Speicher, durch den dieser Schacht geführt wird (vgl. Bl. 78 d.A.); der Schronstein soll 40 cm über dem First des Hauses münden (Bl. 74 d.A.). Auf dem Haus befinden sich eine Vielzahl von Kaminen und Schornsteinen, die ihrem Erscheinungsbild nach dem geplanten Schornstein entsprechen (vgl. Bl. 81, 82 d.A.). Mit anwaltlicher Klageschrift vom 10.11.2008, bei Gericht eingegangen am 11.11.2008, welche mit " Klage " überschrieben war und im Rubrum den Zusatz " wegen Anfechtung eines Beschlusses " enthielt, erhob sie Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft A, vertreten durch den Verwalter, und wandte sich gegen den in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 14.10.2008 gefassten, im Antrag näher bezeichneten Beschluss (vgl. Bl. 1, 2 d.A.). Sie beantragt: " Der unter Tagesordnungspunkt 2 in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft A am 14.10.2008 getroffene Beschluss wird für ungültig erklärt." Eine Liste der Wohnungseigentümer war der Klageschrift nicht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2008, bei Gericht eingegangen am 11.12.2008, stellte die Klägerin klar, dass sich das Anfechtungsverfahren/Klageverfahren nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümer, sondern gegen die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gemäß der beigefügten Eigentümerliste vom 14.10.2008 richte (vgl. Bl. 49 d.A.). Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Beschluss vom 14.10.2008 zu dem Tagesordnungspunkt 2 mangels Einhaltung der Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 HS 1 WEG ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage sei gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausschließlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten und müsse gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 HS 1 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Bei der Anfechtungsfrist handle es sich um eine materielle Ausschlussfrist, weshalb die Anfechtungsklage im Falle der Verspätung als unbegründet abzuweisen sei. Vorliegend sei die Klage zwar innerhalb der Monatsfrist erhoben, jedoch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei es sich verbiete, diese gegen die einzelnen Miteigentümer wirken zu lassen. Dafür, dass tatsächlich nicht der Verband, sondern die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt werden sollte, enthalte die Klageschrift keine Anhaltspunkte; dies ergebe sich auch nicht im Rahmen der Auslegung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 WEG. Die mithin vorliegende Klageänderung im Sinne eines Parteiwechsels mit Schriftsatz vom 10.12.2008 sei nicht mehr im Rahmen der Frist des § 46 WEG erfolgt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Aus dem gesamten Vortrag der Klageschrift sei deutlich gewesen, was die Klägerin erreichen wollte. Dass dabei zunächst die WEG verklagt und erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist klargestellt worden sei, dass die übrigen Mitglieder der WEG verklagt werden sollten, sei als Parteiänderung zu berücksichtigen. Insbesondere ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, dass die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzunehmen sei, was ja längst erfolgt gewesen sei. Im Übrigen verweist sie auf die Entscheidung des BGH vom 06.11.2009 – V ZR 73/09. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht i.S.v. § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären. 2. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler i.S.v. § 546 ZPO, die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Beschluss ist gemäß den §§ 46 Abs. 1, 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht für ungültig zu erklären. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung, gibt jedoch noch Anlass zu nachstehenden Ausführungen. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WEG ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden, § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Zunächst kam im vorliegenden Fall keine Rubrumsberichtigung in Betracht. Der hier vorgenommene Übergang von einer Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder ist – wie auch in der Berufungsbegründung vom 28.12.2009 vorgetragen (vgl. Bl. 124 d.A.) – ein Parteiwechsel (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009 – V ZR 73/09, Tz. 11, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2008 – 16 S 13/08, Tz. 12, zitiert nach juris). Die Beschlussanfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft als Verband, sondern gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes zu richten. Eine Klage gegen die Gemeinschaft als Verband kann zwar im Einzelfall als Klage gegen die Mitglieder des Verbandes zu verstehen sein. Dies setzt jedoch voraus, dass sich dem bei der Auslegung der Parteibezeichnung zu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klageschrift nicht unzweifelhaft entnehmen lässt, dass die Klage nur gegen die übrigen Mitglieder des Verbandes gerichtet werden sollte und die Nennung des Verbandes als Beklagte eine versehentliche Falschbezeichnung war (vgl. BGH, aaO). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Klageschrift vom 10.11.2008 nimmt weder auf eine Mitgliederliste Bezug, noch kündigt sie die Vorlage einer solchen Liste an. Sie greift zudem sowohl nach dem Hauptsacheantrag als auch nach der Begründung nicht das Verhalten der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft, sondern das der Wohnungseigentümergemeinschaft an (vgl. Bl. 1, 2 d.A.). In einer solchen Fallgestaltung ist deshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband verklagt und nicht die richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft. Die Erklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.12.2008, es werde klargestellt, dass Beklagte die übrigen Wohnungseigentümer seien (vgl. Bl. 49 d.A.), stellt daher keine Rubrumsberichtigung, sondern einen konkludenten Parteiwechsel auf Beklagtenseite dar. Hieran ändert auch § 44 Abs. 1 WEG nichts. Die Vorschrift lässt zwar als nähere Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks genügen. Wenn ein Kläger diese Möglichkeit nicht nutzt und die Klage ausdrücklich gegen die Gemeinschaft richtet, ist diese als Verband Beklagte (vgl. BGH, aaO). b) Entgegen der neusten Rechtsprechung des BGH, wonach dieser in solchen Fällen sachlich gebotene Parteiwechsel nicht in der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen muss, sondern unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden kann (vgl. BGH, aaO), hätte der Parteiwechsel nach der Auffassung der Kammer jedoch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, d.h. vorliegend bis zum Freitag, den 14.11.2008, erfolgen müssen (vgl. LG Düsseldorf, aaO). Diese Voraussetzung ist hier mit dem Schriftsatz vom 10.12.2008, bei Gericht eingegangen am 11.12.2008, nicht erfüllt. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (vgl. BGH, aaO; BGH, Urteil vom 05.03.2010 – V ZR 62/09). Diese Rechtsprechung wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Gesetzgeber mit § 44 Abs. 1 WEG die unter früherem Recht anerkannte Erleichterung bei der Erhebung der Klage zur Wahrung von Fristen auch für die Beschlussanfechtungsklage aufrechterhalten habe, um eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentümers, der sich nicht anwaltlich vertreten lassen müsse, zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009 – V ZR 73/09, Tz. 14). Der Gesetzgeber habe dabei zwar die Vorstellung gehabt, dass der Anfechtungskläger für die bei einer Beschlussanfechtungsklage zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer eine Kurzbezeichnung verwende, die erkennen lasse, dass es sich um die übrigen Wohnungseigentümer handele; er habe aber davon abgesehen, zur Bezeichnung der beklagten übrigen Wohnungseigentümer eine solche Kurzbezeichnung vorzuschreiben (vgl. BGH, aaO Tz. 15). § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG lasse vielmehr ausdrücklich sogar die bestimmte Angabe nur des gemeinschaftlichen Grundstücks zur Bezeichnung der Beklagten genügen, wenn der Verwalter benannt und die prozessual gebotene Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werde. Damit komme es zur Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG entscheidend auf die genaue Angabe des angefochtenen Beschlusses und darauf an, dass durch die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks oder in anderer Form hinreichend bestimmt erkennbar werde, die Mitglieder welcher Wohnungseigentümergemeinschaft den angefochtenen Beschluss gefasst hätten und wer der Verwalter sei; die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer sei dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werde (vgl. BGH, aaO, Tz. 15). Könne die Klagefrist auch gewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter genannt werde, müsse diese bei dem gewählten Regelungssatz auch durch rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen genügenden Klage gegen den Verband gewahrt werden können, wenn in der Frist des § 44 Abs. 1 WEG ein Parteiwechsel auf die übrigen Mitglieder des Verbandes erfolge (vgl. BGH, aaO, Tz. 15). Eine solche Klage mache in gleicher Weise deutlich, um welche Wohnungseigentümergemeinschaft es gehe und wer Verwalter sei; eine andere Behandlung sei angesichts des Verzichts des Gesetzgebers auf Präzision bei der Bezeichnung des Beklagten in der Klagefrist sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH, aaO, Tz. 15). Dieses Verständnis der Norm stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Zweck der Klagefrist, mit der der Gesetzgeber erreichen wolle, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden solle (vgl. BGH, aaO, Tz. 16). bb) Dieser Rechtsprechung vermag die Kammer nicht zu folgen. (1) § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 WEG trifft eine ausdrückliche Anordnung, wer im Fall der Beschlussanfechtung innerhalb der Monatsfrist zu verklagen ist. Diese Vorschrift einschließlich der dort geregelten Frist wäre schlicht überflüssig, wenn jederzeit die nachträgliche Korrektur der Beklagten möglich wäre. Der in der Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Wille, bei der Entscheidungsbildung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft schnell für klare Verhältnisse und mithin für Rechtsfrieden zu sorgen, würde ansonsten in Frage gestellt. Es muss schon wegen der Fristgebundenheit der Anfechtungslage klar sein, gegen wen sich die Klage richtet. Dieses Ziel wird – entgegen der Ansicht des BGH – auch nicht gleicher Maßen durch die Einreichung einer entsprechenden Klage gegen den Verband erreicht. Der Verband ist nach § 10 Abs. 6 WEG ein eigenständiges Gebilde und von den übrigen Wohnungseigentümern personenverschieden. Hinzu kommt, dass sowohl der Verwalter als auch die Wohnungseigentümer die ursprüngliche Klage – selbst wenn sie von dieser Kenntnis erlangen – nur als Klage gegen den Verband verstehen können. Da die Bezeichnung der zutreffenden Beklagten im Zivilprozess Sache der Klägerin ist, kann auch nicht etwa zur Bestimmung der zutreffenden Partei die Parteienbestimmung in § 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WEG herangezogen werden, mit dem Ergebnis, dass unabhängig von der Bezeichnung der Parteien durch die Klägerin immer die in der Vorschrift genannten Partei werden. Dies befreite die Klägerin vollständig von den ihnen im Zivilprozess auferlegten Pflichten, wie sie ihnen unter anderem in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Parteibezeichnung auferlegt werden (vgl. LG Düsseldorf, aaO, Tz. 18). (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem seitens des BGH herangezogenen § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG. Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt nach dieser Vorschrift zwar für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Diese Norm ist aber schon tatbestandlich nicht einschlägig, da § 44 Abs. 1 WEG bereits seinem Wortlaut nach eine Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" voraussetzt und nur in diesem Fall eine Kurzbezeichnung in der Klageschrift zulässt; den hier vorliegenden Fall einer ausdrücklich gegen den rechtsfähigen Verband gerichteten Klage erfasst diese Vorschrift hingegen nicht (vgl. Bergerhoff, NZM 2010, 32; Abramenko, ZMR 2010, 161). § 44 Abs. 1 WEG kann demzufolge über die Versäumung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht hinweg helfen. Soweit der BGH in diesem Zusammenhang ausführt, aus § 44 Abs. 1 WEG folge, dass für eine wirksame Klageerhebung gar kein Beklagter bei der Anfechtungsklage benannt werden müsse und nur die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks und des Verwalters genüge, weshalb erst recht eine gegen den Verband gerichtete Anfechtungsklage zur Wahrung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG genüge, da aus der Verbandsbezeichnung und der Verwalterbenennung deutlich werde, um welche Wohnungseigentümergemeinschaft es gehe, stellt sich jedoch die Frage, warum es bei einer ausdrücklich gegen den Verband gerichteten Klage (bei der also bereits eine ausdrückliche Festlegung der Beklagtenstellung vorliegt) überhaupt darauf ankommen soll, dass für eine Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer” auch die bloße Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks und des Verbands für die nähere Bezeichnung in der Klageschrift genügt (vgl. Bergerhoff, aaO). Dass eine Klage gegen den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft eigentlich eine Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer” sei, hat der BGH gerade verneint. (3) In der Klage gegen den Verband liegt auch nicht zugleich eine "versteckte" Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer, welche die Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wahren könnte, da ansonsten der – in diesen Fällen auch nach Auffassung des BGH erforderliche – Parteiwechsel obsolet wäre (vgl. Bergerhoff, aaO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 2.000,00 festgesetzt.