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Beschluss

19 T 175/10

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens bleibt die Tochter des Schuldners unberücksichtigt, wenn der Schuldner in eidesstattlicher Versicherung erklärt hat, ihr keinen Unterhalt zu leisten und nicht entgegenstehend vorträgt. • Die bloße Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und das Entstehen von Einkünften rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, dass der Schuldner danach Unterhalt leistet. • Dem Schuldner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; unterbleibt diese, bleibt die Vermutung der fehlenden Unterhaltsleistung bestehen. • Der Schuldner kann einen Antrag nach § 850g ZPO stellen, wenn er später wieder Unterhalt zahlt.
Entscheidungsgründe
Tochter nicht bei Pfändungsfreibetrag zu berücksichtigen, wenn kein Unterhalt geleistet • Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens bleibt die Tochter des Schuldners unberücksichtigt, wenn der Schuldner in eidesstattlicher Versicherung erklärt hat, ihr keinen Unterhalt zu leisten und nicht entgegenstehend vorträgt. • Die bloße Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und das Entstehen von Einkünften rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, dass der Schuldner danach Unterhalt leistet. • Dem Schuldner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; unterbleibt diese, bleibt die Vermutung der fehlenden Unterhaltsleistung bestehen. • Der Schuldner kann einen Antrag nach § 850g ZPO stellen, wenn er später wieder Unterhalt zahlt. Der Schuldner legte in eidesstattlicher Versicherung dar, dass er seiner Tochter keinen Unterhalt leistet. Das Amtsgericht Neuss berücksichtigte die Tochter bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens. Der Gläubiger legte dagegen vor; der Schuldner hatte zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners richtete sich gegen die Entscheidung, wobei die Kammer dem Schuldner Gelegenheit gab, zur Behauptung des Gläubigers Stellung zu nehmen. Der Schuldner gab keine Stellungnahme ab. Streitgegenstand ist, ob die Tochter bei der Pfändungsfreigrenzenermittlung zu berücksichtigen ist. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet. • Die eidesstattliche Versicherung des Schuldners, keinen Unterhalt zu leisten, begründet die Vermutung, dass auch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Unterhaltsleistungen erfolgen. • Der Gläubiger konnte keine Umstände vortragen, die das Vorbringen des Schuldners entkräften; daher musste dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, was erfolgte. • Der Schuldner hat nicht Stellung genommen; deshalb ist davon auszugehen, dass die Tochter weiterhin keinen Unterhalt erhält und folglich bei der Berechnung des unpfändbaren Teils unberücksichtigt bleibt. • Dem Schuldner bleibt der Rechtsweg offen, einen Antrag nach § 850g ZPO zu stellen, falls er künftig Unterhalt zahlt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die sofortige Beschwerde wird teilweise Erfolg haben: Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens bleibt die Tochter des Schuldners unberücksichtigt, weil der Schuldner eidesstattlich erklärt hat, ihr keinen Unterhalt zu zahlen, und er nach Aufforderung keine gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat. Die Annahme, dass die bloße Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Unterhaltszahlungen begründet, greift nicht ohne weiteres. Dem Schuldner steht es frei, einen Antrag nach § 850g ZPO zu stellen, sofern er künftig wieder Unterhalt leistet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.