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Urteil

2a O 273/01

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Architekt als Objektüberwacher haftet für mangelhafte Überwachung des Einbaus brandschutzrelevanter Bauteile und damit für erforderliche Mängelbeseitigungskosten. • Abtretung von Bauansprüchen an Erwerber ist möglich; Aktivlegitimation verbleibt bei wirksamer Abtretung. • Zur Geltendmachung nachträglicher Selbstvornahmekosten ist bei endgültiger Weigerung des Auftragnehmers keine weitere Fristsetzung erforderlich. • Bei Gesamt- oder Teilschuldverhältnissen ist der Geschädigte nicht zur Anrechnung von Verursachungsbeiträgen der Gesamtschuldner gehalten; etwaige Ausgleichsansprüche sind separat zu regeln.
Entscheidungsgründe
Haftung des Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung von Brandschutzklappen • Architekt als Objektüberwacher haftet für mangelhafte Überwachung des Einbaus brandschutzrelevanter Bauteile und damit für erforderliche Mängelbeseitigungskosten. • Abtretung von Bauansprüchen an Erwerber ist möglich; Aktivlegitimation verbleibt bei wirksamer Abtretung. • Zur Geltendmachung nachträglicher Selbstvornahmekosten ist bei endgültiger Weigerung des Auftragnehmers keine weitere Fristsetzung erforderlich. • Bei Gesamt- oder Teilschuldverhältnissen ist der Geschädigte nicht zur Anrechnung von Verursachungsbeiträgen der Gesamtschuldner gehalten; etwaige Ausgleichsansprüche sind separat zu regeln. Der Architekt (Beklagte) wurde 1991 mit Vollarchitektur für ein Bauvorhaben beauftragt. Das Objekt wurde 1992–1997 fertiggestellt und 1996 teils abgenommen; eine Abnahme der lüftungstechnischen Anlage durch einen anerkannten Sachverständigen fand nicht statt. Der ursprüngliche Bauherr trat seine Ansprüche später an die D. und schließlich an die Klägerin ab, die das Objekt 1996 kaufte. Bei einer behördlichen Prüfung 2000/2001 wurden umfangreiche brandschutztechnische Mängel an Brandschutzklappen und Lüftungsleitungen festgestellt. Die Klägerin ließ die Mängel bis März 2003 beseitigen und forderte Ersatz der Kosten von der Beklagten. Die Beklagte bestreitet Aktivlegitimation, das Vorliegen der Mängel bei Abnahme und die Erforderlichkeit der Kosten. Das Gericht hat umfangreich Beweis erhoben und Gutachten eingeholt. • Anwendbares Recht: Für das Schuldverhältnis gilt § 635 BGB a.F. gemäß AVA und Art.229 §5 EGBGB; Klageänderung nach §264 Nr.2 ZPO zulässig. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist berechtigt, da wirksame Abtretungen der Forderungen vorliegen; etwaige Zweifel sind durch weitere Vorsorgsabtretung des ehemaligen Bauherrn entkräftet. • Vorliegen der Mängel: Sachverständige und Zeugen bestätigtetn die im Prüfbericht aufgelisteten Mängel (Schäden an Brandschutzklappen, fehlerhafte Einbau- und Anschlusszustände); nur eine Korrektur der Anzahl einer bestimmten fehlerhaft eingebauten Klappe erfolgte. • Vorliegen bei Abnahme: Mängel beruhen überwiegend auf fehlerhaftem Einbau; Abnahme der lüftungstechnischen Anlage hat nicht stattgefunden, Gegenbeweise wurden nicht substantiiert vorgetragen, daher lagen Mängel bereits bei Fertigstellung vor. • Haftung des Architekten: Aus dem Architektenvertrag ergaben sich Überwachungs- und Hinweispflichten (Leistungsphase 8 und 9). Der Architekt durfte sich nicht kritiklos auf Sonderfachleute verlassen und hätte prüfen oder Fachleute hinzuziehen bzw. auf Abnahme durch Fachleute hinweisen müssen; dies unterblieb und war kausal für den Schaden. • Selbstvornahme und Fristsetzung: Ein anwaltliches Schreiben der Beklagten vom 11.6.2001 stellte eine endgültige Weigerung dar; weitere Fristsetzung vor Selbstvornahme war deshalb entbehrlich (§634 Abs.2 BGB a.F.). • Schadenshöhe und Erforderlichkeit: Nach eingehender Gutachtenkalkulation und Zeugenaussagen sind netto 431.860,45 € zur Mängelbeseitigung erforderlich und nachgewiesen; Teilbeträge (4.593,62 € und besondere Leistungen 10.477,95 €) konnten nicht hinreichend belegt und daher nicht erstattet werden. • Gesamtschuldverhältnis: Zwischen Beklagter und beteiligten Streithelfern besteht Gesamtschuld; eine Anrechnung etwaiger Mitverursachungsbeiträge der Streithelferin zu 1 auf die Klägerin ist nicht vorzunehmen und für den Ausgleich unter den Schuldnern irrelevant für die Hauptsache. • Zinsen: Zinsanspruch folgt aus §§291, 288 Abs.1 BGB. • Verjährungseinwand: Greift nicht durch, da Streithelferin die Abnahmezeitpunkte nicht substantiiert darlegte und damit ihre Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllte. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte hat die Klägerin zur Zahlung von 431.860,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2001 zu verurteilen; insoweit hat die Klägerin wegen mangelnder Bauüberwachung Anspruch aus § 635 BGB a.F. Die restliche Klage ist abgewiesen, weil bestimmte Nachweise der Klägerin (4.593,62 € und besondere Leistungen 10.477,95 €) nicht ausreichend belegt waren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; wegen der vielfach beteiligten Verantwortlichen besteht ein Gesamtschuldverhältnis, ein etwaiger Ausgleich unter den Gesamtverpflichteten ist separat zu klären. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.