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Urteil

34 O 130/10

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine prioritätsältere Gemeinschaftswortmarke begründet keinen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung einer nahezu identischen Domain, wenn zwischen den geschützten Waren/Dienstleistungen und den vom Domaininhaber angebotenen Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr besteht. • Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels (Klasse 35) sind für die Produktähnlichkeitsprüfung grundlegend anders zu beurteilen als sachverständige Gutachten; letztere gehören typischerweise in eine andere Klasse und sind wirtschaftlich nicht nahestehend. • Beschaffenheitsangaben können die Wirkung einer Marke einschränken; wird ein Begriff allgemein zur Bezeichnung einer Ware verwendet, spricht das gegen eine Herkunftsfunktion der Marke.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassung gegen Domainnutzung mangels Verwechslungsgefahr zwischen Handel und Sachverständigendienst • Eine prioritätsältere Gemeinschaftswortmarke begründet keinen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung einer nahezu identischen Domain, wenn zwischen den geschützten Waren/Dienstleistungen und den vom Domaininhaber angebotenen Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr besteht. • Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels (Klasse 35) sind für die Produktähnlichkeitsprüfung grundlegend anders zu beurteilen als sachverständige Gutachten; letztere gehören typischerweise in eine andere Klasse und sind wirtschaftlich nicht nahestehend. • Beschaffenheitsangaben können die Wirkung einer Marke einschränken; wird ein Begriff allgemein zur Bezeichnung einer Ware verwendet, spricht das gegen eine Herkunftsfunktion der Marke. Die Klägerin stellt hochwertiges Porzellan her und ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "B." (WEISSES GOLD) u. a. für Porzellanwaren (Kl. 21) und Einzelhandelsdienstleistungen (Kl. 35). Der Beklagte ist selbstständiger Sachverständiger für Porzellan und betreibt seit 1999 die Domain www.B.com, unter der er Gutachten und Sachverständigendienstleistungen anbietet. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz mit der Begründung, die Domain sei wegen Zeichen- und Warenähnlichkeit markenverletzend. Der Beklagte hält die Bezeichnung für beschreibend und betont, seine Leistungen beträfen überwiegend Begutachtungen alter Porzellane, während die Klägerin neue Waren vertreibt. Das Landgericht hatte zuvor bereits eine einstweilige Verfügung erlassen; eine abschließende Erklärung des Beklagten liegt nicht vor. • Die Klägerin ist Markeninhaberin der Gemeinschaftswortmarke "B."; die Domain des Beklagten ist dem Zeichen nahezu identisch und wird im geschäftlichen Verkehr genutzt. • Ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 GMV scheidet aus, weil trotz Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr zwischen den von der Marke erfassten Dienstleistungen (Einzel- und Großhandel, Vertrieb von Produkten) und den vom Beklagten angebotenen Sachverständigendienstleistungen besteht. • Für die Prüfung der Produkt- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit ist maßgeblich, ob die Waren/Dienstleistungen in den Augen des angesprochenen Verkehrs wirtschaftlich so nahe stehen, dass eine Verwechslung droht. Handelsvertriebsleistungen (Kl. 35) zielen auf den Absatz von Produkten; Sachverständigengutachten dienen der Bewertung und wissenschaftlichen Analyse und sind klassifikatorisch sowie wirtschaftlich verschieden. • Die Nizza-Klassifikation und die Erläuterungen des DPMA unterstützen die Unterscheidung: Schätzungen und Gutachten sind nicht in Klasse 35 enthalten, sondern in anderen Klassen (z. B. Klasse 42), was die fehlende Ähnlichkeit unterstreicht. • Tatsächlich weichen die Angebote der Parteien weiter voneinander ab: Der Beklagte begutachtet vorrangig alte/antike Porzellane; die Klägerin vertreibt keine Gutachten und fokussiert sich auf neue Porzellanwaren. • Soweit die Klägerin geltend macht, der Begriff "B." sei als Herkunftshinweis zu verstehen, überwiegen die Anhaltspunkte, dass der Begriff allgemein für Porzellan verwendet wird und nicht ausschließlich auf die Klägerin schließen lässt; damit ist die Herkunftsfunktion der Marke zumindest eingeschränkt. • Mangels Unterlassungsanspruch bestehen keine weitergehenden Auskunfts- oder Feststellungsansprüche sowie kein geltend zu machender Schadensersatzanspruch. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte die Domain www.B.com im Zusammenhang mit seinen Sachverständigenleistungen für Porzellanunterlässt, da trotz nahezu identischer Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht. Entscheidungsrelevant ist die grundsätzliche Differenz zwischen handelsorientierten Vertriebsdienstleistungen der Marke (Kl. 35) und der sachverständigen Tätigkeiten des Beklagten, die wirtschaftlich und klassifikatorisch auseinanderfallen. Da kein Unterlassungsanspruch gegeben ist, bestehen auch keine Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.