Beschluss
11 KLs - 60 Js 495/10 - 43/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0113.11KLS60JS495.10.4.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Dolmetscherin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 0,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe 2 I. 3 Die Dolmetscherin war am 15.07.2010, 06.10.2010 und 12.11.2010 Sprachmittlerin eines Gesprächs des Angeklagten mit seinem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt E., in der JVA Düsseldorf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2010 war dem Angeklagten für seine vorbereitenden Verteidigergespräche ein Dolmetscher für die griechische oder albanische Sprache auf Kosten der Staatskasse beigeordnet worden (Bl. 13). Mit Rechnungen vom 16.07.2010, 06.10.2010 und 17.11.2010 hat die Dolmetscherin für ihre Tätigkeit gegenüber dem Landgericht Düsseldorf Beträge in Höhe von 106,92 €, 134,47 € und 150,71 €, d.h. einen Betrag von insgesamt 392,10 € geltend gemacht. Mit Schreiben vom 10.01.2011 (Bl. 15 f.) ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf einer Erstattung der Rechnungen aus der Staatskasse entgegengetreten. 4 II. 5 Aufgrund des Schreibens des Bezirksrevisors vom 10.01.2011 war die Vergütung der Dolmetscherin gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG gerichtlich festzusetzen und zwar auf 0,00 €. Denn die Dolmetscherin selbst erlangt keinen eigenen, unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse, wenn zu Gesprächen mit dem Pflichtverteidiger ein Dolmetscher hinzugezogen wird. Die Dolmetscherkosten können vielmehr nur im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung berücksichtigt werden. 6 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08.07.2010. Zwar hat der Ermittlungsrichter dem Angeklagten in diesem Beschluss die Dolmetscherin "beigeordnet", diese Entscheidung ist aber für die Kammer nicht bindend. Aufgrund des Schreibens des Bezirksrevisors vom 10.01.2011 hatte die Kammer über diese Frage vielmehr neu zu entscheiden, nachdem zwischenzeitlich die öffentliche Klage gegen den Angeklagten erhoben worden und die Zuständigkeit damit auf das mit der Sache befasste Gericht übergeleitet worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 162 Rn 19). Das deutsche Prozessrecht sieht die Beiordnung eines Dolmetschers in gleicher oder ähnlicher Weise wie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach den §§ 140 ff. StPO nicht vor. Vielmehr wird Art. 6 Abs. 3 lit e EMRK dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Pflichtverteidiger, sofern er für vorbereitende Gespräche mit dem Angeklagten die Hinzuziehung eines Dolmetschers für erforderlich hält, die hierdurch entstandenen Aufwendungen aus der Staatskasse erstattet verlangen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.12.2010, Az: III-1 Ws 271/10; OLG Düsseldorf, StV 2000, 194 ff.). 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. 8 Vorsitzender Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht