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Urteil

23 S 359/09

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten gegen einen Sharehoster besteht nicht aus §97 Abs.2 UrhG/§830 BGB, wenn dieser weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. • Störerhaftung eröffnet grundsätzlich Abwehransprüche, nicht jedoch regelmäßig Schadensersatzansprüche; daher sind Abmahnkosten gegen einen bloßen Störer nicht ohne Weiteres ersetzbar. • Ein Anspruch nach §97a Abs.1 S.2 UrhG kommt nicht in Betracht, wenn die streitgegenständlichen Abmahnungen vor Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sind. • Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn der Abmahnende von vornherein oder ohne nachvollziehbaren Grund keine Unterlassungsklage verfolgt, weil die Abmahnungen dann nicht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftherrn entsprechen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Abmahnkosten gegenüber Sharehoster bei fehlender Störer-Klageabsicht • Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten gegen einen Sharehoster besteht nicht aus §97 Abs.2 UrhG/§830 BGB, wenn dieser weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist. • Störerhaftung eröffnet grundsätzlich Abwehransprüche, nicht jedoch regelmäßig Schadensersatzansprüche; daher sind Abmahnkosten gegen einen bloßen Störer nicht ohne Weiteres ersetzbar. • Ein Anspruch nach §97a Abs.1 S.2 UrhG kommt nicht in Betracht, wenn die streitgegenständlichen Abmahnungen vor Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sind. • Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn der Abmahnende von vornherein oder ohne nachvollziehbaren Grund keine Unterlassungsklage verfolgt, weil die Abmahnungen dann nicht dem mutmaßlichen Willen des Geschäftherrn entsprechen. Der Kläger, Fotograf und Inhaber zweier Internetseiten, machte Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 4.508,91 Euro geltend, weil er über den Dienst der in der Schweiz ansässigen Beklagten wiederholt seine urheberrechtlich geschützten Bild- und Filmdateien abrufen konnte. Die Beklagte betreibt einen kostenfreien bzw. gegen Gebühr beschleunigten Dateispeicherdienst, bei dem Nutzer Dateien hochladen und Download-Links an Dritte weitergeben können; ein öffentliches Inhaltsverzeichnis oder eine Suchfunktion fehlt. Der Kläger mahnte die Beklagte dreimal im Jahr 2007 ab und forderte jeweils Unterlassungserklärungen sowie Kostenerstattung; die Beklagte löschte einzelne Dateien, gab aber keine Unterlassungserklärung ab und erstattete keine Gebühren. Der Kläger erhob keine Unterlassungsklage. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte teilweise zur Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein und begehrte Klageabweisung mit der Einwendung, sie hafte nicht als Täterin, Teilnehmerin oder als Störerin für die Nutzerverletzungen. Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. • Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung: Die Beklagte stellt lediglich Speicherplatz zur Verfügung und veröffentlicht Inhalte nicht selbst; über das öffentliche Zugänglichmachen entscheidet der Nutzer durch Weitergabe des Download-Links. Eine Teilnahmehaftung setzt bedingten Vorsatz hinsichtlich der konkreten Haupttat voraus, der hier nicht nachweisbar ist. • Legale Nutzung überwiegt: Das Geschäftsmodell des Sharehosters ist in weiten Teilen legal und dient vielfach legitimen Zwecken; deshalb rechtfertigt dies keinen Generalverdacht und keine Annahme eines Gehilfenvorsatzes. • Störerhaftung begrenzt: Selbst bei Annahme einer Störerrolle begründet diese gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel Abwehransprüche, nicht aber automatisch einen Schadensersatz- oder Kostenerstattungsanspruch gegen den Störer. • Kein Anspruch nach §97a UrhG: Die einschlägige Regelung trat erst am 01.09.2008 in Kraft; die Abmahnungen des Klägers stammen aus 2007 und sind daher nicht erfasst. • Kein Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag: Voraussetzung ist, dass die Abmahnung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Störers entspricht und die Rechtsverfolgung notwendig erscheint. Hier hat der Kläger nach wiederholter erfolgloser Abmahnung keine Unterlassungsklage erhoben und keinen nachvollziehbaren Grund für die Nichtverfolgung dargelegt; bereits zum Zeitpunkt der Abmahnungen war er offenbar nicht gewillt, die Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen, sodass die Abmahnungen nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen. • Praxisfolge: Fehlt die ernsthafte Verfolgungsabsicht des Abmahnenden, scheidet Ersatz der Abmahnkosten nach §§677, 683, 670 BGB aus; nur bei später nachvollziehbarer Rücknahme kann Aufwendungsersatz in Betracht kommen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage ist abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ein Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten steht dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte weder Täterin noch Teilnehmerin der Nutzerverletzungen ist und eine Störerhaftung keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten begründet. Ein Anspruch nach §97a UrhG scheidet für die 2007 erfolgten Abmahnungen aus, da die Norm erst 2008 in Kraft trat. Auch ein Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nicht in Betracht, weil der Kläger die Unterlassungsansprüche nicht weiterverfolgte und daher die Abmahnungen nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprachen. Die Revision wurde zugelassen.