Urteil
8 O 234/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:0218.8O234.10.00
3mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen sie nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
[i]
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen sie nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. [i] Tatbestand Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Bruders, des Zeugen L……, Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der Lehman Bros. Treasury Co. B.V. Der Zeuge L..... unterhielt ein Depot bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Dresdner Bank AG (nachfolgend stets Beklagte). Nach einem Telefonat mit dem ihn betreuenden Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen D....., zeichnete der Zeuge L..... im Februar 2007 20 Lehman Brothers BV Global Champion Zertifikate zu einem Preis von zusammen 20.170,60 €. Emittentin dieser Schuldverschreibungen war die Lehman Brothers Treasury Co. B.V., Garantin die Lehman Brothers Holdings Inc., die – über ein Tochterunternehmen – alleinige Gesellschafterin der Emittentin war. Im Mai 2008 erhielt der Zeuge L..... 1.750,-- € als Bonuszahlung auf das Zertifikat. Am 15. September 2008 beantragte die Garantin beim United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Kapitel 11 des United States Bankruptcy Code 1. Am 8. Oktober 2008 eröffnete das Landgericht Amsterdam (rechtbank Amsterdam) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin. Die Klägerin macht geltend, der Zeuge L..... habe – was dem Zeugen D..... bekannt gewesen sei – eine sichere, auf den Kapitalerhalt ausgerichtete Anlage gewünscht. Der Zeuge D..... habe eine Sicherheit der Anlage in die Zertifikate vergleichbar mit Festgeld und Sparkassenbriefen zugesagt. Die Beklagte habe von der Emittentin des Zertifikats eine Provision erhalten. Den Erwerb für den Zeugen habe sie als Kommissionsgeschäft ausgeführt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.170,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenigstens 8%, seit dem 07.02.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe von 20 Stück der Zertifikate Lehman Brothers BV Global Champion (WKN A0MJHE); 2. festzustellen, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft aus den streitbefangenen Geschäftsbeziehungen zu ersetzen, der ihnen über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Zertifikate in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.791,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2010 (Datum der Klagezustellung) zu zahlen; hilfsweise 1. die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf die streitbefangenen Geschäftsbeziehungen/Zertifikate zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile; 2. die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Geldbetrag nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Zufluss an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet ein, der Zeuge L..... sei über die Funktionsweise und die Risiken der Zertifikate im Einzelnen belehrt worden. Der Erwerb der Zertifikate sei in Form eines Festpreisgeschäftes erfolgt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Günter und Birgit L..... sowie D...... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.2010 (Bl. 104 ff. GA) Bezug genommen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20.170,60 € aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB. 1. Dabei kann dahinstehen, dass sich in der Beweisaufnahme ergeben hat, dass auch die Zeugin L..... nach ihren Angaben, wie auch den Angaben des Zeugen L....., Inhaberin des Depots war. 2. Denn den Zeugen L..... standen Schadensersatzansprüche, welche sie an die Klägerin hätten abtreten können, nicht zu. Zwar ist zwischen den Zeugen L..... und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat indessen keine sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten verletzt. a) Zwischen den Zeugen L..... und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages ebenso stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen, wie wenn der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 218/01, [unter II 1 a cc] m.w.N.). Entsprechend dieser Maßgaben bestand – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – ein Anlageberatungsvertrag zwischen den Zeugen L..... und der Beklagten. b) Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich aus diesem Vertrag ergebende Pflichten verletzt hätte. aa) Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhalt und konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich vor allem der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits. (1) Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen – u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter – Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, Seite 126, „Bond-Urteil“). (2) Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, a.a.O.). (3) Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08). Abzugeben ist die Empfehlung auf der Grundlage einer mit banküblichem kritischen Sachverstand erfolgten Prüfung (vgl. BGH, a.a.O.). Der Kunde darf davon ausgehen, dass seine Bank eine Anlage, die sie in ihr Programm aufgenommen hat, selbst für „gut“ befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05). (4) Die Pflichten einer Bank zur Beratung und Information des Kunden bestehen nur, soweit dies durch die Interessen des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten Geschäftes erforderlich ist. An dieser Erforderlichkeit fehlt es, wenn ein Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist oder er zum Ausdruck bringt, keine Informationen zu benötigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 – XI ZR 296/98, NJW 2000, Seite 359). Darauf darf die Bank grundsätzlich vertrauen und (weitere) Informationen für entbehrlich halten; Sinn der Informationspflicht ist es nicht, Anleger vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH, a.a.O.). bb) Nach diesen Maßstäben erfolgte die Beratung der Zeugen L..... durch den Zeugen D..... sowohl anleger- als auch objektgerecht. (1) Die Empfehlung zum Erwerb der Global Champion Zertifikate war anlegergerecht. Dass die Empfehlung nicht anlegergerecht gewesen wäre, ergibt sich nicht schon aus dem übrigen Anlageverhalten der Eheleute L...... So hatte der Zeuge L..... bereits zuvor ein aktienbasiertes Zertifikat erworben. Zudem befanden sich Aktienfonds in dem Depot der Eheleute. Dass der Zertifikatserwerb nicht der Risikotragfähigkeit der Eheleute entsprochen hätte, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Die streitgegenständlichen Global Champion Zertifikate entsprachen zudem der von den Zeugen L..... gewünschten konservativen Anlageform, wie sie sie nach ihren Bekundungen auch dem Zeugen D..... gegenüber artikuliert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Global Champion Zertifikate – abgesehen von dem Emittentenrisiko, auf welches noch näher einzugehen sein wird – als Papiere anzusehen sind, welche eine gegenüber Aktien und Aktienfonds höhere Sicherheit gewährleisten. Denn sie sind mit einem Risikopuffer von 40% ausgestattet. Zu Verlusten konnte es bei einem Anleger vor diesem Hintergrund nur dann kommen, wenn einer der drei zugrundeliegenden Indizes um mehr als 40% fallen würde. Dies war allerdings nur für eine Ausnahmesituation überhaupt zu erwarten. Das Risiko war als denkbar gering zu bewerten. (2) Die Beratung entsprach auch den an eine objektgerechte Anlageempfehlung zu stellenden Anforderungen. (a) Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass das Zertifikat den Zeugen L..... nicht ordnungsgemäß erklärt worden wäre. Zwar hat der Zeuge L..... bekundet, ihm gegenüber sei von Prozentsätzen nicht die Rede gewesen. Auch hat die Zeugin L..... ausgesagt, der Zeuge D..... habe ihr erklärt, Verluste könnte nicht eintreten, jedenfalls das eingesetzte Kapital werde zum Ende der Laufzeit wieder zurückgezahlt werden. Diesen Bekundungen stehen indessen die Angaben des Zeugen D..... entgegen, wonach er den Zeugen L..... die Funktionsweise des Zertifikats, einschließlich des worst-case-Zenarios erläutert hat. Zwar vermochte sich der Zeuge D..... an das konkrete Beratungsgespräch nicht mehr zu erinnern. Er hat indessen bekundet, bei der Beratung von potentiellen Anlegern immer nach dem gleichen Schema vorgegangen zu sein, welches eben auch die Darstellung beinhaltete, dass es im schlechtesten Fall auch zu Verlusten kommen kann. Aus diesem Grund vermochte er aufgrund der Funktionsweise des streitgegenständlichen Zertifikats auch auszuschließen, den Zeugen L..... den Erhalt des eingesetzten Kapitals zugesagt zu haben. Den klägerseits behaupteten Vergleich der Anlage mit Festgeld oder Sparkassenbriefen hat keiner der vernommenen Zeugen bestätigt. (b) Die Anlageempfehlung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil nicht ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlustes durch eine mögliche Insolvenz der Emittentin und der Garantin hingewiesen wurde. Dass jedes private Wirtschaftsunternehmen, auch eine Bank, theoretisch insolvent werden kann, ist allgemein bekannt. Ein spezielles Risiko der Insolvenz gerade bezüglich der Lehman-Gesellschaften, auf das gegebenenfalls hätte hingewiesen werden müssen, gab es aus damaliger Sicht im Februar 2007 nicht. Die US-amerikanische Muttergesellschaft genoss als viertgrößte Investmentbank der Welt einen ausgezeichneten Ruf. Sie wurde trotz der sich bereits 2007 abzeichnenden Subprime-Krise bis zu ihrer Insolvenz im Jahr 2008 von führenden Ratingagenturen positiv bewertet, was der Kammer aus einer Reihe von Parallelverfahren bekannt ist. Abweichende Erkenntnisse der Beklagten hat die Klägerin nicht konkret dargetan. Bei dieser Sachlage bestand keine Verpflichtung auf das rein theoretische Emittentenrisiko hinzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.07.2010, I-9 U 236/09). (c) Aus denselben Erwägungen heraus fehlt es an einer Aufklärungspflicht der Beklagten über die mangelnde Einlagensicherung. Dass die streitgegenständliche Anleihe weder dem gesetzlichen noch dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds unterliegt, wird nur dann wesentlich, wenn weder Emittentin noch Garantin den verbrieften Betrag bei Fälligkeit zu zahlen in der Lage sind. Diese Möglichkeit war indessen nur theoretischer Natur, weshalb bereits hierauf aus den dargelegten Gründen nicht hingewiesen werden musste. Fehlte es damit bereits an einer Verpflichtung der Beklagten auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Ausfalls von Emittentin und Garantin hinzuweisen, gilt dies erst recht für eine Aufklärung über die in einem solchen Fall eingreifenden bzw. nicht einsetzenden Schutzmechanismen. (d) Die Beklagte hat auch keine Aufklärungspflicht über Provisionen verletzt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Zeugen L..... auf den von ihr bei dem Verkauf der Anleihe erzielten Ertrag hinzuweisen. Es handelte sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offengelegt werden müssen. Solche liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur vor, wenn – anders als hier – Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH WM 2009, 2306, 2307). Hier hat die Beklagte dagegen lediglich einen Teil des Verkaufspreises für sich einbehalten, den die Emittentin ihr aus ihrer Marge zugestanden hat. Mit einer solchen Gewinnmarge muss ein Anleger rechnen; eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank besteht insoweit nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.07.2010, I-9 U 236/09). Aus dem durch die Wertpapierabrechnung hervorgerufenen Anschein eines Kommissionsgeschäftes kann die Klägerin nichts herleiten. Ob einen der Vertragspartner die Pflichten einer Kommissionärs oder Geschäftsbesorgers treffen richtet sich allein danach, ob der geschlossene Vertrag tatsächlich ein Kommissionsgeschäft oder eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und nicht nach einem dafür sprechenden Anschein. Zwar mag sich derjenige, der den Anschein erweckt, Kommissionär zu sein, als solcher behandeln lassen müssen. Diesen Anschein erweckt die Beklagte aber jedenfalls nach ihrer Richtigstellung in der Klageerwiderung nicht mehr. Dementsprechend treffen sie auch nicht die Verpflichtungen eines Kommissionärs. II. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, ist die Klage auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge unbegründet. Das einzige, was die Beklagte durch den streitgegenständlichen Zertifikatserwerb erlangt hat, ist die ihr zugeflossene Gewinnmarge. Hierüber hat sie Auskunft erteilt. Zu ihrer Herausgabe ist sie mangels Kommissionsgeschäftes nicht verpflichtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. [i]