Urteil
7 O 276/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0222.7O276.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Internet-System-Vertrag geltend. 3 Der Beklagte betreibt einen Uhren- und Uhrenzubehörhandel mittels eines Online-Shops sowie über die Online-Plattform Ebay. Am 26.02.2009 schlossen die Parteien den aus der Anlage K 1 (Bl. 17 GA) ersichtlichen Internet-System-Vertrag. Gegenstand des Vertrages ist die zur Verfügung Stellung einer Internetpräsenz des Typs EUROWEB Premium sowie weiterer Dienstleistungen. Zunächst vereinbarten die Parteien die Nutzung eines Shops 1000 zu einem Entgelt von € 190,00 nebst einer Anschlussgebühr von € 199,00. Mit Vereinbarung vom 19.03.2009 (Anlage K 2, Bl. 25 GA) änderten die Parteien den Vertragsumfang und vereinbarten neben der zur Verfügung Stellung zur Nutzung eine Internetseite des Typs Premium die Nutzung des Shops 5000 zu einem Entgelt von € 200,00. Gemäß der vertraglichen Vereinbarungen war das Entgelt jährlich vorschüssig zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen. Der für die Klägerin aufgetretene Mitarbeiter erklärte dem Beklagten, Normalkunden der Klägerin würden für die vereinbarten Leistungen mindestens einen Betrag in Höhe von € 8.000 zahlen. 4 Unter dem 13.07.2009 (Anlage B 1, Bl. 77 GA) kündigte der Beklagte den Internet-System-Vertrag gegenüber der Klägerin. Er leistete keine Zahlungen an die Klägerin. 5 Mit Schreiben vom 14.09.2009 (Anlage K 3, Bl. 21 GA) mahnten die Bevollmächtigten der Klägerin den Beklagten zur Zahlung des Entgeltes für das erste Vertragsjahr in Höhe von € 3.092,81 unter Fristsetzung bis zum 24.09.2009. 6 Die Klägerin trägt vor: Sie habe eine komplette Internetpräsenz nebst nachträglich vereinbarten Shop 5000 erstellt. Ihr seien bis zu der Kündigungserklärung des Beklagten Kosten in Höhe von € 4.560,00 entstanden und sie habe Aufwendungen in Höhe € 1.568,00 erspart (Bl. 110 ff. GA), sodass ihr zumindest ein Betrag in Höhe von € 2.992 zustünde. 7 Sie hat von dem Urkundenprozess Abstand genommen und beantragt nunmehr, 8 1. 9 die beklagte Partei zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 5.948,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten aus einem Betrag von € 3.092,81 seit dem 27.03.2009 sowie aus einem Betrag von € 2.856,00 seit dem 27.02.2010 zu zahlen. 10 2. 11 die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin € 302,10 Schadensersatz nebst Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.09.2009 zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor: Er habe keine Leistungsbeschreibung über den "Premium Shop 1000" erhalten. Ihm sei von dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn S…., mitgeteilt worden, dass eine monatliche Zahlungsweise kein Problem darstelle. Er habe sodann handschriftlich in die als "monatliches Entgelt" betitelte Spalte € 190,00 in die Vertragsurkunde eingetragen. Daher gebe es die Vorleistungspflicht nicht. Auch habe Herr S….. erklärt, die monatlichen Zahlungen seien zu leisten, sobald die Klägerin dem Beklagten den avisierten Shop zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte habe keine Internetpräsenz bei der Klägerin bestellt, da er schon eine stabil laufende Internet-Shop-Lösung betrieben habe. Er habe vielmehr eine verbesserte Internet-Shop-Lösung gewünscht. Die Klägerin habe ihm bislang auch keine eCommerce-Lösung zur Verfügung gestellt, die auch nur annähernd einen Shop darstelle. 15 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 I. 18 Die Klage ist unbegründet. 19 1. 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von € 5.948,81 aus § 631 Abs. 1 BGB. 21 Der Internet-System-Vertrag ist wirksam zustande gekommen, jedoch hat der Beklagte die Kündigung gemäß § 649 Abs. 1 BGB erklärt, ohne dass die Klägerin einen Anspruch nach § 649 S. 2 BGB schlüssig dargelegt hat. 22 a) 23 Der Vertragsabschluss ist unabhängig von der Übergabe der Leistungsbeschreibung, die der Beklagte bestreitet, wirksam zustande gekommen. Die vertragliche Vereinbarung ist durch die Vertragsurkunde hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis ist als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsabschlusses gewahrt, wenn die Vereinbarungen der Parteien bezüglich der sog. essentialia negotii - also der wesentlichen Vertragspunkte, die dem vorgenommenen Rechtsgeschäft seinen rechtlichen Charakter geben - eine objektiv verständliche Regelung enthalten (Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 145 BGB Rn 4 m.w.N.). Das ist hier schon in der mit "Internet-System-Vertrag” überschriebenen Vertragsurkunde der Fall. Danach obliegt dem Beklagten eine Vergütungspflicht, die neben einmalig anfallenden Anschlusskosten in Höhe von 199,00 € netto für eine Laufzeit von 48 Monaten ein monatliches Entgelt in Höhe von 190,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer umfasst. Die Fälligkeit dieser Vergütung ergibt sich unmittelbar aus § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch die Leistungspflichten der Klägerin sind in der Vertragsurkunde objektiv verständlich geregelt. Denn dem Vertragstext ist zu entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet sein sollte, eine Internet-Website nach den Vorgaben des Beklagten zu erstellen, der diese während einer Laufzeit von 48 Monaten zu nutzen berechtigt sein sollte. Dass diese Nutzung über den Server der Klägerin erfolgen sollte, ergibt sich aus Ziffer I. der Vertragsurkunde, in der festgelegt ist, dass die Beklagte sich verpflichtet, der Klägerin den erstellten Internetauftritt "zur Nutzung zur Verfügung" zu stellen. Damit enthält der Internet-System-Vertrag alle für einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vertragstypischen Leistungspflichten. 24 Weitergehende Regelungen mussten mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis in der Vertragsurkunde nicht festgelegt werden. Insbesondere bedurfte es zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht der Einbeziehung der Leistungsbeschreibung "Euroweb Premium", so dass dahinstehen kann, ob diese tatsächlich übergeben worden ist. Die Leistungsbeschreibung stellt lediglich eine nähere Konkretisierung der der Klägerin obliegenden Leistungsverpflichtung dar. Die Hauptleistungspflicht der Klägerin ist dagegen – wie ausgeführt – bereits in der Vertragsurkunde hinreichend dahingehend bestimmt, dass die Klägerin als Ergebnis ihrer Tätigkeit die Herbeiführung eines Erfolgs schuldet, der in der auf einen bestimmten Zeitraum festgelegten Abrufbarkeit einer von ihr für die Beklagte erstellten Website im Internet besteht. Angesichts des auf den genannten Erfolg bezogenen Vertragszwecks kommt den weiteren Leistungen der Klägerin, die dem Vertrag Züge eines Dauerschuldverhältnisses verleihen, kein entscheidendes Gewicht zu. 25 b) 26 Auch haben die Parteien wirksam eine Vorleistungspflicht vereinbart. Der BGH hat in seiner Entscheidung, Az: III ZR 79/09, abgedruckt in NJW 2010, 1449 ff, die Wirksamkeit des Vertrages und insbesondere der Vereinbarung der Vorleistungspflicht ein Jahr im Voraus für wirksam erachtet. 27 Soweit der Beklagte vorträgt, ihm sei eine monatliche Zahlungsweise in Aussicht gestellt worden, dies sei auch in der Vertragsurkunde festgehalten worden, überzeugt dies nicht. Zum einen ist der Vertragsurkunde lediglich zu entnehmen, dass ein monatliches Entgelt von € 190,00 vereinbart worden ist. Als Zahlungsweise weist die Urkunde kurz unterhalb der Vereinbarung des Entgeltes den Zusatz "jährlich im Voraus" aus. Sollte der Beklagte auf die von ihm behaupteten Aussagen des Herrn S…. vertraut haben, als er die Vertragsurkunde unterzeichnet hat, so hätte er gemäß §§ 119 Abs. 1 S. 1, 142, 121 BGB unverzüglich nach Aushändigung der Vertragsurkunde die Anfechtung seiner Willenserklärung erklären müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, sodass er sich an der in der Vertragsurkunde vereinbarten Vorleistungspflicht festhalten lassen muss. 28 Aufgrund der vereinbarten Vorleistungspflicht kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Leistungspflichten aus dem Internet-System-Vertrag erfüllt hat. 29 c) 30 Im Hinblick auf die von Herrn S…. erfolgte Bewertung der Dienste der Klägerin, die gegebenenfalls zur Anfechtung des Vertrages gemäß §§ 142, 123 BGB berechtigen würde, fehlt es trotz Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung an substantiiertem Vortrag des Beklagten. 31 d) 32 Der Beklagte hat den Internet-System-Vertrag aber wirksam nach § 649 S. 1 BGB gekündigt. 33 aa) 34 Mit Schreiben vom 13.07.2009 hat der Beklagte – unstreitig – gegenüber der Klägerin die Kündigung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erklärt. In dem Schreiben wird der Wille des Beklagten deutlich, sich von dem Vertrag zu lösen, sodass eine Erklärung im Sinne des § 649 BGB vorliegt. 35 bb) 36 Da der Internet-System-Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2010, 1449), der sich die Kammer anschließt, insgesamt als Werkvertrag einzuordnen ist, steht dem jeweiligen Vertragspartner der Klägerin auch grundsätzlich das Recht zur sog. freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB zu. 37 Das Recht zur freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB haben die Parteien auch nicht vertraglich abbedungen. Dahingehende ausdrückliche Abreden enthält der Vertrag nicht. Sie ergeben sich auch nicht durch Auslegung der Klausel in § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Regelung zur Vertragslaufzeit von 48 Monaten. Diese Vertragsgestaltung ist darauf gerichtet, eine etwa für möglich gehaltene, fristgebundene ordentliche Kündigung zu verhindern, um das Interesse der Klägerin an der Erfüllung des Vertrages zu sichern. Dieses Interesse besteht darin, ihr den Vergütungsanspruch für die gesamte Vertragslaufzeit zu erhalten, damit sich ihre Aufwendungen für die Durchführung des Vertrages amortisieren. Eine freie Kündigung nach § 649 S. 1 BGB lässt dieses Interesse unberührt. Dem Unternehmer steht nach § 649 S. 2 BGB die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu. Er wird wirtschaftlich dadurch so gestellt, als wäre der Vertrag erfüllt. Es ist deshalb nach objektivem Verständnis kein Grund erkennbar, warum der Unternehmer mit der von ihm gewählten Vertragsgestaltung das freie Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 S. 1 BGB hat ausschließen wollen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR133/10). 38 2. 39 Da sich somit die Kündigung als wirksam erweist, steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 649 S. 2 BGB zu. Dazu hätte sie die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen darlegen und bezüglich letzterer die ersparten Aufwendungen gegenüberstellen müssen (Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., § 649 Rdnr. 11 mit Nachw.). Sache des Beklagten ist es dann, höhere Ersparnisse darzulegen und zu beweisen. Im Fall des § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er vor dem Besteller am Zuge ist und eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzunehmen hat. Denn allein er ist dazu in der Lage, diesen Vergütungsanteil darzulegen, der sich dann regelmäßig aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ergibt, die dem Besteller nicht zugänglich ist. Der Unternehmer hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR133/10). 40 Mangels substantiierten Sachvortrags trotz Hinweises der Kammer fehlt es an der notwendigen Darlegung des Vergütungsanspruchs durch die Klägerin. 41 Die Klägerin hat lediglich unter Heranziehung von Durchschnittswerten, die auch in dem konkreten Fall angefallen sein sollen, einzelne Kostenpositionen zu erbrachten Leistungen und ersparten Aufwendungen dargelegt. So seien der Klägerin für die von ihr erbrachten Leistungen folgende Kosten in Höhe von insgesamt € 4.560,00 entstanden: Allein durch den Abschluss des Vertrages seien ihr Vertriebskosten in Höhe von € 1.941,00 und Verwaltungskosten in Höhe von € 211,00 entstanden. Zudem habe sie für die Registrierung, Konnektierung und die Einrichtung der E-Mail-Postfächer Personal- und Materialkosten in Höhe von € 163,00 aufgewandt. Für den Besuch des Webdesigners seien ihr Kosten in Höhe von € 408,00 entstanden. Die Personal- und Materialkosten für die erstellte Internetpräsenz betrügen € 1.837,00. Sämtliche Werte sind nach dem Vortrag der Klägerin Durchschnittswerte, die im Rahmen der Kalkulation ihres Geschäftsmodells ermittelt worden seien. Solche Angaben genügen jedoch nicht. Die Klägerin hätte im Einzelnen ausführen müssen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzen und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst sind. Wenn diese Beträge im Rahmen der Geschäftsgründung ermittelt worden sind, so hätte es nahegelegen entsprechende Aufstellungen vorzulegen. Hinsichtlich der Personalkosten fehlt es an Angaben zu dem konkreten Arbeitseinsatz sowie zu den Stundensätzen. So ist nicht dargelegt, wieviel Zeit der Webdesigner konkret bei dem Beklagten eingesetzt hat und wie hoch die dafür der Klägerin entstandenen Personalkosten sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Kosten des Webdesigners, die Kosten der Domaineinrichtung, und die Kosten für die Erstellung der Internetpräsenz stets gleich sein sollen. 42 Es hängt von der jeweiligen Gestaltung der Internetpräsenz ab, wie hoch der Aufwand für ihre Erstellung und damit die Personalkosten sind. Es bedarf einer auf den konkreten Fall bezogenen Berechnung. 43 Dies ist schon deshalb zweifelhaft, weil sich die Fahrtkosten des Webdesigners zu den einzelnen Kunden und der Arbeitsaufwand je nachdem, ob schon Internetauftritte vorhanden sind oder nicht, danach unterscheiden dürften. 44 Auch der Vortrag der Klägerin zu ersparten Aufwendungen genügt den Anforderungen nicht. Soweit die Klägerin für die verbleibende Vertragslaufzeit für die Betreuung durch das Service Center € 288,00, für die Domainpflege € 320,00 und € 960,00 für die dreimalige Aktualisierung erspart haben soll, fehlt wiederum die inhaltliche und betragsmäßige Darstellung der einzelnen Beträge bezogen auf den konkreten Fall. 45 Auch die Regelung in § 649 Satz 3 BGB verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. 46 Diese Vorschrift gilt zwar für den vorliegenden Vertrag, da er nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB). Danach wird vermutet, dass der Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht. Diese Vermutung muss grundsätzlich der Besteller widerlegen. Diese Vermutungsregelung greift jedoch erst dann, wenn der Unternehmer im Rahmen einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast vorträgt, welche Kalkulation dem Vertrag zugrunde liegt. Wäre dies nicht so, hätte der Besteller keinerlei Möglichkeit, die von § 649 Satz 3 BGB aufgestellte Vermutung zu widerlegen, weil er keine Einblicke in die Sphäre des Unternehmers hat. Eine Vermutung, die nicht widerlegt werden kann, weil der Unternehmer keine zu widerlegenden Umstände vorträgt, trägt dem Sinn der gesetzlichen Neuregelung nicht Rechnung. Vielmehr dürfte § 649 Satz 3 lediglich Einfluss auf die Beweislast haben, soweit der Besteller einen geringeren Gewinn als 5 % des vereinbarten Entgelts behauptet. Die Klägerin ist - wie bereits ausgeführt – schon ihrer sekundären Darlegungslast trotz ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen. Insoweit unterliegt die Klage insgesamt der Abweisung. 47 II. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. ZPO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50 Streitwert: € 5.948,81