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Urteil

10 O 89/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0413.10O89.10.00
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Tenor

Der Ein­spruch der Beklagten ge­gen das Teilver­säum­nis- und Schlussurteil ­ des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 (Ak­ten­zei­chen: 10 O 89/10) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Zugleich wird der An­trag der Beklagten auf Ge­wäh­rung von Wie­derein­set­ zung in den vo­ri­gen Stand ge­gen die Ver­säu­mung der Frist zur Einlegung des Einspruchs vom 20.12.2010 zu­rück­ge­wie­sen.

Die Beklagte trägt auch die wei­te­ren Kos­ten des Rechts­streits.

Das Ur­teil ist vor­läu­fig vollstreck­bar

Entscheidungsgründe
Der Ein­spruch der Beklagten ge­gen das Teilver­säum­nis- und Schlussurteil ­ des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2010 (Ak­ten­zei­chen: 10 O 89/10) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen. Zugleich wird der An­trag der Beklagten auf Ge­wäh­rung von Wie­derein­set­ zung in den vo­ri­gen Stand ge­gen die Ver­säu­mung der Frist zur Einlegung des Einspruchs vom 20.12.2010 zu­rück­ge­wie­sen. Die Beklagte trägt auch die wei­te­ren Kos­ten des Rechts­streits. Das Ur­teil ist vor­läu­fig vollstreck­bar Grün­de Der Ein­spruch war zu ver­wer­fen, weil er nicht frist­ge­recht ein­ge­legt wor­den ist. Die Frist be­trägt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wo­chen ab Zu­stel­lung der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung. Sie ist hier nicht ge­wahrt, weil die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung be­reits am 11. November 2010 zu­ge­stellt wor­den ist, der Ein­spruch je­doch erst am 26.11.2010 bei Ge­richt ein­ge­gan­gen ist. Der Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand vom 20.12.2010 war zurückzuweisen, da die Beklagte die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO) versäumt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag ist mithin unzulässig. Hierauf hat das Gericht mit Beschluss vom 11. März 2011 ausdrücklich hingewiesen. Es hat insoweit Folgendes ausgeführt: "Das Gericht beabsichtigt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.12.2010 (bei Gericht eingegangen per Telefax am 26.12.2010) als unzulässig zurückzuweisen, da die Frist nach § 234 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten worden ist. Maßgeblich ist insoweit nicht die durch das gerichtliche Schreiben vom 13.12.2010 (Bl. 109 GA) beim Beklagtenvertreter eingetretene positive Kenntnis von der Versäumung der Einspruchsfrist. Das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO ist behoben, wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung äußerster Sorgfalt die Fristversäumung erkennen konnte. Letzteres ist trotz falscher Fristnotierung durch eine Büroangestellte der Fall, wenn für den Anwalt der Fristablauf aufgrund des auf der bei seinen Handakten verbliebenen Urteilsabschrift enthaltenen Eingangsstempel der Kanzlei (11.11.2010) ersichtlich war. Es wird insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2008, Az. V ZB 29/08, juris)." Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich vorliegend um eine Fallkonstellation, die sehr wohl mit derjenigen zu vergleichen ist, die der Bundesgerichtshof in dem angegebenen Beschluss vom 19. Juni 2008 zu beurteilen hatte. Der Fristablauf war bei Fertigung der Einspruchsschrift vom 26.11.2010 mit einem Blick erkennbar, da auf der der Beklagten übermittelten Ausfertigung des Teilversäumnis- und Schlussurteils ein Eingangsstempel der Kanzlei am 11. November 2010 eindeutig dokumentiert hat. Bei der - anläßlich der Fertigung des Einspruchsschreibens anzustellenden - Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs und insbesondere der Einhaltung der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO war für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unmittelbar und offensichtlich aufgrund des Eingangsstempels der Kanzlei ersichtlich, dass die Frist versäumt worde war. Es hätte mithin - bei Einhaltung der von einem Rechtsanwalt unter den dargelegten Umständen zu verlangenden Sorgfaltspflicht - unmittelbar ein Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssen. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 91, 97 ZPO a­na­log, die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Vollstreck­bar­keit auf § 708 Nr. 3 ZPO.