Beschluss
21 T 63/10
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu auferlegen.
• Für die Kostenerhebung kann auf § 516 Abs. 3 ZPO analog zurückgegriffen werden, wenn eine Beschwerderücknahme erfolgt.
• Der Streitwert für die Kostenfestsetzung kann durch das Gericht nach billigem Ermessen angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Kostenauferlegung nach Beschwerderücknahme • Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu auferlegen. • Für die Kostenerhebung kann auf § 516 Abs. 3 ZPO analog zurückgegriffen werden, wenn eine Beschwerderücknahme erfolgt. • Der Streitwert für die Kostenfestsetzung kann durch das Gericht nach billigem Ermessen angesetzt werden. Der Beklagte hatte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Vor dem Landgericht Düsseldorf nahm der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde zurück. Es ging nicht um die inhaltliche Prüfung des ursprünglichen Beschlusses, sondern ausschließlich um die prozessuale Folge der Rücknahme. Die Entscheidung betrifft die Frage, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Das Landgericht musste insbesondere klären, ob und in welchem Umfang dem Zurücknehmenden die Kosten auferlegt werden können. Als Grundlage für die Kostenauferlegung wurde auf eine analoge Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften zurückgegriffen. Der Streitwert für die Kostenfestsetzung wurde vom Gericht mit 2.500 Euro bemessen. In der Entscheidung wurde keine weitere Sachentscheidung zum zugrundeliegenden Verfahren getroffen. • Bei Rücknahme einer Beschwerde besteht regelmäßig die Folge, dass der Zurücknehmende die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Das Gericht stützt die Kostenauferlegung auf § 516 Abs. 3 ZPO analog, da eine entsprechende Regelung für die Kostenfolge der Beschwerderücknahme nicht ausdrücklich im Beschwerdeverfahren vorhanden ist. • Die analoge Anwendung ist gerechtfertigt, weil die Grundsätze über die Kostentragung bei Verfahrenseinstellung und Zurücknahme auch im Kontext der Beschwerde die sachgerechte Lösung bieten. • Das Gericht hat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach billigem Ermessen festgesetzt; hier wurde ein Streitwert von 2.500 Euro zugrunde gelegt, um die Kostenhöhe zu bestimmen. • Es erfolgte keine materielle Prüfung der ursprünglichen Beschwerde, sondern allein die Abwicklung des Verfahrens nach Rücknahme. • Vorliegend waren keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Kostenentscheidung zu begründen hätten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer (Beklagten) auferlegt, da er die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgenommen hat. Grundlage der Kostenauferlegung ist die analoge Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert zur Berechnung der Kosten wurde mit 2.500 Euro festgesetzt. Damit trägt der Beklagte die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens; es liegt keine inhaltliche Entscheidung zum Ausgangsrechtsstreit vor.