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Urteil

2 b O 94/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0426.2B.O94.10.00
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Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Voll- streckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be- trages abzuwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Voll- streckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be- trages abzuwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Prüfung eines Druckbehälters. Der Kläger ist Inhaber eines Schreinereibetriebes in Jülich. In dieser Schreinerei wird für die mit Druckluft arbeitenden Maschinen ein Kompressor mit einem Druckbehälter betrieben. Hierbei handelt es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage, die regelmäßigen Prüfungen durch eine Überwachungsstelle im Sinne der §§ 14 ff des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte / Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (im Folgenden: GPSG) unterliegt. E GmbH gehört zu den zugelassenen Überwachungsstellen (im Folgenden: ZÜS) im Sinne des GPSG und führte bei dem Kläger regelmäßig die vorgeschriebene Überprüfung des Druckluftbehälters durch. Mit Schreiben vom 12.08.2008 teilte E GmbH dem Kläger mit, dass sie für ihn am 03.09.2008 einen Prüftermin reserviert habe. Zugleich forderte sie den Kläger auf, ihr für die Prüfung eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen. Am 03.09.2008 führte der von der E GmbH beauftragte Sachverständige Knauf unter der Mitwirkung eines Mitarbeiters des Klägers die innere Prüfung des Druckbehälters sowie die Festigkeitsprüfung des Druckbehälters durch. Bei diesem Mitarbeiter handelte es sich um einen Schreiner aus dem Betrieb des Klägers, der dem Sachverständigen Knauf von dem Kläger als Hilfskraft zur Verfügung gestellt worden war. Der Mitarbeiter verfügte weder aufgrund seiner Berufsausbildung noch durch andere Umstände über Kenntnisse von Kompressoren, Regeltechnik oder Druckluftleitungen. Im Jahr 2009 erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Aachen gegen E GmbH auf Schadensersatz wegen eines von ihm behaupteten Fehlverhaltens des Sachverständigen Knauf im Zusammenhang mit der Prüfung des Druckbehälters am 03.09.2008. Nachdem das Landgericht Aachen mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 13.01.2010 angeordnet hatte, erweiterte der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 13.01.2010 auf das beklagte Land, ohne jedoch eine zustellungsfähige Anschrift oder die nach der Vertretungsordnung zuständige Behörde zu benennen. Mit Urteil vom 03.02.2010 (10 O 46/09) wies das Landgericht Aachen die Klage gegen E GmbH als unbegründet und die Klage gegen das beklagte Land als unzulässig zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass E GmbH hoheitlich tätig geworden und daher nicht passivlegitimiert sei. Die Klageerweiterung gegen das beklagte Land sei unzulässig, da E GmbH und das beklagte Land keine Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO sein könnten. Der Schriftsatz vom 13.01.2010 mit der Klageerweiterung wurde dem beklagten Land zu keinem Zeitpunkt zugestellt. Der Kläger vertritt nunmehr in Anlehnung an das Urteil des Landgerichts Aachen die Auffassung, dass E GmbH als Beliehene öffentlich-rechtliche Aufgaben für das beklagte Land wahrgenommen habe, weshalb sich dieses die Handlungen der E GmbH zurechnen lassen müsse und ihm demgemäß für ein Fehlverhalten der E GmbH nach Amtshaftungsgrundsätzen hafte. Ein solches Fehlverhalten der E GmbH sei vorliegend gegeben, da die Prüfung durch den Sachverständigen Knauf mangelhaft durchgeführt worden sei. Hierdurch sei ihm insgesamt ein Schaden in Höhe von 12.048,05 Euro entstanden. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 12.048,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten ab dem 16.09.2008 zu zahlen. 2. zu seiner Freistellung einen Betrag in Höhe von 1.150,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 an die Rechtsanwälte L & Mingers in Jülich zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land behauptet, dass die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt worden sei und ist daher der Auffassung, dass es bereits an einer wirksamen Klagezustellung fehle. Im Übrigen vertritt es die Ansicht, dass die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 03.02.2010 (10 O 46/09) unzulässig sei. Schließlich sei es vorliegend aber auch nicht passivlegitimiert, da E GmbH nicht in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen und auf die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klageschrift ist dem beklagten Land – auch wenn man unterstellt, dass die in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen gefehlt haben - wirksam gemäß § 253 Abs. 1 ZPO zugestellt worden. Der Zweck der Zustellung ist bereits erreicht, wenn sich der Klage mit Bestimmtheit zumindest Gegenstand und Grund des Antrages sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, entnehmen lassen. Unterlagen, die lediglich dazu dienen Beweis zu erbringen und nicht unerlässlich für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrages sind, stellen keinen integrierenden Bestandteil des verfahrenseinleitenden Schriftstückes dar (vgl. Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage, § 253 Rn. 26). So verhält es sich hier. Die in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen sind für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrages nicht erforderlich, sondern haben alleine die Funktion die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen zu beweisen. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, sich vor Gericht einzulassen. Des Weiteren steht der Zulässigkeit der Klage nicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 03.02.2010 (10 O 46/09) entgegen. Dem beklagten Land ist die Klageerweiterung nicht zugestellt worden, so dass es an diesem Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt beteiligt war. Im Übrigen hat das Landgericht Aachen die Klage gegen das beklagte Land als unzulässig abgewiesen und damit insoweit durch Prozessurteil entschieden. Das Prozessurteil entscheidet aber nur rechtskräftig über die Prozessfrage, auf die es gestützt ist (vgl. Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage, § 322 Rn. 1 a). Dies betraf in dem beim Landgericht Aachen anhängigen Rechtsstreit die Frage, ob es sich bei dem beklagten Land und der E GmbH um Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO handelt und die Klageerweiterung insoweit zulässig ist. Diese Frage ist jedoch für die Entscheidung dieses Rechtsstreites nicht mehr relevant, da sich die Klage nunmehr ausschließlich gegen das beklagte Land richtet. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.048,05 Euro nach der hier alleine in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. a) E GmbH handelte nicht als beliehene Unternehmerin in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen (BGHZ NJW 1992, 2882; NVwZ 2002, 375; NVwZ 2007, 487; jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der E GmbH handelt es sich um eine privat zugelassene Überwachungsstelle, der gemäß § 17 Abs. 1 GPSG die Prüfung überwachungspflichtiger Anlagen obliegt. Davon erfasst sind gemäß § 15 BetrSichV auch wiederkehrende Prüfungen nach Inbetriebnahme, um die es sich auch im vorliegenden Fall handelt. Diese Prüfungen wurden früher durch private amtlich anerkannte Sachverständige durchgeführt, deren Handeln durch die bisherige Rechtsprechung als hoheitlich qualifiziert wurde (BGH 25.03.1993, III ZR 34/92; OLG Karlsruhe 19.10.2006, 12 U 154/06). Durch die veränderte Rechtsstellung der Überwachungsstellen und somit der Sachverständigen aufgrund der Gesetzesänderungen im Bereich der Produkt- und Gerätesicherheit ist hieran jedoch nicht mehr festzuhalten (vgl. Wiebauer, DVBl 2011, 208 ff.; Kollmer in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 57. Ergänzungslieferung 2010, § 16 GPSG Rn. 32). Mit dem GPSG ist im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen das vormalig bestehende auf personenbezogene technische Prüfwesen mit amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen durch ein organisationsbezogenes Prüfwesen mit zugelassenen Überwachungsstellen, deren Akkreditierung von den Ländern durch Staatsvertrag der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zugewiesen worden ist, abgelöst worden (vgl. Wiebauer, DVBl 2011, 208 ff.). Das Gesetz trennt nunmehr deutlich zwischen der hoheitlichen Aufsicht über den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GPSG Sache der Behörden ist, und der Prüftätigkeit, die den ZÜSen obliegt. Die ZÜS ist lediglich gemäß § 20 BetrSichV verpflichtet, die Behörde zu informieren, wenn bei der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen ein Mangel festgestellt wird, der Beschäftige oder Dritte gefährdet. Dies erfolgt jedoch alleine im Interesse effektiver Gefahrenabwehr und nicht aufgrund einer hoheitlichen Überwachungsaufgabe der ZÜSen (Wiebauer, DVBl 2011, 208 ff). Zudem verfügen die ZÜSen über keinerlei Überwachungsbefugnisse, noch steht ihnen eine eigene Entscheidungsmacht zu. Allein die zuständige Behörde kann Entscheidungen treffen, die in die Rechte des Betreibers eingreifen können (v.a. § 15 GPSG, § 16 Abs. 1 GPSG, § 18 Abs. 2 GPSG). Die Verantwortung der ZÜSen beschränkt sich demgegenüber auf die Ermittlung des Sachverhaltes, wobei die Prüfergebnisse der ZÜS weder für den Betreiber noch für die Behörde verbindlich sind. Beanstandet die ZÜS den Zustand einer Anlage, so rechtfertigt dieser Umstand alleine keine Anordnung nach § 15 GPSG. Voraussetzung bleibt ein von der Behörde festzustellender Sicherheitsmangel. Umgekehrt kann die Behörde eine unsichere Anlage auch dann stilllegen, wenn die ZÜS das Problem nicht erkannt hat (vgl. Wiebauer, DVBl 2011, 208 ff). Des Weiteren werden die ZÜSen auch nicht als integraler Bestandteil der Verwaltung, sondern vielmehr im Pflichtenkreis des Betreibers tätig. Dies wird zunächst daran deutlich, dass der Betreiber bei der Beauftragung der ZÜS die Wahl hat, für welche Überwachungsstelle er sich aufgrund welcher Kriterien entscheidet. Neben dem TÜV Rheinland gibt es noch weitere zugelassene ZÜSen, die der Kläger hätte beauftragen können. Die Überwachungsstellen wiederum entscheiden selbst, ob und zu welchen Konditionen sie einen Auftrag übernehmen wollen. Anders als die früheren TÜV-Sachverständigen sind sie nicht an staatlich festgesetzte Gebühren gebunden (Wiebauer, DVBl 2011, 210). Darüber hinaus liegt die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage gemäß § 12 Abs. 3 BetrSichV im Verantwortungsbereich des Betreibers. Der Umstand, dass er mit einer solchen Prüfung zusätzlich zur eigenen Überprüfung grundsätzlich eine ZÜS zu beauftragen hat, soll ihn nicht von seiner Verantwortung entlasten, sondern alleine im öffentlichen Interesse sicherstellen, dass Mängel der Anlage rechtzeitig erkannt und behoben werden können (Wiebauer, DVBl 2011, 211). Auch § 16 BetrSichV zeigt, dass es keine direkte Beziehung zwischen Behörde und ZÜS gibt. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrSichV ordnet die Behörde eine außerordentliche Prüfung gegenüber dem Betreiber an. Die Prüfung erfolgt jedoch gemäß § 16 Abs. 3 BetrSichV erst, wenn der Betreiber dieser Anordnung nachkommt und eine ZÜS beauftragt. b) Eine Amtshaftung scheidet schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungshilfe aus. Als Verwaltungshelfer sind Privatpersonen zu verstehen, die vorbereitend oder unterstützend einzelne Teilleistungen innerhalb einer Staatsaufgabe erbringen, ohne über eigene Entscheidungsbefugnisse zu verfügen (Stober, NJW 2008, 2301, 2306). Die ZÜSen führen die Überprüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen jedoch aufgrund der Beauftragung des Betreibers selbstständig und unabhängig aus. Sie unterliegen dabei keinerlei Weisungen durch die Verwaltung. Zwar profitiert die Gewerbeaufsicht von der Arbeit der ZÜSen, jedoch rechtfertigt die Überzeugungskraft eines sachverständigen Urteils alleine nicht die Einordnung der Tätigkeit als Verwaltungshilfe (vgl. Wiebauer, DVBl 2011, 212). 2. Da dem Kläger gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung zusteht, ist der geltend gemachte Freistellungsanspruch ebenfalls nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.048,05 Euro festgesetzt.