Urteil
15 O 601/98
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0429.15O601.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt. II. Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zulässig? 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Durchführung von Börsentermingeschäften in Anspruch. 4 Die Beklagte ist ein britisches Brokerhaus mit Sitz in London, welches für ihre Kunden Börsentermingeschäfte durchführt. Der Kläger, mit Wohnsitz in Berlin, wurde von der Firma C aus Düsseldorf telefonisch angeworben und betreut. Diese eröffnete für den Kläger ein Konto bei der Beklagten, auf dem die Beklagte für den Kläger gegen entsprechende Entgelte Börsentermingeschäfte ausführte. 5 Insgesamt zahlte der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2003 auf das eingerichtete Konto mit der Account Number 00000 Beträge in Höhe von insgesamt 172.000,00 € ein. Hiervon zahlte die Beklagte dem Kläger am 09.07.2003 einen Betrag in Höhe von 924,88 € aus. Die Differenz hiervon (171.075,12 €) macht der Kläger nunmehr als Schadensersatz gegenüber der Beklagten geltend. 6 Die Beklagte berechnete dem Kläger pro gehandelten Kontrakt eine round-turn-Kommission in Höhe von USD 120,00. Von diesem Betrag hat die Beklagte USD 25,00 einbehalten und einen Differenzbetrag von USD 95,00 an C zurückgeleitet. 7 Der Kläger ist der Ansicht, er sei weder durch C noch durch die Beklagte über die Risiken von Börsentermingeschäften hinreichend aufgeklärt worden. Die ihm von der Firma C überreichten Unterlagen wie der "Vertrag über die Vermittlung von Börsengeschäfte", das Schriftstück "Risiken von Termingeschäften im Überblick" und das Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (K 10-12) sowie das Merkblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften" (K 14) genügten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die ausreichende Aufklärung eines Kunden über die Risiken von Börsentermingeschäften. Ebenso wenig sei er über die zwischen der Beklagten und der C getroffene "kick-back"-Vereinbarung und den daraus resultierenden Interessenkonflikt sachgerecht informiert worden. Die von der Beklagten veranschlagte round-turn Kommission sei überhöht gewesen. Die Beklagte hafte daher wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Firma C auf Schadensersatz. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.075,12 € nebst 4 % Zinsen 10 aus 5.000,00 € vom 19.12.2002 bis zum 10.01.2003, 11 aus 10.000,00 € vom 11.01.2003 bis zum 14.01.2003, 12 aus 35.000,00 € vom 15.01.2003 bis zum 22.01.2003, 13 aus 75.000,00 € vom 23.01.2003 bis zum 04.02.2003, 14 aus 82.000,00 € vom 05.02.2003 bis zum 03.03.2003, 15 aus 98.000,00 € vom 04.03.2003 bis zum 05.03.2003, 16 aus 123.000,00 € vom 06.03.2003 bis zum 12.03.2003, 17 aus 148.000,00 € vom 13.03.2003 bis zum 17.03.2003, 18 aus 172.000,00 € vom 18.03.2003 bis zum 08.07.2003, 19 aus 171.075,12 € vom 09.07.2003 bis zum 10.08.2010 20 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 171.075,12 € seit dem 10.08.2010 zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage zurück- bzw. abzuweisen. 23 Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Zudem ist sie der Ansicht, dass auf die streitgegenständlichen Rechtsverhältnisse nicht deutsches, sondern englisches Recht Anwendung finde, da die zwischen den Parteien geschlossene Handelsvereinbarung unter Ziffer 30.1 englisches Recht für anwendbar erklärt. Zudem habe sie sich auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Ersatzansprüche gegen sie seien im Übrigen verjährt. Denn die am 29.12.2009 erhobene Klage habe die Verjährung nicht hemmen können, da die Zustellung der Klage nicht "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 25 II. 26 Dem EuGH ist die im Leitsatz dieses Beschlusses formulierte Rechtsfrage vorzulegen. 27 Gemäß Art. 267 AEUV ist die Kammer zur Vorlage verpflichtet, da die Rechtsfrage für die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf erheblich ist und die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO betrifft. 28 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich, so wie auch die internationale Zuständigkeit, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Großbritannien - dem Sitz der Beklagten - anwendbar ist und in ihrem Anwendungsbereich das deutsche nationale Zivilprozessrecht verdrängt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2010, I-17 U 169/09, m.w.N.). Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Verordnung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 2 und 60 EuGVVO eröffnet. Die Verordnung ist bei einer Klage gegen eine in Großbritannien und damit in einem Mitgliedsland der Europäischen Union ansässigen Beklagten anwendbar. 29 Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates haben, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Wird eine juristische Person in Anspruch genommen, ist gemäß Art. 60 Abs. 1 EuGVVO statt des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in den Wahlgerichtsständen nach Art. 5 ff. EuGVVO zu sehen. Die internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für die hier allein auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützte Klage beruht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. 30 Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die, wie die Beklagte, ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des Klägers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2010 – XI ZR 394/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2010 – I-17 U 169/09). Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger reicht aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516, 518, m.w.N.). 31 Nach dem insoweit maßgeblichen Klägervortrag kann die Beklagte hiernach vor den deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist begründet, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Nach dem klägerischen Vortrag ist sein Vermögensschaden, den er mit der Klage ersetzt verlangt, in Deutschland eingetreten, da er von Deutschland aus Einzahlungen auf das Konto in London vorgenommen hat und der Schaden an dem Guthaben auf seinem bei einem Kreditinstitut geführten Konto entstanden ist. 32 Fraglich ist jedoch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Eine solche lässt sich nur dann begründen, wenn der Erfolgs- oder Handlungsort einer etwaigen unerlaubten Handlung der Beklagten in Düsseldorf liegt. 33 Der Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) ist in Berlin und lässt eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nicht begründen. 34 Maßgeblich kommt es auf den Handlungsort, den Ort des ursächlichen Geschehens an. Da die Beklagte ausschließlich in London tätig geworden ist, kann nur auf die Tätigkeit der C in Düsseldorf abgestellt werden. 35 Nach deutschem Recht muss sich bei einer Beteiligung mehrere an einer unerlaubten Handlung jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeträge nicht nur im Rahmen des § 830 BGB, sondern auch im Rahmen des § 32 ZPO (dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) zurechnen lassen. Nach dem hier zugrundezulegenden Klägervortrag hat die C die Klägerin durch die Vermittlung chancenloser Optionsgeschäfte vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, § 826 BGB, und eine Aufklärungspflichtverletzung begangen. Die Beklagte soll zu dieser in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung zumindest bedingt vorsätzlich Beihilfe geleistet haben. Eine Zurechnung nach deutschem Recht wäre also möglich. Da die C ihre schädigende Handlung, die Akquirierung des Klägers, in Düsseldorf vorgenommen hat, wäre das Landgericht Düsseldorf auch für die Beklagte örtlich zuständig. 36 Die EuGVVO enthält keine solche besondere Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen oder örtlichen Zuständigkeit. Es stellt sich die Frage, ob Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch eine unerlaubte Handlung eines Haupt- oder Mittäters, eine internationale bzw. örtliche Zuständigkeit für den In Anspruch Genommenen begründen kann. 37 Dies wurde teilweise in der Rechtsprechung mit dem Argument bejaht, dass der Schwerpunkt der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung in Deutschland liege, weil dort die entscheidende Hürde für die Anwerbung des Klägers bzw. dessen Veranlassung, bei der Beklagten ein Brokereinzelkonto zu eröffnen, Optionskontrakte dorthin umbuchen zu lassen, Geldbeträge für die Platzierung der Optionen zur Verfügung zu stellen und sich den Wert eingebuchter Positionen nicht auszahlen zu lassen, zu überwinden war (vgl. OLG Düsseldorf – zur internationalen Zuständigkeit: Urteil vom 03.09.2010 – I-17 U 169/09, Rz. 51). Auch in der Literatur wird eine wechselseitige Handlungsortzurechnung von Mittätern oder Gehilfen bejaht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, EuGVVO, Art. 5 Rn. 22; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, A. 1 Art. 5 Rn. 250; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Auflage, EuGVVO, Art. 5 Rn. 25). 38 Andere hingegen verneinen eine solche Zurechnung mit dem Argument, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sei als Ausnahmevorschrift zu Art. 2 Abs. 1 EuGVVO eng auszulegen. Zudem sei eine Zurechnungsnorm für Taten eines Dritten zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit in der EuGVVO nicht vorhanden und ein Rückgriff auf die nationalen Vorschriften nicht zulässig (LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.02.2009 – 10 O 422/07; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Brüssel I-VO, Art. 5 Rn. 88c; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 m.w.N.). Die wechselseitige zuständigkeitsrechtliche Zurechnung würde zudem zu einer unvertretbaren starken Vervielfältigung von Gerichtsständen führen, die dem restriktiven Zuständigkeitssystem der EuGVVO widerspricht (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Art. 5 Rn. 20a; Weller, IPRax 2000, 202, 205 f.) 39 Der Anwendbarkeit der EuGVVO steht vorliegend auch keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung entgegen, die die hier allein geltend gemachten Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfassen würde. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 30.2 des "Private Customer Dealing Agreement" (Bl. 87, 91 d.A.) bezieht sich nach ihrem Regelungszusammenhang nur auf Ansprüche aus dem "agreement", also auf vertragliche und nicht auf deliktische Ansprüche.