Urteil
7 O 285/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0511.7O285.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin verlangt im Wege der Teilklage, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter, von der beklagten Bank die Rückerstattung von Darlehenszinsen für die Jahre 2005 und 2006, soweit diese den gesetzlichen Zins überschritten haben, sowie die Herausgabe von Nutzungen aus den angeblich überzahlten Zinsen. 3 Zur Finanzierung des Erwerbs der Wohnanlage V.straße 61-67 in D. nahm die Klägerin bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von nominal 3,4 Mio. DM auf. Vereinbart wurden eine zehnjährige Zinsbindung bis zum 30.12.2007, eine Tilgungsaussetzung für zehn Jahre, ein Disagio von 340.000,00 DM und ein Nominalzinssatz von 4,96 % p.a. Die anfängliche monatliche Zinsrate belief sich auf 14.053,33 DM. 4 Der Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete den als Anlage K3 überreichten Darlehensvertrag bereits am 13.12.1997. 5 Mit Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1997 (Anlage K1) wurde die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschaftszweck ist gemäß § 1 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung von Immobiliarvermögen. Gründungsgesellschafterin war zu 92 % die D & R Beteiligungsgesellschaft mbH neben den Herren R. (1%), D. (1%) und W. (6 %). Im Gesellschaftsvertrag wurde festgehalten, dass die D & R . mbH beabsichtigt, ihre Anteile vollständig an weitere Gesellschafter zu übertragen. 6 Ebenfalls am 16.12.1997 gaben zwölf neu hinzutretende Gesellschafter jeweils Angebote auf Erwerb unterschiedlicher, der Höhe nach bestimmter Anteile der D & R . mbH an der Klägerin, die sich insgesamt auf 75 % der Anteile an der Klägerin beliefen, ab. 7 Die Beklagte unterzeichnete den Darlehensvertrag am 19.12.1997 und übersandte der Klägerin ein unterzeichnetes Formular. Der Vertrag enthält keine Angabe über den effektiven Jahreszinssatz. 8 Mit notarieller Erklärung vom 22.12.1997 (Anlage K 21) nahm die D & R .mbH die Angebote der neu hinzutretenden Gesellschafter vom 16.12.1997 auf Erwerb ihrer Anteile von insgesamt 75 % an der Klägerin an. Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom 22.12.1997 (Anlage K 26) übertrug die D & R Beteiligungsgesellschaft mbH weitere 17 % ihrer Anteile an Frau Z.. 9 Die Beklagte valutierte den Auszahlungsbetrag von 3,06 Mio. DM am 30.12.1997. Die Klägerin leistete bis zum Jahr 2007 Zinszahlungen in einer Gesamthöhe von 855.297,05 €. Im Jahr 2008 zahlte sie Zinsen von insgesamt 16.185,36 € und erbrachte Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.420.218,17 €. 10 Die Gesellschafterversammlung der Klägerin beschloss am 6.12.2007 einstimmig die Auflösung der Gesellschaft und Auseinandersetzung in Form der Realteilung. 11 Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Folge, dass sie mangels Angabe des effektiven Jahreszinssatzes im Vertrag von Beginn an nur den gesetzlichen Zinssatz von 4 % schuldete. Für die Einstufung als Verbraucherdarlehensvertrag komme es auf ihre Verbrauchereigenschaft bei Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten an. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, sei dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes im Sinne von § 492 BGB bereits in dem von der Darlehnsnehmerin unterzeichneten Dokument geschuldet ist oder ob es auf den Abschluss des Vertrages im Sinne des Zugangs der Annahmeerklärung der Bank ankommt und weiter, ob es eine Umgehung der Verbraucherkreditrichtlinie darstellt, wenn die Bank von vornherein wusste, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich Verbraucher Darlehnsnehmer sind und die Bank in Konzeption und Steuerung der Darlehnsaufnahme voll umfänglich eingebunden war. Die Klägerin behauptet, ihre Errichtung sei zum Zwecke der privaten Vermögensanlage erfolgt, nämlich im Hinblick auf die Altersvorsorge ihrer Gesellschafter. Die Beklagte sei von Beginn an in die Konzeption der Vermögensanlage, die Objektfinanzierung und auch die Finanzierung des Anteilserwerbs aller Gesellschafter eingebunden gewesen. Sie sei auch in die Entscheidung über die Aufnahme der Gesellschafter (natürliche Personen) eingebunden gewesen. Sie habe insbesondere auch gewusst, dass die D & R . mbH nur zur einheitlichen und schnelleren technischen Abwicklung des Grundstückserwerbs beteiligt worden sei und ihre Anteile noch im Dezember 1997 vollständig auf die hinzutretenden Gesellschafter übertragen würde. Die Beklagte habe daher ihre Kreditzusage von der positiven Kreditwürdigkeitsentscheidung aller potenziellen Gesellschafter der Klägerin abhängig gemacht, nicht aber die Bonität der D & R . mbH geprüft. Die Klägerin sei erstmals Ende des Jahres 2008 anwaltlich darüber aufgeklärt worden, dass die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in einem Verbraucherdarlehensvertrag zwingend erforderlich ist. Ein Darlehen mit einem Disagio von 10 % und einem Nominalzins von 4,96 % entspreche einem Nominalzins von 6,31 % für ein Darlehen ohne Disagio, so dass sich eine jährliche Überzahlung von 40.156,86 € bis zum 31.12.2007 ergebe. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist habe die Klägerin jährlich 3,25 % Zinsen zu viel gezahlt. Die Beklagte habe für das Jahr 2006 aus den zu Unrecht vereinnahmten Zinsen Nutzungen in Höhe von mindestens 2.533,90 € gezogen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.156,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2006 zu zahlen; 14 die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an sie 44.903,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.690,76 € seit dem 02.01.2007 und aus 213,50 € seit Rechtshängigkeit und aus 1.999,00 € seit dem 2.3.2009 zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei weder zum maßgeblichen Zeitpunkt Verbraucherin im Sinne einer gesellschaftsrechtlich verbundenen Gruppe ausschließlich natürlicher Personen gewesen, noch habe das Darlehen der privaten Verwaltung eigenes Vermögens gedient. Sie ist der Ansicht, es komme allein darauf an, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer eigenen Willenserklärung keine Verbraucherin gewesen sei, da zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch eine Kapitalgesellschaft mit 92 % an ihr beteiligt gewesen sei. Sie bestreitet den Vortrag der Klägerin zu den Gesprächen der Parteien im Vorfeld des Darlehensvertrags mit Nichtwissen unter Verweis darauf, dass der maßgebliche Mitarbeiter nicht mehr für sie tätig sei. Die Beklagte rügt überdies die nicht ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin im Prozess und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. 18 Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem angeblich fälligen Gegenanspruch in Höhe von 321.148,15 €. 19 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen und hinsichtlich der konkreten Berechnung der Klageforderung wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 I. 22 Die Klage ist zulässig. Der Geschäftsführer der Klägerin ist durch den Gesellschaftsvertrag mangels anderer nachträglicher Bestimmung auch für den Fall der Liquidation weiterhin zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft befugt. Zudem haben die übrigen Gesellschafter auch ausdrücklich ihre Vollmacht zur Klageerhebung erteilt. 23 II. 24 Die Klage ist jedoch unbegründet. 25 Der Klägerin steht weder aus eigenem noch abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von Darlehenszinsen oder auf Herausgabe von Nutzungen aus §§ 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (entsprechend § 492 Abs. 2 BGB a.F.) i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB zu. 26 Die Klägerin hat die gezahlten Zinsen, auch soweit sie den gesetzlichen Zinssatz überschritten, nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Darlehensvertrag verstößt trotz der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses nicht gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 e) VerbrKrG a.F. (entsprechend § 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5 BGB a.F.), da es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. 27 Für die Beurteilung des Darlehensvertrags, der im Jahr 1999 geschlossen wurde, ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB bis zum 31.12.2002 auf das Verbraucherkreditgesetz a.F. abzustellen. Für den Zeitraum ab dem 1.1.2003 gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 10.6.2010 gültigen Fassung (Art. 229 § 22 EGBGB). 28 Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Verbraucherin im Sinne der §§ 1 Abs. 1 VerbrKrG, 13 BGB. 29 Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Normadressat des Verbraucherkreditgesetzes ist darüber hinaus auch eine Mehrzahl von natürlichen Personen, die sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben und in Verfolgung ihres nicht kommerziellen Gesellschaftszweckes ein Darlehen aufnehmen; Kredite an juristische Personen unterfallen hingegen von vornherein nicht dem Verbraucherkreditgesetz (BGH, Urteil vom 23.10.2001, XI ZR 63/01, NJW 2002, 368). Unstreitig war jedoch an der Klägerin jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als ihr Geschäftsführer den Darlehensvertrag unterzeichnete, auch eine Kapitalgesellschaft, und zwar ganz überwiegend, nämlich mit 92 %, beteiligt. Allein auf diesen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung der Klägerin ist für die Frage der Anwendbarkeit der Verbraucherkreditregelungen abzustellen. Selbst wenn die Klägerin noch vor dem endgültigen Zustandekommens des Darlehensvertrags mit der Beklagten infolge des Ausscheidens der zunächst beteiligten Kapitalgesellschaft zur Verbraucherin geworden wäre, weil die Annahmeerklärung der Beklagten vom 19.12.1997 infolge der Postlaufzeit der Klägerin erst nach dem Vollzug der Übertragung der Anteile der Kapitalgesellschaft auf ausschließlich natürliche Personen zugegangen ist und diese Personen auch keine gewerblichen Zwecke verfolgen, änderte dies nichts mehr daran, dass sie den Vertrag nicht als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB geschlossen hat: 30 Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers vorliegen muss, um den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetztes a.F. bzw. der §§ 491ff BGB a.F. zu eröffnen. Anerkannt ist, dass Veränderungen nach Vertragsschluss grundsätzlich irrelevant sind. Nach der Formulierung des § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F., "Kreditverträge … zwischen einem Unternehmer … und einem Verbraucher …", bzw. des § 491 Abs. 1 BGB a.F., "Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer … und einem Verbraucher …" , und der bislang hierzu ergangenen Rechtsprechung sind die Regelungen über Verbraucherkreditverträge dann auf Darlehensverträge anzuwenden, wenn der Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags Verbraucher ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1994, VIII ZR 46/94, BGHZ 128, 156ff; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 491 Rdnr. 20 m.w.N.). Zwar versteht man unter dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses grundsätzlich den Moment des Zugangs der Annahmeerklärung, wenn der Zugang nicht nach § 151 BGB entbehrlich ist (Palandt, BGB, 70. Auflage, Einf v § 145 Rdnr. 4). Bei Darlehensverträgen ist auch regelmäßig – soweit nicht besondere Umstände oder eine abweichende Abrede vorliegen – der Zugang der Annahmeerklärung für das Zustandekommen des Vertrags erforderlich (vgl. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.7.1991, 24 U 245/90, OLGR Düsseldorf 1991, Nr. 2, 11f, zitiert nach juris-Datenbank). Für die Frage, ob ein Darlehensvertrag als Verbraucherkreditvertrag zu behandeln ist, muss es aber entscheidend darauf ankommen, ob der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Entäußerung seiner auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung als Verbraucher zu qualifizieren ist. Dies folgt aus einer Auslegung der §§ 4 VerbrKrG a.F., 492 BGB a.F. sowie der zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks dieser Vorschriften. Die nach §§ 4 VerbrKrG a.F., 492 Abs. 1 BGB a.F. bzw. nunmehr § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 §§ 6ff EGBGB zwingend erforderlichen Angaben, u.a. die Bezifferung des effektiven Jahreszinssatzes, haben insbesondere eine Warn- und Aufklärungsfunktion zum Schutz des Verbrauchers. Ein Verbraucher, der einen Darlehensvertrag abschließen will, soll vor Abschluss des Vertrages alle für ihn relevanten Informationen erhalten, damit er sich einen umfassenden Überblick über die Risiken des Vertrags und den konkreten Umfang der Verbindlichkeiten machen und auch andere Vertragsangebote vergleichen kann (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 492 Rdnr. 1). Er soll bei Leistung seiner Unterschrift alle wesentlichen Informationen vor Augen haben. Gerade aus der Sicht des Verbrauchers ist es von Bedeutung, welche Angaben ihm bei Abgabe seiner Willenserklärung vorliegen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der §§ 4 VerbrKrG a.F., 492 BGB a.F. müssen die zwingenden Angaben zu Nettokreditbetrag, Zinsen, Kosten, effektivem Jahreszinssatz, etc. daher auch gerade in der vom Verbraucher zu unterzeichnenden Erklärung enthalten sein, nicht aber in der Erklärung des Kreditinstituts. Nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. ist es ausdrücklich nicht erforderlich, dass die beiderseitigen Willenserklärungen für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in einer einheitlichen Urkunde enthalten sind. Für den insoweit bezweckten Schutz des Verbrauchers und sein Informationsbedürfnis ist es dann nicht mehr von ausschlaggebender Relevanz, wie und wann konkret die Bank das Vertragsangebot annimmt. Gerade auch im vorliegenden Fall würde die Einordnung als Verbrauchervertrag ansonsten maßgeblich von dem Umstand abhängen, ob die Annahmeerklärung der Bank einige Tage früher oder später zugegangen ist. Es könnte in Fällen mit wechselnder Beteiligung bei Gesellschaften vom Zufall abhängen, ob ein Vertrag als Verbraucherdarlehensvertrag einzustufen ist oder nicht, stellte man darauf ab, wann die Annahmeerklärung der Bank zugeht. 31 Eine Umgehung der Verbraucherkreditrichtlinie ist hiermit nicht verbunden. Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht treuwidrig. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, dass die Beklagte von Beginn an wusste, dass die Kapitalgesellschaft ausscheiden wird, und auch von vornherein nur die Bonität der natürlichen Personen prüfte, ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf die Unternehmereigenschaft der Klägerin bei Abgabe ihrer Erklärung zu berufen. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin keinen Wissensvorsprung. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Zugang ihrer Annahmeerklärung bewusst verzögert hätte. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Beklagte sie falsch beraten oder gar getäuscht hätte. Die Klägerin wusste, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung nicht Verbraucherin war. Sie hätte mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags auch bis zum Ausscheiden der Kapitalgesellschaft warten können. Diese hatte sie bewusst zur einfacheren Abwicklung des Grundstückserwerbs einbezogen. 32 Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst. 33 III. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 35 Streitwert: 82.847,62 € 36 Tigges