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Urteil

10 O 88/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0607.10O88.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Versäumnisurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.11.2010 - 10 O 88/10 - bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. 1 Tatbestand 2 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch. 3 Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten, der Erwerb und die Errichtung von Gebäuden, deren Vermietung, Verwaltung und Veräußerung sowie der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren und Schuldverschreibungen. Der Kläger ist diesem geschlossenen Immobilienfonds Medico Fonds Nr. 41 - Objekt A (im Folgenden: Fonds) im März 1998 als Kommanditist mit einem Geschäftsanteil in Höhe von damals 30.000,00 DM (entspricht. 15.338,76 EUR) beigetreten. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages ist u.a auch die B (im Folgenden: B) Kommanditistin. Unter § 9 Information und Kontrollrechte des Gesellschaftsvertrages ist Folgendes geregelt: 4 "Die Kommanditisten/Treugeber haben das Recht, jederzeit die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft selbst oder durch einen Beauftragten der rechts- oder steuerberatenden Berufe, der von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, einzusehen sowie von den geschäftsführenden Gesellschaftern oder von den mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten alle ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. Entstehende Kosten trägt der Kommanditist/Treugeber." 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K 12 verwiesen. 6 Der Fonds entwickelte sich wirtschaftlich nicht wie im Prospekt (Anlage K 17) prognostiziert. Seit Jahren erfolgen nur geringe Ausschüttungen. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2008 (Anlage K 2) erbat der Kläger die Übersendung einer Kopie der aktuellen Namens-/Anschriftenliste der Gesellschafter, sowie Gesellschafter, die eine treuhänderische Kommanditbeteiligung am Fonds über die B halten. Die Beklagte lehnte die mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2008 u.a. wegen Fehlens eines besonderen rechtlichen Interesses ab. Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen. 8 Die Adressdaten der Gesellschafter und Treugeber liegen der Beklagten in elektronischer Form vor. 9 Der Kläger ist der Ansicht, dass sich sein Informationsrecht aus der Mitgliederstellung ergäbe; ein besonderes Interesse brauche nicht dargelegt zu werden. Dieses liege im Übrigen auch vor, weil er die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Immobilien zur Vermeidung von Kapitalvernichtung bei Kündigung anstrebe. Eine solche Veräußerung setzte aber grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss mit einer drei Viertel Mehrheit voraus (§ 19 des Gesellschaftsvertrages). 10 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm als Gläubiger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Medico Fonds Nr. 41 - Objekt A mitzuteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Medico Fonds Nr. 41 - Objekt A zu gewähren und ihm die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen. 11 In der Sitzung vom 09.11.2010 hat der Kläger seinen Antrag im Hinblick auf die Auslegung der Kammer dahin konkretisiert, dass er die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Medico Fonds. Nr. 41 - Objekt A in Form eines EDV-Ausdrucks Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen beantrage. Die laut Empfangsbekenntnis am 26.10.2010 (Bl. 45 GA) zum Termin geladene Beklagte ist nicht erschienen. Auf Antrag des Klägers wurde entsprechend dem konkretisierten Antrag gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen das am 29.11.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagten mit einem bei Gericht am 03.12.2010 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 30.11.2010 Einspruch eingelegt und diesen begründet. 12 Der Kläger beantragt nunmher, 13 das Versäumnisurteil vom 09.11.2010 aufrechtzuerhalten. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das Versäumnisurteil vom 09.11.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 16 Sie beruft sich u.a. auf eine Ergänzung zu § 9 der Satzung der Gesellschaft, die im Umlaufverfahren beschlossen worden sei. Die geänderte Satzung lautet wie folgt: 17 "Verlangt ein Gesellschafter persönliche Adressen heraus, kann die Geschäftsführung jederzeit entscheiden, dass die persönlichen Adressen nicht an ihn, sondern an einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder herausgegeben werden. Die Geschäftsführung wählt den Treugeber nach billigem Ermessen. Hat der Treuhänder Anhaltspunkte für Zweifel, ob die Adresse ausschließlich für Zwecke des Gesellschafters in Bezug auf die Gesellschaft verwendet werden sollen, kann er von dem Gesellschafter verlangen, dass er im Einzelnen benennt, zu welchem Zweck die Adressen verwendet werden sollen. Verbleiben Zweifel, kann der Treuhänder die Mitgesellschafter für vom Gesellschafter benannten Zweck anschreiben und dem Gesellschafter eine Bestätigung über den Versand ausstellen. Der Treuhänder kann vom Gesellschafter einen Vorschuss auf die baren Kosten des Versands verlangen. Die übrigen Kosten für den Treuhänder tragen die Gesellschaft und der Gesellschafter je zur Hälfte." 18 Insbesondere wendet sie sich gegen die Entscheidung des BGH vom 21.09.2009 (II ZR 264/08), wonach kein Gesellschafter den Schutz der Anonymität genieße, weil dies weder im Einklang mit der informationellen Selbstbestimmung noch ihrer Satzung stehe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Mitteilung des Namens und der Anschrift der Treugeber. Im Übrigen habe der Kläger auch kein objektives Interesse an den Adressen, vielmehr werde er von seinen Prozessbevollmächtigten instrumentalisiert, um deren eigenen Interessen zu fördern, wie dies die Webpage www.medico-geschädigte.de belege. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Der zulässige Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Er hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, so dass das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war. 22 I. 23 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter/Treugeber aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, §§ 716 Abs. 1, 705 BGB iVm § 9 des Gesellschaftsvertrages zu. 24 1. 25 § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft. Sind - wie hier nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - II ZR 264/08, eingestellt in juris). Insofern ist das Recht des Klägers nicht nach § 9 des Gesellschaftsvertrages lediglich auf Einsicht beschränkt, sondern die Kommanditisten/Treugeber sind darüber hinaus berechtigt, alle ihnen erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen. 26 2. 27 Soweit die Beklagte sich auf ihre geänderte Satzung in § 9 beruft, kann dahin stehen, ob die Satzungsänderung im Umlaufverfahren wirksam erfolgt ist. Denn jedenfalls ist die darin enthaltene Regelung unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren -Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand (BGH aaO). Danach ist das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Entsprechend dem Grundgedanken des Bundesgerichtshofs darf dieses selbstverständliche Recht auch nicht durch überflüssige Prozeduren, wie es die Regelung des § 9 der Satzung vorsieht, eingeschränkt werden. Die Einschaltung eines Treuhänders, die letztlich zur "Überwachung" des Auskunftsrechts der Vertragspartner untereinander führen würde, sieht weder das Gesetz vor, noch ist eine solche erforderlich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Gesellschafter sein Auskunftsrecht, das ihm nicht nur per Gesetz, sondern auch über den Vertrag umfassend eingeräumt worden ist, begründen muss. Es steht auch nicht Ermessen eines Treuhänders, die bestehenden Rechte eines Kommanditisten/Treugebers zu überprüfen. Letztlich führt aber § 9 der Satzung darauf hinaus, dass u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt wird. Die hierfür gemäß § 11 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages erforderlichen 10 % kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt, dass er deren Namen und Anschriften kennt (BGH aaO). Hierzu bedarf es weder einer Überprüfung durch noch einer Weiterleitung des Auskunftsanspruchs an übrigen Gesellschafter bei Zweifeln des Treuhänders. Abgesehen davon, dass auch hier kein Grund ersichtlich ist, warum einem Dritten derart weitgehende Rechte eingeräumt werden sollen, die weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag vorsehen, soll der Auskunftssuchende auf Verlangen des Treuhänders Vorschuss auf die baren Kosten des Versands leisten müssen. Dies kann bei einer - wie hier aus offensichtlich vielen Gesellschaftern und Treugebern - bestehenden Fondsgesellschaft zu einer hohen finanzielle Belastung des Auskunftssuchenden Gesellschafters führen, die ihn letztlich davon abhält, sein Recht auszuüben. Hierzu besteht kein Anlass. 28 In diesem Rahmen erschließt sich der Kammer weder die Erforderlichkeit einer solchen Prozedur, noch warum es sich hierbei - nach Ansicht der Beklagten - um ein geordnetes Prozedere handeln soll. Vielmehr wird hier - auf Kosten der Gesellschaft und des einzelnen Gesellschafters - ein unnötiges Verwaltungsverfahren eingeführt, um das Recht des einzelnen Gesellschafters auf Auskunftserteilung des Namens und der Anschrift seiner Vertragspartner, das letztlich durch die einfache Handhabung wie der Erstellung eines entsprechenden EDV-Ausdrucks durchgeführt werden kann, zu erfüllen. 29 3. 30 Soweit die Beklagte sich auf das Recht zur Anonymität bzw. das informelle Selbstbestimmungsrecht des Gesellschafters bzw. Treugebers beruft, ist dies nicht nachvollziehbar. Es besteht kein berechtigtes "Geheimhaltungsinteresse" der Mitgesellschafter weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerus aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB/Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte (BGH aaO). Dieser Rechtsgedanke folgt schon zwingend aus dem Recht des einzelnen Gesellschafters, seinen Vertragspartner zu kennen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum jemand, der sich an einer Gesellschaft beteiligt, für seinen Vertragspartner anonym bleiben soll. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH aaO). 31 4. 32 Es besteht auch kein Anlass, von den genannten Grundsätzen in Bezug auf die Treugeber abzuweichen (vgl. LG Düsseldorf, 13 O 251/09, Urteil vom 05.10.2009). Zwar bleiben diese Kapitalgeber zunächst anonym, jedoch geschieht dies nicht zum Zwecke der Geheimhaltung, sondern um ein kostenpflichtiges und zeitraubendes Verfahren auf Anmeldung im Handelsregister zu verhindern, wenn sich Änderungen in der Person des Kommanditisten ergeben. Im Übrigen ist auch hier nicht ersichtlich, warum das Recht des Gesellschafters, seinen Vertragspartner namentlich zu kennen, eingeschränkt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09, eingestellt in beck-online). 33 5. 34 Soweit die Beklagte sich auf angeblich missbräuchliche Interessen der Prozessbevollmächtigten des Klägers beruft, ist dies unerheblich. Abgesehen davon, dass dem lapidaren Vortrag der Beklagten ein solches rechtsmissbräuchlichen Verhalten auch mit den vorgelegten Beweismitteln nicht entnommen werden kann, berührt dies nicht die tatsächlichen Interessen des Klägers auf Auskunftserteilung. 35 6. 36 Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.05.2011 gaben der Kammer aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen oder abweichend zu entscheiden. 37 II. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 39 Streitwert: 5.112,92 EUR