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Urteil

17 Ks 7/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0615.17KS7.11.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.

Er wird zu einer

Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschrift: § 211 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschrift: § 211 StGB. G r ü n d e : I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben: Der in München ehelich geborene Angeklagte zog mit seinen Eltern zwischen seinem ersten und zweiten Lebensjahr nach Brüggen/Niederrhein. Nachdem die Familie dort etwa ein Jahr gelebt hatte, erfolgte ein Umzug nach Köln, weil der Vater des Angeklagten dort als Justizvollzugsbeamter tätig war. Der Angeklagte wurde nach dem Besuch eines Kindergartens altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Grundschule. In seinem achten Lebensjahr trennten sich die Eltern. Der Angeklagte lebte fortan – gemeinsam mit seiner fünf Jahre jüngeren Schwester – in Kaldenkirchen bei seinen Großeltern mütterlicherseits. Insbesondere der Großvater des Angeklagten pflegte einen strengen Erziehungsstil, weshalb der Angeklagte froh darüber war, als er wieder zu seiner mittlerweile in Kerpen lebenden Mutter zurückziehen konnte. Mit diesem Umzug wechselte der Angeklagte von der Realschule in Kaldenkirchen auf die Realschule in Kerpen. Als seine Mutter im Jahre 1982 einen neuen Mann kennengelernt hatte, zog der Angeklagte mit seiner Mutter nach Dormagen, von wo aus er eine Realschule in Köln besuchte, die er mit einem eher unterdurchschnittlichen Abschluss nach der zehnten Klasse verließ. Anschließend absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Chemiefacharbeiter bei der Firma +++ in Dormagen. In dieser Zeit lebte er in einem Wohnheim der Firma. Nach seinem regulären Abschluss drei Jahre später arbeitete er dort 17 Jahre lang. Im Jahr 1991 lernte der Angeklagte eine heute 44jährige Frau kennen, mit der er vier Jahre in Dormagen zusammen lebte. Aus dieser Beziehung stammt seine im Jahre 1992 geborene Tochter LB, die mittlerweile mit ihrer Mutter in Frankreich lebt. Ein Jahr nach der Trennung von dieser Frau lernte der Angeklagte die sieben Jahre jüngere KX kennen, die er im Jahr 1996 heiratete. Der Angeklagte nahm den Familiennamen seiner Ehefrau an. Im Jahre 1996 wurde die gemeinsame Tochter XK geboren. Die Ehe wurde im Jahr 2003 oder 2004 geschieden, u.a. weil der Angeklagte, der seit 2001 in leitender Position bei der Firma TTT, einem privaten Rettungsdienst arbeitete, aufgrund seiner beruflichen Beanspruchung zu wenig Zeit für seine Familie hatte. Seit dem Jahre 2002 übte der Angeklagte bei der Firma TTT die Position eines Betriebsleiters aus. Er war für etwa 40 Mitarbeiter verantwortlich und erzielte bis zu seiner Verhaftung ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000,00 €. Bei dem Angeklagten wurde im Jahre 2009 eine Diabeteserkrankung festgestellt, die seitdem mit Insulin behandelt wird. Ansonsten ist der Angeklagte gesund. Im Jahr 2004 konsumierte der Angeklagte im Rahmen von Feierlichkeiten erstmals Kokain. Ein regelmäßiger Kokainkonsum fand, worauf noch einzugehen sein wird, seit dem Jahre 2009 statt. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. 1. Die Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin VVV Im Jahre 2002 lernte der Angeklagte die damals 14jährige – und damit etwa 22 Jahre jüngere – Zeugin VVV auf einer Karnevalsveranstaltung kennen. Jedenfalls in zeitlicher Nähe zu diesem ersten Kontakt kam es zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Zeugin und in der Folge zu weiteren sexuellen Kontakten. Die Kontakte endeten zunächst, als die Zeugin im Alter von 16 Jahren eine Beziehung zu einem portugiesischem Mann – dem Vater ihrer im Jahre 2005 geborenen Tochter Luna Marie – aufnahm. Nachdem das Verhältnis zu diesem beendet war, nahm die mittlerweile 19jährige Zeugin den Kontakt zum Angeklagten, den sie in der Zwischenzeit „nicht vergessen“ hatte, wieder auf. Dieser empfand eine – wie er es ausdrückte – „tiefe Zuneigung“ zu ihr, so dass die beiden wieder zusammen kamen. Die Beziehung, in der die sexuelle Komponente eine große Rolle spielte, war in den Jahren 2007 – 2009 dadurch gekennzeichnet, dass sich beide aufgrund von Meinungsverschiedenheiten oder der Aufnahme anderweitiger Beziehungen etwa zehn Mal trennten, die Beziehung jedoch immer wieder aufnahmen. Gemeinsamen Unternehmungen ging das Paar nur gelegentlich nach. Ein gemeinsamer Freundeskreis bestand nicht. Die beiden Töchter sowie die Freunde des Angeklagten nahmen Anstoß an dem großen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und der Zeugin VVV, was sie dem Angeklagten – teilweise – auch zu verstehen gaben. Nachdem der Angeklagte der Zeugin VVV am 11. November 2009 einen Heiratsantrag gemacht hatte, folgte am 30. Dezember 2009 die Hochzeit. Während der Hochzeitsreise gelang es dem Angeklagten, kein Kokain zu konsumieren. Die Zeugin VVV, die bereits ein bis zwei Monate vor der Eheschließung in die Wohnung des Angeklagten auf der _____straße :: in Köln gezogen war, wohnte in der Folgezeit dort. Ihre Tochter hielt sich überwiegend bei einer Bekannten in Dormagen – der Zeugin GGG – auf. An den Wochenenden fuhr die Zeugin VVV zumeist nach Dormagen, um dort ihre Bekannten und Freunde zu treffen. 2. Das Opfer KKK Der Geschädigte KKK wurde 23 Jahre alt. Er wurde als zweites Kind der Eheleute ZZZ und JJJ – Nebenkläger – in Dormagen geboren. Zu seiner vier Jahre älteren, in Hamburg lebenden Schwester, der Zeugin LLL TTT, unterhielt er – genauso wie zu seinen Eltern – einen innigen Kontakt. Zum Zeitpunkt der Tat hatte er gerade einen Monat in seinem erlernten Beruf als Mechatroniker gearbeitet und sein erstes Gehalt bezogen. In seiner Freizeit pflegte er seinen Bekannten- und Freundeskreis in Dormagen. Von seinen Freunden und Bekannten wurde er als sehr hilfsbereiter Mensch beschrieben, der seine eigene Person nicht in den Vordergrund stellte und stets ein offenes Ohr für seine Mitmenschen hatte. Zu seinem Freundeskreis zählte auch die ihm seit Kindheitstagen bekannte Zeugin VVV, zu der sich der Kontakt in den letzten drei bis vier Jahren vor der Tat intensiviert hatte, so dass man häufig gemeinschaftlichen Freizeitaktivitäten nachging und insbesondere gemeinsam die Gaststätte „ >>>> “ – eine Musikkneipe in Dormagen – besuchte. Zwischen der Zeugin VVV und KKK bestand zu keinem Zeitpunkt eine sexuelle Beziehung. VVV bezeichnete KKK als ihren „ besten Freund “. KKK und der Angeklagte kannten einander nur flüchtig, auch weil der Angeklagte und VVV getrennte Freundeskreise hatten. Der Angeklagte war nach eigenen Angaben „froh“ darüber, dass KKK und seine Ehefrau befreundet waren. Ihm war auch klar, dass beide keine sexuellen Kontakte miteinander hatten, einen entsprechenden Verdacht hegte er zu keiner Zeit. Auseinandersetzungen verbaler oder gar körperlicher Art gab es zwischen dem Angeklagten und KKK nicht. 3. Vorgeschichte der Tat a) Nachdem der Angeklagte und die Zeugin VVV geheiratet hatten, war zunächst geplant, gemeinsam nach einer größeren Wohnung oder einem Haus – ggf. auch in Dormagen – Ausschau zu halten. Zu einer Realisierung dieses Vorhabens kam es indes infolge des Wiederauftretens der dem Paar bereits bekannten Beziehungsprobleme nicht mehr. Bereits am 27. Februar 2010 verließ die Zeugin VVV die Wohnung des Angeklagten und kehrte nach Dormagen zurück, nachdem es zwischen ihr und dem Angeklagten zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen war. b) Seit dieser Trennung konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben täglich drei bis fünf Gramm Kokain und trank abends Alkohol, um schlafen zu können. Er vernachlässigte seine beruflichen Verpflichtungen, was indes infolge des Umstandes, dass er in leitender Position war und viele Außentermine wahrnahm, nicht auffiel. c) Die Zeugin VVV bezog innerhalb von Dormagen Ende Juni 2010 eine andere Wohnung auf der ______ Straße :. Diese befand sich indes noch nicht in einem Zustand, der es möglich machte, dort bereits ihre Tochter wohnen zu lassen. Die Tochter wurde deswegen wiederum bei der Zeugin GGG untergebracht. Nach ihrem Umzug in die neue Wohnung meldete sich die Zeugin wieder bei dem Angeklagten und nahm die Beziehung – sporadisch – wieder auf. Die Zeugin erklärte sich bereit, wieder gemeinsam mit dem Angeklagten zu wohnen, wenn dieser seinen Kokainkonsum einstelle. Im Juli 2010 kam es sodann zu einem erstmals nicht mehr allein auf verbaler Ebene ausgetragenen Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, die von diesem ins Gesicht geschlagen wurde. d) Nach diesem Vorfall fuhr der Angeklagte, um Abstand von der ehelichen Situation zu gewinnen, im September 2010 für ca. zwei Wochen nach Südafrika und besuchte dort einen Bekannten. Nachdem der Angeklagte zurückgekehrt war, nahm die Zeugin VVV wiederum Kontakt zu ihm auf. Sie berichtete dem Angeklagten darüber, dass sie Schwierigkeiten mit dem Jugendamt habe, weil sich in ihrer neuen Wohnung keine Kindermöbel befänden. 4. Unmittelbare Tatvorgeschichte und Tatausführung a) Der Angeklagte beschloss daraufhin, für die Tochter seiner Ehefrau ein Kinderzimmer zu kaufen. Am Donnerstag, den 21. Oktober 2010, und Freitag, den 22. Oktober 2010, bauten der Angeklagte und die Zeugin VVV das tags zuvor erworbene Kinderzimmer in der sich in der ersten Etage befindlichen Wohnung auf der _____Straße ::. Der Angeklagte schöpfte insbesondere durch dieses gemeinsam unternommene Vorhaben die Hoffnung, die Beziehung zu seiner Ehefrau wieder aufleben zu lassen. In der Nacht von Freitag auf Samstag kam es zwischen den Eheleuten jedoch zu einer erneuten Auseinandersetzung, nachdem die Zeugin VVV den Angeklagten bei dem Versuch, Zärtlichkeiten mit ihr auszutauschen, zurückwies. Daraufhin wurde der Angeklagte so wütend, dass er der Zeugin ein Glas Wasser in ihr Gesicht schüttete. Sodann packte der Angeklagte seine Sachen zusammen und verließ die Wohnung. Er begab sich zunächst in sein vor der Haustür stehendes Auto, aus dem heraus er mit der Zeugin per SMS kommunizierte. Im Anschluss daran fuhr der Angeklagte in seine – mittlerweile stark verschmutzte – Wohnung nach Köln. Den darauffolgenden Samstag (23. Oktober 2010) wartete der Angeklagte auf einen Anruf oder eine SMS der Zeugin VVV. Die Zeugin verbrachte den Samstagabend jedoch gemeinsam mit dem späteren Opfer KKK. Sie besuchten zunächst das Lokal „ >>> “. Von dort begaben sie sich in das Dormagener Schützenhaus zu einer sogenannten „ U25-Party “, um gegen 23.00 Uhr erneut gemeinsam das „ >>> “ aufzusuchen. Nach einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Zeugin und KKK, zu deren Ursache die Kammer keine genaueren Feststellungen treffen konnte, sprach die Zeugin VVV in erheblichem Umfang dem Alkohol zu. Gegen 1.50 Uhr sandte sie dem Angeklagten eine SMS, in der sie auch ihren Aufenthaltsort mitteilte. Daraufhin fuhr der Angeklagte mit seinem PKW von Köln nach Dormagen in das Lokal „ >>> “, wo er gegen 2.30 Uhr eintraf. Der Angeklagte sprach zunächst KKK, der in der Kneipe an einem Tisch saß, an und fragte ihn, wo sich VVV aufhalten könne. KKK wusste dies jedoch nicht, was er dem Angeklagten auch mitteilte. Dieses – kurze – Gespräch zwischen dem Angeklagten und KKKwar freundlich und ohne jeden feindseligen oder aggressiven Ton. Nachdem das Personal des Lokals sich ebenfalls an der Suche nach VVV beteiligte, wurde sie von dem Inhaber, dem Zeugen ÜÜÜ, bewusstlos – indes vollständig bekleidet – auf dem Boden einer Kabine der Damentoilette liegend vorgefunden. Der hierüber informierte Angeklagte nahm die Zeugin VVV über seine Schulter, trug sie zum Auto und fuhr mit ihr in seine Wohnung nach Köln. Dort legte er die – von ihm entkleidete – Zeugin auf sein Sofa, welches ihm als Schlafgelegenheit diente. Als die Zeugin wieder wach wurde, äußerte sie den Wunsch, die Wohnung des Angeklagten zu verlassen und – ohne den Angeklagten – nach Dormagen in ihre eigene Wohnung zurückzukehren. Im Rahmen der sich hieran anschließenden Auseinandersetzung schlug der Angeklagte die Zeugin VVV. Diese rief daraufhin den Zeugen DDD– einen ihr bekannten Taxifahrer – an und bat ihn, sie in Köln abzuholen. Als sie die Wohnung verlassen hatte und sich im Treppenhaus befand, hörte sie einen Schuss. Diesen hatte der Angeklagte, der über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte, mit einer funktionsfähigen halbautomatischen Selbstladepistole des Kalibers 9 Millimeter abgegeben, die er sich vor einiger Zeit beschafft hatte. Nachdem die Zeugin VVV – gegen 5.30 Uhr – in das Fahrzeug des Zeugen DDD eingestiegen war, berichtete sie ihm von dem aus der Wohnung des Angeklagten wahrgenommenen Schuss. Daraufhin entschloss sich der Zeuge DDD, der den Angeklagten nicht persönlich kannte, an der Wohnungstüre zu klingeln, um dort nach dem Rechten zu sehen. Die Zeugin VVV wartete in dem Fahrzeug des Zeugen DDD. Der Angeklagte öffnete dem Zeugen DDD auf dessen Schellen – völlig unbekleidet – die Türe und bat ihn herein. Es kam zwischen beiden sodann zu einem Gespräch, in dessen Verlauf der Angeklagte dem Zeugen über die Probleme in der Ehe mit seiner Frau berichtete, die er gegenüber dem Zeugen auf Meinungsverschiedenheiten über die Häufigkeit der sexuellen Kontakte zurückführte. Der Angeklagte gab an, die Zeugin VVV zu lieben. Auch äußerte er wahrheitswidrig, er werde bald sterben, weil er Krebs habe, was der Zeuge DDD ihm nicht glaubte. Auf die weitere Äußerung des Angeklagten, er wolle sich umbringen, entgegnete der Zeuge DDD, dem der Angeklagte leid tat, dass er dies sein lassen solle. Er – der Angeklagte – möge der Zeugin „ Zeit geben “. Anschließend verließ der Zeuge DDD die Wohnung des Angeklagten und fuhr die Zeugin VVV in ihre Wohnung auf der ___ Straße in Dormagen. Während der Fahrt versuchte der Angeklagte, die Zeugin anzurufen. Diese nahm das Gespräch allerdings nicht an. Daraufhin schrieb der Angeklagte ihr eine SMS, in der er seine Liebe zu ihr zum Ausdruck brachte. b) Nachdem der Zeuge DDD die Wohnung des Angeklagten verlassen hatte, schaltete der Angeklagte seinen Computer an, weil er hoffte, eine Nachricht von der Zeugin VVV zu erhalten. Zwischen 10.23 Uhr und 12.10 Uhr tauschten der Angeklagte und die Zeugin VVV über das Kommunikationsforum „ ICQ “ im Internet mehrfach Nachrichten aus, wobei der Angeklagte die Zeugin vielfach anschrieb, die Zeugin jedoch nur sehr vereinzelt antwortete. Der Angeklagte gestand der Zeugin erneut seiner Liebe und teilte ihr u.a. mit „ohne dich will ich nicht mehr“ , „ich kann und will ohne dich nicht mehr leben“ , „du und luna seit (d) mein leben“ . Der Angeklagte äußerte sich auch dahingehend, ohne sie nicht mehr zu „können“ . Sie zerstöre „3 (drei) Seelen“ , die ihres Kindes, ihre und seine. Wenn sie ihm „ ihre Liebe zeigen “ würde, gäbe es keine Gewalt, Eifersucht. Im Rahmen dieses Chatverkehrs teilte die Zeugin dem Angeklagten schließlich mit, dass sie die Beziehung beende. Im Einzelnen schrieb sie: „es gibt nix mehr zu reden … du hast dich nicht mehr im griff das hast du mir nun dreimal bewiesen“ . Seine Frage, ob sie nun „Schluss“ mache, beantwortete sie: „Ja, ich kann das nicht…wenn liebe mit gewalt zu tun hat, verzichte ich gerne drauf…ich will keine frau sein die sich täglich von ihren mann schlagen lässt“ . Der Angeklagte schrieb ihr immer wieder, dass er sie liebe und ohne sie nicht leben könne. Auch drohte er weiter damit, sich umzubringen, da sein Leben ohne sie sinnlos sei. Im Verlauf des Vormittags des 24. Oktober 2010 (Sonntag) hatte der Angeklagte über das Netzwerk „ Facebook “ auch Kontakt zu verschiedenen andere Chatpartnern, u.a. der Zeugin OHOH (Patentante seiner Tochter LB). Die Zeugin OHOH hatte den Angeklagten angeschrieben, weil sie auf dessen „ Facebook “-Seite die Mitteilung des Angeklagten gelesen hatte, er wolle „lieber sterben (…) als so weiter zu leben“ . Daraufhin riet ihm die Zeugin OHOH, sich in nervenärztliche Behandlung zu begeben. Einer weiteren Chatpartnerin gegenüber äußerte der Angeklagte sich dahingehend, ohne seine Frau „ keinen Sinn im Leben “ mehr zu erkennen. c) Nach Beendigung des Chatverkehrs mit der Zeugin VVV gegen 12.10 Uhr beschloss der Angeklagte, diese in Dormagen aufzusuchen. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob und ggf. welches Ziel der Angeklagte mit diesem Besuch verfolgte. Er steckte seine geladene Pistole sowie 25 weitere Patronen ein. Ob er dies tat, um die Zeugin zu bedrohen oder zu töten bzw. um sich das Leben zu nehmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Im Verlauf des Vormittags hatte die Zeugin VVV, die sich nach ihrem Eintreffen in ihrer Wohnung ausgeschlafen hatte, Besuch von KKK erhalten, der zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr in der Wohnung eingetroffen war. Gegen 13.00 Uhr traf der Angeklagte mit seinem Wagen auf der _____ Straße ein. Nachdem er sein Fahrzeug eingeparkt hatte, begab er sich zum Hauseingang, in den er von der zufällig zum gleichen Zeitpunkt das Haus verlassenden und ihm bekannten Zeugin HOHO (Nachbarin der Zeugin VVV) eingelassen wurde. Gegenüber der Zeugin HOHO äußerte der Angeklagte, er wolle seine Frau abholen. Nach Betreten des Treppenhauses begab sich der Angeklagte in die erste Etage und klingelte dort an der Wohnungstüre der Zeugin VVV. KKK schaute durch den Türspion und sah den Angeklagten. Daraufhin entschieden er und die Zeugin VVV, sich ruhig zu verhalten, um so zu erreichen, dass der Angeklagte sich wieder entferne. Mit einem gewaltsamen Übergriff des Angeklagten rechneten beide zwar nicht. Die Zeugin VVV hatte jedoch keine Lust, sich mit dem Angeklagten erneut über ihre Ehe auseinanderzusetzen. Beide – VVV und KKK– begaben sich in das Wohnzimmer der Wohnung und setzten sich zusammen auf das dort befindliche Sofa. Der Geschädigte Kluger nahm ganz rechts, an der Seite, die der Wohnzimmertür am nächsten war, auf dem Sofa Platz. Die Wohnzimmertür befand sich etwa zwei Meter rechts von ihm. Als dem Angeklagten auch nach mehrmaligem Klingeln niemand öffnete, er indes gleichwohl meinte, dass sich die Zeugin VVV in der Wohnung aufhalte, trat er die Wohnungstür ein. Er begab sich unverzüglich in das Wohnzimmer der Wohnung, wofür er nicht mehr als drei Schritte benötigte. Dort sah er – auf dem Sofa sitzend – die Zeugin VVV sowie KKK. Mit der Anwesenheit von KKK hatte der Angeklagte nicht gerechnet. Der Angeklagte forderte seine Ehefrau auf, mit ihm – dem Angeklagten – „ zu reden “, was diese jedoch ablehnte, weil sie sich hiervon zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts versprach. Daraufhin äußerte der Angeklagte: „ Wenn Du nicht mit mir redest, dann muss er sterben “ oder „ Dann erschieße ich den KKK “. Zugleich zog er die durchgeladene Pistole hervor, von der bis dahin weder die Zeugin VVV noch KKK hatten Kenntnis nehmen können, hielt diese KKK an die rechte Seite des Kopfes und feuerte die Waffe ab. Der Angeklagte stand bei Abgabe des Schusses unmittelbar rechts neben dem auf dem Sofa sitzenden KKKa. KKKa, der zu keinem Zeitpunkt mit einem Angriff des Angeklagten gerechnet hatte und mit einem solchen auch nicht rechnen konnte, erlitt eine Kopfdurchschussverletzung von rechts vorne nach links unten (das Projektil trat dort wieder aus), die zu einer schwerwiegenden Verletzung des Hirns und sodann zum Tode führte. 5. Vorstellungsbild des Angeklagten Als der Angeklagte auf den Geschädigten schoss, wusste er, dass er diesem damit Verletzungen beibrachte, die unweigerlich zu seinem Tode führen würden. In diesem Moment wollte er den Geschädigten KKK auch töten. Dabei war ihm bewusst, dass KKK nicht mit einem Angriff gerechnet hatte und daher auch keine Vorsorge hatte treffen können, einem solchen Angriff auszuweichen oder sich gegen einen Angriff zur Wehr zu setzen. 6. Nachtatgeschehen Sodann richtete der Angeklagte die Waffe auf die Zeugin VVV und äußerte sich dahingehend, sie sei die nächste, wenn sie jetzt nicht mit ihm komme. Der Angeklagte und die Zeugin verließen daraufhin – etwa fünf Minuten, nachdem der Angeklagte die Tür eingetreten hatte – gemeinsam die Wohnung und begaben sich in das Auto des Angeklagten. Den ursprünglichen Plan, mit der Zeugin in seine Wohnung nach Köln zu fahren, verwarf der Angeklagte, als er einen Rettungswagen sah und sich in diesem Moment vorstellte, die Polizei könne bereits auf der Suche nach ihm sein. Deswegen entschied er sich, das RR Hotel in Frechen, ----, anzufahren. Dort trafen der Angeklagte und die Zeugin um 13.48 Uhr ein. In dem von den beiden sodann aufgesuchten Hotelzimmer kam es zum Geschlechtsverkehr, in dessen Verlauf der Angeklagte der Zeugin auch Handschellen anlegte. Das diesen Sachverhalt betreffende Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung ist vor der Kammer – nach Abtrennung – noch anhängig. Während des Aufenthalts in dem Hotelzimmer konsumierte der Angeklagte Kokain. Nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs wies er die Zeugin VVV an, ihm eine Stunde Zeit zu geben, bevor sie die Polizei rufe. Nachdem der Angeklagte um 14.52 Uhr das Hotel verlassen hatte, informierte die Zeugin um 15.28 Uhr den polizeilichen Notruf. Der Angeklagte rief zunächst einen Arbeitskollegen, den Zeugen WWW, an, erklärte ihm, von nun an der Firma nicht weiter zur Verfügung zu stehen, weil er „einen umgebracht“ habe. Auch äußerte der Angeklagte, er habe „ eigentlich seine Frau erschießen “ wollen, dann aber „ den Freund “ erschossen. Er habe seine Frau in dem Hotel „ eine Stunde festgehalten “ und soeben freigelassen. Er traue sich nicht, sich selbst eine „ Kugel in den Kopf zu jagen “ und werde sich nun der Polizei stellen. Im Rahmen dieses Telefonates teilte der Angeklagte dem Zeugen Passwörter für den Computerzugang bei der Firma TTT mit. Versuche des – besorgten – Zeugen WWW, den Angeklagten nach dem Telefonat nochmals zu erreichen, schlugen fehl. Der Angeklagte, der sein Mobilfunktelefon sodann ausschaltete, begab sich an den Rhein, um darüber nachzudenken, ob er fliehen, sich umbringen oder sich stellen sollte. Bevor der Angeklagte um 16.20 Uhr die Polizeiwache in Köln-Nippes betrat, stattete er einem – von ihm nicht namhaft gemachten – Bekannten in Köln einen kurzen Besuch ab. Zum einen fragte er diesen danach, ob er eine Unterhose für ihn habe, zum anderen erhielt er bei dieser Gelegenheit eine Visitenkarte seines jetzigen Verteidigers. Anschließend stellte sich der Angeklagte auf der Polizeiwache Köln-Nippes. 7. Seit dem Tattag besteht zwischen dem Angeklagten und der Zeugin VVV kein Kontakt mehr. Das Scheidungsverfahren wird betrieben. 8. Der Tod KKKs hat seine Familie – einschließlich seiner Nichte, der kleinen Tochter seiner Schwester – in tiefe Verzweiflung gestürzt. Insbesondere seine 51jährige Mutter ist nicht mehr in der Lage, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und alleine vor die Tür zu treten, so dass sie ihre Arbeit verloren hat. Sein 50jähriger Vater war nach der Ermordung seines Sohnes lange nicht in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Er versucht nun wieder, seinen beruflichen Verpflichtungen – so gut es geht – nachzukommen. 9. Der Angeklagte war während der Tat in der Lage, das Verbotene seines Verhaltens zu erkennen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Die Kammer konnte letztlich nicht ausschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der Auswirkungen zuvor konsumierter Betäubungsmittel in Kombination mit der affektiv angespannten Stimmung in einem Maße eingeschränkt war, das die Kammer als erheblich bewertet. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I ) beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung, auf seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. No (Psychiaterin) sowie – ergänzend – auf den Angaben der Zeugin LUB (Stiefmutter der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten). 2. Die Feststellungen zur Person des KKK(oben II2 ) und den Folgen seines Todes für die Familie (oben II8 ) beruhen auf den Angaben der Zeugen LLL TTT (Schwester von KKK), VVV und GHG (Freund von KKK), die den KKK als freundliche, immer zuvorkommende und hilfsbereite Person erlebt haben. Die Feststellungen zu der Einstellung, die der Angeklagte zu KKK und insbesondere zu dessen Freundschaft mit der Zeugin VVV hatte, beruhen den Angaben des Angeklagten („ Ich war froh, dass der KKK da war [sc. sich um die Zeugin VVV kümmerte]). Die Feststellung, dass sexuelle Kontakte zwischen KKK und der Zeugin VVV nicht bestanden, beruht auf den uneingeschränkt glaubhaften Angaben der Zeugin VVV. Dass der Angeklagte auch nicht etwa davon ausging, die Zeugin und KKK hätten intime Kontakte, hat er – der Angeklagte – in der Hauptverhandlung geschildert. 3. Die Feststellungen zur Tatvorgeschichte (oben II3 ) beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die insbesondere durch die Zeugin VVV, aber auch durch zahlreiche weitere Zeugen, die Einblick in die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau hatten, bestätigt wurden. 4. Auf den Angaben des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auch die Feststellungen zur unmittelbaren Tatvorgeschichte (oben II4a und II4b ), wobei der Angeklagte insoweit jedoch auch angegeben hat, sich an Einzelheiten – das Geschehen in seiner Wohnung in der Nacht vor der Tat, insbesondere den Inhalt des Gesprächs mit dem Zeugen DDD– nicht in allen Einzelheiten erinnern zu können. Insoweit stützt die Kammer ihre Feststellungen ergänzend auf die Angaben der Zeugen DDD und VVV sowie – hinsichtlich des Geschehens in der Gaststätte „ >>> – auf die Bekundungen des Zeugen ÜÜÜ (Inhaber der Gaststätte). Der Zeuge DDD hat insbesondere eine plastische Schilderung der psychischen Verfassung des Angeklagten in der Nacht vor der Tat abgegeben, auf die im Rahmen der Erörterung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch zurückzukommen sein wird. Die Feststellungen zum Inhalt des Chatverkehrs am Morgen der Tat beruhen auf dem Inhalt der gesicherten Chatprotokolle sowie den Angaben der Zeugin OHOH, die an jenem Morgen mit dem Angeklagten die in den Feststellungen geschilderten Nachrichten ausgetauscht hatte. 5. Der Angeklagte hat auch das objektive Tatgeschehen (oben II4 ) in der Hauptverhandlung – wie bereits in seiner polizeilichen Vernehmung sowie gegenüber der Sachverständigen Dr. No– eingeräumt. Zum genauen Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ebenfalls angegeben, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können. Insoweit beruhen die Feststellungen – insbesondere zu den Äußerungen des Angeklagten kurz vor dem Schuss („ Wenn Du nicht mit mir redest, dann muss er sterben “ oder „ Dann erschieße ich den KKK “) – auf den glaubhaften Angaben der Zeugin VVV. Die Angaben der Zeugin VVV zu der Abgabe des Schusses, wonach KKK auf dem rechten Ende des Sofas – dort wurde der Leichnam auch aufgefunden – gesessen und der Angeklagte rechts von ihm gestanden habe, passen im Übrigen auch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Jes (Rechtsmediziner), der nach Auswertung der Schmauchspuren bekundet hat, der Schuss sei aus wenigen Zentimetern Entfernung abgegeben worden, wobei der Schusskanal von rechts oben nach links unten verlaufe. Die Feststellungen zur medizinischen Ursache des Todes von KKK beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Jes (rechtsmedizinischer Sachverständiger und Obduzent). 6. Die Feststellung, dass KKK vor der Tat nicht mit einem Angriff des Angeklagten rechnete (oben II4c ) beruht auf der Erwägung, dass für ihn nicht voraussehbar war, dass der Angeklagte gewaltsam – durch Eintreten der Tür – in die Wohnung eindringen werde, eine Schusswaffe mit sich führte und diese gegen ihn – KKK– richte. Denn eine – tätliche oder verbale – Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und KKK hatte zu keinem Zeitpunkt – auch nicht in der vorangegangenen Nacht in der Gaststätte „ >>> “ – stattgefunden. KKK wusste nach Angaben der Zeugin VVV zwar von Problemen, die deren Ehe mit dem Angeklagten belasteten. Er hatte jedoch auch aufgrund ihrer Schilderungen keinerlei Anlass zu der Annahme, der Angeklagte werde sich aggressiv verhalten. Die Zeugin VVV ging davon aus, der Angeklagte werde das Haus wieder verlassen, wenn ihm nicht geöffnet werde. Die Kammer ist überzeugt, dass dies auch die Vorstellung von KKK war, wofür dessen und das Verhalten der Zeugin VVV sprechen, sich ruhig zu verhalten, bis der Angeklagte die Örtlichkeit verlässt. Ein wie auch immer gearteter Argwohn, der Angeklagte werde sich gewaltsam in die Wohnung begeben und dort tätlich werden, lag auch deshalb fern, weil es in der Vergangenheit zu keinerlei Verhaltensweisen des Angeklagten dieser Art gekommen war. Im Gegenteil hatte der Angeklagte dem in der vorangegangenen Nacht geäußerten Wunsch der Zeugin VVV, die Wohnung des Angeklagten zu verlassen, keinen Widerstand entgegengesetzt, sondern die Zeugin gehen lassen. 7. Die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bei Tatausführung (oben II5 ) beruhen auf einem Rückschluss aus seiner Äußerung kurz zuvor („ Wenn Du nicht mit mir redest, dann muss er sterben “ oder „ Dann erschieße ich den KKK “). Aus dieser Äußerung ergibt sich, dass der Angeklagte wusste, dass er durch den Schuss in den Kopf KKK töten würde und dies auch wollte. Angesichts dessen bedarf es keiner Ausführungen dazu, dass auch ohne entsprechende Äußerungen bei einem aus nächster Nähe abgegebenen Schuss in den Kopf mit tödlichen Verletzungen zu rechnen ist und dass angesichts der besonderen Lebensgefährlichkeit eines solchen Verhaltens regelmäßig auch der Schluss darauf gerechtfertigt ist, dass der Täter den Tod seines Opfers herbeiführen will (vgl. zu der entsprechenden Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs: Steinberg/Stam NStZ 2011, 177). 8. Dass dem Angeklagten auch bewusst war, dass KKK nicht mit einem Angriff gerechnet hatte und daher auch keine Vorsorge hatte treffen können, einem solchen Angriff auszuweichen oder sich gegen einen Angriff zur Wehr zu setzen (vgl. hierzu Schneider in: Münchener-Kommentar zum StGB, § 211 Rn. 140), schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass KKK für den Angeklagten erkennbar nicht auf eine Auseinandersetzung vorbereitet war und dass der Angeklagte die Schusswaffe – wie von der Zeugin VVV glaubhaft bekundet – plötzlich und für sie unerwartet hervorzog, gleichzeitig die o.g. Äußerung machte und die Waffe unmittelbar nach Abschluss der Äußerung abfeuerte. Eine Möglichkeit, sich in irgendeiner Weise auf die Situation einzurichten und sich zur Wehr zu setzen, bestand für KKK angesichts dieses Ablaufs nicht. Dass der Angeklagte außerstande gewesen wäre, dies in sein Vorstellungsbild aufzunehmen, schließt die Kammer aus, zumal der Angeklagte in unmittelbarem Anschluss an die Tat Maßnahmen ergriffen hat, um mit der Zeugin VVV den Ort des Geschehens zu verlassen. Auch hieraus schließt die Kammer, dass seine Fähigkeit, die Situation realistisch einzuschätzen, nicht maßgeblich gemindert und ihm insbesondere nicht der Blick dafür verstellt war, dass KKK nur deshalb keine Anstalten machte zu fliehen oder sich zur Wehr zu setzen, weil er weder die Schusswaffe gesehen hatte, noch mit einem Angriff des Angeklagten rechnete. Bei dieser Bewertung hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund noch zu erörternder Faktoren (Konsum von Kokain, depressive Verstimmung) nicht ausschließbar in einem Umfang vermindert gewesen sein mag, den die Kammer als erheblich bewertet. Diese Faktoren führen jedoch nicht dazu, dass der Angeklagte außerstande gewesen wäre, die von ihm wahrgenommenen – die Arg- und Wehrlosigkeit von KKK begründenden – Faktoren gedanklich zu verarbeiten und handlungsorientiert umzusetzen (vgl. Schneider a.a.O. Rn. 141). Dabei ist aus Sicht der Kammer auch von Belang, dass der Angeklagte mit der Tötungshandlung seine kurz zuvor ausgesprochene Ankündigung wahrmachte. Die Tatbegehung knüpfte mithin an einen von ihm selbst geäußerten Willen an, den er in Bezug auf ein von ihm als negativ bewertetes Verhalten der Zeugin VVV fasste. Dies belegt, dass der Angeklagte in der Lage war, die konkrete Situation zu erfassen und auch – was für die hier erörterte Frage maßgeblich ist – zu bewerten. Dies spricht maßgeblich für die erhalten gebliebene Fähigkeit, auch die Umstände, die die Arg- und die hierauf beruhende Wehrlosigkeit von KKK begründeten, im Sinne des sog. Ausnutzungsbewusstseins zu erfassen. 9. Ein Motiv für das Verhalten hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, „der KKK“ habe ihm „nichts getan“ . Er sei „froh“ gewesen, dass es ihn gegeben habe. Für das, was geschehen sei, habe es „nie einen Grund“ gegeben. Am Ende der Hauptverhandlung bekundete der Angeklagte, „das alles“ weder geplant noch gewollt zu haben. Aus Sicht der Kammer kommen aufgrund der Vorgeschichte mehrere Beweggründe für die Tötung von KKK in Betracht. So ist es denkbar, dass der Angeklagte KKK erschoss, weil er der Zeugin VVV aufgrund ihrer Weigerung, mit ihm zu reden, durch den Verlust des besten Freundes Leid zufügen wollte. Auch ist vorstellbar, dass der Angeklagte der Zeugin durch die Tötung seine Macht und Überlegenheit demonstrieren wollte, die er durch das vorherige, als Zurückweisung empfundene Verhalten der Zeugin in Frage gestellt sah. Letztlich vermag die Kammer aber all dies jedoch nicht in tragfähiger Weise festzustellen. Gerade die Sinnlosigkeit der Tat vor dem Hintergrund der damaligen Interessenlage des Angeklagten – Wiederaufnahme der Beziehung zu der Zeugin VVV – hindert aus Sicht der Kammer über bloße Spekulationen hinausgehende Feststellungen zur Tatmotivation. 10. Die Feststellungen zu dem Geschehen nach Tatbegehung (oben II6 ) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugin VVV sowie denjenigen der Zeugen WWW (Kollege), QQQ (festnehmender Beamter) und LUB (Stiefmutter der ehemaligen Ehefrau des Angeklagten). Letztgenannte Zeugin hat berichtet, von der jüngeren Tochter des Angeklagten – XK– erfahren zu haben, dass die ältere Tochter LB versucht habe, zeitlich nach der Tat ihren Vater – den Angeklagten – zu erreichen. Am Mobiltelefon habe sich ein „EEE“, dessen Identität der Angeklagte, der einen Besuch bei einem Bekannten auf Nachfrage einräumte, nicht bestätigen wollte, gemeldet. Der neue Mann ihrer Tochter – BOO – habe sodann bei EEE angerufen und von ihm erfahren, dass der Angeklagte bei ihm gewesen sei. 11. Die Feststellungen zu dem aktuellen Stand des Scheidungsverfahrens (oben II7 ) beruhen auf den Angaben der Zeugin VVV. 12. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (oben II9 ) hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen Dr. No(Psychiaterin) und Professor Dr. UUU (Toxikologe) getroffen. Die Sachverständige Dr. No hat – in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend – ausgeführt, dass tragfähige Hinweise für einen vollständigen Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit fehlen. Dem schließt sich die Kammer in eigener Sachkunde an. Im Einzelnen: a) Schwachsinn oder hirnorganische Störungen liegen danach bei dem Angeklagten sicher nicht vor. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. No stellt sich die Intelligenzstruktur des Angeklagten als gefestigt dar. Das Vorliegen einer anderen seelischen Abartigkeit ist ebenfalls auszuschließen. Die Sachverständige Dr. No hat für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich im Vorfeld des in Rede stehenden Tatgeschehens insoweit keine psychopathologischen Auffälligkeiten finden. b) Das Vorliegen einer forensisch relevanten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung als Folge einer akuten, affektiv ausgelösten Belastungsreaktion ist ebenfalls auszuschließen. (1) In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte durch die Auseinandersetzungen mit der Zeugin VVV nachhaltig angeschlagen und zermürbt gewesen sein mag und sich veranlasst gesehen hat, die Zeugin trotz ihrer ablehnender Haltung aufzusuchen, um – nach dem vorangegangenen Geschehen objektiv unrealistisch – eine „Klärung“ im Sinne einer unmittelbaren Wiederaufnahme der Beziehung herbeizuführen. Indes hält die Kammer das Ausmaß der Erregung – im Einklang mit dem Befund der Sachverständigen Dr. No– nicht für so stark, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder schon hierdurch wesentlich vermindert gewesen sein könnte. Eine affektive Erregung ist bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen – wie hier – gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher der Normalfall (vgl. BGH Urteil vom 1. April 2009 – 2 StR 601/08 – NStZ 2009, 571 [572]). Ob die affektive Erregung so stark war, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, ist anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen zu prüfen, die ihrerseits im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen sind (vgl. BGH a.a.O.; Urteil vom 18. September 2002 – 2 StR 125/02 – NStZ-RR 2003, 8 [9]; Beschluss vom 22. Januar 2004 – 4 StR 319/03 – NStZ-RR 234 [235]). Die Kammer hat in diesem Zusammenhang diejenigen Merkmale in den Blick genommen, die indizielle Bedeutung für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines schuldausschließenden Affektdurchbruchs haben können (vgl. Theune NStZ 1999, 273 [274]; Schöch in: Kröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der forensischen Psychiatrie, Band 1 S. 117; Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage, S. 184; Salger in: Festschrift für Tröndle S. 201 [208]; Sander in: Festschrift für Eisenberg, S. 359 [363] – kritisch unter Hinweis auf die normative Natur des Begriffs der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung: Fischer, StGB, 58. Auflage, § 20 Rn. 31). Danach sprechen für das Vorliegen eines hochgradigen Affektdurchbruchs im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung: 1. spezifische Vorgeschichte und Tatanlaufzeit, 2. affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft, 3. psychopathologische Disposition der Persönlichkeit, 4. konstellative Faktoren (Alkohol-Rauschmittelwirkung, Erschöpfung), 5. abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, 6. charakteristischer Affektauf- und Abbau, 7. Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung, 8. Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, 9. Missverhältnis zwischen Tatanlass und Reaktion, 10. Erinnerungsstörungen, 11. Persönlichkeitsfremdheit der Tat, 12. Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität. Gegen die Annahme eines schweren Affektdurchbruchs sprechen: 1. Aggressive Vorgestalten der Tat, 2. Ankündigung der Tat, 3. Aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, 4. Vorbereitungshandlungen für die Tat, 5. Herbeiführung der Tatsituation durch den Täter, 6. fehlender Zusammenhang zwischen Provokation-Erregung und Tat, 7. zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs vorwiegend durch den Täter, 8. langhingezogenes Tatgeschehen, 9. komplexer Handlungsablauf in Etappen, 10. erhaltene Introspektionstätigkeit bei der Tat, 11. exakte detailreiche Erinnerung, 12. zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens, 13. Fehlen von vegetativen, psychosomatischen und psychischen Begleiterscheinungen. Die Kammer ist sich im Klaren, dass es sich bei diesen Merkmalen nur um Indizien und nicht etwa um Ausschlusskriterien handelt (vgl. Sander a.a.O. S. 363). (2) Unter gebotener zusammenfassender Würdigung der maßgeblichen Erkenntnisquellen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen eines zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affektdurchbruchs nicht vorlagen. Hiergegen sprechen insbesondere die zu verzeichnende lange Tatanlaufphase sowie das festgestellte, zu jedem Zeitpunkt geordnete Tatnachverhalten des Angeklagten. Auch hat die Kammer bei ihrer – ebenfalls in Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. No stehenden – Bewertung berücksichtigt, dass die unmittelbare Tatausführung dem Angeklagten Leistungen einer durchaus nicht unerheblichen Komplexität abverlangte, was gerade gegen eine „Kurzschlusshandlung“ im Rahmen eines forensisch relevanten Affektdurchbruches spricht. Vor diesem Hintergrund ändert auch der Umstand, dass der Angeklagte bis zu der Tat nicht als gewalttätige Person in Erscheinung getreten war, nichts an der vorgenommenen Einordnung. c) Für das Vorliegen einer forensisch relevanten anderen schweren seelischen Abartigkeit haben sich – auch nach Dafürhalten der Sachverständigen Dr. No– keine Anhaltspunkte ergeben. d) Indes kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung unter dem Einfluss einer krankhaften seelischen Störung stand, die seine Fähigkeit, sich nach der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seines Tat zu verhalten, erheblich vermindert haben mag. (1) Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt allerdings nicht in einem Maße alkoholisiert, das seine strafrechtliche Verantwortlichkeit – für sich betrachtet – in Frage stellen würde. Die Untersuchung der dem Angeklagten am 24. Oktober 2010 um 17:50 Uhr entnommene Blutprobe wies – wie von dem Sachverständigen Professor Dr. UUU referiert – eine Blutalkoholkonzentration von 0,02 Promille auf. Bei Rückrechnung auf die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (13.00 Uhr) wäre von einer maximalen Alkoholmenge von 1,22 Promille (5 x 0,2 Promille Abbau zuzüglich 0,2 Promille Sicherheitszuschlag) auszugehen, mithin einer Menge, die – isoliert für sich betrachtet – noch keinen Anlass gibt, an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu zweifeln. (2) Auch ist die Steuerungsfähigkeit nicht durch die zusätzliche – kombinierte – Wirkung zuvor konsumierten Kokains aufgehoben gewesen. Insoweit hat die Sachverständige Dr. No für die Kammer nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass der Angeklagte zu jedem Zeitpunkt seines Handelns in der Lage war, einen Realitätsbezug herzustellen. Diese Einschätzung deckt sich im Ergebnis mit denjenigen Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. UUU, der herausgestellt hat, dass der Angeklagte seit längeren im Umgang mit der Droge geübt und sein Körper somit an sie gewöhnt war. Auch vor diesem Hintergrund liegt ein völliger Ausschluss der Steuerungsfähigkeit auch aus Sicht der Kammer in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Dr. No und Professor Dr. UUU selbst dann fern, wenn man die Kombinationswirkung von Alkohol und Kokain betrachtet. Gegen eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit spricht aus Sicht der Kammer bereits das sog. Leistungsverhalten: Der Angeklagte war im unmittelbaren Anschluss an die Tat – ohne zeitliche Unterbrechung – in der Lage, das Vorgefallene einzuordnen und seine Erkenntnisse sinnhaft umzusetzen, indem er sich gemeinsam mit der Zeugin VVV entfernte und sich – selbst das Fahrzeug führend – in ein Hotel begab. Auch unmittelbar vor der Tat hatte der Angeklagte – trotz möglicher Verkennung der Chancen auf Erfolg seiner Versöhnungsbemühungen – keine Schwierigkeiten, sich mit seinem Fahrzeug zielgerichtet zum Wohnort der Zeugin VVV zu begeben. Eine Aufhebung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt angesichts dessen fern. (3) Indes geht die Kammer davon aus, dass sich der Angeklagte, der jedenfalls seit Juni 2010 aufgrund insbesondere der Belastungen, die er durch die Beziehung zur Zeugin VVV empfand, chronisch Kokain konsumierte und damit als kokainabhängig einzustufen ist (ICD 10 F14.2, DSM-IV 304.20), in einem Zustand der Kokainintoxikation (ICD 10 F14.9, DSM-IV 292.89) und damit in einem Zustand krankhafter seelischer Störung befand. Für die Kammer stellt sich dieser Zustand in Folge des Zusammentreffens mit dem Konsum einer nicht unmaßgeblichen Menge alkoholischer Getränke und andererseits mit weiteren – nachfolgend näher zu erläuternden sogenannten „Umgebungsfaktoren“ – als in einem Maße erheblich dar, dass die Fähigkeit des Angeklagten, sein Handeln zu steuern, im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Hierzu gilt im Einzelnen folgendes: (aa) Die Untersuchungen der dem Angeklagten am 24. Oktober um 17.40 Uhr entnommenen Urinprobe sowie der am selben Tag um 17.50 Uhr entnommenen Blutprobe haben zu folgenden Ergebnissen geführt: Im Blut des Angeklagten fanden sich 140 ng/ml Kokain, wobei die Nachweisgrenze bei 2 ng/ml liegt. Im Urin des Angeklagten konnten – wie ebenfalls von dem Sachverständigen Professor Dr. UUU referiert – Kokain und Cocainmetaboliten nachgewiesen werden. Die Untersuchung der am 25. Oktober 2010 sichergestellten Haare ergab – so die Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. UUU – eine außerordentlich hohe Menge, nämlich mehr als 80 ng/mg Kokain. Diese lässt den Schluss darauf zu, dass der Angeklagte jedenfalls im Sommer des Jahres 2010 – eine exaktere Rückrechnung ist vor dem Hintergrund des individuellen Haarwachstums nicht möglich – in erheblichem Maße Kokain konsumierte. Der Sachverständige Professor Dr. UUU führte weiter aus, dass die typischen stimulierenden und enthemmenden Wirkungen der Droge bei regelmäßiger Einnahme nachließen und immer höhere Mengen notwendig würden, um die gewünschte Stimulationswirkung zu erreichen. (bb) Die Sachverständige Dr. No hat ausgeführt, dass die damit bestehende chronische Kokainsucht des Angeklagten ihre Wurzel in den von ihm als nicht bewältigbar angesehenen Schwierigkeiten in der Beziehung zu der Zeugin VVV hatte. Eine sog. Abwärtsspirale sei die Folge gewesen. Nachdem Kokain und Alkohol nur anfangs vordergründig zur Bewältigung der zu überspielenden Problematiken halfen, sei der Angeklagte, den die sich stetig wiederholenden Trennungen von seiner Ehefrau überfordert hätten, zusehends nicht mehr in der Lage gewesen, seinen alltäglichen – insbesondere beruflichen – Verpflichtungen nachzukommen, was im Ergebnis zu einem Zustand der Vernachlässigung bis hin zur Verwahrlosung geführt habe. Letztlich habe der immer wieder durch diese Beziehung frustrierte Angeklagte keinen Sinn mehr im Leben gesehen und Selbsttötungsgedanken gehabt, die er umzusetzen letztlich nicht in der Lage gewesen sei. Der Kokainrausch des Angeklagten habe zu einer Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit, zu gesteigertem Selbstwertgefühl, zu einer Überhöhung der Selbstwahrnehmung und letztlich – in Fällen des Konsums im höheren Dosisbereich – zu Allmachtserlebnissen geführt. Der Ablauf des der unmittelbaren Tat vorgelagerten Geschehens sei gekennzeichnet durch eine zu verzeichnende Antriebssteigerung mit aggressiven Impulsen. Die Stimmungsanhebung des Angeklagten sei übergegangen in eine – von der Realität abgekoppelte – Allmachtsvorstellung, das Leben eines Dritten beenden zu können, wenn die eigene Frau nicht zu einem Gespräch bereit sei. Dieses Allmachtserleben korrespondiere mit einer Abnahme der Kritik- und Urteilsfähigkeit, was in der Folge (Mit-)Ursache für die Schussabgabe gewesen sein dürfte. Ausgangspunkt für diese Kettenreaktion sei der hohe Kokainkonsum, der in der nachgewiesenen Konzentration zu einem hirnorganischen Achsensyndrom mit Abnahme der Konzentration sowie der Lenk- und Leitfähigkeit der Gedanken und der Aufmerksamkeit geführt habe. Es spreche einiges dafür – so die Sachverständige weiter –, dass die massive Kokainwirkung Ängste und Befürchtungen habe zurücktreten lassen. (cc) Die Kammer schließt sich den vorgenannten Ausführungen in Anwendung eigener Sachkunde an und ordnet den Zustand, in dem sich der Angeklagte am Tattag bzw. zuvor befunden hat, vor insbesondere dem Hintergrund des räumlich und zeitlich ausgedehnten Tatvor- und Tatnachgeschehens als krankhafte seelische Störung ein, die die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigte. Gegen einen vollständigen Ausschluss derselben spricht – wie bereits ausgeführt – maßgeblich die auch insoweit zu verzeichnende Fähigkeit des Angeklagten zu einem situativ geordneten Verhalten sowohl in der unmittelbaren Tatsituation als auch kurz zuvor. Diese Einordung deckt sich überdies mit den Beobachtungen der Zeugin HOHO (Nachbarin), die dem Angeklagten unmittelbar vor der Tatausführung begegnet ist. Sie hat – bis auf dem Umstand, dass der Angeklagte „ruhiger“ gewesen sei als sonst – über keine Auffälligkeiten in seiner Person berichten können. (dd) Der von der Sachverständigen Dr. No beschriebene Zustand deckt sich mit den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu seiner Gemütslage vor und bei Tatausführung, die sich zudem in dem Inhalt der Chatprotokolle widerspiegeln. (ee) Bei der Prüfung der Frage, ob die Störung erheblich im Sinne von § 21 StGB war, hat sich die Kammer an der Frage orientiert, ob der Angeklagte einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Situationen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist (vgl. Theune, NStZ 1997, 57 [59]). Die Kammer ist sich bewusst, dass bei der Beantwortung dieser dem Zweifelssatz gerade nicht zugänglichen Rechtsfrage zentral in den Blick genommen werden muss, ob einem Täter wegen seines Zustandes ein normgemäßes Verhalten so wesentlich erschwert war, dass das Recht diesen Umstand bei der Durchsetzung seiner Verhaltenserwartung nicht mehr übergehen darf (vgl. Perron in: Schönke/ Schröder, StGB, 28. Auflage, § 21 Rn. 5). Entscheidend sind insoweit die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03 – NJW 2004, 1810 [1812]; Urteil vom 28. September 2004 – 1 StR 317/04 – NStZ 2005, 149;), wobei die Anforderungen mit dem Schweregrad des Delikts wachsen und demzufolge bei Tötungsdelikten als besonders hoch einzustufen sind (BGH Beschluss vom 3. August 2004 – 1 StR 293/04 – NStZ-RR 2004, 329 [330]). Die Kammer ist sich durchaus darüber im Klaren, dass der Sachverständige Professor Dr. UUU in der Hauptverhandlung zu bedenken gegeben hat, dass die Wirkungen der Droge für den Angeklagten als Folge des längeren Konsums „normal“ gewesen seien. Allerdings hatte die Kammer zudem die weiteren tatbegleitenden Umstände, die gerade nicht rein toxikologischer Natur sind, in den Blick zu nehmen und in ihre Gesamtbewertung einzustellen. Die Kammer wertet die psychische Verfassung des Angeklagten, der sich – was insbesondere anhand des Chatverkehrs mit der Zeugin OHOH zum Ausdruck kommt – in einer für ihn sinn- und ausweglosen Phase seines Lebens befunden hat, als derart gravierend, dass sie sich dazu in der Lage sieht, das Verhalten des Angeklagten dahin zu bewerten, dass eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit vorlag. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch bedacht, dass es sich vorliegend um ein Tötungsdelikt an einem an der Situation völlig Unbeteiligten handelte. Sie hat erwogen, ob dies eine andere Beurteilung der Frage der Erheblichkeit nach sich ziehen muss. Dies war ihr verwehrt. Denn gerade der Umstand, dass der Angeklagte mit KKK einer Person das Leben nahm, die ihm nichts getan hatte und über deren Kontakt zu seiner Frau er üblicherweise „froh“ war, verdeutlicht auf groteske Weise, dass der Angeklagte sich in einem Ausnahmezustand befunden haben muss, der erhebliche Auswirkungen auf seine Steuerungsfähigkeit gehabt haben muss. Anders wäre das – auch auf diese Weise wenn überhaupt nur in sehr groben Bruchstücken erklärbare – Geschehen noch nicht einmal ansatzweise fassbar. Bei dieser Einordnung hat die Kammer auch das Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigt und dabei in den Blick genommen, dass der Angeklagte insoweit durchaus zu einem geordneten Vorgehen in der Lage war. Die Kammer hat bedacht, dass der Angeklagte seinen ursprünglichen Plan, zu seiner Wohnung zu fahren, verwarf, weil dort gegebenenfalls – nach seiner Vorstellung – bereits ein Sondereinsatzkommando hätte warten können. Gleichsam hat die Kammer in ihre Überlegungen eingestellt, dass der Angeklagte, der überdies auf den Zeugen HOHO (Nachbar) bei Verlassen der Wohnung unmittelbar nach der Schussabgabe einen „normalen“ Eindruck machte, mit seiner Ehefrau das RR-Hotel aufsuchte, bevor er sich – nachdem er am Rhein und bei seinen Bekannten gewesen war – stellte. Die Kammer hat durchaus erwogen, ob die insoweit zu verzeichnenden Handlungsparameter nicht eher gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen. Im Ergebnis hat sie dies vor dem Hintergrund der oben angestellten Erwägungen verneint. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes (§ 211 StGB) strafbar gemacht. 1. Der Angeklagte tötete KKK heimtückisch. Denn er nutzte dessen Arg- und daraus folgende Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung zur Tötung aus. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tathandlung keines Angriffes versieht, vom Täter überrascht wird und daher in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist, wobei die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit beruhen muss (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84 – NJW 1985, 334; Schneider, a.a.O., § 211 Rn. 124, 138 m.w.N.). Insoweit ist grundsätzlich auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen (vgl. BGH Urteil vom 2. November 1995 – 1 StR 167/95 – NStZ-RR 1996, 98). Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann vorliegen, wenn der Täter dem Opfer feindselig entgegentritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (BGH Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 405/96 –; Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 509/96 – NStZ-RR 1997, 168). Der Angriff auf KKK begann, als der Angeklagte den Lauf der Waffe auf ihn richtete. Zwar wusste KKK, nachdem er durch den Türspion geschaut hatte, dass der Angeklagte vor der Tür stand und Einlass begehrte. Allerdings musste KKK weder zu diesem noch zu einem anderen Zeitpunkt mit einem Angriff auf seine Person rechnen. Der Angeklagte war ihm gegenüber noch nie aggressiv aufgetreten. Allenfalls kann KKK, der mit der Zeugin VVV überein kam, sich ruhig zu verhalten, damit der Angeklagte das Weite suchen würde, erwogen haben, dass der Angeklagte sich ihr gegenüber feindselig verhalten werde. Selbst zu dem Zeitpunkt, an dem der Angeklagte die Tür auftrat und KKK gewahr werden konnte, dass der Angeklagte sich in keiner ruhigen Verfassung befand, war ihm nach wie vor nicht klar, dass sich die Aggressivität des Angeklagten – auch – gegen ihn richten könnte. Anders ist auch nicht zu erklären, dass KKK nach wie vor – noch dazu mit ausgestreckten Beinen – auf dem Sofa saß. Der Umstand, dass möglicherweise mit der Gefahr eines Angriffes auf eine andere als die eigene Person gerechnet wird, lässt die Arglosigkeit im Sinne des Mordmerkmales der Heimtücke vorliegend nicht entfallen. Als sich der Lauf der Pistole vollkommen unvermittelt auf ihn richtete, beruhte seine Wehrlosigkeit gerade darauf, dass er zuvor arglos gewesen war. Bis zur Schussabgabe waren ihm jegliche Möglichkeiten verschlossen, seinem Schicksal aus eigener Kraft zu entrinnen und dem Vorhaben des Angeklagten, der seine überlegene Situation erkannt hatte und in der Folge ausnutzte, zu begegnen. 2. Die Kammer hat erwogen, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben könnte, sie hat dies jedoch im Ergebnis verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung kennzeichnet dieser unbestimmte Begriff solche Motivationen der vorsätzlichen Tötung, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (vgl. BGH Beschluss vom 5. November 2002 – 1 StR 247/02 – NStZ-RR 2003, 78; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 211 Rn. 14a; Schneider a.a.O. § 211 Rn. 69, jeweils m.w.N.). Die Kammer hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. dazu BGH Beschluss vom 19. September 2000 – 4 StR 311/00 – NStZ 2001, 88), in die sie die Tat, ihre Vorgeschichte, die Lebensverhältnisse des Angeklagten und seine Persönlichkeit eingestellt hat, nicht feststellen können, welchen Beweggrund der Angeklagte gehabt haben mag, das an der Beziehungskrise vollkommen unbeteiligte Opfer, welches durch sein Verhalten keinerlei Anlass für die nachfolgende Tat gegeben hatte, zu richten. a) Die Kammer hat sich die Frage gestellt, ob Motiv für die Tötung des KKKgewesen sein könnte, seine Frau zu maßregeln oder gar zu bestrafen und durch den Verlust des ihr nahestehenden Freundes zu verletzen. Es fehlt indes insoweit an objektivierbaren, dies bestätigenden Anhaltspunkten. b) Gleichsam erwogen hat die Kammer, ob sich die Tötung des KKK deswegen als auf niedrigen Beweggründen beruhend darstellen könnte, weil der Angeklagte jedenfalls nach Maßgabe des rein objektiven Geschehensablaufes den personalen Eigenwert seines Opfers absolut missachtet und es wie einen Gegenstand behandelt hat (Schneider, a.a.O., § 211 Rn. 90), ggf. um seiner Ehefrau seine vermeintliche Überlegenheit zu demonstrieren. Auch insofern konnte die Kammer indes nicht ohne jeden Zweifel feststellen, dass der Angeklagte in dem Moment der Schussabgabe tatsächlich ein solches Motiv verfolgte. c) Schließlich hat die Kammer auch bedacht, dass ein niedriger Beweggrund selbst dann vorliegen kann, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, gerade keinen Grund für die vorgenommene Tötung zu haben, sein Opfer mithin ohne konkreten Anlass tötet (BGH Urteil vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01 – NStZ 2002, 84 [85]; Urteil vom 13. Juli 2005 – 2 StR 236/05 – NStZ-RR 2005, 309 [310]). Die – auch und gerade vorliegend objektiv zu verzeichnende – Inkonnexität der Tötung von Zufallsopfern in Relation zu den Motiven des Täters führt unweigerlich zu einem Willkürakt, geprägt von einer kategorialen Wertverfehlung (vgl. dazu Schneider, a.a.O., § 211 Rn. 80). Allerdings konnte die Kammer auch keine tragfähigen Feststellungen dazu treffen, dass der Angeklagte KKK gerade aus einer solchen, den personalen Eigenwert seines Opfers besonders grob missachtenden Motivation getötet hat. Entsprechende Feststellungen wären bloße Spekulation. 3. Die vorsätzlich begangene Tat war rechtswidrig und schuldhaft. V. Der Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB sieht lebenslange Freiheitsstrafe vor. 1. Allerdings hat die Kammer die Vorschriften der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB angewandt und ist so zu einem Strafrahmen gelangt, der eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht. Dabei hat sich die Kammer die Frage gestellt, ob dem Angeklagten die Verschiebung des Strafrahmens möglicherweise deshalb zu versagen ist, weil er die maßgeblich zur erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führenden Faktoren selbst zu verantworten hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer jedoch auch bedacht, dass der bislang unbestrafte Angeklagte vor der Tat noch keine schwerwiegenden Gewalttaten unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss begangen hat, so dass ihm – als er die Ursache für die Intoxikation setzte – die damit einhergehende Gefahr einer zur Schädigung anderer Personen führenden Enthemmung nicht bewusst sein musste (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 2005 – 4 StR 314/05 – NStZ 2006, 274). Wenngleich das Fehlen eines solchen Vorverschuldens der Versagung der Strafrahmenverschiebung nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. BGH Urteil vom 27. März 2003 – 3 StR 435/02 – NStZ 2003, 480 [481]), meint die Kammer, dass die konstellativen – die Alkoholintoxikation begleitenden – Faktoren hier im Rahmen der Gesamtwürdigung ein solches Gewicht haben, dass eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt ist. Auch der Drogen- und Alkoholkonsum gingen maßgeblich auf die durch die Beziehungsschwierigkeiten geprägte Lebenssituation des Angeklagten zurück, die sich ihrerseits gerade in der Tat entlud. 2. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für den Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist, sich einige Zeit nach der Tat selbst der Polizei gestellt und das Tageschehen auch eingeräumt hat. Gegen den Angeklagten sprach indes maßgeblich, dass er mit KKK einen Menschen getötet hat, der – auch aus seiner eigenen Sicht – seiner durch den Beziehungskonflikt belasteten Ehefrau zur Seite gestanden hatte und dem er daher eigentlich hätte dankbar sein müssen. Auch war dem Angeklagten anzulasten, dass er die tragische Entwicklung des Konflikts in der Beziehung zu seiner Frau, an deren Ende eine vollkommen unbeteiligte Person ihr Leben lassen musste, maßgeblich mitgestaltet hat. Er war von zahlreichen Freunden und Bekannten – auch von seinen eigenen Töchtern – mehrfach darauf hingewiesen worden, dass gerade der große Altersunterschied und die unterschiedliche Interessenlage zu den Problemen in der Beziehung bzw. Ehe führten und damit auch Ursache für die zahlreichen Trennungen waren. Damit kommt dem Angeklagten auch eine gewisse Verantwortung an der Entwicklung als solcher zu. Schließlich sprach gegen den Angeklagten, dass er sich die Tatwaffe illegal beschafft hatte. Unter Berücksichtigung der genannten und aller weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kam nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte einen Hang, Drogen (Kokain) im Übermaß zu sich zu nehmen. Auch hat er die Tat unter dem Einfluss eines Rausches begangen. Indes besteht nicht die Gefahr, dass der Angeklagte als Folge seines Hanges weitere Straftaten begeht. Die Tat hatte ihre Ursache in der konfliktbeladenen Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin VVV. Diese Beziehung war letztlich auch Ursache für den zunehmenden Kokainkonsum des Angeklagten. Indes ist diese Beziehung beendet, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Nach dem sicheren Eindruck der Kammer – insbesondere aus der Vernehmung der Zeugin VVV – besteht bei keinem der Ehegatten die Neigung, die Beziehung wieder aufzunehmen. Dafür dass der Angeklagte auch unter anderen Umständen oder aufgrund von Problemen in einer anderen Beziehung zu einer Frau Straftaten im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum begehen würde, haben sich – auch nach Auffassung der Sachverständigen Dr. No– keine Anhaltspunkte ergeben. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.