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Urteil

14c O 125/11

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Durchsetzung eines mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes kann grundsätzlich einstweilige Verfügung begehrt werden, da Vermietung vollendete Verhältnisse schaffen würde. • Die Dringlichkeit entfällt, wenn der Anspruchsteller nach Kenntnis der drohenden Verletzung unverhältnismäßig lange wartet (Selbstwiderlegung). • Ein mietvertraglicher Konkurrenzschutz ist nur gegenüber der Vertragspartei oder einerjenigen geltend zu machen, die sich auf mietvertragliche Beziehungen berufen kann; bloße Korrespondenz oder Visitenkarten des Geschäftsführers genügen nicht zur Passivlegitimation. • Sind Zweifel an der Passivlegitimation der beklagten Partei gegeben, kann dies zur Zurückweisung des Verfügungsantrags führen, wenn der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung wegen Konkurrenzschutz: Dringlichkeitsvoraussetzung und Passivlegitimation • Zur Durchsetzung eines mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzes kann grundsätzlich einstweilige Verfügung begehrt werden, da Vermietung vollendete Verhältnisse schaffen würde. • Die Dringlichkeit entfällt, wenn der Anspruchsteller nach Kenntnis der drohenden Verletzung unverhältnismäßig lange wartet (Selbstwiderlegung). • Ein mietvertraglicher Konkurrenzschutz ist nur gegenüber der Vertragspartei oder einerjenigen geltend zu machen, die sich auf mietvertragliche Beziehungen berufen kann; bloße Korrespondenz oder Visitenkarten des Geschäftsführers genügen nicht zur Passivlegitimation. • Sind Zweifel an der Passivlegitimation der beklagten Partei gegeben, kann dies zur Zurückweisung des Verfügungsantrags führen, wenn der Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Die Klägerin ist Mieterin von Teilen eines Gewerbeobjekts; Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH und alleinige Kommanditistin ist die Stadt B.. Der Mietvertrag mit Nachträgen erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Untervermietung an "affine Gewerbe". Die Klägerin schloss Untermietverträge mit vier Schildermachern ab; die nunmehrige Eigentümerin und Verfügungsbeklagte 2) untersagte die Untervermietung. Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung, zunächst gegen Verfügungsbeklagte 1) (vormals Verkäuferin), später erweitert gegen Verfügungsbeklagte 2). Verhandlungen über einen weiteren Nachtrag scheiterten; die Beklagten kündigten an, selbst an Schilderhersteller vermieten zu wollen. Das Landgericht B. erließ zunächst eine einstweilige Verfügung gegen Verfügungsbeklagte 1), die Beklagten legten Widerspruch ein. Das Landgericht Düsseldorf hob die zuvor ergangene einstweilige Verfügung auf und wies die Anträge zurück. • Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der erforderliche Verfügungsgrund bzw. -anspruch besteht. • Dringlichkeit: Für Leistungs- bzw. Unterlassungsansprüche muss der Antragsteller die besondere Dringlichkeit nachweisen. Zwar begründet die Androhung einer Untervermietung grundsätzlich Dringlichkeit, weil Vollendung vollendete Verhältnisse schaffen würde, doch führt verzögertes Handeln zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. • Zeitlicher Ablauf: Die Klägerin war seit 02.02.2011 über die Vermietungsabsicht informiert. Den Antrag gegen Verfügungsbeklagte 1) reichte sie etwa einen Monat danach ein, was noch als dringlichkeitsunschädlich anzusehen ist, da Verhandlungen stattfanden. Die Erweiterung gegen Verfügungsbeklagte 2) erfolgte jedoch erst nach circa 2,5 Monaten, ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund, so dass die Dringlichkeit gegenüber Verfügungsbeklagte 2) entfiel. • Passivlegitimation: Ein mietvertraglicher Konkurrenzschutz ist eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag und besteht nur gegenüber der Vertragspartei oder einer Partei, die sich auf mietvertragliche Beziehungen berufen kann. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass Verfügungsbeklagte 1) als Vertragspartei oder rechtlich Verantwortliche auftritt. Bloße Übergabe einer Visitenkarte und E-Mails mit Absenderkennung der Verfügungsbeklagten 1) genügen nicht, zumal unstreitig Verfügungsbeklagte 1) nie Eigentümerin des Grundstücks war. • Mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsgrund und fehlender Passivlegitimation war die einstweilige Verfügung gegenüber Verfügungsbeklagte 1) nicht aufrechtzuerhalten; die Frage eines Anspruchs gegen Verfügungsbeklagte 2) blieb mangels Dringlichkeit offen. • Prozessuale Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts B. vom 04.03.2011 wurde aufgehoben; die Anträge der Klägerin gegen Verfügungsbeklagte 1) und gegen Verfügungsbeklagte 2) wurden zurückgewiesen. Die Klägerin konnte die erforderliche Dringlichkeit gegenüber Verfügungsbeklagte 2) nicht glaubhaft machen, da sie mehr als zwei Monate nach Kenntnis der drohenden Untervermietung wartete, ohne besondere Umstände zu nennen. Gegen Verfügungsbeklagte 1) fehlte es an der Passivlegitimation, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass diese als Vertragspartei oder als in mietvertraglicher Beziehung Stehende gehandelt hat. Folglich hatte die Klägerin keinen durchsetzungsfähigen einstweiligen Anspruch; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.