Urteil
9 O 381/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:0628.9O381.10.00
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Tenor
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je 15%, die Beklagte 70% zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage werden abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je 15%, die Beklagte 70% zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. war Eigentümerin des mit einem Abbruchhaus bebauten Grundstücks C2 in A, das sie wirtschaftlich verwerten wollte. Zunächst verhandelte die Klägerin mit dem Zeugen U darüber, dass dieser auf dem ihm zu übertragenden Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichten solle. Nachdem der Zeuge U dem Projekt Abstand genommen hatte, suchte der zuvor bereits mit der Planung beauftragte Zeuge B für die Klägerin zu 1. nach anderen Möglichkeiten, das Projekt zu realisieren. Streitig war insoweit, ob die Klägerin zu 1. im Gegenzug zur Gestellung des Grundstücks zumindest eine Wohnung in dem zu errichtenden Mehrfamilienhaus erhalten sollte. Vom 10. April 2006 datiert ein von der Beklagten zu 1. unterzeichneter „Bau-Werkvertrag“, in dem eine „Bauherrengemeinschaft C-Straße“ in A die Beklagte mit der Errichtung eines Rohbaus zu einem Werklohn von 219.699,00 € beauftragte, wobei die Zahlung nach Baufortschritt gemäß einem bestimmten Zahlungsplan erfolgen sollte. In der Folgezeit einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte das Grundstück von der Klägerin zu 1. kaufen und auf dem Grundstück sodann als Bauträgerin das Mehrfamilienhaus errichten solle. Da die Beklagte Schwierigkeiten mit der Finanzierung hatte, wurde vereinbart, dass die Klägerin zu 1. den Rohbau vorfinanziert. Gleichzeitig wurde der Beklagten in dem am 9. Mai 2006 notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück der Kaufpreis in Höhe von 186.000,00 € bis längstens 2008 gestundet. Vereinbart wurde die Verzinsung des Kaufpreises mit 2,5% jährlich vom jeweiligen Restkapital. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung bestellte die Beklagte der Klägerin zu 1. vertragsgemäß eine Hypothek in Höhe des Kaufpreises, die mit Vertrag vom 27. Juli 2006 durch eine nichtabtretbare Sicherungshypothek ersetzt wurde. Wegen des Sicherungshypothekenbetrags unterwarf sich die Beklagte in § 3 des Kaufvertrags der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Unter § 4 des Kaufvertrags unterwarf sich die Beklagte in Höhe des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Am 4. August 2006 wurde die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Auf die nach Maßgabe des Zahlungsplans zum Bauwerkvertrag ab dem 10. Mai 2006 gestellten sechs Abschlagsrechnungen zahlte der Kläger zu 2. bis zum 1. September 2006 insgesamt 152.525,00 €. Die siebte Abschlagsrechnung der Beklagten vom 19. September 2006 in Höhe von 67.144,88 € wurde nicht bezahlt, nachdem seitens der Klägerin zu 1. erfolglos Sicherheiten für die bereits geleisteten Zahlungen von der Beklagten verlangt worden waren. Im November 2006 kamen die Bauarbeiten zum Erliegen. Vom 7. August 2007 bis zum 7. Juli 2008 waren im Grundbuch zugunsten der Klägerin zu 1. aufgrund einer von dieser erlangten einstweiligen Verfügung Rückauflassungsvormerkungen eingetragen. Das Oberlandesgericht D hat die einstweilige Verfügung am 23. Juni 2008 aufgehoben. Der Rohbau wurde fertiggestellt. Die Klägerin betrieb die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Grundstückskaufpreises und stellte einen Antrag auf Zwangsversteigerung. Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 21. Januar 2009 wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. Am 28. Januar 2009 wurde ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Mit am 6. Mai 2010 auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010 verkündeten Urteil wies das Oberlandesgericht D (I – 12 U 59/09) die auf Rückzahlung der 152.525,00 € gerichtete Klage der Klägerin zu 1. ab. Weiterhin verurteilte das Oberlandesgericht D die Kläger, an die Beklagte die siebte Abschlagsrechnung in Höhe von 67.144,88 € zu zahlen. Die Vollstreckungsgegenklage der Beklagten gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin zu 1. aus der im notariellen Kaufvertrag vom 9. Mai 2006 bewilligten Kaufpreissicherungshypothek wies das Oberlandesgericht ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus: Der Klägerin zu 1. stehe kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zu. Diese habe den Rohbau nur vorfinanzieren sollen, die Beträge hätten nicht endgültig im Vermögen der Beklagten verbleiben sollen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Rückzahlung sei jedoch nicht fällig. Nach dem Vortrag der Beklagten hätten die Beträge der Klägerin zu 1. aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen zurückgezahlt werden sollen, nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. habe eine Rückgewähr durch Verrechnung mit der Kaufpreisforderung der Beklagten für eine an die Klägerin zu 1. zu verkaufende Wohnung erfolgen sollen. Insoweit habe wohl eine Tilgungsabrede mit Laufzeitvereinbarung vorgelegen, wobei die Laufzeit für die Überlassung der Beträge nach der Darstellung keiner der Parteien abgelaufen sei. Von der Beklagten seien keine Eigentumswohnungen an Erwerber verkauft worden. Mit der Klägerin zu 1. sei kein Kaufvertrag über eine Wohnung zustande gekommen. Ein Anspruch der Klägerin zu 1. ergebe sich auch nicht aus Treu und Glauben. Zwar sei nicht abzusehen, ob und wann nach der getroffenen Laufzeitvereinbarung der Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu 1. fällig werde. Dies könne einen Anspruch der Klägerin zu 1. gegen die Beklagte auf vertragliche Vorverlegung der Fälligkeit nach Treu und Glauben aber allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Beklagte es zu verantworten habe, dass es zu der Fertigstellung der Wohnungen und deren Verkauf nicht gekommen sei. Insoweit sei aber davon auszugehen, dass die Ursachen für die Nichtfertigstellung der Wohnungen und deren Verkauf an Erwerber in den Verantwortungsbereich der Klägerin zu 1. fielen, denn die Klägerin habe die siebte Abschlagsrechnung nicht bezahlt und die Beklagte sei finanziell zur Erstellung des Rohbaus mit eigenen Mitteln nicht in der Lage gewesen, weshalb gerade mit der Klägerin zu 1. die Vereinbarung getroffen worden sei, dass diese den Rohbau vorfinanzieren solle. Durch die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks am 28. Januar 2009 werde der Verkauf der Wohnungen an Bewerber faktisch verhindert. Die Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 67.144,88 € an die Beklagte hat das Oberlandesgericht auf den Bauwerkvertrag vom 10. April 2006 gestützt. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Klägerin zu 1. letztlich grundlos und endgültig erforderliche Mitwirkungshandlungen verweigert habe. Die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage hat das Oberlandesgericht unter anderem darauf gestützt, dass die Verletzung eigener Pflichten durch die Klägerin zu 1. nicht dazu führe, dass diese den Kaufpreiszahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht geltend machen könne, denn es fehle an dem hierzu erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der der Klägerin zu 1. zur Last fallenden Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Kaufpreisanspruch für das Grundstück. Der Kaufpreisanspruch sei von dem Verkauf der Wohnungen entkoppelt. Der Verkauf der Wohnungen habe in den Risikobereich der Beklagten fallen sollen. Mit notarieller Urkunde vom 23. Juli 2010 des Notars F verkaufte die Beklagte dem I das Grundstück für 400.000,00 €. Die Klägerin zu 1. betreibt weiterhin die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Klägerin meint, durch den Verkauf des Objekts an I1 habe sich die Sach- und Rechtslage grundlegend geändert. Die Beklagte habe sich jeder Möglichkeit beraubt, vertragsgemäß die Wohnungen fertigzustellen und zu veräußern. Die Verpflichtung zur Darlehnsrückzahlung sei dadurch fällig geworden, dass die Beklagte das Grundstück samt Rohbau für 400.000,00 € veräußert habe. Denn im wirtschaftlichen Ergebnis stehe die Veräußerung des Rohbaus der Veräußerung des fertig gestellten Hauses gleich, weil auf diese Weise die für den Rohbau aufgewendeten Kosten an die Beklagte zurückflössen. Entgegen der Absprache über die Vorfinanzierung des Rohbaus habe die Beklagte die ihr darlehensweise überlassenen Gelder zu einem erheblichen Teil nicht zur Errichtung des Rohbaus, sondern für andere Dinge verbraucht, was, so die Ansicht der Kläger, die fristlose Kündigung des Darlehensvertrags rechtfertige. Die Beklagte habe im Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelogen, soweit sie dort vorgetragen habe, den Rohbau mit eigenen Mitteln fertig gestellt zu haben. Sie habe sich durch diese Lüge das Urteil des Oberlandesgerichts erschlichen. Die Beklagte vereitele, indem sie nach Vollendung des Rohbaus die weiteren Gewerke nicht ausführe, den Eintritt der Bedingungen, unter welchen das Darlehen zurückzuzahlen sei. Bereits am 26. Februar 2010 habe die Beklagte den Rohbau zum Verkauf angeboten. Vor dem Oberlandesgericht habe die Beklagte die Auszahlung des Darlehens verlangt, obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt fest entschlossen gewesen sei, die Wohnungen nicht zu bauen, sondern das Objekt im rohbauzustand zu veräußern und damit die Fertigstellung und den Wohnungsverkauf zu vereiteln. Wenigstens sei die Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet, wenn ihr die Kaufpreiszahlung des Zeugen C zufließe. Unter dem 23. Juli 2010 habe die Beklagte von C eine Gutschrift von 60.000,00 € erhalten; im Übrigen sei aber der Kaufvertrag nicht durchführbar, weil sich ihre, der Klägerin, Forderung aus der Sicherungshypothek auf mehr als 235.000,00 € belaufe, gleichzeitig die Alleingeschäftsführerin der Beklagten, Frau M, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld in Höhe von 150.000,00 € nur gegen Zahlung von 150.000,00 € bewillige. Die Beklagte könne daher C kein lastenfreies Eigentum verschaffen. Die Kläger beantragt wie folgt zu erkennen: 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D vom 06.05.2010 – 12 O 59/09 – für unzulässig zu erklären, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 152.525,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2010 zu zahlen und zwar hilfsweise Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung der Klägerin über die zu ihren Gunsten in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern des Amtsgerichts A von J, Blätter 11336 bis einschließlich 11346, eingetragenen Sicherungshypothek über 186.000,00 € gegen Zahlung der Hauptsumme, der Verzugszinsen und der Kosten der Rechtsverfolgung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte wie folgt zu erkennen: 1. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, die Löschungsbewilligung der im Grundbuch des Amtsgerichts A von J Blatt 11.336 bis 11.346, G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, C-Straße, groß 752 m², Abteilung III (Grundpfandrechte) unter Nr. 1 zu ihren Gunsten eingetragene Gesamtsicherungshypothek in Höhe von 186.000,00 € zu erteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 186.000,00 € zuzüglich 2,5 % Zinsen seit dem 01.01.2009 abzüglich bereits gezahlter 8.000,00 € zuzüglich der notwendigen Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung. 2. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars F vom 09.05.2006, Urkundenrolle Nr. 0675 für 2006 wird für unzulässig erklärt. 3. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 311.195,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte macht geltend, sie sei bereit den Kaufpreis zu zahlen. Sie habe das Grundstück zwischenzeitlich verkauft und der Käufer wolle die zu Gunsten der Klägerin zu 1. eingetragene Sicherungshypothek ablösen. Die Klägerin zu 1. sei jedoch nicht bereit, die Löschungsbewilligung zu erteilen und begründe dies mit außerhalb des Kaufvertrags liegenden angeblichen Forderungen. § 1144 BGB sei, so die Meinung der Beklagten, auch auf die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung anwendbar; § 1144 BGB setze eine Befriedigung nach § 1142 BGB nicht voraus. Weiterhin macht die Beklagte geltend, dass dadurch, dass das Bauvorhaben nicht mehr habe realisiert werden können, ihr ein Schaden von 198.907,17 € aus der Differenz des Verkaufserlöses von 1.147.000,00 € abzüglich der Gesamtkosten von 946.092,83 € entstanden sei. Der Verkauf der Wohnungen scheitere bereits an der unterbliebenen Weiterfinanzierung durch die Kläger und den damit zusammenhängenden, unerwarteten Baustopp im November 2006 – nicht erst im Januar 2009 mit dem Eintrag des Versteigerungsvermerks. Im Übrigen habe sie durch die vertragswidrige Einstellung weiterer Zahlungen selbst 112.288,51 € in das Bauvorhaben investiert. Die Kläger hätten in Wirklichkeit nicht den Verkauf der Wohnungen gewollt, sondern wollten das gesamte Grundstück einschließlich des Rohbaus wieder an sich bringen. Mit dem eingesetzten Eigenkapital hätten monatlich Zinsen von 400,00 € erwirtschaftet werden können. Die Beklagte bestreitet den Erhalt einer Gutschrift durch C: Bei der vorgelegten Gutschrift handele es sich um eine Fälschung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen, die erteilten Hinweise und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Beachtliche Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte dadurch, dass sie mit I1 den Kaufvertrag vom 23. Juli 2010 abgeschlossen habe, die Möglichkeit vereitelt habe, vertragsgemäß die Wohnungen fertigzustellen und zu veräußern. Die Kläger wollen damit als nachträglich entstandene Einwendung § 242 BGB geltend machen, dass nämlich die Geltendmachung des titulierten Anspruchs treuwidrig sei, die Beklagte verpflichtet sei, ihr die erhaltenen 67.144,88 € unmittelbar zurückzugewähren, weil auch der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der bereits gezahlten 152.525,00 € fällig geworden sei. Diese Einwendung wäre begründet, wären durch den Verkauf an I1 die auf Blatt 10 des Urteils des Oberlandesgerichts für die Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung beschriebenen Voraussetzungen eingetreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Weiterhin können weder die von der Beklagten erhaltenen Beträge aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen der Klägerin zu 1) zurückgezahlt werden noch ist mit der Klägerin zu 1) ein Kaufvertrag über eine Wohnung zustande gekommen. Die Beklagte hat, was die Treuwidrigkeit der Durchsetzung des titulierten Anspruchs begründen könnte, durch den Verkauf an I1 nicht bewirkt, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen nicht mehr eintreten können. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ergibt sich, dass schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht mehr ernsthaft mit dem Verkauf eines fertig gestellten Bauwerks zu rechnen war, denn dort ist ausgeführt, dass mit der von der Klägerin zu 1) veranlassten Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks der Verkauf von Wohnungen an Bewerber faktisch verhindert werde und der Umstand, dass der Rückzahlungsanspruch nicht fällig werde, in den Verantwortungsbereich der Klägerin zu 1) falle. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in dem mit I1 vereinbarten Kaufpreis von 400.000,00 € das Vorhandensein des von der Klägerin zu 1) vorfinanzierten Rohbaus berücksichtigt ist und insofern daran gedacht werden könnte, die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs damit zu begründen, dass der vom Käufer gezahlte Betrag wenigstens teilweise der Klägerin zu 1 oder den Klägern zu Gute kommen muss. Die Beklagte hat zwar einen Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen. Ein Verkaufserlös ist – was schon zwischen den Parteien streitig ist – der Beklagten aber höchstens in Höhe von 60.000,00 € zu geflossen. Schließlich ergibt sich ein Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht daraus, dass die von der Beklagten erhaltene Darlehensvaluta möglicherweise – so die Behauptung der Kläger – abredewidrig verwendet wurde und deshalb ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht. Nach Darstellung der Kläger erfolgte die zweckwidrige Verwendung bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Lediglich die Kündigung ist erst danach erklärt worden, da die Kläger, so ihre Darstellung, von der zweckwidrigen Verwendung erst später erfahren hätten. Das Darlehen war Streitgegenstand des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, womit auch eine etwaige zweckwidrige Verwendung Streitgegenstand war. Ein anderer Streitgegenstand ist auch nicht dadurch geschaffen worden, dass die Kläger erst nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses wegen der behaupteten zweckwidrigen Verwendung die Kündigung des Darlehens erklärt haben. Die Ausübung dieses Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für das Rechtsschutzbegehren der Kläger, aus der sich ein gegenüber dem Vorprozess veränderter Streitgegenstand ergäbe (vgl. BGH, NJW 2004, 1252). § 322 Abs. 1 ZPO steht daher der Berücksichtigung des Vortrags zur zweckwidrigen Verwendung des Darlehens entgegen. Nach den weiteren Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts kam ein Ausschluss des Zahlungsanspruchs in Höhe von 67.144,88 € nach Treu und Glauben in Betracht, sofern die Beklagte das Bauwerk inzwischen auch ohne die weitere Vorfinanzierung durch die Klägerin zu 1. fertiggestellt hat. Hier wird indessen weiter ausgeführt, dass die Vorfinanzierung durch die Klägerin zu 1. erfolgen sollte und die Beklagte den weiteren Bau mittels der Verkaufserlöse bewerkstelligen sollte. Die Beklagte sollte mit Rohbaukosten nicht belastet werden. Indessen ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts der Rohbau inzwischen fertig gestellt. Im Übrigen hindert der bloße Abschluss des notariellen Kaufvertrages die Fertigstellung der Bauarbeiten nicht, denn der Kaufvertragsabschluss als solcher beeinflusst die dingliche Rechtslage nicht und verändert damit auch nichts an der faktischen Möglichkeit der Beklagten zum Abschluss der Bauarbeiten. Eine andere Entscheidung ist nicht unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass sich die Kläger im Schriftsatz vom 7. Juni 2011 auf § 580 Ziffer 7 ZPO stützen. Das Auffinden einer Urkunde im Sinne des § 580 Ziffer 7 ZPO kann möglicherweise mit einer Restitutionsklage geltend gemacht werden, welche den Anforderungen nach §§ 587, 588 ZPO entsprechen muss. Indessen liegt eine Klageschrift im Sinne des § 587 ZPO nicht vor. Der Widerklageantrag zu Ziffer 1 hat keinen Erfolg. Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind (§ 1144 BGB). Die Norm ermöglicht es dem Eigentümer, die Befriedigung des Gläubigers nur Zug um Zug gegen Aushändigung der für Erwerb des Grundpfandrechts und Grundbuchberichtigung bzw Löschung des Grundpfandrechts erforderlichen Urkunden vorzunehmen. Die Aushändigung der Urkunden kann Zug um Zug nur gegen Zahlung der gesamten Grundpfandrechtssumme einschließlich der Nebenforderungen durch den hierzu berechtigten Eigentümer (vgl § 1142) (RGZ 111, 397, 401) verlangt werden (Vgl BGH NJW 1994, 1475). Der Eigentümer hat dem entsprechend vor Befriedigung nur ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB. Der Anspruch aus § 1144 BGB entsteht erst mit voller Befriedigung durch den dazu gemäß § 1142 BGB berechtigten Eigentümer (Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 2009, § 1144 BGB, Rn. 2). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, welche die Einschränkung „gegen Befriedigung“ formuliert, was nicht notwendig wäre, wenn die Befriedigung nicht Anspruchsvoraussetzung wäre und ihr Unterlassen bloß ein Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers begründete. Die Gläubigerklage auf Befriedigung braucht daher ein Aushändigungsanerbieten nicht enthalten. Händigt der Gläubiger die Löschungsbewilligung nicht aus, kann der Eigentümer ihn in Annahmeverzug versetzen. Erst nach Befriedigung jedoch kann der Gläubiger auf Erfüllung klagen (Palandt/Bassenge, BGB, 69. Auflage, § 1144 BGB, Randnr. 2). Der Eigentümer kann die Urkundenaushändigung durch Klage erst erzwingen, wenn er bereits geleistet hat (Münchener Kommentar/Eickmann, § 1144 BGB, Randnr. 30). Gegen den Wortlaut des § 1144 BGB überzeugt das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts K (OLG K: Urteil vom 10.06.2010 - 3 U 154/09), welches augenscheinlich die Klage nach § 1144 BGB schon vor Befriedigung zulassen möchte, nicht. Das OLG K argumentiert mit der Billigkeitserwägung, dass die Klage zugelassen werden müsse, wenn der Gläubiger die Löschungsbewilligung von der Erfüllung nicht durch das Grundpfandrecht gesicherter Forderungen abhängig machen wolle. Für diesen Fall bedarf es aber nicht der Vorverlagerung des Anspruchs aus § 1144 BGB. Vielmehr bezahlt der Eigentümer die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung und kann dann, soweit erforderlich, auf Erteilung der Löschungsbewilligung klagen. Der Widerklage ist auch im Übrigen der Erfolg versagt. Die Beklagte wendet sich mit dem Widerklageantrag zu 2 gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 9. Mai 2006. Sie macht unter Bezugnahme auf § 1144 BGB geltend, dass sie die Zahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung schulde. Indessen gilt, dass § 1144 BGB auf die Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, um welche es hier geht, nachdem der Versteigerungsvermerk eingetragen ist, nicht anwendbar ist (Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1144 BGB, Randnr. 1). § 1144 BGB setzt Befriedigung im Sinne des § 1142 BGB voraus. Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück befriedigt, so treffen die §§ 127, 130 Abs. 2 ZVG Sonderregelungen (Eickmann in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 1144 BGB, Randnr. 4). Im Streitfall geht es mit der Vollstreckungsabwehrklage um die Verhinderung der Zwangsversteigerung. § 1144 BGB ist hier nicht einschlägig. Die Beklagte hat schließlich auch mit ihrer Schadensersatzklage keinen Erfolg. Sie begründet einen angeblichen Schaden von 198.907,17 € damit, dass ihr die Kläger durch ihr Verhalten - die Einstellung der Zahlungen, Eintragungen von Grundschulden bzw. Zwangsversteigerungsvermerken - entsprechenden Schaden verursacht hätten (Bl. 147 GA). Dieser Vortrag ist indessen unsubstantiiert. Die Beklagte benennt eine Mehrzahl von Pflichtverletzungen, unterlässt aber die Darstellung des Ursachenzusammenhangs zwischen den einzelnen angeblichen Pflichtverletzungen und dem behaupteten Schaden. Möglicherweise käme es auf die Differenzierung nicht an, wenn es sich bei jedem angeblichen auch um einen tatsächlichen Pflichtverstoß handelte. Jedoch ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Recht ausgeführt, dass der Kaufpreisanspruch der Klägerin vom Verkauf der Wohnungen entkoppelt sei und handelt es sich daher bei der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht um eine Pflichtverletzung, beruht vielmehr die Eintragung des Vermerks auf dem von der Beklagten verantworteten Unterlassen der Kaufpreiszahlung, worauf bereits am Ende des Beschlusses vom 13. Dezember 2010 (Bl. 202 GA) hingewiesen worden ist. Insoweit enthält auch der Schriftsatz vom 7. Juni 2011 keine weiter führenden Informationen. Zwar werden hier einzelne Schadenspositionen erläutert; es fehlt jedoch weiterhin die erforderliche Darlegung zur Kausalität. Schließlich möchte die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch in Höhe von 112.288,51 € damit begründen, dass weitere Zahlungen vertragswidrig eingestellt worden seien und sie deshalb den genannten Betrag investiert habe. Nachvollziehbar ist, dass die Beklagte angesichts der Nichtleistung ihr geschuldeter 67.144,88 € für die Fertigstellung des Rohbaus diesen Betrag anderweit beschaffen musste und hierfür Aufwendungen hatte. Allerdings sind der Beklagten mit dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2010 67.144,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2008 zuerkannt worden. Den nämlichen Betrag kann die Beklagte nicht ein zweites Mal als Schadensersatz verlangen. Warum der genannte Betrag nicht den Schaden abdeckt, welchen die Beklagte durch die Nichtleistung der 67.144,88 € hatte, ist nicht ersichtlich, von der Beklagten auch nicht dargetan. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO. Der Streitwert ist bereits festgesetzt worden. E