Urteil
8 O 290/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0630.8O290.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 220.445,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 Zug um Zug gegen Übertragung von 1.174 Stück Lingohr-Systematic-LBB-Invest Anteile (WKN: 977479) und 2.140 Stück Henderson Horizon Pan Eu-ropean Property Equities Fund Anteile (WKN: 989232) zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befin-det. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Wertpapieren. 3 Die Klägerin und ihr Ehemann xxxx sind langjährige Kunden der Beklagten. Bis zum Jahr 2005 wurden sie von der Filiale Karlsruhe betreut, seitdem von der Filiale Mannheim. 4 Im Jahre 2007 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann für sich und ihre beiden Töchter xxxx und xxxx die streitgegenständlichen Fondsanteile an dem Fonds Lingohr-Systematic-LBB-Invest (WKN: 977479) und dem Fonds Henderson Horizon Pan European Property Equities Fund (WKN: 989232). Wegen der Einzelheiten der verschiedenen Erwerbe durch die Klägerin bzw. ihren Ehemann und die beiden Töchter, welche ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben, wird auf die Übersicht Bl. 2/3 der GA sowie das Anlagenkonvolut K 1 (Anlagenband) verwiesen. Bei dem Fonds "Lingohr" handelt es sich um einen Fonds, der in internationale unterbewertete Aktien investiert. Es handelt sich um richtlinienkonformes Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes, welches von der Landesbank Berlin verwaltet wird. Bei dem Fonds "Henderson Horizon" handelt es sich um einen Aktienfonds, der darauf angelegt ist, langfristigen Kapitalzuwachs durch die Anlage in Aktien von Unternehmen der Immobilienbranche im Europäischen Wirtschaftsraum zu erzielen. Es handelt sich um eine nach Luxemburger Recht gegründete offene Investmentgesellschaft, welche als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren qualifiziert ist. Wegen aller weiteren Einzelheiten zu der Funktionsweise der streitgegenständlichen Papiere wird auf die in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Prospekte (Anlagen K 3 und K 4) Bezug genommen. 5 Die Klägerin behauptet, sie sowie die Zedenten hätten in erster Linie sichere Vermögensanlagen erwerben wollen, wobei sie das Risiko eines Kapitalverlustes nicht in Kauf genommen hätten. Die fehlende Risikobereitschaft ergebe sich auch aus den Dokumentationen der Beratungsgespräche vom 27.12.2006 (Anlagenkonvolut K 2), in deren Rahmen sie und ihre beiden Töchter bei einer Skala von "A - Konservativ" bis "F - Hochspekulativ" hinsichtlich ihrer Anlagementalität jeweils in die Kategorie "C - Wachtsumsorientiert" eingestuft worden seien. Als Anlageziele seien für sie der Immobilienerwerb sowie für die beiden Töchter jeweils Altersvorsorge angegeben worden. 6 Eine mit dem Ehemann abgesprochene oder von diesem unterzeichnete Dokumentation habe es nicht gegeben. 7 Die Erwerbsgeschäfte seien jeweils auf telefonische Veranlassung der Beklagten und daraufhin geführte kurze Beratungsgespräche, in denen Frau xxxx und Frau xxxxjeweils von ihren Eltern vertreten wurden, vorgenommen worden. Dabei seien die Fondsanteile, insbesondere der Fonds "Henderson Horizon" als erfolgversprechend und zugleich als absolut sicher angepriesen worden. Risiken seien völlig verharmlost worden. Die Verkaufsprospekte zu diesen Wertpapieren oder sonstige schriftliche Informationen seien vor Abschluss der Anlagen weder erörtert noch ausgehändigt oder angeboten worden. Über die darin erwähnten speziellen Risiken der Fonds sei nicht aufgeklärt worden (insbesondere Klumpenrisiko, erhöhtes Kursschwankungsrisiko, Zinsänderungsrisiko und jeweils weitere konkret benannte fondsspezifische Risiken). Auch über Provisionen, Rückvergütungen oder sonstige Zuwendungen sei keinerlei Aufklärung erfolgt. Erst den erläuternden Übersichten der Beklagten vom 09.07.2009 bzw. 23.09.2009 (Anlagenkonvolut K 5) habe sich entnehmen lassen, dass die Anlagen jeweils unter die Risikoklasse "D - Chancenorientiert" eingestuft werden und die Beklagte - anders als in den Abrechnungen ausgewiesen - die Ausgabeaufschläge in vollem Umfang rückvereinnahmte und sich aus den Vewaltungsgebühren weitere teilweise Rückvergütungen bzw. Vertriebsfolgeprovisionen gewähren ließ. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - € 220.445,46 nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 13.007,08 seit dem 12.02.2007 bis Rechtshängigkeit, aus € 18.023,85 seit dem 13.02.2007 bis Rechtshängigkeit, aus € 29.038,42 seit dem 13.02.2007 bis Rechtshängigkeit, aus € 10.667,94 seit dem 23.05.2007 bis Rechtshängigkeit, aus € 51.680,00 seit dem 29.10.2007 bis Rechtshängigkeit, aus € 17.864,95 seit dem 14.02.2007 bis Rechtshängigkeit und aus € 80.163,22 seit dem 14.02.2007 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung von 1.174 Stück Lingohr-Systematic-LBB-Invest Anteile (WKN: 977479) und 2.140 Stück Henderson Horizon Pan European Property Equities Fund Anteile (WKN: 989232) zu zahlen; 10 festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet; 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - € 3.888,00 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte behauptet erhebliche Vorkenntnisse der Klägerin und ihres Ehemannes. Zudem sei die breite Anlagestreuung eines Aktienfonds grundsätzlich weit weniger risikoreich als eine Direktanlage in einzelne Aktien. Die empfohlenen Aktienfonds hätten als Gegengewicht zur dem starken Übergewicht in- und ausländischer Einzelaktien im Depot der Klägerin und ihres Ehemannes dienen sollen. Aus der maßgeblichen Sicht ex ante sei die Empfehlung auch nicht zu beanstanden gewesen, da die Fondsanteile bis dahin jeweils eine kontinuierliche Wertsteigerung erfahren hätten. Schließlich sei eine ordnungsgemäße Aufklärung über die fondsspezifischen Risiken im Rahmen jeweils umfangreicher Beratungsgespräche erfolgt. Insbesondere habe eine Präsentationsmappe mit Fact-Sheets und Chartanalysen vorgelegen. Auch über die mit der Fondsanlage verbundenen Kosten sei informiert worden. Hierauf habe der Berater besonderes Augenmerk gelegt, da die Klägerin und ihr Ehemann bereits in der Vergangenheit mit der Beklagten insoweit eine Sonderregelung ausgehandelt hatten. Insgesamt sei die Beratung für sämtliche Familienmitglieder anleger- und objektgerecht gewesen. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 Das Gericht hat in der Sitzung vom 30.09.2010 Hinweise an die Beklagte erteilt. Ferner hat es Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 04.11.2010 (Bl. 130 ff. GA) durch die Vernehmung von Zeugen und die Klägerin persönlich angehört. Wegen der Hinweise wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2010 (Bl. 118 f. GA), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2011 (Bl. 154 ff. GA) verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 220.445,46 gemäß §§ 280, 398 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Beklagte jedenfalls die Pflicht zur anlegergerechten Beratung aus den zustandegekommenen Anlageberatungsverträgen zum Nachteil der Anleger wegen Überschreitung der gewählten Risikoklasse verletzt hat. 20 1. a) 21 Zwischen der Klägerin und der Beklagten, zwischen dem Zeugen xxx und der Beklagten und den Zedentinnen xxxxx - vertreten jeweils durch ihre Eltern - und der Beklagten sind jeweils Anlageberatungsverträge geschlossen worden. 22 Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages ebenso stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen, wie wenn der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, m.w.N.). Entsprechend dieser Maßgaben bestanden - wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen - Anlageberatungsverträge zwischen der Klägerin, den drei Zedenten und jeweils der Beklagten. Dies gilt auch für die weiteren Order der Anleger, die nach dem persönlichen Beratungsgespräch von Anfang Februar 2007 zwischen der Klägerin, dem Zeugen xxxx und dem Zeugen xxx im Mai und Oktober 2007 jedenfalls nach telefonischer Beratung stattfanden, da die Telefonate oder Gespräche auf das frühere Beratungsgespräch aufbauten. Dies ergibt sich bereits aus den Abrechnungen der Beklagten, die auf erfolgte Beratungen/Aufklärungen und angebotene/übersandte Verkaufsunterlagen Bezug nehmen. 23 b) 24 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte sich aus diesem Vertrag ergebende Pflichten verletzt hat. 25 aa) 26 Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhalt und konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich vor allem der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits. 27 (1) 28 Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen - u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter - Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, Seite 126, "Bond-Urteil"). 29 (2) 30 Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, a.a.O.). 31 (3) 32 Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08). Abzugeben ist die Empfehlung auf der Grundlage einer mit banküblichem kritischen Sachverstand erfolgten Prüfung (vgl. BGH, a.a.O.). Der Kunde darf davon ausgehen, dass seine Bank eine Anlage, die sie in ihr Programm aufgenommen hat, selbst für "gut" befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05). 33 (4) 34 Die Pflichten einer Bank zur Beratung und Information des Kunden bestehen nur, soweit dies durch die Interessen des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten Geschäftes erforderlich ist. An dieser Erforderlichkeit fehlt es, wenn ein Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist oder er zum Ausdruck bringt, keine Informationen zu benötigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - XI ZR 296/98, NJW 2000, Seite 359). Darauf darf die Bank grundsätzlich vertrauen und (weitere) Informationen für entbehrlich halten; Sinn der Informationspflicht ist es nicht, Anleger vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH, a.a.O.). 35 bb) 36 Nach diesen Maßstäben erfolgte die Beratung der Klägerin und der Zedenten durch den Zeugen xxxx jedenfalls nicht anlegergerecht. 37 (1) 38 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Zeuge xxx die Klägerin und ihren Ehemann, den Zeugen xxxx, im Beratungsgespräch von Anfang Februar 2007 jedenfalls über konjunkturelle Aspekte, Kursschwankungsrisiken und die Anlagestrategie/Ausrichtung der beiden streitgegenständlichen Fonds aufgeklärt. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der langjährigen Erfahrungen zumindest der Klägerin und des Zeugen xxxx mit Aktien und Aktienfonds eine weitere Aufklärung über sämtliche weiteren in den Prospekten im Einzelnen aufgeführten Risiken zur ordnungsgemäßen Aufklärung erforderlich war, wie die Klägerin meint. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Fact-Sheets vorlagen, wie der Zeuge xxxx bekundet hat. Schließlich kann dahinstehen, ob jedenfalls eine nachträgliche postalische Übersendung der Prospekte stattgefunden hat, so dass jedenfalls die späteren Wertpapierkäufe von Mai und Oktober 2007 als objektgerecht zu bezeichnen wären. Denn die Empfehlung zum Erwerb der Fonds "Lingohr" und "Henderson Horizon" war auf jeden Fall nicht anlegergerecht. 39 (2) 40 Zwar ergibt sich nicht schon aus dem übrigen Anlageverhalten der Eheleute, dass die Empfehlungen zum Erwerb der Fonds "Lingohr" und "Henderson Horizon" nicht anlegergerecht gewesen wären. So hatten sowohl die Klägerin als auch der Zeugexxxxbereits zuvor vielfältige Aktienkäufe und Aktienfondskäufe getätigt, und zwar in- und ausländische Aktien nationaler und internationaler Unternehmen sowie global agierender Aktienfonds, sowie daneben Investitionen in Fremdwährungen getätigt. Der Zeuge xxxx eröffnete im Jahr 1977 ein Depot bei der Beklagten (Depot-Nr. xxxx), beide Eheleute gemeinsam eröffneten im Jahr 1980 ein Depot bei der Beklagten (Depot-Nr. xxxx und die Klägerin eröffnete im Jahr 1992 ein Depot bei der Beklagten (Depot-Nr. xxxx Wegen der Zusammensetzung der Depots, auch der Depots der beiden Töchter (Depot-Nrn. xxxx und xxxx per 31.12.2006 wird auf das von der Beklagten hierzu überreichte Anlagenkonvolut B 1 verwiesen. 41 Dass die Fondserwerbe nicht der Risikotragfähigkeit der Eheleute bwz. der Töchter entsprochen hätte, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Die vorgeschlagenen Anlagen passten vielmehr zum einen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Zedenten und der Klägerin, die ein Vermögen von insgesamt € 2,5 - 3 Mio. bei der Beklagten unterhielten. Zum anderen wurden die empfohlenen Fonds bei der Beklagten aus der maßgeblichen Sicht ex ante als aussichtsreich bewertet. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die bis dahin gute Performance der beiden Wertpapiere (jeweils kontinuierliche Wertsteigerung) sowie auf den Umstand hin, dass aufgrund der breiteren Anlagestreuung eines Aktienfonds im Vergleich zu einer Direktanlage in einzelne Aktien ein Aktienfonds als weniger risikoreich einzuordnen ist. Mit den glaubhaften Angaben des Zeugen xxx kann auch davon ausgegangen werden, dass es bei den streitgegenständlichen Anlagen zumindest für die Klägerin und den Zeugenxxxxx insbesondere darum ging, ein Gegengewicht zu dem starken Übergewicht in- und ausländischer Aktien zu schaffen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Anfang des Jahres 2007 gerichtsbekannt schlechter werdenden Marktumfeldes vor dem Eintritt der Finanzmarktkrise glaubhaft. 42 Nicht erwiesen ist auch die Behauptung der Klägerin, dass es ihr und den Zedenten bei den streitgegenständlichen Anlagen in erster Linie um "sichere" Vermögensanlagen gegangen sei, wobei sie ein Risiko des Kapitalverlustes nicht in Kauf genommen hätten. Zumindest der Zeuge xxx hat eingeräumt, dass nicht nur ein Vermögenserhalt einschließlich Inflationsausgleich, sondern auch eine Gewinnerzielung erreicht werden sollte. Dass die Fonds nicht nur als erfolgversprechend, sondern zugleich als "absolut sicher" angepriesen sowie Risiken völlig verharmlost worden seien, kann ebenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Der Zeugexxx, der mittlerweile nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, hat detailreich und nachvollziehbar erläutert, dass er bezüglich beider Fonds eine Präsentation gemacht hat unter Verwendung der Fact-Sheets, Chartvergleiche und Feri-Auswertungen und dass er aus der Vergangenheit heraus wusste, dass die Eheleute schriftliche Unterlagen haben wollten. Des Weiteren hat er in sich widerspruchsfrei geschildert, die Portfolioansätze der Fonds, konjunkturelle Themen und das Kursschwankungsrisiko, wenn auch nicht alle Risiken, die die - allerdings im Beratungsgespräch nicht vorliegenden - Prospekte thematisieren, herausgestellt zu haben. Schließlich hat er auf das gute Rating beider Fonds hingewiesen und einen Vergleich mit einem bestehenden Fonds, den die Eheleute bereits im Depot hatten, vorgenommen. Danach kann weder von einer Verharmlosung von Risiken die Rede sein noch von einer Anpreisung als "absolut sicher". Auch wenn die Klägerin angegeben hat, die Fonds seien als "besonders sicher und aussichtsreich" dargestellt worden, lässt sich dies nicht in Einklang bringen mit den Angaben des Zeugen xxx, der Relationen zu anderen Investments gezogen hat. Belastungstendenzen hat der Zeuge xxxzu keiner Zeit bezüglich keiner der Parteien zu erkennen gegeben. Er hat vielmehr freimütig eingeräumt, dass die Prospekte im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs nicht vorlagen und dass er nicht über alle darin thematisierten Risiken mit den Anlegern gesprochen hat. 43 Die erworbenen Fonds entsprachen aber nicht der gewählten maximalen Risikoklasse. Ausweislich der im Anlagenkonvolut K 2 vorgelegten Beratungsbögen hatten zumindest die Klägerin und die beiden Töchter in der Rubrik "Anlagementalität" auf der Skala von "A" bis "F" jeweils die Kategorie "C" gewählt. Die Anlagementalität "C - Wachtsumsorientiert" wird wie folgt definiert: 44 "Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartung untergeordnet, teilweise Toleranz gegenüber Kursschwankungen bei vorrangiger Substanzerhaltung. Langfristig rendite-/kursgewinnorientiert, teilweise auch Anlagen mit hohen Wertschwankungen." 45 Die Anlagementalität "D - Chancenorientiert", denen beide Fonds ausweislich der Anlage K 5 und dem unstreitigen Parteivorbringen beider Parteien zuzuordnen sind, wird dagegen wie folgt definiert: 46 "Suche nach Renditechancen überwiegen Sicherheits- und Liquiditätsaspekte, kurzfristige Kursschwankungen akzeptiert. Inkaufnahme von teilweisen Kapitalverlusten. Ertragserwartung überwiegend aus Kursgewinnen." 47 Insbesondere aufgrund dieser jeweils ausdrücklich mit "C" angekreuzten Anlagekategorie sowie aufgrund der weiteren Angaben der Klägerin und der Töchter (Anlageziele Immobilienerwerb bzw. Altersvorsorge) und des ausdrücklichen Wunsches der Klägerin ("Papiere der Anlageklasse D und E im Depot; sind auf Empfehlung der Apo-Bank Karlsruhe gekauft worden. Kundin wünscht Produkte der Klasse C") überschreitet die von dem Zeugen xxx vorgenommene Empfehlung die von der Klägerin und den beiden Zedentinnen ausdrücklich gewählte Risikoklasse. Die Risikobögen sind am 27.12.2006 erstellt und von der Klägerin und den beiden Zedentinnen unterzeichnet worden. Daraus ergibt sich, dass ausdrücklich im Gegensatz zu (etwaigen) vorherigen aktienlastigen und bis Risikoklasse "E" reichenden Wertpapieren zukünftig nur noch Papiere der Risikoklasse "C" gewünscht waren. Sowohl die persönlich angehörte Klägerin als auch der Zeuge xxx haben übereinstimmend bestätigt, dass die Klägerin diesen ausdrücklichen Wunsch formuliert hatte und die Klägerin und ihre beiden Töchter jeweils die Kategorie "C" wählten. Diesem ausdrücklichen Wunsch entsprachen die empfohlenen Fondsanteile an den beiden streitgegenständlichen Fonds aber gerade nicht. 48 Dass der Zeuge xxxx über diese Risikoabweichung im Beratungsgespräch aufklärte, konnte er indes nicht bestätigen. Seine Aussage war insoweit vielmehr unergiebig, da er hieran keine Erinnerungen mehr hatte. Nicht glaubhaft waren dagegen seine Angaben dazu, dass er im Nachgang zu dem Beratungsgespräch zutreffend den Inhalt des Beratungsgesprächs in die jeweilige interne Kundendatei eingetragen hat. Denn der Inhalt der Anlage B 11 bezogen auf die Klägerin ist gerade nicht widerspruchsfrei mit dem Inhalt der Anlage K 2 in Einklang zu bringen, wie bereits dem Zeugen vorgehalten und sodann erneut im Anschluss an die Beweisaufnahme mit den anwesenden Prozessbeteiligten erörtert worden ist. Die Aussage der Anlage B 11 "Klasse C soll bei Kundin weiterhin Bestand haben, Gruppe D wird neu als Beimischung dazu genommen" steht vielmehr in unauflösbarem Widerspruch zu der ausdrücklich erklärten und gewünschten Risikobegrenzung der Klägerin zu einem nur 5-6 Wochen zurückliegenden Zeitpunkt. Der Zeuge xxx konnte auf die gerichtliche Nachfrage nicht schlüssig erklären, wie es zu der Begrifflichkeit "neu" oder zu der Begrifflichkeit "Beimischung" kam. Da unstreitig zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Erwerbe der Fondsanteile bereits Papiere der Kategorien "D" und "E" bei der Klägerin vorhanden waren, sind die empfohlenen Fonds der Risikoklasse "D" weder in Bezug auf die Risikokategorie "neu" noch zur "Beimischung" geeignet. Dieser - nicht schlüssig aufgelöste - Widerspruch geht zu Lasten der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Zeuge xxxauch nicht durch mehrfache Nachfragen des Gerichts oder ob verschiedener Deutungsmöglichkeiten verunsichert worden. Entscheidend ist, dass er auf die konkrete Frage, ob über die (Risiko-)Klassifizierung der Fonds gesprochen worden ist, dies dahingehend beantwortet hat, dass er zwar auf die spezifischen Fondsrisiken hingewiesen habe, aber nicht mehr wisse, ob konkret über die Abweichung "D" zu "C" gesprochen worden ist. Bezogen auf die Formulierung der Anlage B 11 hat er angegeben, dass die Klägerin "die Kategorie D im WpHG-Bogen nicht unterzeichnet hatte. Sie hatte allerdings bereits in den Vorjahren, also in den Jahren 2005 und 2006 bereits andere in D eingestufte Produkte erworben." Dies löst den Widerspruch zwischen der im Dezember 2006 geäußerten, nunmehr ausdrücklich bis Stufe "C" begrenzten Risikobereitschaft und der internen Notiz des Zeugen xx nicht aus, zumal der Zeuge xx letztendlich selbst eingeräumt hat, diesen Widerspruch nicht mehr aufklären zu können. 49 Gleiches gilt im Ergebnis bezüglich des Zeugen xxx. Auch diesbezüglich hat die Beklagte den Beweis nicht geführt, dass dieser die Risikoklasse "D" gewünscht hatte und damit die Empfehlungen anlegergerecht waren. Der Zeuge xxx hat zwar angegeben, er sei der Meinung, auch bezüglich dieses Zeugen einen WpHG-Bogen ausgefüllt zu haben und dass darin "D" oder "E" hinterlegt war. Diese vagen Angaben sind aber nicht geeignet, dem Gericht eine sichere Überzeugung davon zu vermitteln, dass tatsächlich die Risikoklasse "D" hinterlegt und vor allem im Erwerbszeitpunkt für die streitgegenständliche Anlagen von dem Zeugen xxx gewünscht war. Der Zeuge xxx hat dies jedenfalls nicht bestätigt. Die Beklagte hat ebenfalls keinen zeichnungsaktuellen Beratungsbogen vorgelegt. Die Anlage B 3, die bereits im Jahre 2001 von der Filiale Karlsruhe erstellt worden ist, kann daher keine tragfähige Beratungsgrundlage (mehr) gewesen sein, so dass deren inhaltliche Richtigkeit, die der Zeuge xxxxin Abrede gestellt hat, dahinstehen kann. 50 Die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anlage B 17 ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, da sie vom Dezember 2008 stammt, also einem Zeitraum weit nach den streitgegenständlichen Ordern. 51 Unerheblich ist auch, dass die Eheleute mehrere Depots unterhielten. Der Beratungsbogen der Klägerin vom 27.12.2006 führt zwar nur die Stammnummer auf. Da die Beklagte aber keine unterschiedlichen Beratungsbögen für die einzelnen Depots vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Risikobegrenzung des einzelnen Beratungsbogen für alle bei der Beklagten unterhaltenen Depots gilt. Außerdem ist es ja gerade Sinn und Zweck einer Erfassung unter einer Stammnummer, dass die Erfassungen - wie hier - für alle unter dieser Stammnummer geführten Einzelkonten des jeweiligen Kunden gelten sollen. 52 Aus den vorstehenden Gründen gelten die von der Klägerin gewünschten Risikobegrenzungen auch für das gemeinsam mit ihrem Ehemann unterhaltene Depot. 53 (3) 54 Danach kann auch dahinstehen, ob die Beklagte die ihr obliegende Aufklärungspflicht über Provisionen verletzt hat. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen, die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offengelegt werden müssen, liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH WM 2009, 2306, 2307). Es kann offen bleiben, ob der Zeuge xxxx ausdrücklich über die Gebührenstruktur aufgeklärt hat oder entsprechende Aufklärungen in den etwaig überreichten/vorliegenden Fact-Sheets enthalten waren. 55 2. 56 Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch der Anspruch auf Feststellung des Verzugseintritts begründet. 57 3. 58 Der Zinsanspruch ergibt sich im zugesprochenen Umfang aus §§ 291, 288 BGB. Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn aus Alternativanlagen hat die Klägerin dagegen nicht schlüssig dargetan. Ihr pauschaler Vortrag, den die Beklagte ausdrücklich als nicht ansatzweise substantiiert gerügt hat, genügt nicht - auch nicht mit Blick auf § 287 ZPO – den an die schlüssige Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen zu stellenden Anforderungen. Trotz der Rüge der Beklagten hat die Klägerin keine näheren Darlegungen vorgenommen. 59 4. 60 Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Auch diese sind nach Anfall, Höhe und Art weder schlüssig dargetan noch auf das Bestreiten der Gegenseite näher erläutert worden. 61 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht, da sie lediglich Nebenforderungen (Zinsen und außergerichte Anwaltskosten) betraf. 62 Der Streitwert wird auf € 220.445,46 festgesetzt.