Urteil
10 O 383/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:0712.10O383.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin, eine aus einer Vielzahl von geschädigten Kapitalanlegern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen (unterschiedlicher) Beteiligung an einer ‑ von ihr behaupteten – betrügerischen Erlangung und Veruntreuung von Anlagegeldern im Zusammenhang mit dem Erwerb von vorbörslichen Aktien der XX (im Folgenden: X) und der XXin Anspruch. Im Jahr 1993 wurde die XX gegründet, die in Gibraltar als Aktiengesellschaft registriert war und deren Vorstand unter anderem der Beklagte zu 1) war. 1998 wurde unter anderem der Beklagte zu 1) zum Direktor der XX bestellt, deren vorgegebener Geschäftszweck das Heben gesunkener Schiffe und wertvoller Ladungen war. Die XX eröffnete zwei Geschäftskonten bei der XX, Niederlassung Essen. Wegen des Verdachts der Geldwäsche erstattete die XX zu den Zahlungsflüssen auf diesen Konten Strafanzeige. Eine weitere Strafanzeige erstattete die XX, bei der die XX gleichfalls Geschäftskonten eröffnet hatte. Ende des Jahres 2000 wurde die XX mit Sitz in Ipswich/England gegründet, deren Unternehmensgegenstand ebenfalls die Bergung von Schätzen in Meeren war. Der Beklagte zu 1) war Managing Direktor der XX. Diese hatte eine Niederlassung, die XX mit Sitz in Ratingen. Über diese deutsche Niederlassung warb die XX Gelder durch den Verkauf von vorbörslichen Aktien, die angeblich kurz vor der Börsennotierung stehen sollten, ein. Hierfür eröffnete die XX bei der Beklagten zu 3) unter den Nummern XX und XX zwei Konten. Auf dem Konto mit den Endziffern X gingen die von den Anlegern für den Erwerb von Aktien geleisteten Einlagen ein. In welchem Umfang dies jedoch genau geschah, ist streitig. Von diesem Konto wurden zudem Überweisungen auf das HBC‑Konto der XX in England vorgenommen. Vom Konto der XX in England erfolgten von Zeit zu Zeit Zahlungen auf das bei der Beklagten geführte Konto mit den Endziffern XX, wobei diese Zahlungen betragsmäßig nicht mit den Zahlungen übereinstimmten, die vom Konto mit den Endziffern XX auf das Konto in England erfolgten. Die Zahlungseingänge auf dem Konto mit den Endziffern XX erfolgten nach den unbestrittenen Ausführungen der Beklagten zu 3) zu Zwecken wie Zahlung von Leasingraten, Telefongebühren, Mieten, Rechtsanwälten, Stadtwerken, Autovermietern und Krankenkassen. Diese Zahlungsflüsse dauerten bis ins Jahr 2005, ehe die Beklagte zu 2) ihre Geschäftsbeziehung zur XX beendete, nachdem sie von einem Steuerermittlungsverfahren erfahren hatte. Die Anwerbung der Anleger erfolgte per sogenanntem „cold calling“, wobei jedoch sichergestellt war, dass Verkaufsgespräche mit interessierten Anlegern erst nach Zusendung eines Verkaufsprospekts geführt wurden. Die Klägerin behauptet: Zwischen dem 17.01.2001 und dem 02.03.2005 seien Überweisungen, Scheckeinzahlungen und Bareinzahlungen ihrer Mitglieder auf das Konto mit den Endziffern 614 für den Erwerb von Aktien der XX erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Klageschrift enthaltenen Auflistungen der Einzahlungen, Bl. 28 bis 44 GA und Bl. 45 bis 107 GA Bezug genommen. Eine Aufklärung über die spezifischen Risiken und die wirtschaftlichen Hintergründe des Vertriebs der Aktien der XX als hoch riskanten, nicht börslich notierten Aktien sei durch den Beklagten zu 1) nicht erfolgt. Sämtliche Anleger seien stets mit dem Argument eines baldigen und höchst gewinnversprechenden Börsengangs der XX zum Kauf der Aktien animiert worden. Im Übrigen sei seitens der XX nicht beabsichtigt gewesen, die Gelder der Anleger zweckgerichtet zu verwenden. Ebenso wenig sei von der XX beabsichtigt gewesen, die eingezahlten Gelder zur Kapitalerhöhung einzusetzen. Ein operatives Geschäft, d. h. Ortungs‑ oder Bergungsinvestitionen, sei nicht getätigt worden. Es sei nicht in das Projekt „Hebung von Schätzen vom Meeresboden“ investiert worden, es habe sich vielmehr um ein „Schneeballsystem“ gehandelt, bei dem die Anleger die Finanzierung der aufwendigen Lebensführung unter anderem des Beklagten zu 1) übernommen hätten und das dem Ausbau des Vertriebssystems diente. Darüber hinaus habe die XX keine behördlichen Genehmigungen zur Schatzsuche und –bergung in den Gewässern der Weltmeere gehabt, derartige Genehmigungen seien auch nicht an Unternehmen wie die XX erteilt worden. Die XX sei daher weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage gewesen, die angekündigten Projekte zu realisieren. Hätten Ihre Mitglieder Kenntnis dieser Sachlage gehabt, wären die Anlagen nicht erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht: Das Aufklärungsmaterial der XX sei bewusst irreführend gewesen. Das Verhältnis der vermeintlichen Chancen und der tatsächlichen Risiken sei in ganz erheblicher Weise irreführend dargestellt. Wegen betrügerischer Anlageberatung, insbesondere weil weder ein operatives Geschäft der XX getätigt worden sei, noch die seitens der Anleger eingezahlten Gelder in Schatzsuchen oder –bergungen investiert worden seien, hafte der Beklagte zu 1) aus Vertrag und aus Delikt. Die Beklagte zu 2) hafte mit Blick darauf, dass der der krasse Missbrauch des Geschäftszwecks dieser nicht verborgen geblieben sein konnte. Die umsatzmäßige Geschäftsentwicklung der XX als Existenzgründerin sei bei Zugrundelegung des Gegenstandes der Geschäftstätigkeit „Meeresschatzsuche“ der Beklagten zu 2) seit Kontoeröffnung in einem Maße überraschend gewesen, dass die Beklagte zu 2) bei der täglichen Kontodisposition schon beide Augen zusammengepresst haben müsse, um nicht zu sehen, was vor sich ging. Die Vorgänge auf den Konten der XX seien für die Beklagte zu 2) als höchst verdächtiges strafrechtlich relevantes Verhalten „mit den Händen zu greifen“ gewesen und hätten diese zum Eingreifen gezwungen. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) rügt die Klägerin weiter, dass diese es unterlassen habe, eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu erstatten, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Postbank und die Deutsche Bank entsprechend gehandelt hätten. Zudem habe die Beklagte zu 2) der XX bereits kein Konto zur Verfügung stellen dürfen. Die Schädigung der Anleger sei insbesondere deswegen für die Beklagte zu 2) evident gewesen, weil die XX kein dem Gesellschaftszweck entsprechendes Kontoverhalten an den Tag gelegt habe und weil Überweisungen großer Tranchen ins Ausland erfolgt seien. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 6.017.213,20 € nebst Zinsen in Höhe von zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 5.850.123,07 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen; 3. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an sie als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 72.298,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2009 bezüglich des Beklagten zu 1) und seit dem 01.12.2009 bezüglich der Beklagten zu 2) zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) weist die Vorwürfe der Klägerin zurück und beruft sich hierfür insbesondere auf eine im Jahr 2004 aufgrund einer Anzeige eingeleiteten Überprüfung der gesamten Unternehmenssituation, der Unternehmensführung sowie der bilanziellen Behandlung aller Geschäftsvorfälle durch das „Departement of Trade and Industry“, die ohne irgendwelche Anordnung beendet wurde. Der Beklagte zu 1) behauptet, es habe entgegen der Behauptung der Klägerin konkrete Vorbereitungen für den geplanten Börsengang gegeben und verweist in diesem Zusammenhang auf einen „Engagementletter“ einer englischen Bank sowie auf die Hinzuziehung verschiedener, namentlich aufgelisteter Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater Die Beklagte zu 2) behauptet, es hätten keinerlei massive beziehungsweise objektiv evidente Verdachtsmomente eines von der Klägerin behaupteten betrügerischen Verhaltens der XX bestanden. Aus den Kontobewegungen auf den beiden bei ihr geführten Konten habe sie keinen Verdacht schöpfen können, dass die XX – wie von der Klägerin behauptet –in betrügerischer Weise Gelder ihrer Anleger verwende. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Überweisungen vom Konto mit den Endziffern 614 auf das Konto der XX in England und damit zum operativen Stammsitz der XX erfolgt seien. Diese Überweisungen hätten exakt der beabsichtigten Verwendung des Kontos entsprochen: Da die Kapitalerhöhung angabegemäß in England erfolgen sollte, und zudem in England das operative Geschäft der XX erfolgt sei, sei die Weiterleitung des Geldes nach England für sie plausibel und in keiner Weise verdächtig gewesen. Sie habe in keiner Weise gegen die „Gepflogenheiten ordnungsgemäßer Kreditwirtschaft“ oder die im „allgemeinen Geschäftsverkehr gebotene Sorgfalt und gegen bankübliche Sorgfaltspflichten“ verstoßen. Zudem seien ihr die Strafanzeige gegen den Beklagten zu 1) ebenso wenig bekannt gewesen wie die Verdachtsanzeigen der Postbank und der Deutschen Bank gemäß § 11 GWG. Darüber hinaus rügt die Beklagte zu 2) die vermeintlich fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und beruft sich ergänzend auf Verjährung. Wegen des weiteren Parteivorbingens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten keine Bedenken im Hinblick auf § 60 ZPO. Dabei kann hier dahinstehen, ob hier tatsächlich eine objektive Klagehäufung vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, sind die Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 60 ZPO erfüllt, die geltend gemachten Ansprüche beruhen auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund, denn die Mitglieder der Klägerin haben unter gleichartigen Bedingungen Geld bei der XX angelegt. Mit Blick darauf, dass die Voraussetzungen des § 60 ZPO im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen sind, ist es unerheblich, dass etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zum Teil aus abgetretenem Recht abzuleiten sind. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin im Hinblick auf die von den Beklagten bemängelte fehlende Aktivlegitimation entgegen ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 247.01.2011 die Poolverträge sämtlicher ihrer Mitglieder nicht in der Sitzung am 22.03.2011 vorgelegt hat. Denn die geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Beklagten zu 1). (1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anwendbar. Zwar sind die Mitglieder der Klägerin Anleger einer in England registrierten XX. Jedoch liegen der Handlungs- und auch der Erfolgsort in Deutschland. Der Verkauf erfolgte von der in Deutschland ansässigen Niederlassung der XX aus, so dass die bestehenden Aufklärungspflichten von dort aus zu erfüllen waren. Selbst für eventuelle vertragliche Ansprüche wäre deutsches Recht anzuwenden, so dass dies vorliegend erst recht auch für deliktische Ansprüche gilt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag weist mit Deutschland die engste Verbindung auf, da die Hauptleistung – Übertragung der Wertpapiere – von der deutschen Niederlassung erbracht werden sollte. Der Anwendbarkeit deutschen Rechts steht auch Art. 41 EGBGB nicht entgegen. Es besteht keine engere Verbindung zum englischen Recht, da die Verletzung von den in Deutschland zu erfüllenden Aufklärungspflichten und nicht das Statut der emittierenden Gesellschaft im Vordergrund steht. (2) Ein Anspruch der Klägerin aus §§ 826, 840 BGB gegen den Beklagten zu 1) besteht bereits unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Aufklärung über die spezifischen Risiken und wirtschaftlichen Hintergründe des Vertriebs der Aktien der XX als hoch riskanten, nicht börslich notierten Aktien sei nicht erfolgt; das Aufklärungsmaterial der XX sei bewusst irreführend gewesen und habe das Verhältnis der vermeintlichen Chancen und der tatsächlichen Risiken in ganz erheblicher Weise irreführend dargestellt. (a) Zwar ist im Hinblick darauf der objektive Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung durch den Beklagten zu 1) möglicherweise erfüllt, jedenfalls fehlt es aber an einem diesbezüglichen Vorsatz des Beklagten zu 1). aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung missbraucht ein Geschäftsführer einer Gesellschaft – als solche ist vorliegend der Beklagte zu 1) anzusehen –, die hochriskante Anlagegeschäfte vermittelt, seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet daher aus § 826 BGB, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung Anlagegeschäfte tätigen (vgl. BGH WM 1994, 453; BGH WM 2002, 1445, 1446; BGH WM 2003, 975, 977; BGH WM 2006, 84, 87). Bei ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, muss sich die Aufklärung auf die wesentlichen wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts erstrecken. Das gilt sowohl für Börsentermingeschäfte als auch für die Vermittlung von hochspekulativen Aktien (vgl. BGH NJW 1991, 1108; BGH WM 1991, 127, 128; BGH WM 1991, 1410 f.; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH NJW 1994, 512). Hiernach hat der Vermittler solcher Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen in der Weise zu verschaffen, dass der Kunde seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann. An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie schriftlich erfolgen, um ihren Zweck, dem Anleger ein zutreffendes Bild von den schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen zu vermitteln, erfüllen zu können. Die Darstellung muss dabei zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu verschaffen (BGH NJW 1992, 1879, 1880). Gleiches gilt für den Verkäufer einer Anlage, da auch in diesem Fall der Anleger gleichermaßen schutzbedürftig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006, I-6 U 121/04). bb) Diese Grundsätze sind auch auf die Aktien der XX anzuwenden; jedoch mit dem Unterschied, dass hier sogar erhöhte Aufklärungspflichten bestehen. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der Anlageart und des Anlegerrisikos erheblich von Aktien börsennotierter Unternehmen, da es sich eben nicht um solche handelt, sondern um eine Art Privatplatzierung einer ausländischen Aktiengesellschaft. Privatplatzierungen sind Verfahren zur Kapitalgewinnung. Sie gehören nicht zum öffentlichen Emissionsgeschäft. Hier wird angestrebt, Tranchen der Emission an Großinvestoren zu verkaufen. Aufgrund des Wegfalls von Zulassungs- und Vorprüfungsprozeduren seitens der Börse sowie nicht vorhandener Fristen ist die Privatplatzierung ein guter Weg zur schnellen Kapitalaufnahme. Die wirtschaftlichen Zusammenhänge solcher Geschäfte sind schwierig. Privatplatzierungen, mit denen Fremdkapital im Wege der Ansprache eines begrenzten Personenkreises beschafft wird, um so den Gang des Unternehmens an die Börse zu ermöglichen, sind den Anlegern im Regelfall nicht bekannt. Die mit der Anlage verbundenen Risiken sind für sie daher nicht überschaubar. Neben dem sonst üblichen Risiko des Kursverlustes und dem XX, treten hier folgende Risiken erschwerend hinzu: Das Risiko, dass nicht genügend Kapital aufgebracht werden kann, so dass der Börsengang scheitert, oder das Risiko, dass die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen unfähig wird, das Kapital zurückzuerstatten. Zudem besteht noch kein geregelter Handel mit den Aktien, so dass kein Marktwert existiert und die Anleger erheblichen Manipulationsmöglichkeiten ausgesetzt sind. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt zudem noch darin, dass zusätzlich zu den ohnehin bestehenden hohen Risiken des gewählten Anlagesystems, schließlich auch der Gegenstand des Unternehmens höchst spekulativ und mit hohen Verlustrisiken verbunden ist. Es gibt keine Erfolgsgarantie für die Bergungsarbeiten. Selbst wenn Schätze gefunden werden, bedeutet dies nicht, dass mit ihnen im Ergebnis ein Gewinn erzielt werden kann. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass die Schätze sich als unverwertbar erweisen oder dass die Verkaufserlöse nicht einmal die erheblichen Kosten der Bergung decken. Dies rechtfertigt es, die dargestellten Grundsätze zur Aufklärungspflicht bei hochriskanten Anlagegeschäften auch vorliegend anzuwenden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006, I-6 U 121/04). cc) Zu dieser Aufklärung war vorliegend der Beklagte zu 1) auch verpflichtet. Denn ausweislich der in der Anlage B 3 überreichten Kontoeröffnungsunterlagen – dort des Formulars über die Vertretungsberechtigung ‑ war er als (Mit‑)inhaber, vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personengesellschaft, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Partner benannt, so dass er als solcher aufgrund seiner organschaftlichen Stellung für die ordnungsgemäße Aufklärung der in Deutschland geworbenen Anleger verantwortlich war. (b) Hinsichtlich der Verletzung dieser Aufklärungspflichten ist aber bereits zweifelhaft, ob nach dem Vortrag des Klägers tatsächlich eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts, der der Kammer aus anderen Verfahren, etwa den Verfahren 10 O 94/08 und 10 O 300/10 bekannt ist, in Form einer zu geringen Aufklärung gegeben ist. Mehrere Zivilkammern des Landgerichts und verschiedene Senate des Oberlandesgerichts haben sich bislang bereits mit dieser Problematik beschäftigt und sind jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen (vgl. beispielhaft OLG Düsseldorf vom 11. Mai 2009, I-9U 175/08; OLG Düsseldorf vom 15. September 2008, I-9 U 75/08, LG Düsseldorf vom 29. Februar 2008, 15 O 234/06 bejahen eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts; kritisch dagegen: OLG Düsseldorf vom 18. Juli 2008, I-16 U 138/07 ; eine Fehlerhaftigkeit verneinend: LG Düsseldorf vom 13. Juni 2006, 16 O 29/05). Auf der Grundlage des der Kammer aus den genannten Verfahren bekannten Prospekts (in seinen verschiedenen Ausführungen) ist grundsätzlich festzustellen, dass dieser über breit gefächerte Risikohinweise verfügt, die sich nicht lediglich im Kleingedruckten am Ende des Prospektes, sondern mit fett gedruckten Überschriften zentral im Prospekt befinden. Bereits unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine mangelhafte Aufklärung zweifelhaft. Zwar fehlen ‑ auch dies ist der Kammer aus den genannten Verfahren bekannt – im Prospekt explizite Hinweise darauf, dass die Anleger wegen der fehlenden Marktbindung erheblichen Manipulationsrisiken ausgesetzt sind. Es wird weiter nicht darauf eingegangen, welche Folgen ein Scheitern des Börsengangs hat, beziehungsweise welche Folgen sich daraus ergeben können, dass das erforderliche Kapital nicht aufgebracht werden kann. Außerdem werden die Warnungen durch die überschwänglich werbenden Angaben der Vorseiten und auch durch die Formulierung der Warnhinweise selber relativiert. Es mag daher zweifelhaft sein, ob im Ergebnis tatsächlich eine hinreichende Warnfunktion von den Hinweisen ausgeht, um das doch übermäßige Risiko dieses Geschäftsmodells ausreichend zu skizzieren. Auf der anderen Seite muss jedoch auch berücksichtigt werden, welche Anforderungen der Herausgeber der Aktien hinsichtlich des Kenntnis- und Wissensstand an seine Adressaten stellen muss. Er kann sicherlich erwarten, dass der Anleger ein Mindestmaß an Lebenserfahrung und Geschäftserfahrenheit hat, so dass er die Risiken einer Schatzsuche beziehungsweise der Beteiligung an einer solchen durch nicht börsennotierte Anleihen zumindest in groben Zügen als hoch einschätzen kann. (c) Dies kann im Ergebnis aber offen bleiben. Jedenfalls fehlt es dem Beklagten zu 1) an dem erforderlichen Vorsatz hinsichtlich einer fehlerhaften oder lückenhaften Aufklärung der Anleger. Wie bereits festgestellt, ist das streitgegenständliche Aufklärungsmaterial der XX und insbesondere die Prospekte bereits Gegenstand vieler Zivilverfahren gewesen. In diesen haben sich unterschiedliche Kammern und Senate mit der Fehlerhaftigkeit der Risikohinweise beschäftigt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Daraus resultiert nach Ansicht der Kammer, dass die Schlussfolgerung, es habe sich den Beklagten aufdrängen müssen, dass die Risikohinweise in den Prospekten ungenügend waren, widerlegt ist. Wenn schon die Gerichte uneins darüber sind, ob eine ausreichende Risikoaufklärung vorliegt oder nicht, kann dem Herausgeber nicht vorgeworfen werden, dass sich diesem hätte aufdrängen müssen, dass die Prospekte unzureichend sind. Es ist vorliegend eben nicht so, dass das Prospekt offensichtlich zu geringfügige Warnungen ausspricht, sondern eben – wie bereits festgestellt – auf eine Vielzahl von Risiken hinweist. Mangels Nachweises einer absichtlichen Täuschung der Anleger, kann daher ein bedingter Vorsatz nicht bereits anhand der möglicherweise gegebenen Lückenhaftigkeit des Prospektes festgestellt werden. (3) Eine Haftung des Beklagten zu 1) kommt auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht. (a) Soweit sich die Klägerin auf Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 263 StGB beruft, weil den Anlegern falsche Tatsachen vorgespiegelt worden seien und tatsächlich weder ein Börsengang noch eine Schatzsuche und ‑bergung durchgeführt werden sollten, so bleibt ihr Sachvortrag diesbezüglich zum Einen unsubstantiiert, denn sie ist dem detaillierten Vortrag des Beklagten zu 1) zu den unternommenen Vorbereitungen von Schatzsuchen und Expeditionen (Bl. 261ff., 279f. und 281ff. GA) und zur Vorbereitung des geplanten Börsengangs (Bl. 303ff. GA) nicht in hinreichendem Maße entgegengetreten. Zum Anderen kann die Klägerin die behaupteten Täuschungen nicht beweisen. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf belegt nicht die Tatbegehung, sondern indiziert lediglich einen hinreichenden Tatverdacht. (b) Ein Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB, wobei der diesbezügliche Vortrag der Klägerin einen Schreibfehler enthielt, gemeint war offensichtlich nicht eine Verwirklichung des § 166 StGB. Der pauschale Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 1) hätte die angelegten Gelder veruntreut, stellt ebenfalls weder einen hinreichend konkreten Tatsachenvortrag dar, noch wird diese Behauptung nachgewiesen. Auch diesbezüglich ist die Anklageschrift nicht geeignet die Tatbegehung nachzuweisen, sondern indiziert lediglich einen hinreichenden Tatverdacht. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 StGB und § 826 BGB. (c) Letztlich scheidet auch ein Anspruch der Klägerin aus der spezialgesetzlichen oder allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG in Verbindung mit §§ 44ff. BörsG beziehungsweise gemäß §§ 311, 280 BGB aus, da ein Verschulden des Beklagten zu 1) gemäß § 45 Abs. 1 BörsG beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB aus den genannten Gründen nicht festgestellt werden kann. b) Die Klage ist auch im Hinblick auf die Beklagte zu 2) unbegründet. Dabei ist es unerheblich, dass die Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt hat, welcher Anleger eine eigene Kontobeziehung mit der Beklagten zu 3) hatte, auf deren Grundlage er aus eigenem Recht vorgeht, und welcher Anleger mangels Kundebeziehung aus abgetretenem Recht vorgeht, denn den Anlegern stehen gegen die Beklagte zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche zu. (1) Wie der Bundegerichtshof mit Urteil vom 06.05.2008 (XI ZR 56/08, BGHZ 176, 281; bestätigt etwa in BGH, Urteil vom 22.06.2010 (VI ZR 212/09)) entscheiden hat, entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr keine Schutzwirkung zugunsten des Kunden. Eine solche Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertragsverhältnisses setzt voraus, dass der Sinn und Zweck eines Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten dessen Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragspartner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße dem Dritten entgegen gebracht wird. Keine dieser Voraussetzungen ist bei einem Giroverhältnis zwischen zwei beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr erfüllt. Eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung des Bankkunden zu solchen Zahlungsvorgängen liegt nicht vor. Der Kunde kommt mit den wechselseitigen vertraglichen Leistungen der beteiligten Banken weder bestimmungsgemäß noch faktisch unmittelbar in Kontakt, sondern hat in der bestehenden Girovertragskette allein mit der von ihm beauftragten Bank zu tun. Weiter fehlt es an einem erkennbaren berechtigten Interesse der Banken an einer Einbeziehung ihrer Kunden. Gegen ein solches Einbeziehungsinteresse spricht der Charakter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als einheitlich praktiziertes Massengeschäft, bei dem die beteiligten Kreditinstitute in der Regel kein Interesse daran haben, bestehende Schutzpflichten über ihre unmittelbaren Kundenbeziehungen hinaus zu erweitern. Schließlich fehlt es an einer Schutzbedürftigkeit der Bankkunden. Diese sind ohne eine Einbeziehung in den Schutzbereich der zwischen den Banken bestehenden Rechtsbeziehungen nicht rechtlos gestellt. Sie sind durch andere Ersatzansprüche, nämlich aus dem dem Zahlungsverhältnis zugrundeliegenden Valutaverhältnis, dem Girovertrag zu ihrer Bank, aus § 826 BGB und durch Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Bank nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ausreichend geschützt. (2) Den Anlegern stehen jedoch auch keine Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht gemäß §§ 241, 280 Abs. 1, 398 BGB zu, die die Klägerin hier geltend machen könnte, denn aus dem Klagevorbringen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) eine gegenüber den Hausbanken der Anleger oder diesen selbst gegenüber bestehende Vertragspflicht verletzt hat. (a) Nicht jeder Buchungsvorgang und auch nicht Überweisungen großer Tranchen ins Ausland führen dazu, dass eine Bank ihre Kunden oder Vertragspartner in der Vertragskette hierauf aufmerksam zu machen und vor möglichen Unregelmäßigkeiten zu warnen hat. Eine solche Warnpflicht besteht vielmehr erst dann, wenn das Kreditinstitut aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr einen anderen durch eine Straftat schädigen will. Eine Bank, die weiß, dass der Inhaber eines bei ihr geführten Girokontos darauf eingehende Zahlungen für fremde Rechnungen anzulegen hat, und die aufgrund massiver Verdachtsmomente argwöhnt, der Kontoinhaber veruntreue die Gelder, hat jedenfalls dann eine Warnpflicht, wenn der Kontoinhaber auf einen entsprechenden Vorhalt den Verdacht nicht ausräumen kann. Unter diesen Umständen besteht die Warnpflicht nicht nur dann, wenn der Bank die Veruntreuung bekannt ist, sondern auch dann, wenn sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07). (b) Solche Verdachtsmomente, die es der Beklagten hätten aufdrängen müssen, dass die XX über die bei ihr geführten Konten Geldwäsche, Betrug und Veruntreuung betrieb, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von der Klägerin gerügten Kontobewegungen. Der Umstand, dass über die beiden bei der Beklagten zu 3) geführten Konten kein operatives Geschäft abgewickelt worden sein soll, stellt ebenso wenig ein Verdachtsmoment dar, wie die ebenfalls von der Klägerin angeführten Geldtransfers nach England, denn die deutsche Niederlassung der XX war nach dem Geschäftsmodell gerade zum Einsammeln der Anlegergelder gegründet worden, wohingegen das operative Geschäft von der in England ansässigen Muttergesellschaft in durchgeführt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel gewesen, dass die deutsche Niederlassung Gelder auf ein Konto einer englischen Bank weitergeleitet hat. Auch aus dem von der Klägerin gerügten Umstand, dass die XX, ein „Graumarktunternehmen“, hochriskante, vorbörsliche Anlegerprodukte ausgab, lässt sich ein Verdachtsmoment nicht herleiten. Bei dem von der XX verfolgten Geschäftszweck, dem Suchen und Bergen versunkener Schätze, handelt es sich zwar – wie bereits ausgeführt ‑ um eine mit einem hohen Risiko verbundene Unternehmung; ein sittenwidrig oder gar verbotener Geschäftszweck lag darin jedoch nicht. Ebenso wenig können die beiden seitens der Postbank und der Deutschen Bank im Hinblick auf die CMR erstatteten Geldwäscheverdachtsanzeigen ein massives Verdachtsmoment begründen, denn davon hatte die Beklagte zu 2) nach ihren eigenen Vortrag, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, keine Kenntnis. Andere Umstände, die gleichwohl den Verdacht der Finanz‑ und Kapitalmanipulation aufdrängen mussten, etwa eine signifikant hohe Anzahl oder nicht zu erklärende Höhe von Rücküberweisungen, hat die hinsichtlich der Verletzung einer Warnpflicht darlegungsbelastete Klägerin nicht dargetan. Aus den von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt „Evidenz“ vorgetragenen Umständen lassen sich jedenfalls massive Verdachtsmomente für Geldwäsche, Betrug oder Veruntreuung nicht herleiten. (3) Die Beklagte zu 2) haftet auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den seitens der Klägerin gerügten Verstößen gegen verschiedene Normen und Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Kreditwesengesetzes und des Abkommens zum Überweisungsverkehrs. Unabhängig davon, dass einige dieser aufgeführten Regelungen wie § 34a WpHG und § 11Abs. 1 GWG keinen drittschützenden Charakter haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 212/09 zu § 34a WpHG; BGH, Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07 zu den Vorschriften des GWG), scheitert eine Haftung der Beklagten zu 3) hier jedenfalls am mangelnden Verschulden, für das sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst Anhaltspunkte ergeben. (4) Vor dem Hintergrund des mangelnden Verschuldens scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 3) nach § 826 BGB aus. (5) Mit Blick auf die vorstehenden Gründe besteht auch keine Haftung der Beklagten zu 3) wegen vermeintlicher Schaffung eines Gefährdungstatbestandes. Dem steht die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2007, 172) nicht entgegen, denn dort ging es um die Haftung einer kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen und um die in diesem Rahmen bestehenden Aufklärungspflichten hinsichtlich des finanzierten Geschäfts. Die für diese Konstellation entwickelten Grundsätze lassen sich entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen. Es mangelt bereits am Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage, denn vorliegend geht es lediglich um Einzahlungen auf ein bei der Beklagten zu 3) geführtes Konto der XX. Schließlich ergibt sich auch keine Haftung der Beklagten zu 3) aus dem von der Klägerin gerügten, vermeintlichen Zur‑Verfügung‑Stellen einer Abwicklungsplattform. Auch die Grundsätze der seitens der Klägerin hierfür angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 09.03.2010, XI ZR 93/09) sind nicht übertragbar, denn dort geht es um Einzahlungen auf ein eigenes Transaktionskonto des Geschädigten bei einem US-amerikanischen Brokerhaus, das Vermittlern den Zugang zur Ausführung von Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA ermöglichte und eben nicht lediglich um Einzahlungen auf ein Geschäftskonto eines Dritten, um damit zuvor bestimmte Wertpapiere zu erwerben. II. Für die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das unter anderem gegen den Beklagten zu 1) eingeleitete Strafverfahren bestand kein Anlass. Wie sich aus der Wertung von § 149 Abs. 2 ZPO ergibt, hat eine Aussetzung in der Regel zu unterbleiben, wenn mit einer Verzögerung um mehr als ein Jahr zu rechnen ist (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2011, § 149 Rn. 2). Hier muss die Kammer von einer derartigen Verzögerung ausgehen, da auf die Anklageschrift vom 22. Mai 2007 zwar das Hauptverfahren eröffnet ist, jedoch noch kein Hauptverhandlungstermin bestimmt ist. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass in einem Hauptverfahren binnen Jahresfrist geklärt werden kann, ob die in der Anklageschrift aufgeführten Vorwürfe zutreffen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Für die aufgrund Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten Vors. Richterin am LG Reucher-Hodges Dr. Vomhof Braun Dr. Vomhof