Urteil
7 O 386/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:0712.7O386.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von € 100.000, welche die Beklagte von einem Konto, das auf den Namen der Klägerin lief, eingezogen hat. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Festgeld- und Girokonto unter den Kontonummern 1004745632 und 1004830194. Diese Konten eröffnete sie im Jahr 2007 im Beisein ihres Sohnes XXX. Über die Konten sollten Darlehensverbindlichkeiten des Herrn Bertz gegenüber der Klägerin vom 21.02.2002 und vom 14.05.2004 in Höhe von € 325.000 (Bl. 7 f. GA) zurückgezahlt werden, wobei streitig ist, ob die Rückzahlungsverpflichtungen entstanden sind. Am 03.07.2007 erhielt Herr XXX auf eines seiner bei der Beklagten unterhaltenen Konten eine Steuererstattung vom Finanzamt Düsseldorf in Höhe von insgesamt € 273.845,74 (Bl. 9 GA). Dieses Geld buchte er zunächst auf ein anderes Konto und zahlte einen Monat später einen Betrag in Höhe von € 256.000 (Bl. 10 GA) auf das Festgeldkonto der Klägerin bei der Beklagten. Damit sollten etwaige Gläubiger des Sohnes nicht auf das Konto zugreifen können. Die Klägerin war jedoch damit einverstanden, dass ihr Sohn das im Rahmen des Festgeldkontos eröffnete Girokonto nutzte und erteilte ihm hierfür eine Kontovollmacht. Herr XXX hatte bei der Beklagten verschiedene Darlehen. Im Herbst 2007 wurde eine fällige Darlehensrückzahlung von Herrn XXX nicht vorgenommen. Daraufhin sperrte die Beklagte von dem Konto der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 100.000. Mit Schreiben vom 19.10.2007 zog sie den benannten Betrag von dem Konto ein und kündigte die Konten der Klägerin. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.10.2007 (Bl. 13 f. GA) wurde die Beklagte aufgefordert, den benannten Betrag herauszugeben. Im Oktober 2010 versuchte die Beklagte erfolglos gegen Herr XXX zu vollstrecken. Die Klägerin trägt vor: Sie sei Inhaberin des Festgeldkontos, da sie es selbst eröffnet habe. Dieses Konto sei ausschließlich für sie gewesen. Lediglich das Girokonto habe ihr Sohn genutzt, da sie es nicht benötigt habe. Die Überweisung ihres Sohnes sei zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten erfolgt. Nach dem Zahlungseingang habe sie das Geld langfristig anlegen wollen und sich dabei für den Erwerb einer Immobilie in Dubai entschieden. Die Darlehen habe sie gewähren können, da sie ihr Haus in St. Augustin verkauft und aus Ersparnissen über ausreichend Geldmittel verfügt habe. Die Darlehen seien für Renovierungsarbeiten an dem Haus in der Lohauser Dorfstraße 4 a in Düsseldorf in Teilbeträgen, teilweise in bar, an ihren Sohn und teilweise direkt von ihr an die den Bau durchführenden Unternehmen gezahlt worden. Die Zahlungen seien auch in den Steuerunterlagen der XXX GbR festgehalten worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 100.000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, sie gegenüber dem Klägervertreter, Rechtsanwalt Strauch, auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren für das außergerichtliche Verfahren in Höhe von € 2.118,44 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die streitgegenständlichen Konten seien reine Strohmannkonten. Die Klägerin habe diese Konten nie selbst oder höchstens pro forma benutzt. Es seien unstreitig ausschließlich Herrn XXX zuzuordnende Umsätze über die Konten gelaufen. Die maßgeblich von Herrn XXX betriebene Kontoeröffnung habe einzig den Zweck gehabt, Umsätze von seinem Eigenkonto zu verlagern und so den Gläubigerzugriff zu erschweren. In einem solchen Fall eines Strohmannkontos sei Herr XXX als Kontoinhaber einzuordnen bzw. es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich die Klägerin auf ihre formale Position berufe. Daher habe sich ihr AGB-Pfandrecht auch auf die auf den streitgegenständlichen Konten befindlichen Beträge erstreckt, so dass die Verrechnung zulässig gewesen sei. Hilfsweise erhebt sie die Einrede des § 9 AnfG. Denn die Überweisung sei nicht als Rückzahlung etwaiger Darlehen erfolgt. Die Überweisung, die lediglich als „Umbuchung“ bezeichnet gewesen sei, habe nicht zu einem Wechsel des Verfügungsberechtigten führen sollen. So habe Herr XXX den restlichen Betrag von € 156.000 für den Erwerb einer Immobilie in Dubai überweisen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von € 100.000. Sie hat zwar unstreitig die Konten bei der Beklagten eröffnet, so dass ihr als Inhaberin des Festgeldkontos nach Eingang der Überweisung des Sohnes ein entsprechender Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte zustand, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. §§ 700, 695 BGB. Jedoch kann sie nicht die Rückzahlung des von der Beklagten eingezogenen Betrages in Höhe von € 100.000 verlangen. a) Ob die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung und mithin Aufrechnung gemäß § 387 BGB zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs geführt hat, da ausnahmsweise nach § 242 BGB auf das Gegenseitigkeitserfordernis verzichtet werden konnte, kann dahinstehen. Grundsätzlich fehlte es an der für die Aufrechnung erforderlichen Aufrechnungslage. Die Beklagte hatte unstreitig gegen den Sohn der Klägerin eine Darlehensforderung und nicht gegen die Klägerin selbst. Diese war aber die Inhaberin des Kontoguthabens und mithin Gläubigerin des Auszahlungsanspruchs gegen die Beklagte, da sie unstreitig formal alleinige Inhaberin des Festgeldkontos war, für welches sie ihrem Sohn auch keine Vollmacht eingeräumt hatte. Jedoch kann das Erfordernis der Gegenseitigkeit für das Erlöschen einer Forderung durch Aufrechnung aus materiell-rechtlichen Gründen, nämlich aus auf § 242 BGB oder ein verdecktes Treuhand- oder ein Strohmannverhältnis gestützten Einwendungen, ausnahmsweise entfallen (OLGR München, 2003, 293 f., Urteil vom 09.04.2003, 21 U 5943/01). Eine solche Ausnahme ist im Falle eines Treuhandverhältnisses besondere Art und Gestaltung möglich; der Schuldner (z.B. die Bank) einer Forderung, deren formeller Inhaber der Treuhänder ist dann bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen, namentlich einer besonders stark ausgeprägten Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit vom Treugeber, zur Aufrechnung einer Forderung gegenüber dem Treugeber berechtigt (vgl. OLG München, a.a.O. m.w.N.). Die Aufrechnung trotz fehlender Gegenseitigkeit ist – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (§ 242 BGB) – in dem Fall möglich, dass ein Strohmann, der nur eine besondere Art von fremdnützigem Treuhänder ist, als Vertragspartei vorgeschoben wird, was in der Regel nicht zum Schein (vgl. § 117 BGB) erfolgen soll, sondern von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt ist (OLG München, a.a.O.). Der Einwendungsdurchgriff wegen Rechtsmissbrauchs findet seine Rechtfertigung darin, dass die von dem Treuhänder im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers begründete Forderung in derartigen Fällen dem Treugeber zugerechnet werden muss und aus der formellen Verschiedenheit dieser Rechtspersonen dem Schuldner bei der Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem Treugeber im Rahmen der Aufrechnung kein Nachteil entstehen darf (BGH BGHZ 110, 47 ff., zitiert nach juris-Datenbank, Rn. 63). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zwar Indizien wie die gemeinsame Eröffnung der Konten, das Alter der Klägerin sowie die Unklarheiten im Hinblick auf die Verfügung der Klägerin über den Restbetrag (Immobilienkauf in Dubai) vorgetragen. Ob diese für die Annahme eines durch die Weisungsgebundenheit der Klägerin geprägtes Strohmannverhältnis genügen, kann dahinstehen. b) Denn jedenfalls steht einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin die dolo-agit-Einrede entgegen, § 242 BGB. Die Klägerin hat die Überweisung ihres Sohnes in anfechtbarer Weise erhalten, so dass sie nach § 9 AnfG zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet gewesen wäre. Dann kann sie aber nicht die Rückzahlung begehren, da sie nach Erhalt der Zahlung den Zugriff der Beklagten dann doch dulden müsste. Die Klägerin hat die als „Umbuchung“ bezeichnete Überweisung in Höhe von € 256.000 in anfechtbarer Weise erlangt. aa) Mit der Überweisung des Herrn XXX liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, da dadurch der Zugriff seiner Gläubiger auf dieses Vermögen vereitelt wird. bb) Auch ist die Beklagte anfechtungsberechtigt, § 2 AnfG. Sie ist in Besitz eines Vollstreckungstitels gegen den Sohn der Klägerin. Er hat ausweislich der Anlage B 3 in der Ziffer 3 der notariellen Urkunde ein Schuldanerkenntnis über die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 700.000 DM abgegeben und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen unterworfen. Damit handelt es sich bei dem titulierten Anspruch auch um einen Geldsummenanspruch. Die titulierte Forderung ist auch fällig, da die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2007 (Anlage B 4) Darlehen gekündigt und ihre Forderungen fällig gestellt hat. Das Vermögen des Herrn XXX ist auch unzulänglich. Ausweislich des Schreibens vom 27.10.2010 (Anlage B 5) war ein Pfändungsversuch der Klägerin fruchtlos. cc) Es liegt ein Anfechtungsgrund nach § 4 Abs. 1 AnfG vor. Danach ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die in den letzten vier Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. Die Überweisung des Sohnes der Klägerin stellt eine derartige unentgeltliche Leistung an die Klägerin dar. Grundsätzlich hat die Beklagte als Anfechtende die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes darzulegen und zu beweisen. Sie behauptet, die Klägerin habe die Darlehensbeträge nicht an ihren Sohn ausgezahlt, sodass etwaige Rückzahlungsforderungen auch nicht entstanden seien und mithin die Überweisung unentgeltlich erfolgt sei. Da sich die Klägerin auf die Entgeltlichkeit beruft und die Beklagte naturgemäß hierzu nicht weiter vortragen kann, trifft die Klägerin die Verpflichtung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, hinsichtlich der Entgeltlichkeit der fraglichen Leistung substantiiert vorzutragen. Dieser Pflicht ist sie trotz Hinweis des Gerichts nicht nachgekommen. Sie hat zwar die Darlehensverträge vom 21.02.2002 und vom 14.05.2004 (Bl. 7 f. GA) vorgelegt. Jedoch fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, wie und wann sie die Darlehensbeträge an ihren Sohn und vor allem aus welchem Vermögen tatsächlich gewährt hat. Auch ihr Vortrag aus dem Schriftsatz vom 21.06.2011 genügt insoweit nicht. Darin trägt sie zwar vor, die Darlehen seien für Renovierungsarbeiten für das Haus in der Lohauser Dorfstraße 4 a in Düsseldorf gewährt worden. Ihr hätten entsprechende Geldmittel aufgrund des Verkaufes ihres Hauses in St. Augustin und aus Ersparnissen zur Verfügung gestanden. Die Darlehen seien in Teilbeträgen, teilweise in bar, an ihren Sohn und teilweise direkt von ihr an die den Bau durchführenden Unternehmen gezahlt worden. Die Zahlungen seien auch in den Steuerunterlagen der XXX GbR festgehalten worden. Aus diesem Vortrag ist nicht jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Klägerin in den Jahren 2002 bis 2004 ein Betrag in Höhe von € 325.000 zur Verfügung stand. Soweit sie sich auf den Verkauf ihres Hauses beruft, ist nicht ersichtlich, wie hoch der Kaufpreis war. Im Übrigen ist nicht angegeben, wie hoch die Ersparnisse der Klägerin waren. Entsprechender Vortrag dürfte ihr aber ohne weiteres möglich sein, da ihr der Kaufvertrag und auch Kontounterlagen vorliegen müssten. Dem Vortrag der Klägerin ist auch nicht zu entnehmen, wann konkret sie welche Beträge an ihren Sohn oder die jeweiligen Beträge an die Unternehmen übergeben hat. Auch wenn die Teilbeträge teilweise in bar übergeben worden sein sollen, so dürfte der Klägerin möglich sein, zumindest zu dem Tag der entsprechenden Abhebung von ihrem Konto vorzutragen. Insgesamt müsste es ihr durch Kontounterlagen möglich sein, substantiiert darzulegen, welche Beträge aus ihrem Vermögen ausgezahlt worden sind. Die Vorlage der Steuerunterlagen der XXX GbR genügt nicht, um Zahlungen der Klägerin aus ihrem Vermögen darzulegen. Zum einen ist schon aus den Unterlagen nicht erkennbar, von wem die dort aufgeführten „Neuaufnahmen“ gezahlt worden sind. Zum anderen ist der Überschrift zu entnehmen, dass es sich um eine Berechnung der Darlehen der XXX GbR handelt. Auch ist eine Verzinsung von 7 % angegeben. Die vorgelegten Darlehensverträge hingegen weisen einen Darlehenszins in Höhe von 5 % auf. Mangels substantiiertem Vortrag zu dem Entstehen der Darlehensrückzahlungsansprüche ist davon auszugehen, dass diese nicht bestanden haben und die Überweisung des Sohnes der Klägerin unentgeltlich erfolgt ist. Die Anfechtung ist nicht ausgeschlossen. Die Überweisung ist am 13.08.2007 erfolgt, so dass die vierjährige Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 2. Der Zinsanspruch und der Freistellungsanspruch bestehen mangels Hauptforderung nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: € 100.000 [i]