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Grundurteil

33 O 113/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0729.33O113.10.00
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Tenor

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Schäden aufgrund der Beschädigung der Trapezspindel an der Rolliermaschine M3 vom 18. November 2008, ist dem Grunde nach im unbeschränkten Umfang gegeben.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der Schäden aufgrund der Beschädigung der Trapezspindel an der Rolliermaschine M3 vom 18. November 2008, ist dem Grunde nach im unbeschränkten Umfang gegeben. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz aufgrund von der Beklagten durchgeführter Transport/Demontagearbeiten anlässlich eines Betriebsumzuges. Die Klägerin fertigt hochwertige Zylinderrohre zum Einsatz in der Hydraulik. Zur Durchführung dieser Arbeiten nutzt die Klägerin auch eine sogenannte Rolliermaschine, die der Feinstbearbeitung von metallischen Rohrinnenoberflächen dient. Bestandteil dieser Rolliermaschine M3 ist eine 1,5 t schwere und 27,8 m lange Trapezspindel (Schnecke), die dem Vorschub dient. Am 2. Juni 2008 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Durchführung des Betriebsumzuges – einschließlich aller Maschinen – innerhalb des T Stadtgebietes. Zu diesem Zweck gehörte es zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten auch die Maschinen zu demontieren. Am 18. November 2008 wurde die Rolliermaschine M3 von der Beklagten demontiert. Zu diesem Zweck war geplant, dass die Beklagte die Schnecke, die aus 6 Teilstücken zusammengesetzt ist, auseinandernimmt. Aufgrund streitiger Umstände gelang es den Mitarbeitern der Beklagten jedoch nicht, die Schnecke in diese ca. 5 m langen Einzelteile zu lösen. Daher entschlossen sich die Mitarbeiter der Beklagten, die 27,8 m lange Schnecke vollständig – aus dem Maschinenbett zu heben. Dazu benutzten die Mitarbeiter der Beklagten einen Kran sowie 2 Gabelstapler. Nachdem an der Schnecke im streitigen Umfang Hebeseile befestigt worden sind und die Schnecke aus dem Maschinenbett angehoben worden ist, löste sich die Befestigung an einem der beiden Gabelstapler, in der Folge riss auch die Befestigung an dem Kran und die Schnecke fiel auf aus einer Höhe von 1,5 m auf einen Steinfußboden. Die Klägerin ließ das beschädigte Teilstück der Schnecke im Unternehmen S im Dezember 2008 richten, wofür Kosten in Höhe von netto 3.370,-- Euro entstanden. Ein weiteres Teilstück ließ die Klägerin im Januar 2009 richten. Dabei entstanden Kosten in Höhe von netto 1.350,-- Euro. Die Klägerin behauptet, auf Grund der durchgeführten Richtarbeiten sei die Schnecke aber auch nach den Arbeiten der S nur wieder bedingt einsatzfähig gewesen. Es habe jederzeit mit dem Ausfall gerechnet werden müssen. Die Passbohrungen in den Übergängen der Spindelsegmente seien aufgrund des Sturzes unrund und nicht mehr zentrisch gelaufen. Die Passbolzen in den Passbohrungen seien nicht mehr ordnungsgemäß geführt und hätten Spiel bzw. säßen außerhalb der Mitte. Daher sei der Austausch der gesamten Spindel erforderlich geworden, um einen risikofreien Herstellungsprozess bei der Klägerin sicherzustellen. Es sei daher tatsächlich eine Neuanschaffung der Schnecke erforderlich gewesen. Der Zeitwert der Schnecke habe 11.990,-- Euro betragen. Aufgrund der Neuanschaffung der Schnecke sei auch der Austausch der Lagerböcke erforderlich geworden. Insoweit seien daher Ersatzteilkosten in Höhe von 4.933,80 Euro entstanden. Schließlich habe der Ausfall der Rolliermaschine bei ihr zu Stillstandzeiten und Produktionsausfällen geführt. Der Ausfallschaden habe insgesamt 19.248,-- Euro betragen. Nachdem – die Versicherung der Klägerin diesen Schaden kompensiert habe, begehre sie lediglich noch den Selbstbehalt in Höhe von 5.133,-- Euro. Insgesamt errechne sich ein Schaden in Höhe von 31.126,80 Euro. Wegen der Schadensberechnung der Klägerin wird auf Blatt 13 d. A. verwiesen Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 31.126,80 Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2010 zu zahlen; die Beklagte ferner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.265,-- Euro nebst Zinsen p.a. in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, da sich die Welle trotz aller Bemühungen nicht habe demontieren lassen, habe man sich entschlossen, die Welle als Einheit zu transportieren. Dabei sei vorgesehen gewesen, die Welle auf einen Stahlträger zur Sicherheit zu fixieren und diese Welle mit dem Stahlträger zum neuen Standort zu transportieren. Dies gehöre zum Standard von Betriebsumzügen. Nach der Durchführung der Richtmaßnahmen hatten die Messungen ergeben, dass sich die Schnecke am Empfangsort in demselben Zustand befunden habe, wie vor der Beschädigung. Soweit die Klägerin beanstande, dass die Schnecke nur noch vorübergehend für eine sichere Produktion benutzt hätte werden können, liegt dies allein auf den Verschleißgrad der Schnecke, dies habe jedoch nichts mit dem schädigenden Ereignis zu tun. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin auch verjährt. Die Verjährungseinrede wird erhoben. Die Ansprüche gemäß § 435 HGB seien nicht begründet, es fehle bereits an jedweder Sorgfaltspflichtverletzung von Seiten der Beklagten. Zudem habe die Klägerin ihre vertragliche Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, eine Demontageanleitung vorzulegen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2011 (Bl. 80 ff. d.A.) und vom 8. Juni 2011 (Bl. 101 ff d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich der Schäden an der Trapezspindel der Rolliermaschine, die durch das Schadensereignis vom 18. November 2008 verursacht worden sind (§ 435, 425 HGB). Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterliegt den Regeln des Frachtrechts (§ 451 HGB). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass durch die Mitarbeiter der Beklagten die Schnecke beschädigt worden ist. Sie haben, die Mitarbeiter der Klägerin waren insoweit nicht beteiligt, die Schnecke aus dem Maschinenbett angehoben. Dabei ist die Schnecke, wie der Zeuge Frank bekundet hat, zu Boden gefallen. Dies war Folge des Abrutschens des Seils von der Gabel des rechten Staplers, der genauso wie der Kran und der linke Stapler von Mitarbeitern der Beklagten geführt wurde. Das Halteseil ist abgerutscht, da eine über die Gabel des rechten Staplers lose gelegte Haltelasche beim Zurückfahren des Staplers von der Gabel gerutscht ist. Die Beklagte haftet unbeschränkt (§ 435 HGB). Dieses Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten ist als leichtfertig anzusehen. Es stellt einen besonders schweren Pflichtenverstoß dar, bei dem sich die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Klägerin hinweggesetzt haben. Die gesamten Umstände lassen nur den Schluss zu, dass bei den Mitarbeitern der Beklagten das Bewusstsein von einer Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestand (vgl. dazu BGH – I ZR 121/04- Urteil vom 06.06.2007). Die seitens der Beklagten getroffenen Maßnahmen waren und offensichtlich erkennbar in keiner Weise ausreichend, um den Sicherheitsbelangen der Klägerin zu genügen. Die Befestigungsschlaufen sind jeweils lose über die Gabeln der beiden jeweils am Ende der Schnecke befindlichen Stapler gelegt worden. Lediglich das Halteseil, welches mit dem in der Mitte befindlichen Kran verbunden war, ist durch einen Haken gesichert worden. Die gesamte Maßnahme der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter hätte nur dann sicher durchgeführt werden können, wenn sichergestellt war, dass alle drei Transporteinheiten, rechter Stapler, Kran, linker Stapler exakt der mit der gleichen Geschwindigkeit fahren werden. Nur so konnte zwangsläufig vermieden werden, dass von einem der beiden Stapler – als Folge einer überhöhten Geschwindigkeit im Vergleich zumindest zum Kran - das Halteseil von der Gabel rutscht. Dies ist immer zwangsläufig der Fall, wenn der Gabelstapler mit einer auch nur geringfügig höheren Geschwindigkeit bewegt wird, als der Kran. Die Beklagte hat aber nichts dazu vorgetragen, wie sie sicherstellen konnte bzw. welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um diese absolut gleichförmige und geschwindigkeitsidentische Bewegung dreier Transportgeräte, die von 3 Personen bedient werden, sicherzustellen. Eine andere Möglichkeit wäre es gewesen, die Halteseile so an den Gabeln der Stapler zu befestigen, dass auch nur geringe Geschwindigkeitsdifferenzen nicht dazu führen können, dass das Seil von Gabel rutscht. Es wäre danach ohne weiteres möglich gewesen, das Halteseil am hinteren Ende der Gabel festzubinden. Entgegen all diesen Möglichkeiten haben die Mitarbeiter der Beklagten es aber dabei bewenden lassen, die Schlaufe lose über das obere Ende der Gabel zu legen. Zumindest kann aufgrund eines insoweit fehlenden Sachvortrages der Beklagten nichts anderes festgestellt und angenommen werden. Damit ist aber besonders hohes Risiko verbunden gewesen, dass bei der nur kleinsten Unachtsamkeit einer der beiden Gabelstaplerfahrer sich nunmehr tatsächlich das verwirklichte Risiko einstellt. Der Klägerin ist auch kein Mitverschulden anzulasten, da sie die Beklagte nicht unterstützt hat, die Spindel zu trennen. Diesen Trennvorgang hätte auch im Maschinenbett durch Mitarbeiter der Beklagten ausgeführt werden können. Des Ablassens auf den Boden bedurfte es nicht. Entgegen dem Sachvortrag der Beklagten diente das Herausheben der Schnecke aus dem Maschinenbett auch nicht dazu, die Schnecke im Ganzen vom alten Standort der Klägerin zum neuen Standort zu transportieren. Soweit die Beklagte dazu dargetan hat, das geplant gewesen sei, die Schnecke auf einem Stahlträger zum neuen Standort zu transportieren (Bl. 29 d.A.), ist dies offensichtlich unrichtig. Dazu muss bedacht werden, dass der alte Standort der Klägerin, wie sich mittlerweile herausgestellt hat, in Solingen-Landwehr lag der neue Standort am Piepersberg. Dem Gericht ist die zurückzulegende Strecke zwischen beiden Standorten bekannt, was mit den Parteivertretern in der mündlichen Verhandlung auch erörtert wurde. Ohne notwendige Sicherheitsvorkehrungen, Streckensperrung oder ähnliches ist ein derartiger Transport mit Überlänge (fast 30 m) praktisch nicht möglich. Es sind zahlreiche sehr enge Kurven zu überwinden, die ohne besondere Maßnahmen auf dieser Strecke eben nicht überwindbar sind. Damit wird deutlich, dass die Beklagte versucht hat, im Laufe des Rechtsstreits die Umstände der Demontage der Schnecke falsch zu schildern und das Gericht bewusst zu täuschen.. Wenn aber die Trennung der Trapezteile in dem Maschinenbett nicht möglich war, war dies auch auf dem Boden für die Beklagte nicht möglich, wohl auch nicht ohne Hilfe der Klägerin. Damit war aber das gesamte Handeln der Beklagten unorganisiert und offensichtlich ohne erkennbaren Zweck für den angestrebten Erfolg, nämlich den Transport der Maschine vom Landwehr nach Piepersberg. Da aus den vorliegenden Gründen von einem leichtfertigen Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten auszugehen ist, ist die Beklagte zur unbegrenzten Haftung für den kausalen eingetretenen Schaden verpflichtet (§ 435 HGB). Danach sind auch die Ansprüche der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht verjährt (§ 439 Abs. 1 HGB). Zur weiteren Bestimmung der Höhe des Schadens bedarf es noch Feststellungen dazu, ob die beschädigte Schnecke auch nach der Nachbearbeitung bei der Fa. Rotax nicht mehr einen sicheren Betrieb ermöglichte und ob dies auf das Schadensereignis zurückzuführen ist oder, wie die Beklagte behauptet, Folge eines natürlichen Verschleißes in Ansehung des Alters der Schnecke ist. Die Bekundungen des Zeugen Huppert sprechen eher dafür, dass die noch bestehenden Abknickungen bzw. Ovalitäten an den Passstücken Folge des Schadensereignisses sind, weil er diese Welle nicht als Verschleißteil ansieht. Letzttlich kann dies aber nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Weiterhin wird über die Höhe des Betriebsunterbrechungsschadens Beweis zu erheben sein, nachdem die Beklagte auch diesen Schaden bestritten hat, obwohl bereits durch die Versicherung der Klägerin ein Großteil des Schadens, bis auf den Selbstbehalt, übernommen worden ist. Auch über die Notwendigkeit der Aus- und Einbaukosten der Schnecke sowie des Ersatzes der Lagerböcke für die neue Schnecke wird Beweis zu erheben sein. Diese sehr umfangreiche und kostenintensive Beweiserhebung ist aber nur dann erforderlich ist, wenn ein leichtfertiges Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten angenommen wird, ansonsten sind die Ansprüche der Klägerin verjährt, deshalb erscheint es sachgerecht, diese Frage zunächst durch Grundurteil zu entscheiden. Die weiteren Entscheidungen müssen insoweit dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.