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Beschluss

2a O 246/11

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach einstweiliger Verfügung hebt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf. • Der Verpflichtete hat zumutbare Nachforschungen vorzunehmen; weitergehende Ermittlungen bei Dritten sind nicht gefordert. • Modifikationsbegehren (Mitwirkung der Gläubigerin, Wirtschaftsprüfer, eidesstattliche Versicherung) sind nicht durchsetzbar, wenn der Auskunftsanspruch bereits vollständig erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach vollständiger Auskunftserteilung • Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach einstweiliger Verfügung hebt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf. • Der Verpflichtete hat zumutbare Nachforschungen vorzunehmen; weitergehende Ermittlungen bei Dritten sind nicht gefordert. • Modifikationsbegehren (Mitwirkung der Gläubigerin, Wirtschaftsprüfer, eidesstattliche Versicherung) sind nicht durchsetzbar, wenn der Auskunftsanspruch bereits vollständig erfüllt ist. Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldner eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter anderem untersagte, nicht im europäischen Wirtschaftsraum legal in Verkehr gebrachte Tonerkartuschen der Marke Lexmark in der EU zu vertreiben, und die Schuldner zur Auskunft über Herkunft, Vertriebsweg, Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise verpflichtete. Auf Antrag der Gläubigerin wurden Zwangsmittel verhängt, um die Auskunftsdurchsetzung zu erzwingen. Die Schuldner leisteten im Zwangsvollstreckungsverfahren umfassende Nachforschungen und reichten eine ausführliche Auskunft ein, wonach nur fünf betroffene Artikelnummern vorlägen und keine weiteren Lieferanten bekannt seien. Die Gläubigerin beanstandete die Vollständigkeit der Angaben und stellte Hilfsanträge zur Modifikation der Auskunftspflicht, zur Mitwirkung durch die Gläubigerin, zur Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer sowie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Die Kammer prüfte, ob die ergriffenen Zwangsmaßnahmen weiter zu rechtfertigen seien. • Die Schuldner haben durch Darlegung ihrer Nachforschungstätigkeiten und die Einreichung der Auskunft den Auskunftsanspruch erfüllt; damit ist die Leistungserbringung gemäß § 362 BGB eingetreten. • Maßstab für die Auskunftspflicht sind zumutbare Nachforschungen innerhalb des Unternehmens und gegebenenfalls Nachfragen bei Lieferanten; weitergehende Ermittlungs- und Recherchepflichten bei Dritten bestehen nicht. • Die Korrektheit der erteilten Auskunft ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen; entscheidend ist die vollständige Erfüllung der Auskunftsverpflichtung. • Folge: mangels fortbestehender Pflicht zur Auskunftsleistung sind die gegen die Schuldner verhängten Zwangsmittel aufzuheben und der Antrag auf Zwangsgeld zurückzuweisen. • Anträge auf Modifikation der Auskunftspflicht, Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind nicht begründet, weil sie nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung waren und die Auskunft bereits vollständig erteilt wurde. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist erfolgreich; der Zwangsvollstreckungsbeschluss vom 02.03.2012 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Die Schuldner haben die ihnen obliegende Auskunftspflicht vollständig erfüllt, so dass kein weiterer Vollstreckungsbedarf besteht. Modifikationsbegehren der Gläubigerin und Begehren auf zusätzliche Prüfungen bzw. eidesstattliche Versicherung sind nicht durchsetzbar, weil sie nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung sind und die Auskunft bereits erbracht wurde. Damit endet das Zwangsvollstreckungsverfahren gegenstandslos, soweit es auf die erteilte Auskunft abzielt.