Urteil
9 O 352/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0811.9O352.10.00
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte gegen die Beklagte im Zusammenhang mit etwaigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen den Drittwiderbeklagten aus oder im Zusammenhang mit den im Schreiben der Klägerin an den Drittwiderbeklagten vom 26.03.2010 mitgeteilten Sachverhalten keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der zwischen der W GmbH & Co. KG und der Beklagten geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein-Nr. 82124755) hat. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen Klägerin und Drittwiderbeklagter je die Hälfte. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 2 Tatbestand: 3 Die W GmbH & Co. KG unterhielt bei der Beklagten eine Versicherung für Organe und leitende Angestellte. Nach Ziffer 1.1.1 der vereinbarten OLA 2008 wird den versicherten Personen Versicherungsschutz gewährt, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person (Pflichtverletzung) erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Nach Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen sind versicherte Personen unter anderem alle natürlichen Personen, die bei der Versicherungsnehmerin oder einem ihrer Tochterunternehmen Mitglied der Geschäftsführung sind. Ferner sind nach Ziffer 1.3 lit. b) versicherte Personen Organmitglieder als Mitglieder der Geschäftsführung einer juristischen Person, welche „ausschließlich“ Geschäftsführungsorgan der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens ist. Nach Ziffer 3.1 der Versicherungsbedingungen sind Tochterunternehmen Unternehmen, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter. Nach Ziffer 12.4 der Versicherungsbedingungen war eine Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten durch die versicherte Person zulässig. Eine anderweitige Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag war vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig. Nach Ziffer 9.2 der Versicherungsbedingungen haben versicherte Personen, Versicherungsnehmerin und Tochterunternehmen Auskunft zu erteilen, wie das vom Versicherer gefordert wird oder für die Verteidigung oder die Bearbeitung des Versicherungsfalls von Bedeutung ist. 4 Die Klägerin ist nach ihrer Behauptung Tochterunternehmer der W GmbH & Co. KG. Sie befasst sich mit Blechumformung und Aluminiumdruckguss. E3 GmbH ist als Kommanditistin (Bl. 2 GA) – nach Anlage K1 als persönlich haftende Gesellschafterin - der Klägerin zu deren Vertretung und Geschäftsführung berechtigt. Nach § 2.1 ihres Gesellschaftsvertrags hat E3 GmbH neben der Übernahme der Geschäftsführung zum Geschäftsgegenstand auch „die Herstellung und (den) Vertrieb von Metallerzeugnissen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck“. Der Drittwiderbeklagte war Geschäftsführer der L2 GmbH. Mit Anstellungsvertrag vom 15. Juli 2005 wurde Hubert W3 zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Nach dem Inhalt des Anstellungsvertrages war W3 verpflichtet, Anweisungen der Holding auszuführen. Nach § 6 des Anstellungsvertrages war seine Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße beschränkt. § 1 des Anstellungsvertrages sah eine Geschäftsordnung bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer vor. 5 Die Klägerin belieferte ursprünglich die T AG mit Polringen. T gliederte die Weiterverarbeitung mit Polringen an die C S.A. aus. Die Klägerin belieferte sodann diese und stellte dieser gegenüber auch die Rechnungen aus. 6 Die Klägerin arbeitete nach ihrer Darstellung mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen und trat Ansprüche gegen C an ihren G GmbH ab. F versicherte sich beim L AG. In einer als Anlage K 5 vorgelegten E-Mail von F an W3 hieß es wie folgt: 7 „Sehr geehrter Herr W3, 8 nach Rücksprache mit Coface möchten wir Ihnen hiermit mitteilen, dass im Falle von C das Coface-Limit i.H.v. 615.000 € wie folgt zu interpretieren ist. 9 Bis 31.11.2007 kann X an D C-Forderungen weiterhin verkaufen, solange der Gesamtpool dieses Debitoren die Grenze von 615.000 € nicht überschreitet. 10 Ab 31.11.2007 wird das Limit von 150.000 € gelten, was wiederum bedeutet, dass X an D erst dann neue C Forderungen zusätzlich verkaufen kann, wenn der bereits verkaufte Forderungspool von C auf unter 150.000 € abgeschmolzen ist. 11 Wir schließen jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass das Coface-Limit für C bei 610.000 € beibehalten werden kann. Hierzu könnte beispielsweise eine Mithafterklärung von T verhelfen.“ 12 W3 schied am 29. Oktober 2007 als Geschäftsführer der Klägerin aus. Er wurde entlastet. Ab 1. Januar 2008 war E4 Mitgeschäftsführer der L2 GmbH. Vom 2. Januar 2008 bis 14. April 2008 belieferte die Klägerin C mit Waren im Rechnungswert in Höhe der Klageforderung. 13 Die Klägerin machte außergerichtlich Schadenersatzansprüche gegen W3 und den Drittwiderbeklagten geltend. Den Drittwiderbeklagten ließ sie anwaltlich mit Schreiben vom 26. März 2010 (Anlage K 8) auf Zahlung von 1.093.237,24 € in Anspruch nehmen. 14 Sie behauptet: 15 Ugimag habe Rechnungen in Höhe der Klageforderung nicht bezahlt. Ugimag sei seit April 2008 in einem Insolvenzverfahren. W3 habe den Drittwiderbeklagten am 7. September 2007 über die E-Mail vom 6. September 2007 informiert. Einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit dem Drittwiderbeklagten gebe es nicht; mit diesem sei anders als mit W3 keine Haftungsbeschränkung vereinbart. Der Drittwiderbeklagte habe Pflichten verletzt. Er habe nach Übernahme des Ressorts von W3 Sorge dafür tragen müssen, dass das Kreditversicherungslimit bei Ugimag aufgestockt werde. Außerdem habe das Zahlungsziel reduziert werden können. Die erforderliche Handlung des Drittwiderbeklagten habe auch darin bestehen können dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin binnen des Zahlungsziels keine Waren an C auslieferte, ohne dass die zugrunde liegenden Forderungen das abgesicherte Factoring-Limit von 150.000,00 € überschritten. Diese Aufgaben seien dem Drittwiderbeklagten zugekommen, denn dieser habe zwischen dem Ausscheiden von W3 bis zum Eintritt von Schubert die Aufgaben von W3 übernommen. E3 GmbH habe entgegen dem Inhalt ihres Gesellschaftsvertrags ausschließlich die Geschäftsführung zum Gegenstand, weshalb der Drittwiderbeklagte, so ihre Ansicht, versicherte Person sei. 16 Die Klägerin beantragt wie folgt zu erkennen: 17 1. 18 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.093.237,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2010 zu zahlen. 19 2. 20 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Anwaltskosten (hälfte Geschäftsgebühr VV 2300 zzgl. Kostenpauschale) in Höhe von netto 3.137,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Widerklagend beantragt die Beklagte wie folgt zu erkennen: 24 Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte gegen die Beklagte im Zusammenhang mit etwaigen Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen den Drittwiderbeklagten aus oder im Zusammenhang mit den im Schreiben der Klägerin an den Drittwiderbeklagten vom 26.03.2010 mitgeteilten Sachverhalten keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der zwischen der W GmbH & Co. KG und der Beklagten geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein-Nr. 82124755) hat. 25 Sie hält die Klägerin für nicht aktiv legitimiert. Insbesondere habe der Drittwiderbeklagte einen etwaigen Freistellungsanspruch gegen sie nicht an die Klägerin abtreten können. Sie bestreitet das Vorliegen einer relevanten Pflichtverletzung. Überdies hafte der Drittwiderbeklagte der Klägerin nur für grobe Fahrlässigkeit, denn die Klägerin vereinbare mit ihren Geschäftsführern eine derartige Haftungsbeschränkung. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Rechnungen nicht bezahlt seien und über Ugimag das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Der Drittwiderbeklagte habe ihn nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls treffende Obliegenheiten dadurch verletzt, dass er sich einem persönlichen Gespräch zur Klärung des Sachverhalts verweigere. Weiterhin sei eine etwaige Pflichtverletzung des Drittwiderbeklagten jedenfalls vorsätzlich geschehen und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Außerdem sei der Drittwiderbeklagte nach den Versicherungsbedingungen nicht als versicherte Person einzustufen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist unbegründet. 28 Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum bislang nicht endgültig geklärt, ob auch der Versicherungsnehmer selbst geschädigter Dritter nach § 108 VVG n. F sein kann (Meinungsstand bei Armbrüster, Prozessuale Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung, r + s 2010, 441, 448; Baumann, r + s 2011, 2029, Fußnote 16). 29 „Geschädigter Dritter“ nach Ziffer 12.4 der Versicherungsbedingungen und „Dritter“ nach § 108 VVG n.F. meinen dasselbe: § 108 VVG n. F. verwendet den Begriff „Dritter“ synonym für die Person des Geschädigten (Lücke in Prölss/Martin VVG, § 108 VVG, Rnrn. 23 und 2). 30 Nach Auffassung der Kammer kann Dritter nur sein, wer außerhalb des Versicherungsverhältnisses steht. Auch ein Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers, zu dessen Gunsten der K-Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, kann danach nicht Dritter sein. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, „Dritter“ sei jeder, der gegen den Versicherungsnehmer oder einen diesem gleichstehenden Versicherten einen in den Bereich des Versicherungsvertrags fallenden Haftpflichtanspruch habe oder erhebe. Das damit einhergehende Missbrauchsrisiko ändere daran nichts. 31 Allerdings ist nicht zu übersehen, dass bei Zulässigkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs durch das versicherte Organmitglied an die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin kollusives Zusammenwirken zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person zum Nachteil des Versicherers droht und dieses Risiko besonders hoch ist, wenn der Versicherungsnehmer Inhaber der Schadensersatzforderung und zugleich des Freistellungsanspruchs gegen den Versicherer ist. Der Anspruch verwandelt sich dann in der Hand dessen, dem gegenüber zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch um. Der Versicherungsnehmer, der den Versicherer bei der Abwehr des Anspruchs unterstützen soll, wird selbst Anspruchsinhaber. 32 Die deshalb gebotene Einschränkung der Auslegung des Begriffs des Dritten steht zum Zweck des § 108 Abs. 2 VVG in keinem Widerspruch. Dem Gesetzgeber ging es darum, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich aus der gesamten Schadensangelegenheit herauszuhalten, indem er dem Dritten einen Zahlungsanspruch verschafft. Ist der Dritte hingegen zugleich Versicherungsnehmer, so gelingt die Verlagerung der Auseinandersetzung auf ein Rechtsverhältnis außerhalb des Versicherungsverhältnisses nicht. Zum anderen sollte der Geschädigte, der oft keine Kenntnis vom Innenverhältnis des schädigenden Versicherungsnehmers zum Versicherer hat, vor Nachteilen bei nachlässiger Behandlung der Angelegenheit durch den Versicherungsnehmer sowie vor dessen Insolvenz bewahrt werden. Derartige Nachteile sind nicht zu befürchten, wenn es sich bei dem Geschädigten um den Versicherungsnehmer handelt (Armbrüster, ebenda). 33 Auch die Versicherungsbedingungen selbst bringen z.B. in Ziffer 1.1.1 lit. b) und 9.2 zum Ausdruck, dass Versicherungsnehmer und Tochterunternehmen keine Dritte sind. Denn dort ist z.B. die Rede vom aus einem Schaden eines Dritten folgenden Schaden des Versicherungsnehmers oder Tochterunternehmens. Einer derartigen Differenzierung bedürfte es nicht, wenn es sich bei Versicherungsnehmer und Tochterunternehmen bereits um Dritte handelte. Auch treffen versicherte Person, Versicherungsnehmer und Tochterunternehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls identische Obliegenheiten. 34 Darüber hinaus ist der Drittwiderbeklagte – hierzu wird bei der Drittwiderklage ausgeführt – nicht versicherte Person, führte mithin die behauptete Pflichtverletzung des Drittwiderbeklagten zu keinem Anspruch des Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag. 35 Dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juli 2011 auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht unter I-4 U 149/11 anhängige Berufungsverfahren zu LG Düsseldorf 9 O 319/10 ist nicht zu entsprechen. Dass in einem anderen Verfahren eine gleiche Rechtsfrage zu klären ist, rechtfertigt – in der Regel – keine Aussetzung (Musielak/Stadler, § 148 ZPO, Rn. 5). Zudem scheitert die Klage im hier zu entscheidenden Streitfall auch daran, dass der Drittwiderbeklagte nicht versicherte Person ist. 36 Die isolierte Drittwiderklage ist zulässig; auch das Feststellungsinteresse ist gegeben (vgl. auch BGH, NJW 2008, 2852). 37 Die Drittwiderklage ist begründet. 38 Nach Ziffer 1.1.1 der Versicherungsbedingungen besteht der Versicherungsschutz in der Prüfung der Haftpflicht, der Übernahme der Kosten der Verteidigung gegen unbegründete Schadensersatzansprüche und der Freistellung von begründeten Schadensersatzansprüchen. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes kommt nur als Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung der versicherten Person in Betracht. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage kommt es hingegen für die Beurteilung der Drittwiderklage nicht auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Drittwiderbeklagten an. Nach Ziffer 1.1.1 der Bedingungen kommen nämlich - soweit der Drittwiderbeklagte versicherte Person ist und kein Ausschluss wegen einer Obliegenheitsverletzung vorliegt - Ansprüche der versicherten Person sowohl bei Bejahung als auch bei Verneinung der Pflichtverletzung in Betracht. 39 Die Verletzung einer Obliegenheit nach Ziffer 9.2 der Versicherungsbedingungen erscheint zwar fraglich. Danach sind versicherte Person, Versicherungsnehmer und Tochterunternehmen verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren in dem Umfang Mitwirkung zu leisten, insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und Dokumentation und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, wie dies vom Versicherer gefordert wird oder für die Verteidigung oder die Bearbeitung des Versicherungsfalls von Bedeutung ist, gleich, wer die Verteidigung durchführt. 40 Die Beklagte macht insbesondere geltend, dass sich der Drittwiderbeklagte einem von ihr gewünschten persönlichen Gespräch versagt habe. Ziffer 9.2 lässt jedoch keinen Anspruch auf ein persönliches Gespräch erkennen. Vielmehr steht es dem Versicherungsnehmer frei, die Auskünfte auch in anderer Art – etwa in Schriftform oder durch einen Bevollmächtigten zu erteilen. 41 Jedoch ist der Drittwiderbeklagte nicht versicherte Person. E3 GmbH ist nicht im Sinne von Ziffer 1.3 lit. b) der Versicherungsbedingungen „ausschließlich“ Geschäftsführungsorgan der Klägerin als Tochterunternehmen der W GmbH & Co. KG. Abzustellen ist nach Auffassung der Kammer in erster Linie auf den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Unternehmensgegenstand der L2 GmbH, der neben der Geschäftsführung weitere Zwecke vorsieht. Es kommt nicht darauf an, ob E3 GmbH sich hinsichtlich dieser Zwecke tatsächlich betätigte. Maßgeblich ist der Inhalt des Gesellschaftsvertrags aus Gründen der Rechtsklarheit und –sicherheit. Beim vorrangigen Abstellen auf die tatsächlichen Verhältnisse könnten kaum zu bewältigende Abgrenzungsschwierigkeiten eintreten, etwa wenn ein Unternehmen im Laufe der Zeit faktische Veränderungen hinsichtlich des Unternehmensgegenstands vornähme ohne diesen durch Änderungen des Gesellschaftsvertrags Rechnung zu tragen. Zudem muss sich der Versicherer zur Einschätzung des zu versichernden Risikos auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags verlassen können. 42 Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen, dass geschäftsführende Gesellschaften im Gesellschaftsvertrag in der Praxis oft einen weiter als nur auf die Führung des vertretenen Unternehmens beschränkten Geschäftszweck hätten und die Managerversicherung in solchen Fällen – soweit die Mitglieder der Geschäftsführung der geschäftsführenden Gesellschaft betroffen sind – leer laufe, sofern bloß auf Gesellschaftsvertrag und Registereintrag abgestellt werde. Dies ändert nach Auffassung der Kammer aber nichts an den für die Beurteilung ins Gewicht fallenden Abgrenzungsschwierigkeiten, welchen auch in der Praxis durch die Fassung des Unternehmenszwecks im Gesellschaftsvertrag begegnet werden kann. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 44 Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.093.237,24 € für die Klage und den nämlichen Betrag für die Drittwiderbeklagte, also auf insgesamt 2.186.474.48 €. 45