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Urteil

11 O 339/10

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer von Zuschauern in einem Stadion einen Gegenstand auf das Spielfeld wirft und dadurch einen Spieler verletzt, verletzt eine Nebenpflicht aus dem Zuschauervertrag (§ 241 II BGB). • Zur Erfüllung des Anspruchs auf Schadensersatz genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit nach § 286 ZPO; glaubhafte Augenzeugenberichte können beweiskräftig sein. • Verursacht das Werfen des Zuschauers eine dem Verein zugerechnete Verbandstrafe, ist der Zuschauer zum Ersatz der hieraus resultierenden Kosten verpflichtet (Haftung nach §§ 280 I, III, 282, 241 II BGB). • Bei Pflichtverletzung tritt die Verschuldensvermutung des § 280 I Satz 2 BGB ein; der Schuldner hat die Haftung zu vertreten.
Entscheidungsgründe
Haftung des Stadionzuschauers für durch Wurf verursachte Verbandssanktionen (Zuschauervertrag) • Wer von Zuschauern in einem Stadion einen Gegenstand auf das Spielfeld wirft und dadurch einen Spieler verletzt, verletzt eine Nebenpflicht aus dem Zuschauervertrag (§ 241 II BGB). • Zur Erfüllung des Anspruchs auf Schadensersatz genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit nach § 286 ZPO; glaubhafte Augenzeugenberichte können beweiskräftig sein. • Verursacht das Werfen des Zuschauers eine dem Verein zugerechnete Verbandstrafe, ist der Zuschauer zum Ersatz der hieraus resultierenden Kosten verpflichtet (Haftung nach §§ 280 I, III, 282, 241 II BGB). • Bei Pflichtverletzung tritt die Verschuldensvermutung des § 280 I Satz 2 BGB ein; der Schuldner hat die Haftung zu vertreten. Der Kläger spielte in einem Zweitliga-Spiel; während der Partie wurde ein Spieler von einem Feuerzeug im Gesicht getroffen und leicht verletzt. Der Beklagte war im Zuschauerblock und wurde beschuldigt, das Feuerzeug geworfen zu haben; er wurde aus dem Stadion entfernt und zur Polizeiwache gebracht. Das DFB-Sportgericht verhängte gegen den Kläger wegen Zuschauerfehlverhaltens eine Einzelstrafe, aus der eine Gesamtstrafe von 35.000 Euro und anteilig 30.000 Euro resultierten; der Kläger zahlte und forderte vom Beklagten Ersatz in Höhe von 27.255,40 Euro. Der Beklagte bestreitet die Tat und verweist auf die häufigen ähnlichen Vorfälle in der Saison; die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein. Das Stadion hat in seiner Hausordnung ein Verbot des Werfens von Gegenständen sowie die Pflicht, andere nicht zu gefährden. • Zwischen den Parteien besteht ein Zuschauervertrag; daraus folgt nach § 241 II BGB eine Schutzpflicht der Zuschauer gegenüber Spielern und anderen Personen. • Die Hausordnung verbietet das Werfen von Gegenständen und verpflichtet zu rücksichtsvoller Verhaltensweise; das Werfen des Feuerzeugs stellt eine Pflichtverletzung dar. • Die Beweisaufnahme hat die Klägerdarstellung gestützt: Ein Augenzeuge schilderte, wie der Beklagte seinen Arm schnellte und ein orangener/roter Gegenstand in Richtung Spielfeld flog; zeitlicher Zusammenhang und Reaktion des Beklagten stützten die Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO. Die gegenteiligen Zeugenaussagen konnten den glaubhaften Bericht nicht widerlegen. • Aufgrund der Verletzung der Nebenpflicht greift die Verschuldensvermutung des § 280 I Satz 2 BGB; der Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten. • Die DFB-Sanktion des Vereins gegenüber dem Kläger ist als Schaden anzusehen, der dem Handeln des Beklagten kausal zugerechnet werden kann; ohne den Wurf wäre die Strafe in der fraglichen Höhe nicht verhängt worden. • Der Schadensbetrag (26.250,00 Euro) zuzüglich Anwaltskosten (1.005,40 Euro) ist als ersatzfähig anerkannt. • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280 I, II, 286, 288 I BGB; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 91 I ZPO und § 709 S.1-2 ZPO. Die Klage ist erfolgreich: Der Beklagte hat den Kläger aus §§ 280 I, III, 282, 241 II BGB zum Ersatz von 27.255,40 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Das Gericht ging von einer Verletzung der aus dem Zuschauervertrag folgenden Nebenpflicht durch den Beklagten aus und hielt die Aussage des belastenden Augenzeugen für überzeugend nach § 286 ZPO. Die Pflichtverletzung war kausal für die gegen den Kläger verhängte Verbandssanktion, sodass der Beklagte die hieraus entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.