Urteil
31 O 91/08 U.
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:0915.31O91.08U.00
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Tenor
1.
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.04.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.428,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 % zu tragen
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für Klägerin und Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.04.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.428,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 % zu tragen 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für Klägerin und Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 120 % der beizutreibenden Beträge. T a t b e s t a n d Die Gesellschafter der Klägerin mit Ausnahme der RR GbR sowie die Gesellschafter der RR GbR und der Rechtsvorgänger der Beklagten, der Alleinerbin des am 25.8.2010 verstorbene JHE, waren Kommanditisten der im Handelsregister des Amtsgerichts W unter HRA xxxx eingetragenen AA GmbH & Co. Schiffsbesitz KG. Zweck des später in L ansässigen Unternehmens war der Kauf, Neubau und der Betrieb einer Adventure-Yacht unter dem Namen „NN“. Das ursprüngliche Gesamtkapital der AA GmbH & Co. Schiffsbesitz KG beläuft sich unter Addition sämtlicher Pflichteinlagen auf insgesamt 7,635 Mio. US-Dollar. Die Gesellschafter der Klägerin erbrachten folgende Pflichteinlagen: NN: 200.000 US-Dollar, WW: 300.000 US-Dollar, LL: 100.000 US-Dollar, HH: 200.000 US-Dollar, ST: 100.000 US-Dollar, ZZ: 250.000 US-Dollar. Die Gesellschafter der RR GbR erbrachten insgesamt eine Pflichteinlage in Höhe von 3.2 Mio. US-Dollar, der Rechtvorgänger der Beklagten leistete eine Pflichteinlage in Höhe von 1.125.000 US-Dollar. In das Handelsregister wurde der Gesellschafter NN mit einer Hafteinlage in Höhe von 642.600,00 DM, der Gesellschafter WW mit einer Hafteinlage von 963.900,00 DM, der Gesellschafter LL mit einer Hafteinlage in Höhe von 321.300,00 DM, der Gesellschafter HH mit einer Hafteinlage in Höhe von 642.600,00 DM, der Gesellschafter ST mit einer Hafteinlage in Höhe von 321.300,00 DM, der Gesellschafter ZZ mit einer Hafteinlage von 803.250,00 DM, der Gesellschafter der RR GbR J mit einer Hafteinlage in Höhe von 5.140.800,00 DM, der Gesellschafter der RR GbR A mit einer Hafteinlage in Höhe von 3.213.000,00 DM und die Gesellschafterin der RR GbR C mit einer Hafteinlage in Höhe von 1.927.800,00 DM sowie der Rechtsvorgänger der Beklagten mit einer Hafteinlage in Höhe von 3.614.625 DM eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts NB vom 23.10.2000 wurde über das Vermögen der AA GmbH & Co. Schiffsbesitz KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2000 forderte der Insolvenzverwalter die Gesellschafter der Klägerin sowie die Mitglieder der RR GbR auf, die sich aus der Differenz der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage und der bereits geleisteten Pflichteinlage ergebenen Beträge zu zahlen. Der Aufforderung kamen die Gesellschafter der Klägerin sowie die Mitglieder der RR GbR nach und leisteten letztlich ausgleichsfähige Nachschüsse wie folgt: NN: 282.600,00 DM, WW: 423.900,00 DM, LL: 141.300,00 DM, HH: 282.600,00 DM, ST: 141.300,00 DM, ZZ: 353.250,00 DM, die Mitglieder der RR GbR insgesamt: 1.532.319,93 DM. Auch der Rechtsvorgänger der Beklagten wurde vom Insolvenzverwalter zur Zahlung der Differenz zwischen Pflicht- und Hafteinlage aufgefordert. Nachdem er im Jahre 2000 einen Nachschuss in Höhe von 61.394,89 DM an die Gesellschaft geleistet hatte, erbrachte sie eine weitere Zahlung an den Insolvenzverwalter in Höhe von 45.000,00 DM. Wegen des noch ausstehenden Hafteinlagebetrages nahm der Insolvenzverwalter den Rechtsvorgänger der Beklagten gerichtlich in Anspruch. Im Laufe des Insolvenzverfahrens kam es zwischen den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern, einzelnen Kommanditisten und dem Insolvenzverwalter im September/Oktober 2001 zu einem Vergleichsabschluss. Zweck des Vergleichs war es, dass von der Gesellschaft gekaufte Schiff fertig zu stellen, die AA GmbH & Co. Schiffsbesitz KG von allen fremdrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten zu befreien und die Einstellung des Insolvenzverfahrens herbeizuführen. Nach § 11 Abs. 5 der Vergleichsvereinbarung verpflichtete sich der Insolvenzverwalter, die gegen die Kommanditisten erhobenen Zahlungsklagen auf restliche Haftungseinlagen zurückzunehmen. Dies geschah auch in der Folgezeit. Das Schiff „NN“ wurde fertiggestellt, dass Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung durch den Beschluss des Amtsgerichts NB vom 17.11.2005 aufgehoben. Die Endabrechnung des Insolvenzverwalters vom 08.11.2005 wies eine Restliquidität von 170.468,48 Euro auf. Mit Schreiben vom 18.12.2006 wurde die Geschäftsführung der Komplementärs GmbH angeschrieben und aufgefordert, bis spätestens 29.12.2006 die von den Gesellschaftern der Klägerin auf die Hafteinlage insgesamt geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.614.286,40 Euro zu erstatten. Dies lehnte die Geschäftsführung der Komplementärs GmbH der AA GmbH & Co. Schiffsbesitz KG ab. Die Klägerin macht geltend, der Rechtsvorgänger der Beklagten schulde ihr einen Verlustanteil in Höhe von insgesamt 177.069,81 Euro. Es sei ihr angesichts der offenkundigen Vermögenslosigkeit der AA GmbH & Co. Schiffsbesitz KG nicht zumutbar, diese auf Rückzahlung der von ihren Gesellschaftern geleisteten Einlage zu verklagen. Unter Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse ihrer Gesellschafter, der geleisteten ausgleichungsfähigen Nachschüsse und der Höhe der Verlustbeteiligungen ergäben sich für ihre Gesellschafter nachfolgende Zahlungsansprüche gegenüber dem Rechtsvorgänger der Beklagten: NN: 19.865,43 Euro, LL: 9.932,72 Euro, HH: 19.865,45 Euro, ST: 9.932,72 Euro, ZZ: 24.831,81 Euro, GbR RR: 92.641,68 Euro. Nachdem gegenüber der Klägerin am 15.04.2010 ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet worden war, gegen das die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, das Versäumnisurteil vom 15.04.2010 aufzuheben und die Be- klagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 177.069,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 15.04.2010 aufrecht zu erhalten. Sie ist der Auffassung, Ansprüche ihr gegenüber bestünden bereits deshalb nicht, weil ihr Rechtsvorgänger überobligatorische außervertragliche finanzielle Leistungen für Rettung des Schiffsfonds erbracht habe, die von den Gesellschaftern der Klägerin nicht geleistet worden seien. Im Übrigen sei die Klägerin auch nicht aktivlegitimiert und Ansprüche der Klägerin ihr gegenüber seien verjährt. Ein Anspruch im Zusammenhang mit der RR GbR bestehe schon deshalb nicht, weil diese niemals Kommanditistin AA Schiffsbesitz KG gewesen sei und Ansprüche der Gesellschafter der RR Vermögensverwaltungs GbR nicht auf diese GbR übergegangen seien. Weiteren Darstellungen des Sach- und Streitgegenstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist teilweise begründet. Dementsprechend war das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.04.2010 aufzuheben. Die Klage ist nicht begründet, soweit der Anspruch der Gesellschafterin der Klägerin an der RR GbR, betroffen ist. Der Anspruch der übrigen Gesellschafter der Klägerin ergibt sich gegenüber der Beklagten aus §§ 161 Abs. 2, 128 HGB bzw. 428 BGB. Wegen der Begründetheit der Ansprüche der Gesellschafter der Klägerin mit Ausnahme der RR GbR wird auf das den Parteien bekannte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13.11.2007 im Parallelverfahren (AZ: 35 O 148/06), dass durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.01.2009 (3 U 16/08) bestätigt wurde, Bezug genommen. Die Kammer folgt dem dortigen zutreffenden Erwägungen und sieht von einer Darstellung zwecks Vermeidung von Wiederholungen ab. Soweit in diesem Verfahren die Aktivlegitimation der Klägerin im Streit steht gilt folgendes: Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht zwischenzeitlich außer Streit (vgl. BGHZ 146, 341). Die Gründung der Klägerin erfolgte entsprechend dem Vortrag ihres Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 17.05.2010 durch Gesellschaftsvertrag vom 12.11.2008. Dass eine Unterzeichnung dieses Vertrages durch die einzelnen Gesellschafter nicht erfolgte ist unschädlich, da die Gesellschafter der Klägerin den Beitritt zur Gesellschaft konkludent durch Einzahlung der für die Einreichung der Klage erforderlichen, jeweils auf sie entfallenen Kostenvorschussanteile erklärten. Da in dem Gesellschaftsvertrag unter § 4 Satz 2 eine Abtretung der Ausgleichsansprüche der Gesellschafter enthalten war, ist die klagende Gesellschaft Anspruchsinhaberin der Ausgleichsansprüche geworden, soweit diese ihren Gesellschaftern zustanden. Die Ansprüche der Klägerin sind, soweit sie begründet sind, nicht verjährt. Da die Einzahlung der Kostenvorschüsse und mithin die In-Kraftsetzung des die Abtretung der Ausgleichsansprüche enthaltenen Gesellschaftsvertrags bereits im Jahre 2008 erfolgte, war die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 10. Dezember 2008 Anspruchsinhaberin der begründeten Ausgleichsansprüche, so dass mit der Zustellung der Klage am 22.01.2009 die am 31.12.2008 eintretende Verjährung der Ansprüche gehemmt wurde (vgl. § 167 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht von einem früheren Eintritt der Verjährung ausgegangen werden. Entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 29.01.2009 (AZ: 3 U 16/08) handelt es sich bei dem in Rede stehenden Ausgleichsanspruch um einen subsidiären Anspruch. In diesem Fall beginnt die Verjährung erst, wenn der Anspruchsberechtigte weiß, dass keine anderweitige vorrangige Ersatzmöglichkeit besteht. Danach begann hier frühestens mit Zugang des unter dem 08.11.2005 erstellten Abschlussberichts des Insolvenzverwalters, aus dem sich ergab, dass Mittel zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Kommanditisten nicht ausreichen würden, der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist. In diesem Zusammenhang kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin sei erst mit den als Anlagenkonvolut K 19 vorgelegten Abtretungserklärungen aus dem Jahre 2009 aktivlegitimiert worden. Denn aus den vorgelegten Kontoauszügen betreffend die geleisteten Kostenvorschusszahlungen ergibt sich eindeutig, dass, wie bereits ausgeführt wurde, die Abtretung der Ausgleichsansprüche bereits im Jahre 2008 erfolgte und mithin der Vortrag der Klägerin zutrifft, wonach die Abtretungen lediglich im Zusammenhang mit einem Parallelverfahren vor dem Landgericht W gefertigt wurden. Ersatzansprüche der Klägerin sind nicht begründet, soweit ein abgetretener Anspruch der RR GbR geltend gemacht wird. Denn für die Entscheidung des Rechtsstreits kann nicht davon ausgegangen werden, dass die RR GbR die zu keinem Zeitpunkt Kommanditistin der AA GmbH & Co. Schiffsbesitz KG war, Inhaberin der Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter geworden ist. Hierzu hätte es einer Abtretung der Ausgleichsansprüche der einzelnen Gesellschafter der RR GbR an diese bedurft. Eine solche Abtretung hat die Beklagte bestritten, ohne dass die insoweit beweispflichtige Klägerin entsprechenden Beweis angetreten hätte. Die in diesem Zusammenhang als Anlage K 47 (Bl. 280 d. A.) vorgelegte Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung der RR GbR vom 12.12.2000 genügt nicht den an einen Urkundenbeweis zu stellenden Anforderungen, da sie trotz entsprechender Aufforderung nicht im Original vorgelegt wurde (vgl. Zöller 27. Auflage, Rdnr. 1 zu § 420 ZPO). Eine Vernehmung der mit Schriftsatz vom 28.07.2011 benannten Gesellschafter der Klägerin kam nicht in Betracht, da eine Vernehmung der eigenen Partei nur unter den Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. August 2011 einer Vernehmung der Gesellschafter der Klägerin ausdrücklich widersprochen. § 448 ZPO ist nicht einschlägig, vielmehr würde die Zulassung der eigenen Parteivernehmung hier die Klägerin nur vor den Folgen der Beweisfälligkeit bewahren, was nicht Aufgabe von § 448 ZPO ist (Zöller, 27. Auflage, Rdnr. 2 zu § 448 ZPO). Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6.9.2011 war gemäß § 296a ZPO zurück zu weisen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Selbst wenn die RR GbR gegründet worden sein sollte, ergibt sich hieraus noch nicht, dass und welche Ansprüche ihre Gesellschafter an sie abgetreten haben. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Kintzen Dr. Schade Krüll Dr.