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Urteil

4b O 139/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:0929.4B.O139.10.00
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Tenor
  • I.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, dass die Beklagte seit dem 15.12.2006

Maschinen zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge, welches aus labileren Papieranteilen und aus steiferen Pappanteilen besteht, gekennzeichnet durch eine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende Fördervorrichtung, die in einer Sortierstation endet und im Endbereich zwischen Unterstützungsbereichen sowie unterhalb davon Freiräume aufweist, durch eine in der Sortierstation angeordnete Aufnehmervorrichtung, die mit frei vorstehenden Stacheln besetzt ist und die sich synchron mit der Fördervorrichtung bewegt, wobei die Stacheln der Aufnehmervorrichtung derart ausgerichtet sind, dass sie durch die vertieft liegenden Freiräume der Fördervorrichtung unter Mitziehen der auf der Fördervorrichtung verbleibenden Papieranteile sowie unter Aufspießen und Aufnahme der Pappanteile hindurchtauchen, und ferner durch eine Abstreifvorrichtung für die Pappanteile, die im Bewegungsbereich der Aufnehmervorrichtung sowie räumlich getrennt von der Ablaufstelle für die Papieranteile an der Fördervorrichtung angeordnet ist

angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat.

  • II.               Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter vorstehender Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 15.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

  • a. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  • b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  • c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  • d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

zum Nachweis der Angaben zu Ziffer II.1.a. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • 2. der Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsanwaltsgebühren in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 09.07.2010 zu erstatten.

  • III.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • V.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,- €.

Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, dass die Beklagte seit dem 15.12.2006 Maschinen zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge, welches aus labileren Papieranteilen und aus steiferen Pappanteilen besteht, gekennzeichnet durch eine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende Fördervorrichtung, die in einer Sortierstation endet und im Endbereich zwischen Unterstützungsbereichen sowie unterhalb davon Freiräume aufweist, durch eine in der Sortierstation angeordnete Aufnehmervorrichtung, die mit frei vorstehenden Stacheln besetzt ist und die sich synchron mit der Fördervorrichtung bewegt, wobei die Stacheln der Aufnehmervorrichtung derart ausgerichtet sind, dass sie durch die vertieft liegenden Freiräume der Fördervorrichtung unter Mitziehen der auf der Fördervorrichtung verbleibenden Papieranteile sowie unter Aufspießen und Aufnahme der Pappanteile hindurchtauchen, und ferner durch eine Abstreifvorrichtung für die Pappanteile, die im Bewegungsbereich der Aufnehmervorrichtung sowie räumlich getrennt von der Ablaufstelle für die Papieranteile an der Fördervorrichtung angeordnet ist angeboten und/oder in Verkehr gebracht hat. II. Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter vorstehender Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 15.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe a. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziffer II.1.a. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 2. der Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsanwaltsgebühren in Höhe von 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 09.07.2010 zu erstatten. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,- €. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents EP A (im folgenden: Klagepatent, Anlage K 1), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 07.09.2001 am 31.07.2002 angemeldet und dessen Erteilung am 15.11.2006 veröffentlicht wurde. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 reichte die Beklagte eine Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht ein, über die noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch 2 des Klagepatents lautet wie folgt: „Maschine zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge, welches aus labileren Papieranteilen und aus steiferen Pappanteilen besteht, gekennzeichnet durch eine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende Fördervorrichtung (2), die in einer Sortierstation (5) endet und im Endbereich zwischen Unterstützungsbereichen sowie unterhalb davon Freiräume (7) aufweist, durch eine in der Sortierstation (5) angeordnete Aufnehmervorrichtung (9), die mit frei vorstehenden Stacheln (11) besetzt ist und die sich synchron mit der Fördervorrichtung (2) bewegt, wobei die Stacheln (11) der Aufnehmervorrichtung (9) derart ausgerichtet sind, dass sie durch die vertieft liegenden Freiräume (7) der Fördervorrichtung (2) unter Mitziehen der auf der Fördervorrichtung (2) verbleibenden Papieranteile sowie unter Aufspießen und Aufnahme der Pappanteile hindurchtauchen, und ferner durch eine Abstreifvorrichtung (12) für die Pappanteile, die im Bewegungsbereich der Aufnehmervorrichtung (9) sowie räumlich getrennt von der Ablaufstelle für die Papieranteile an der Fördervorrichtung (2) angeordnet ist.“ Zur Veranschaulichung sind nachfolgend die Figuren 1, 2 und 3 der Klagepatentschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt in weitgehend schematischer, perspektivischer Wiedergabe eine Einrichtung zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge schräg von oben von der Aufgabestation her gesehen. Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht des in der Sortierstation einer Einrichtung entsprechend Figur 1 angeordneten Endes der das Gemenge tragenden Fördervorrichtung in anderer Ausführung. Figur 3 zeigt eine Ansicht schräg von oben des in Figur 2 dargestellten Endes der Fördervorrichtung unter Weglassen der Aufnehmervorrichtung. Die Beklagte stellte auf der vom 27. bis zum 30.10.2009 in Köln stattfindenden Fachmesse ENTSORGA-ENTECO eine Maschine (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) aus, von der die Klägerin als Anlagen K 3 und K 4 Lichtbilder zur Akte gereicht hat. Die nachfolgend verkleinert und in schwarz-weiß wiedergegebenen Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausführungsform. Das Lichtbild gemäß Anlage K 3 zeigt die Anlage insgesamt, das Lichtbild der Anlage K 4 eine Nahaufnahme der Vorrichtung. Die zur angegriffenen Ausführungsform gehörige Produktbroschüre ist als Anlage K 5 zur Akte gelangt. Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich zudem aus der seitens der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegten Skizze. Diese zeigt die angegriffene Ausführungsform in Seitenansicht, wobei die Bezugsziffer 1 das Transportband (Zufuhr), die Ziffern 2 und 3 die Walzen, Ziffer 4 die Stacheln, Ziffer 5 den Abstreifer und Ziffer 6 das Transportband (Abfuhr) bezeichnen. Auf Antrag der Klägerin untersagte die Kammer der Beklagten mit Urteil vom 23.12.2009 (Aktenzeichen 4b O 233/09) im Wege der einstweiligen Verfügung, die angegriffene Ausführungsform anzubieten und/oder zu vertreiben. Die Klägerin stellte der Beklagten die einstweilige Verfügung am 11.01.2010 zu und forderte sie mit Schreiben vom 17.02.2010 unter Fristsetzung bis 28.02.2010 zur Abgabe einer Abschlusserklärung nebst Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz auf. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die als Anlage K 11 zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.02.2010 lehnte die Beklagte die Abgabe der Abschlusserklärung ab, stellte die Erhebung einer Nich-tigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents in Aussicht und bot einen Vergleich an. Insoweit wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Es folgte weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien, der eine weitere Fristsetzung zur Abgabe der Abschlusserklärung, Auskunftserteilung und Kostenerstattung bis 07.04.2010 umfasste. Mit Schreiben vom 14.04.2010 übersandten die Beklagtenvertreter – unter Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche im Übrigen – die aus der Anlage K 17 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 2 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere bewege sich die in der Sortierstation angeordnete Aufnehmervorrichtung synchron mit der Fördervorrichtung. Nach der Lehre des Klagepatents sei insoweit lediglich erforderlich, dass Förderwalze und Aufnehmervorrichtung zur gleichen Zeit liefen und sich mit einer bestimmten Relativgeschwindigkeit zueinander bewegten. Das Klagepatent verwende den Begriff „synchron“ in zwei verschiedenen Bedeutungen. Soweit es um das Verhältnis von Förderwalze und Förderband gehe, verwende das Klagepatent diesen Begriff gleichbedeutend mit „mit gleich hoher Geschwindigkeit“, was sich aus Absatz [0025] des Klagepatents ergebe. Sei hingegen das Verhältnis von Förderwalze zu Aufnehmervorrichtung betroffen, sei neben einer gleichen Geschwindigkeit auch eine Relativgeschwindigkeit möglich, wie die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0021] zeige. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die von ihr für das Abschlussschreiben angesetzten Kosten in Höhe von 7.829,60 €, die sich aus Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren in Höhe jeweils einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von bis 500.000,- € nebst einer Auslagenpauschale von jeweils 20,- € zusammensetzen, seien angemessen und erstattungsfähig. Zwar habe die Beklagte keine Abschlusserklärung abgegeben, wohl aber eine Unterlassungserklärung. Diese sei aber erst nach Einräumung einer Überlegungsfrist erfolgt und nachdem die Beklagte bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren erklärt habe, das Klagepatent womöglich mit einer Nichtigkeitsklage angreifen zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei die Hinzuziehung des Patentanwaltes erforderlich gewesen, um das Risiko einer etwaigen Nichtigkeitsklage abschätzen zu können. Mit Klageschrift vom 23.06.2010, der Beklagten zugestellt am 09.07.2010, hat die Klägerin Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung sowie Zahlung von Rechts- und Patentanwaltskosten geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2011 hat die Beklagte zu Auskunftszwecken eine Erklärung bezüglich der einzelnen Lieferungen der angegriffenen Ausführungsform abgegeben und eine Rechnung vom 06.10.2009 eingereicht, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Die Parteien haben im Anschluss daran den ursprünglich ebenfalls erhobenen Antrag auf Auskunft bezüglich der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. wie erkannt, 2. zusätzlich, die Beklagte zu verurteilen, ihr außergerichtlich entstandene Patentanwaltsgebühren in Höhe von 3.914,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Klageerhebung sowie weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 460,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Klageerhebung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 17.08.2011 auszusetzten. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Insbesondere bewege sich die Aufnehmervorrichtung nicht synchron mit der Fördervorrichtung. Auch wenn das Klagepatent im Zusammenhang mit dem in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel in Absatz [0021] ausführe, dass zwischen den Bändern der Aufnehmervorrichtung und den Transportbändern der Fördervorrichtung eine Relativgeschwindigkeit vorgesehen werden könne, werde im Zusammenhang mit den weiteren figürlich dargestellten Ausführungsbeispielen auf einen derartigen Vorteil nicht hingewiesen, so dass der Fachmann für diese Ausführungsformen davon ausgehen müsse, dass eine Synchronität im Sinne gleich hoher Geschwindigkeit bestehen müsse. Im Übrigen stünden die Bewegungen der Aufnehmervorrichtung und der Fördervorrichtung bei der angegriffenen Ausführungsform in keinem festen Verhältnis zueinander, da diese unabhängig voneinander gesteuert würden. Die bei der angegriffenen Ausführungsform unten liegende Walze stelle keine Fördervorrichtung im Sinne des Klagepatents dar, weil das Papiergemenge auf dieser Walze aufgrund ihres gekrümmten Außenumfangs nicht flachliegend transportiert werden könne. Auch sei überwiegend wahrscheinlich, dass der geltend gemachte Anspruch 2 des Klagepatents auf ihre Nichtigkeitsklage hin vernichtet werde. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, Punkt 2.a. der geforderten Auskunft sei obsolet, da der Klägerin bekannt sei, dass sie – die Beklagte – die auf der Messe ausgestellte Anlage selbst hergestellt habe. Auch habe bereits anfänglich kein Anspruch auf Auskunft über die Liefermengen bestanden, denn die Klägerin habe in der Klageschrift selbst darauf hingewiesen, dass bis auf eine Anlage keine weiteren Anlagen ausgeliefert worden seien. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens 4b O 233/09ZV sei auch eine Rechnung über diese Maschine vorgelegt worden. Die Beklagte behauptet, tatsächlich sei sogar keine einzige angegriffene Ausführungsform geliefert worden. Auch die eine Lieferung an die Firma B habe nur den Teil umfasst, der zur eigentlichen Sortierung diene – also die zusammenwirkenden Walzen. Eine Maschine mit der besagten Transporteinrichtung sei nie geliefert worden. Darüber hinaus sei die vom Klagepatent geschützte Maschine nicht auf Werbeträgern beworben worden; beworben worden seien lediglich die beiden zusammenwirkenden Walzen. Die Beklagte ist der Ansicht, bereits aus der Rechnung vom 06.10.2009, die als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2011 genommen wurde, ergebe sich, dass nur der Anlagenteil geliefert worden sei, der sich aus den besagten Rollen zusammensetze. Schließlich ist die Beklagte der Meinung, die Kosten für das Abschlussschreiben seien mangels Abgabe einer Abschlusserklärung nicht erstattungsfähig. Hinzu komme, dass allenfalls der Ansatz einer 0,8 Gebühr für die Rechtsanwaltskosten angemessen sei. Soweit Patentanwaltskosten geltend gemacht würden, seien diese nicht erstattungsfähig, da das Abschlussschreiben sich nicht auf technische Sachverhalte beziehe. Die Zuziehung eines Patentanwalts sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Auch der angesetzte Gegenstandswert von 500.000,- € sei überhöht; angemessen sei allenfalls ein Gegenstandswert von 310.000,- €. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Patentanwalt an dem Abschlussschreiben mitgewirkt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 08.09.2011 (Bl. 58 ff. GA) Bezug genommen. Die Akte des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4b O 233/09, lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Erstattung außergerichtlicher Kosten in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu. Anlass zur Aussetzung des Verfahrens besteht nicht. I. Das Klagepatent schützt in seinem Anspruch 2 eine Maschine zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge. Nach dem Klagepatent besteht bei Altpapier die Notwendigkeit, Papieranteile von Pappanteilen zu trennen, da Recycling-Papier lediglich aus gebrauchtem Papier, nicht aber aus gebrauchter Pappe hergestellt werden kann. Um den Pappanteil in dem Altpapier, das für das Recycling verwendet wird, auf dem gerade noch vertretbaren Anteil von 2,5 % zu halten, ist – so erläutert das Klagepatent – das Altpapier zunächst einer Grob- und danach einer Feinsortierung zu unterwerfen. Bisher war bekannt, dass die Feinsortierung an Förderbändern manuell von einer Vielzahl von Arbeitskräften durchgeführt werden kann. Daran kritisiert das Klagepatent, dass die Genauigkeit der Sortierung bei dieser Methode aufgrund schwindenden Konzentrationsvermögens der Arbeiter während einer Arbeitsschicht abnehme. Aus dem Stand der Technik ist - so das Klagepatent - im Übrigen aus der deutschen Patentschrift DE C (Anlage K 3 zur Nichtigkeitsklage) eine Sortieranlage für Hausmüll bekannt, mit der weichere Bestandteile wie Papier und Stoffreste aus der Müllmasse ausgesondert werden. Nach dieser Druckschrift wird die Müllmasse in einem Teil der Anlage auf ein mit Stacheln besetztes Transportband geworfen, auf dessen Stacheln die weicheren Bestandteile aufgespießt werden. Diese aufgespießten Bestandteile werden dann abgestreift, und zwar durch eine Trommel, die neben der Umlenkwalze für das Stachelband angeordnet ist und mit Widerhaken in Zähne dieser Umlenkwalze eingreift. Das Klagepatent kritisiert daran, dass diese Entgegenhaltung kein Trennungsverfahren für Papier von Pappe vorsehe. Das Klagepatent erwähnt weiter die US D, in der ein Verfahren und eine Einrichtung zum Aussondern von thermoplastischen Bestandteilen aus einem Materialstrom offenbart sind, bei dem eine Stachelwalze eingesetzt wird. Die auf den Stacheln der Walze aufgespießten thermoplastischen Bestandteile werden später von der Walze abgestreift. Diese Anlage kritisiert das Klagepatent dahingehend, dass sie für das Aussondern von Pappanteilen aus einem Altpapier-Gemenge weder vorgesehen noch geeignet sei. Schließlich erwähnt das Klagepatent die FR-E, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Sortieren von Materialien auf der Basis der Eigenschaften dieser Materialien vorsieht. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Verfahren und eine Maschine zum Aussondern von Pappanteilen aus einem Altpapier-Gemenge zu schaffen, mit der eine Aussonderung der Pappanteile bei gleichbleibend hohem Sortierungsgrad ermöglicht wird. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Maschine zum Aussondern der Pappanteile aus einem Altpapier-Gemenge, welches aus labileren Papieranteilen und aus steiferen Pappanteilen besteht, gekennzeichnet 2. durch eine die Papier- und Pappanteile flachliegend transportierende Fördervorrichtung (2), 2.1. die in einer Sortierstation (5) endet 2.2 und im Endbereich zwischen Unterstützungsbereichen sowie unterhalb davon Freiräume (7) aufweist; 3. durch eine in der Sortierstation (5) angeordnete Aufnehmervorrichtung (9), 3.1 die mit frei vorstehenden Stacheln (11) besetzt ist 3.2 und die sich synchron mit der Fördervorrichtung (2) bewegt, 3.3 wobei die Stacheln (11) der Aufnhmervorrichtung (9) derart ausgerichtet sind, 3.3a dass sie durch die vertieft liegenden Freiräume (7) der Fördervorrichtung (2) 3.3b unter Mitziehen der auf der Fördervorrichtung (2) verbleibenden Papieranteile 3.3c sowie unter Aufspießen und Aufnahme der Pappanteile hindurchtauchen; 4. durch eine Abstreifvorrichtung (12) für die Pappanteile, 4.1 die im Bewegungsbereich der Aufnehmervorrichtung (9) 4.2 sowie räumlich getrennt von der Ablaufstelle für die Papieranteile an der Fördervorrichtung (2) angeordnet ist. II. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. 1. Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf ihren Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren. Dort hatte sie die Verwirklichung der Merkmale 2, 2.2, 3.2, 3.3a, 3.3b und 4.2 durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede gestellt. Im hiesigen Verfahren trägt sie gesondert nur zu Merkmal 3.2 vor. Danach ist die Verwirklichung der Merkmale 1, 2.1, 3, 3.1, 3.3, 3.3c, 4 und 4.1 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausführungen der Kammer zu diesen Punkten erübrigen. 2. Soweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 2, 2.2, 3.3a, 3.3b und 4.2 unter Verweis auf ihre Ausführungen im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 4b O 233/09) in Abrede stellt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den genannten Merkmalen im Urteil der Kammer vom 23.12.2009 Bezug genommen. Weitere Ausführungen der Kammer zu diesen Merkmalen sind nicht veranlasst. Bereits im Urteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte sich die Kammer mit den entsprechenden Argumenten der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung besteht nicht. 3. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch das Merkmal 3.2 des Anspruchs 2 des Klagepatents, wonach sich die Aufnehmervorrichtung synchron zur Fördervorrichtung bewegen muss. Auch insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die nachfolgend entsprechend wiedergegebene ausführliche Erörterung im Urteil vom 23.12.2009. Danach dürfen die Merkmale eines Patentanspruchs nicht anhand von Definitionen in Fachbüchern, sondern müssen aus der Patentschrift selbst, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, ausgelegt werden (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Eine nähere Betrachtung der Klagepatentschrift zeigt, dass das Klagepatent den Begriff „synchron“ in unterschiedlichen Zusammenhängen in verschiedenen Bedeutungen verwendet. Der Fachmann, der zur Erläuterung des Begriffs „synchron“ im Klagepatent nach näheren Anhaltspunkten dazu sucht, wie sich die Aufnehmervorrichtung im Verhältnis zur Fördervorrichtung bewegen soll, stößt auf die Ausführungen in Absatz [0021] der Klagepatentschrift. Dort wird zu dem Verhältnis der Bewegung dieser beiden Bauteile zueinander ausgeführt: „Grundsätzlich wird man vorsehen, dass die Bänder 10 der Aufnehmervorrichtung 9 für die Pappanteile sich im Bereich des Untertrums mit gleicher Geschwindigkeit wie die Obertrume der Transportbänder 3 der Fördervorrichtung 2 bewegen. Die besondere, in der Zeichnung dargestellte Ausführungsform bietet jedoch den Vorzug, zwischen den Bändern 10 der Aufnehmervorrichtung 9 und den Transportbändern 3 der Fördervorrichtung 2 eine Relativgeschwindigkeit vorsehen zu können, da die auf den Gleitschienen 6 gleitenden Bänder 10, deren Stacheln 11 durch die längslaufenden, nutförmigen Freiräume 7 der Gleitschienen 6 hindurchtauchen, nicht mit den Transportbändern 3 der Fördervorrichtung 2 in Berührung kommen müssen.“ Im Patentanspruch 2 wird dieses Verhältnis der Geschwindigkeiten von Aufnehmervorrichtung und Fördervorrichtung dann derart beschrieben, dass sich beide Vorrichtungen „synchron“ bewegen sollen. Andere Anhaltspunkte zur Bedeutung des Begriffes „synchron“ erhält der Fachmann, wenn er Absatz [0025] der Klagepatentschrift und Unteranspruch 16 liest. Dort finden sich Angaben dazu, wie sich zwei andere Bauteile im Verhältnis zueinander bewegen sollen, nämlich das Förderband und die Förderwalze, die vorhanden sind, wenn die Fördervorrichtung derart zweiteilig ausgestaltet ist, wie es die Figur 2 zeigt. In Absatz [0025] heißt es zu dem Geschwindigkeitsverhältnis dieser beiden Bauteile: „die Walze 28 kann mit einer Umfangsgeschwindigkeit angetrieben sein, die der Fördergeschwindigkeit der Fördervorrichtung 2 entspricht.“ In Unteranspruch 16 wird diese Textstelle wieder aufgegriffen, indem dort vorgegeben wird, dass „die Walze 28 mit einer mit der Fördergeschwindigkeit des Förderbandes 26 synchronen Umfangsgeschwindigkeit angetrieben ist.“ Aus diesen beiden Stellen in den Patentansprüchen und den dazu gehörigen Textstellen kann der Fachmann ableiten, dass das Klagepatent den Begriff „synchron“ mit unterschiedlichen Bedeutungen belegt, je nachdem, ob das Verhältnis zwischen der Aufnehmervorrichtung und der Fördervorrichtung einerseits oder das Verhältnis zwischen dem bei zweiteiliger Ausgestaltung vorhandenen Förderband und der Förderwalze andererseits betroffen ist. Diese Differenzierung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass in dem erstgenannten Zusammenhang im Patentanspruch formuliert ist, zwei Vorrichtungen sollten sich „synchron bewegen“, während im zweitgenannten Zusammenhang formuliert wird, dass zwei „Geschwindigkeiten synchron“ sein sollen. Soweit nun das Verhältnis zwischen dem Förderband und der Förderwalze gemeint ist, verwendet das Klagepatent „synchron“ gleichbedeutend mit „mit gleich hoher Geschwindigkeit“ laufend, wie die Textstelle in Absatz [0025] zeigt. Soweit dagegen das Verhältnis zwischen der Fördervorrichtung einerseits und der Aufnahmevorrichtung andererseits gemeint ist, zeigt die Textstelle in Absatz [0021] dem Fachmann, dass neben einer gleichen Geschwindigkeit auch eine „Relativgeschwindigkeit“ möglich ist. Dies sei deshalb möglich, weil die Transportbänder der Fördervorrichtung nicht die Bänder der Aufnehmervorrichtung berührten. Daraus wird deutlich, dass das Klagepatent eine gleiche Geschwindigkeit allenfalls dann für nötig halten würde, wenn sich Fördervorrichtung und Aufnehmervorrichtung berühren. Dem Fachmann ist klar, dass es in dieser Situation zu einem erheblichen Abrieb kommen würde, wenn sich eine der Vorrichtungen schneller bewegen würde als die andere, denn die Stacheln der Aufnehmervorrichtung würden nicht nur in die Fördervorrichtung drücken, sondern sogar an ihr entlang schaben. Ist aber eine solche Berührung nicht gegeben, so reicht dem Klagepatent eine „Relativgeschwindigkeit“ aus. Darunter versteht der Fachmann in Abgrenzung zur gleichen Geschwindigkeit solche Geschwindigkeiten, die unterschiedlich sind, also in einem bestimmten Verhältnis (z.B. 2:1 = doppelt so schnell) zueinander stehen. Wie genau dieses Verhältnis ausgestaltet ist, wird vom Klagepatent nicht näher vorgegeben. Das bedeutet, dass das Merkmal „synchron“ im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Förderwalze zur Aufnehmervorrichtung letztlich die Vorgabe macht, dass beide Vorrichtungen jedenfalls zugleich laufen müssen, und zwar mit jeweiligen Geschwindigkeiten, die – jedenfalls bei fehlender Berührung von Stacheln und unterer Walze – voneinander abweichen können. Die Geschwindigkeit der beiden Walzen soll steuerbar sein, so dass eine bestimmte Relativgeschwindigkeit erreichbar ist. Nicht vorgegeben ist dabei allerdings vom Klagepatent, wie die Relativgeschwindigkeit eingestellt werden soll. So bleibt offen, ob die Aufnehmervorrichtung und die Fördervorrichtung durch denselben Motor angetrieben werden sollen und an diesem Motor zentral eine bestimmte Relativgeschwindigkeit eingegeben werden können soll oder ob jede Vorrichtung über einen eigenen Motor verfügen soll, die dann jeweils - manuell oder computergesteuert – im Verhältnis zu der Geschwindigkeit der anderen Vorrichtung eingestellt werden können sollen. Schließlich ist festzuhalten, dass die Vorgabe des Merkmals 3.2, wonach sich die Aufnehmervorrichtung mit der Fördervorrichtung synchron bewegen soll, in dem Fall, in dem die Fördervorrichtung entsprechend Unteranspruch 13 zweiteilig ausgestaltet ist, also über ein Förderband und eine Förderwalze verfügt, nach dem Verständnis der Kammer nur bestimmt, dass die Aufnehmervorrichtung mit der Förderwalze synchron laufen muss. Keine Vorgabe macht das Merkmal 3.2 dagegen dazu, wie sich die beiden Bestandteile der Fördervorrichtung, nämlich das Förderband und die Förderwalze, im Verhältnis zueinander bewegen sollen. Wie sich diese beiden Bauteile zueinander bewegen sollen, wird vielmehr erst speziell in Unteranspruch 16 geregelt. Die Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren bieten keinen Anlass, von der vorstehenden Beurteilung abzuweichen. Vielmehr räumt auch die Beklagte ein, dass die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit einem bevorzugten Ausführungsbeispiel in seinem Absatz [0021] den besonderen Vorteil erwähnt, dass zwischen den Bändern der Aufnehmervorrichtung und den Transportbändern der Fördervorrichtung eine Relativgeschwindigkeit vorgesehen werden kann. Dies spricht jedoch gerade für die Argumentation, wonach der Fachmann unter „synchron“ im Sinne des Merkmals 3.2 – also, soweit es um das Verhältnis von Aufnehmervorrichtung und Fördervorrichtung geht – versteht, dass neben der gleichen Geschwindigkeit von Aufnehmervorrichtung und Fördervorrichtung auch eine Relativgeschwindigkeit der beiden Vorrichtungen zueinander erfasst ist. Der Einwand, der Fachmann werde sich an den übrigen Ausführungsbeispielen orientieren und unter Synchronität immer die Bewegung von Aufnehmervorrichtung und Fördervorrichtung mit gleich hoher Geschwindigkeit verstehen, verfängt nicht. Die Klagepatentschrift sieht ausdrücklich ein Ausführungsbeispiel vor, bei dem die Aufnehmervorrichtung und die Fördervorrichtung mit einer Relativgeschwindigkeit – also mit Geschwindigkeiten, die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen – betrieben werden können und stellt dies als einen besonderen Vorzug heraus. Der Fachmann, der bemüht ist, die Klagepatentschrift so auszulegen, dass die beschriebenen Ausführungsbeispiele in den Schutzbereich fallen, entnimmt dem, dass Synchronität im Sinne des Merkmals 3.2 auch dann gegeben ist, wenn sich Aufnehmervorrichtung und Fördervorrichtung mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten bewegen, die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen. Auf Grundlage des vorgeschilderten Verständnisses macht die angegriffene Ausführungsform von Merkmal 3.2 wortsinngemäßen Gebrauch. Denn die Walze der Aufnehmervorrichtung und die Walze der Fördervorrichtung laufen im Betrieb der angegriffenen Ausführungsform mit Geschwindigkeiten, die zueinander in einem bestimmten Verhältnis stehen. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Walze der Aufnehmervorrichtung und die Förderwalze durch selbständige Motoren angetrieben werden, führt nicht aus der Verletzung heraus. Bei beiden Motoren kann eine Drehgeschwindigkeit eingestellt werden. Damit läuft die Walze der Aufnehmervorrichtung in einer Geschwindigkeit, die - zwangsläufig - in einem bestimmten Verhältnis zu der Geschwindigkeit der Förderwalze steht. Die Geschwindigkeit insbesondere der Walze der Aufnehmervorrichtung ist verstellbar. Selbst wenn eine solche Verstellung auch im laufenden Betrieb der Maschine möglich ist, ändert dies nichts an der Verwirklichung des Merkmals 3.2. Denn selbst wenn man – wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemeint hat – fordern würde, dass nach Merkmal 3.2 die Relativgeschwindigkeit der beiden fraglichen Walzen während des Betriebs durchgehend gleich bleiben soll, so stünde jedenfalls fest, dass die angegriffene Ausführungsform dazu geeignet ist, in dieser Weise, also mit gleichbleibenden Geschwindigkeiten der einzelnen Walzen, eingesetzt zu werden. Für eine Patentverletzung ist es aber ausreichend, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen, unabhängig davon, ob die Vorrichtung normalerweise anders bedient wird (BGH GRUR 2006, 399 – Rangierkatze). III. Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform stehen der Klägerin gegen die Beklagte die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 1, 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht. Die Feststellungsklage ist begründet. Der Schadensersatzanspruch beruht –wie oben festgestellt– auf § 139 Abs. 1, 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. 2. Darüber hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Der nach der teilweisen Erledigungserklärung verbliebene Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist nicht teilweise – soweit Auskunft über die Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (Antrag zu 2.a.) begehrt wird – durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2010 zwar mitgeteilt, dass nur eine einzige angegriffene Ausführungsform hergestellt und an die Fa. B ausgeliefert worden sei, allerdings ohne Förderband. Dies genügt zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht. Die Beklagte hat keine Angaben dazu gemacht, ob und ggf. welche Dritte wesentliche Bestandteile der Maschine zur Verfügung gestellt haben bzw. in welchem Umfang sie zusätzlich aus fremder Quelle bezogen hat (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 953, 955). Von Amts wegen war der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt bezüglich der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einzuräumen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 1046 f.). 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Erstellung des Abschlussschreibens einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im zugesprochenen Umfang. Der Anspruch ist Teil des der Klägerin nach § 139 Abs. 2 PatG zustehenden Schadensersatzanspruchs bzw. ergibt sich aus §§ 670, 677, 683 BGB. Dass die Beklagte die geforderte Abschlusserklärung nicht abgegeben hat, steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit allein, ob das Abschlussschreiben berechtigt war, nicht ob es zur Abgabe einer Abschlusserklärung gekommen ist. Das Abschlussschreiben war, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Patentbenutzung und den daraus resultierenden Rechtsfolgen ergibt, hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche berechtigt. Zum Zeitpunkt der Versendung des Abschlussschreibens war insbesondere der Anspruch auf Auskunft über die einzelnen Lieferungen (Antrag zu 2.b) noch nicht durch Erfüllung erloschen. a. Inhaltlich ist der Anspruch auf Zahlung gerichtet. Ob die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Kosten für das Abschlussschreiben – soweit die Forderung berechtigt ist – schon in Rechnung gestellt haben und die Klägerin diese bereits beglichen hat, ist insoweit unerheblich. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, steht der Klägerin nunmehr im Hinblick auf § 250 S. 2 BGB ein Zahlungsanspruch zu. Der ursprüngliche Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit (§§ 249, 250 BGB) hat sich aufgrund des vollumfänglichen Klageabweisungsantrages der Beklagten, welcher als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung anzusehen ist, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Einer Frist nach § 250 S. 2 BGB bedurfte es wegen der Verweigerung seitens der Beklagten nicht, da dies nur eine überflüssige Förmelei wäre (BGH NJW 2004, 1868; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2011, 1-2 U 21/10, BeckRs 2011, 08591; OLG Köln OLG-Report 2008, 439; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360/04 - Irreführende Abmahnung; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 250 Rn 7 m.w.N.). b. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch auf 3.454,60 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Gebühr für die rechtsanwaltliche Tätigkeit auf Grundlage eines Streitwerts von 390.000,- € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,- €. Bezüglich des Ansatzes einer 1,3 Gebühr bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm nach allgemeiner Meinung im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (so genannte Toleranzgrenze) von 20% zusteht (BGH NJW 2011, 2509; BGH NJW-RR 2007, 420; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006, 4a O185/05, BeckRS 2009, 06681; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2005, Az. 4b O 199/05). In der Rechtsprechung der lnstanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2302 VV-RVG handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urt. v. 2. 7. 2009, 4 U 39/09, BeckRS 2009, 21055; KG, OLG-Report 2008, 920; OLG Hamm, WRP 2008, 135, LG Düsseldorf, InstGE 9, 114; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg, NJOZ 2009, 3610; OLG Düsseldorf, lnstGE 9, 35 - Patentanwaltskosten für Abschlussschreiben. A.A.: OLG Frankfurt NJOZ 2011, 1491 0,3 Geschäftsgebühr). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2011, 2509; GRUR 2010, 1038) ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 VV-RVG zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 VV-RVG unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, Nr. 2302 VV-RVG Rn 3). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließt sich die Kammer an. Auch im vorliegenden Fall handelte es sich bei Abfassung und Versand des Abschlussschreibens nicht um eine einfache Routinefrage, die vom Schwierigkeitsgrad her etwa einer Mahnung gleichzusetzen wäre. Denn mit dem Abschlussschreiben sollte eine abschließende Regelung des Streitfalls herbeigeführt werden. Hierzu sind – gerade im Patentrecht – kompliziertere Überlegungen anzustellen, als dies bei der Versendung von einfachen Schreiben im Sinne von Nr. 2302 VV-RVG der Fall ist. Die Klägerin muss dabei abwägen, ob der vorläufige Titel zur Erreichung ihres Rechtsschutzzieles ausreichend ist und in diesem Zusammenhang die ihr günstige Entscheidung des Gerichts kritisch hinterfragen. Vor diesem Hintergrund überschreitet der Ansatz einer 1,3 Gebühr nach Auffassung der Kammer nicht die o.g. Toleranzgrenze. Berechtigt ist die Forderung jedoch nur, soweit sie sich aus einem Streitwert von 390.000,- € ergibt. Der seitens der Klägerin in Ansatz gebrachte Streitwert von 500.000,- € ist nicht gerechtfertigt. So hatte die Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren, das einen Unterlassungsantrag zum Gegenstand hatte, einen Streitwert von 250.000,- € angegeben, der auch so festgesetzt und auf Streitwertbeschwerde der Beklagten mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.03.2010 (Bl. 173 der Akte 4b O 233/09) bestätigt worden ist. Soweit mit dem Abschlussschreiben bezüglich des Unterlassungsantrags eine abschließende Regelung begehrt wurde, erscheint eine Erhöhung des Streitwertes des einstweiligen Verfügungsverfahrens um etwa 1/3 (80.000,- €) angemessen. Dies ergibt einen Streitwert von 330.000,- € für das Unterlassungsbegehren. Die weiteren im Abschlussschreiben geltend gemachten Ansprüche (Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz) beziffert die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit 50.000,- € für den Schadensersatzanspruch und 10.000,- € für den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (s. S. 26 des Klageschrift, Bl. 26 GA). An diesen Angaben muss sie sich festhalten lassen. Angesichts dessen war das Abschlussschreiben in Höhe eines Streitwertes von 390.000,- € berechtigt. Danach beläuft sich der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 3.454,60 € (= 1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 390.000,- € zzgl. Auslagenpauschale von 20,- €). Die darüber hinausgehende Klage war abzuweisen. Soweit die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat, steht ihr auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. c. Ein Anspruch auf Zahlung von Patentanwaltskosten steht der Klägerin hingegen im Zusammenhang mit der Abfassung und Versendung des Abschlussschreibens nicht zu. Insoweit kann, was seitens der Beklagten bestritten wurde, zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass bei Abfassung des Abschlussschreibens tatsächlich ein Patentanwalt mitgewirkt hat. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Zuziehung eines Patentanwaltes erforderlich war. Dies ist aber sowohl nach § 139 Ab. 2 PatG als auch nach §§ 670, 677, 683 BGB Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Kosten. Ein Abschlussschreiben wird zwar sachlich dem Hauptsacheprozess zugeordnet (BGH NJW 2011, 2509; BGH GRUR 2010, 1038 — Kosten für Abschlussschreiben; BGH NJW 2008, 1744) und das hiesige Hauptsacheverfahren ist eine Patentstreitigkeit, bei welcher gemäß § 143 Abs. 3 PatG die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstandenen Kosten zu erstatten sind, wobei die Notwendigkeit der Mitwirkung gerade nicht zu prüfen ist (BGH WRP 2003, 755 - Kosten des Patentanwalts; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, § 143 Rn 33). § 143 Abs. 3 PatG ist jedoch keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern hat einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zum Gegenstand (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage 2008, § 139 Rn 415; OLG Düsseldorf, lnstGE 9, 35 - Patentanwaltskosten für Abschlussschreiben für § 140b Abs. 3 MarkenG). Materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen für die Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens bieten letztlich die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB (BGH GRUR 2010, 1038 - Kosten für Abschlussschreiben; BGH GRUR 1973, 384 - Goldene Armbänder) bzw. § 139 Abs. 2 PatG (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage 2008, § 139 Rn 415; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rn 403). Diese setzten eine Erforderlichkeit der entstandenen Kosten voraus (BGH NJW 2008, 1744 - Gebühren für Abschlussschreiben; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage 2008, § 139 Rn 415). Dass die Mitwirkung eines Patentanwalts bei Abfassung und Versendung des Abschlussschreibens notwendig war, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festzustellen. Denn die Klägerin hatte bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der die Kammer den Rechtsbestand des Klagepatents als hinreichend gesichert angesehen hatte. Insoweit erfolgte eine Auseinandersetzung mit der Frage der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung. Dass die Beklagte vor Erhalt des Abschlussschreibens weitere – konkrete – Einwände gegen den Rechtsbestand des Klagepatents erhoben hätte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auch finden sich im Abschlussschreiben keine weiteren Ausführungen zum Rechtsbestand. Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrer Antwort auf das Abschlussschreiben zwar die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent in Aussicht gestellt, aber keine konkreten, neuen Einwände gegen den Rechtsbestand vorgebracht hat. Insoweit erschließt sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht, warum konkret die Zuziehung eines Patentanwalts in diesem Zeitpunkt notwendig gewesen sein sollte. Da der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Patentanwaltskosten zusteht, war auch die diesbezügliche Zinsforderung abzuweisen. IV. Ein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten – Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Aussetzungsentscheidung kommt es aber nicht bloß auf die Erfolgsaussichten des Einspruchs bzw. der Nichtigkeitsklage an. Vielmehr ist auch ein zögerliches Verhalten des Verletzers bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, § 139 Rn 107; Rogge, GRUR Int. 1996, 386 (387, 389)). Derjenige, der zögerlich handelt, verdient nämlich grundsätzlich nicht den "Schutz" einer Aussetzung (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2000 - 2 U 25/98; LG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.2002, Az. 4a O 33/01 – Sportschuhsole, Rz. 143 – zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht kein Anlass zur Aussetzung des Verfahrens. Zwar ist vorliegend zu beachten, dass die Klage keinen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hat, sondern die Beklagte bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Deshalb wäre die Durchsetzung des zeitlich begrenzten Monopolrechts der Klägerin auch für den Fall der Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht gefährdet. Allerdings ist die Beklagte im vorliegenden Fall nicht schutzwürdig. Sie ist bei Erhebung der Nichtigkeitsklage, die der Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2011 bis zu diesem Zeitpunkt nicht zugestellt worden war, erheblich zögerlich vorgegangen. Die Beklagte hat die Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 17.08.2011 – knapp zwei Monate nach Ablauf der Duplikfrist und etwa drei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren – beim Bundespatentgericht anhängig gemacht, obwohl ihr die Klageschrift des vorliegenden Verfahrens bereits am 09.07.2010 zugestellt worden war und sie der Klägerin jedenfalls seit dem 26.02.2010 die Erhebung einer Nichtigkeitsklage in Aussicht gestellt hatte (s. Anlage K 12). Die Erhebung der Nichtigkeitsklage erfolgte so kurzfristig vor dem Haupttermin des vorliegenden Verfahrens, dass der Klägerin als Patentinhaberin eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr möglich ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.08.2011 lediglich pauschal auf die als Anlage eingereichte Nichtigkeitsklage verweist und die dortigen Entgegenhaltungen zu einem großen Teil auflagewidrig nicht in deutscher Übersetzung vorliegen. Auch in einem solchen Fall ist eine Aussetzung regelmäßig nicht veranlasst (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 1403). V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Denn bis zu den klarstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2011 nebst Übergabe und Erläuterung einer Kopie der Rechnung vom 06.10.2009 war der Anspruch auf Auskunft über die Lieferungen nicht durch Erfüllung erloschen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 67.829,60 € Vorsitzende Richterin Voß Dr. Rinken Müller befindet sich nach Beratung in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben Dr. Rinken