Urteil
14e O 122/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträglich erklärte Klageänderung betrifft einen anderen Streitgegenstand und ist ohne Einwilligung des Beklagten nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist.
• Eine Klageänderung ist unsachdienlich, wenn der neue Antrag unbestimmt ist und deshalb prozessual nicht abschließend entschieden werden kann.
• Bei periodisch entstehenden Ansprüchen müssen Beginn und Ende des geltend gemachten Zeitraums genau bestimmt werden, da sonst Unbestimmtheit und unterschiedliche Verjährungszeitpunkte vorliegen.
• Zinsen, die durch eine Stundungsvereinbarung erfasst sind, sind insoweit nicht fällig und führen zu einer Unbegründetheit der Klage, solange die Stundung greift.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Klageänderung und Unbestimmtheit bei periodisch fälligen Zinsansprüchen • Eine nachträglich erklärte Klageänderung betrifft einen anderen Streitgegenstand und ist ohne Einwilligung des Beklagten nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist. • Eine Klageänderung ist unsachdienlich, wenn der neue Antrag unbestimmt ist und deshalb prozessual nicht abschließend entschieden werden kann. • Bei periodisch entstehenden Ansprüchen müssen Beginn und Ende des geltend gemachten Zeitraums genau bestimmt werden, da sonst Unbestimmtheit und unterschiedliche Verjährungszeitpunkte vorliegen. • Zinsen, die durch eine Stundungsvereinbarung erfasst sind, sind insoweit nicht fällig und führen zu einer Unbegründetheit der Klage, solange die Stundung greift. Der Beklagte war Kommanditist eines geschlossenen Immobilienfonds und erhielt Ausschüttungen in Höhe von 34,75% seiner Einlage. Die Klägerin hatte der Gesellschaft ein Darlehen gewährt; Zinsen wurden vierteljährlich abgerechnet. Für den Zeitraum 01.06.2004 bis 13.12.2004 waren Zinsen von 500.000 EUR aufgelaufen. Zwischen den Parteien bestand eine Stundungsvereinbarung bis 31.08.2011 und später eine neue Stundung mit Ausnahme der bis dahin aufgelaufenen Zinsen. Die Klägerin machte gegenüber dem Beklagten einen Teilbetrag aus den Zinsen geltend und änderte im Termin ihren Klageantrag auf einen Teilbetrag der bis zum 07.09.2011 aufgelaufenen Zinsen. Der Beklagte widersprach der Klageänderung; er rügte u.a. fehlende Einlage-Rückgewähr und Einrede der Stundung bzw. Verjährung. • Die Klage ist unzulässig, weil die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung einen anderen Streitgegenstand betrifft und der Beklagte der Änderung nicht zugestimmt hat. • Gemäß § 263 ZPO ist eine solche Änderung ohne Einwilligung nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist; dies ist hier nicht der Fall, weil der neue Antrag unbestimmt ist und ohne Sachentscheidung den Streit nicht endgültig erledigen würde. • Die Klägerin hat den Zeitraum, für den die Zinsen geltend gemacht werden, nicht hinreichend bestimmt angegeben; dies verletzt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da bei periodisch fälligen Ansprüchen Beginn und Ende des geltend gemachten Zeitraums erforderlich sind. • Weil Zinsen im Darlehensvertrag quartalsweise abzurechnen und fällig zu stellen waren, sind Ansprüche für verschiedene Quartale gesonderte Streitgegenstände mit jeweils eigenem Verjährungsbeginn; eine bloße Summenangabe für mehrere Quartale führt zur Unbestimmtheit. • Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch wäre zudem unbegründet gewesen, weil die betreffenden Zinsen seit der Stundungsvereinbarung vom 07.09.2011 gestundet sind und daher nicht fällig sind. Die Klage wurde abgewiesen. Die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung war unzulässig und unsachdienlich, weil der geänderte Streitgegenstand unbestimmt blieb und ohne Einwilligung des Beklagten nicht zugelassen werden durfte. Auch der ursprünglich verfolgte Anspruch war nicht ausreichend bestimmt, weil die Klägerin nicht angab, aus welchen Quartalen die Zinsen konkret geltend gemacht werden sollen. Zusätzlich waren die in Rede stehenden Zinsen durch die Stundungsvereinbarung nicht fällig, sodass die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage entfallen wäre. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.