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Urteil

40 O 123/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2011:1104.40O123.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund des Erwerbs von Stahlstangen in Anspruch. Der Klägerin bestellte am 14.07.2010 bei der Beklagten 15 Stopfenstangen im Material 42CrMo4 mit einem Durchmesser von 60 mm in unterschiedlichen Längen (Anlage K 1 im Anlagenband Klägerin). Die Beklagte stempelte diese Bestellung. Sie bezog die Stangen von einem polnischen Hersteller D und schnitt es entsprechend der Bestellung auf die gewünschte Länge. Am 19.07.2010 lieferte sie die Stangen an die Klägerin aus. Hierbei übersandte sie der Klägerin ein Abnahmeprüfzeugnis (Anlage B 4 im Anlagenband Beklagte) des Herstellers. Die Beklagte berechnete für diese Lieferung ebenfalls am 19.07.2010 (Anlage B 2 im Anlagenband Beklagte = Anlage K 10 im Anlagenband Klägerin) 554,50 € netto. Die Klägerin beabsichtigte, diese Stangen gemäß der Zeichnung eines russischen Kunden (Anlage K 2 im Anlagenband Klägerin) an diesen zu liefern. Sie bearbeitete sie in der Zeit vom 20.07.2010 bis 11.08.2010 dementsprechend durch Drehen. Anschließend ließ sie sie bei einer Firma E (im Folgenden: E) als Subunternehmerin härten. Dabei traten am 23.08.2010 Risse auf, so dass die E das Härten abbrach. Einzelheiten dazu sind streitig. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 25.08.2010 einen Bericht über die Rissbildung, worauf die Beklagte am selben Tag um Überlassung eines Musterstücks bat (Anlage K 13 im Anlagenband Klägerin). Ferner lieferte die Beklagte an die Klägerin neue Stangen, und berechnete dies unter dem 26.08.2010 mit wiederum 554,50 € netto. Am 01.09.2010 schickte die Klägerin eine der gelieferten Stangen an die Beklagte zur Prüfung. Unter dem 03.09.2010 berechnete die Klägerin der Beklagten für 10 Stangen insgesamt 7.585,-- € netto (Anlage K 4 im Anlagenband Klägerin). Die Beklagte beauftragte eine Werkstoff-Prüfung G GmbH mit der Überprüfung der ihr zurückgesandten Stange. Nach deren Prüfbericht vom 23.09.2010 (Anlage B 1 im Anlagenband Beklagte) weise die Stange Risse auf, für die als einzig plausible Ursache das Härten in Betracht komme. Unter dem 17.09.2010 und 13.10.2010 ließ die Klägerin die Beklagte anwaltlich zum Ausgleich ihrer Rechnung vom 03.09.2010 auffordern. Am 21.10.2010 glich die Klägerin die Rechnung der Beklagten vom 26.08.2010 aus. Die Klägerin holte während des Rechtsstreits eine Stellungnahme einer X GmbH ein, welche unter dem 10.03.2011 ausführte (nicht nummerierte Anlage zu Bl. 43 im Anlagenband Klägerin), die Risse müssten bereits vor dem Härten vorhanden gewesen sein. Die Klägerin behauptet, sie habe insgesamt 10 der von der Beklagten gelieferten 15 Stangen gedreht und sodann an die E zu Härten gegeben. Beim Härten habe die E die Rissbildung bei drei Stangen feststellt und darauf das Härten abgebrochen. Die Risse seien jedoch bei weiteren 7 unbearbeiteten Stangen ebenfalls vorhanden gewesen, so dass das Härten deren Ursache nicht sein könne. Vielmehr müsse die Ursache entsprechend der Stellungnahme der X GmbH im Material bereits vorhanden gewesen sein. Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hat, auch die Beklagte könne durch das Schneiden die Rissbildung verursacht haben, hat sie mit Schriftsatz vom 05.08.2011 eingeräumt, dass dies nicht möglich sei. Eine Verursachung durch mechanische Bearbeitung scheide aus, so dass weder das Schneiden der Beklagten noch das Drehen durch sie, die Klägerin, die Risse verursacht haben könne. Die Ursache sei vielmehr im Material bereits vorhanden gewesen und durch das Härten der E nur zu Tage getreten. Die Klägerin meint, hierfür hafte die Beklagte, auch wenn sie das Material nicht hergestellt habe, da die Beklagte es untersuchen müsse. Die Klägerin bestreitet, dass das von der Beklagten vorgelegte Werkzeugnis die streitgegenständliche Charge betreffe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, da die Rissbildung bei der Anlieferung mit bloßem Auge nicht erkennbar gewesen sei, habe sie sie nicht sofort rügen müssen. Hierzu behauptet sie, die Veranlassung einer eingehenderen Untersuchung durch ein Prüflabor sei für Normstangen in Drehereibetrieben nicht branchenüblich, schon weil die Kosten dafür ein Vielfaches des Materialwertes betrügen. Die Klägerin behauptet weiter, durch das Drehen und Bearbeiten der defekten 10 Stangen seien ihr Kosten gemäß ihrer Rechnung vom 03.09.2010 entstanden. Hierzu behauptet sie mit der Klageschrift, diesen Betrag hätte sie von dem russischen Kunden vergütet erhalten, wenn dieser die 10 Stangen hätte abnehmen können. Mit Schriftsatz vom 28.02.2011 behauptet sie, für ihre Arbeiten seien Kosten gemäß den von ihr in Bezug genommenen Aufstellungen K 8 und K 9 (Bl. 41 f d.A.) von 731,-- € für kürzeren und von 786,-- € für die längeren Stopfenstangen entstanden. Mit Schriftsatz vom 26.08.2011 behauptet sie, der dort aufgeführte Aufschlag von 0,30 € sei falsch, und es müsse ein Aufschlag von 30 % auf fremdvergebene Arbeiten angesetzt werden, der ihre und die für Drehereiprodukte auch übliche Marge sei. Ferner seien Materialkosten von 36,-- bzw. 39,-- € je Stange vergeblich aufgewandt worden, außerdem Aufwendungen für "Schulz glühen" und für das Härten. Schließlich hätten ihre Mitarbeiter für das Drehen die dort aufgelisteten Stunden aufgewandt, wobei der Einzelpreis ortsüblich und angemessen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.08.2011 (Bl. 68 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 7.585,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2010 und € 555,60 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Nachdem die Klägerin ihre Schadensberechnung korrigiert hat, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 26.08.2011 in Höhe von 173,75 € zurückgenommen und beantragt nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der ursprünglichen Klageforderung abzüglich dieses Betrages. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die von ihr gelieferten Stangen sämtlich Risse aufgewiesen hätten und behauptet, sie habe dies jedenfalls nicht verursacht. Vielmehr müsse, so die Risse vorhanden seien, unsachgemäßes Härten durch die Firma E deren Ursache sein. Hierzu beruft sie sich auf die Stellungnahme der G GmbH. Demgemäß habe nicht einmal die X GmbH an den ungehärteten Stangen Risse feststellen können. Selbst wenn aber ein Materialfehler vorgelegen habe, so meint sie, hafte sie dafür nicht, weil sie nur Händlerin gewesen sei, und, wie mittlerweile unstreitig ist, durch ihr eigenes Bearbeiten die Risse nicht verursacht haben könne. Eine eigene Untersuchungspflicht bestehe dagegen nicht. Darüber hinaus sei die Schadensberechnung der Klägerin nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert und lasse jeden Vortrag zu ersparten Kosten oder Sowieso-Kosten vermissen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus 437 Nr. 3 BGB besteht nicht. Insoweit kann offen bleiben, ob die gelieferten Stangen bei Übergabe an die Klägerin einen Fehler aufwiesen und dieser rechtzeitig gerügt worden ist. Selbst wenn beides der Fall sein sollte, besteht der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht. 1) Die Klägerin macht hier keine Ansprüche auf Nacherfüllung oder aus Rücktritt oder Minderung geltend sondern solche auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz nach § 437 Nr. 3 BGB. Derartige Ansprüche setzten nach den durch § 437 Nr. 3 in Bezug genommenen §§ 284, 281, 280 Abs. 1 S. 2 BGB voraus, dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat (vgl. BGH – VIII ZR 211/07 Rz. 29 und 32 – zit. nach Juris). Dies nicht der Fall, selbst wenn das Vorbringen der Klägerin, bei zumindest 10 gelieferten Stangen lägen Risse aufgrund eines von vorneherein vorhandenen Materialfehlers vor, als richtig unterstellt wird. Das Material hat die Beklagte nämlich nicht hergestellt, sondern es von einem anderen Hersteller bezogen. Sie war also nur Händlerin. Für ein Verschulden des Herstellers bei der Materialherstellung haftet der Händler aber nicht, weil der Hersteller nicht sein Erfüllungsgehilfe i.S. von § 278 BGB ist (vgl. BGH - VIII ZR 211/07, Rz. 29; OLG Frankfurt - 1 U 159/05; jeweils zit. nach Juris; Palandt/Grüneberg, § 278 BGB, Rn. 13). Nur ein solcher Herstellerfehler kommt aber hier in Betracht, weil letztlich unstreitig die Beklagte durch ihr Schneiden die Risse nicht verursacht haben kann. Hiervon geht das Gericht aus, denn die Klägerin räumt dies mit Schriftsatz vom 05.08.2011 ein. Dort hat sie auf Hinweis des Gerichts, dass nicht verständlich ist, wie die Beklagte eine Rissbildung durch die mechanische Beanspruchung durch das Sägen verursacht haben könnte, wenn die Klägerin gleichzeitig eine Verursachung durch ihre eigene gleichfalls mechanische Bearbeitung des Drehens ausschließe, eingeräumt, dass beides als Ursache ausgeschlossen werden muss. Dementsprechend trägt die Klägerin dort ausdrücklich vor, weder beim Schneiden durch die Beklagte noch beim Drehen durch sie selbst seien die Risse entstanden (Bl. 62 d.A.). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 15.09.2011 mit Nichtwissen bestreitet, dass das Schneiden die Risse nicht verursacht habe, genügt dies angesichts ihres vorausgegangenen ausdrücklich gegenteiligen Vortrags nicht. Dies gilt außerdem auch deshalb, weil sie trotz Hinweis des Gerichts nach wie vor jede Erklärung dafür schuldig bleibt, wie eine Rissbildung durch die rein mechanische Bearbeitung der Beklagten derart angelegt werden kann, dass sie erst beim Härten sichtbar wird, obwohl die Klägerin gleichzeitig ihre eigene mechanische Bearbeitung als Ursache ausschließt. Dass Gericht hat dementsprechend im Rahmen der Erörterung im Termin vom 07.10.2010 mitgeteilt, dass es unstreitig voraussetzt, dass das Sägen der Beklagten die Risse nicht verursacht hat (insoweit nicht ausdrücklich protokolliert), ohne dass die Klägerin dem noch entgegen getreten ist. Ein Bearbeitungsfehler der Beklagten, der die Rissbildung verursacht hat, fehlt damit. Dann kommt als bei Übergabe der Ware bereits vorhandener Fehler nur noch ein durch den Hersteller verursachter Materialfehler in Betracht. Für einen Fehler des Herstellers haftet die Beklagte aber grundsätzlich nicht. Eine Fallgestaltung, in der ausnahmsweise höhere Anforderungen an den Verkäufer gestellt werden müssen, liegt nicht vor. Die Beklagte hat weder auf einen erkannten oder bei Einhaltung der geschuldeten Sorgfalt erkennbaren Mangel nicht hingewiesen, noch hat sie eine Garantie für sein Nichtvorhandensein hat sie abgegeben (vgl. Palandt/ Grüneberg, § 280, Rn. 19). a) Dass die Beklagte den Mangel der zumindest angelegten Rissbildung erkannt hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Dies wäre auch schwer vorstellbar, angesichts ihrer Behauptung, dies sei mit bloßem Auge nicht zu sehen. Dieser Mangel war auch nicht bei Einhaltung der geschuldeten Sorgfalt erkennbar. Die Klägerin selbst führt aus, dass eine Erkennbarkeit nur bei Durchführung von Laboruntersuchungen oder ähnlichem gegeben gewesen wäre. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt aber vom Verkäufer regelmäßig keine Untersuchung der Kaufsache (vgl. BGH – V ZR 93/08 – Rz. 19, zit. nach Juris; Palandt/Grüneberg, § 280 BGB, Rn. 19). Auch hier liegt es nicht anders. Eine eigene Untersuchungspflicht des Verkäufers, der nicht Hersteller ist, kann nämlich allenfalls dann angenommen werden, wenn dies vom Verkäufer, etwa wegen dessen besonderer Sachkunde oder einer besonderen Fehleranfälligkeit des Produkts, erwartet werden kann. Dies ist nicht der Fall. Eine besondere Sachkunde fehlt vielmehr, denn als reiner Händler kann die Beklagte den angeblichen Fehler bei einer eigenen Wareneingangskontrolle ebenso wenig mit bloßem Auge erkennen, wie es die Klägerin kann. Ebenso wenig trifft die Beklagte ein Organisationsverschulden, denn da der Händler zur Untersuchung der Ware nicht verpflichtet ist, muss er diese auch nicht organisieren. Dem Vorbringen der Klägerin, eine Untersuchung durch Stahlhändler im eigenen Wareneingang oder schon beim Hersteller sei branchenüblich, war nicht nachzugehen. Dieses Vorbringen erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein, da die Klägerin in keiner Weise vorträgt, woher sie diese Erkenntnis nimmt, also welcher Stahlhändler ihm gelieferten Stahl regelmäßig Laboruntersuchungen unterzieht und welcher dies in eigenen Labors und welcher beim Hersteller durchführt. Für die hier bestellte geringe Menge Stahl zu einem Kaufpreis von insgesamt 554,50 € kann dies jedenfalls nach ihrer eigenen Darlegung nicht zutreffen. Dies Klägerin trägt selbst vor, eine Veranlassung von Laboruntersuchungen durch sie selbst könne Kosten von 100.000,-- € verursachen, was angesichts des Bestellwertes in der Tat unverhältnismäßig erscheint. Unterstellt man dies als richtig, so gilt dies aber ebenso für die Untersuchung durch die Beklagte. Bei dem von ihr verlangten noch weit geringerem Bestellwert, als der, den die Klägerin von ihrem Kunden forderte, stünden die Kosten einer Untersuchung auf Fehler in der Stahlqualität erst recht außer Verhältnis zu dem mit der Lieferung erzielten Gewinn. Bei einem solch geringen Bestellwert kann ein Käufer deshalb nicht davon ausgehen, dass derartige teure Untersuchungen vom Händler durchgeführt werden. Die verkehrsübliche Sorgfalt fordert diese demgemäß nicht. Zu einer Fehleranfälligkeit des Produkts oder einem erhöhten Risiko seines Einsatzes trägt die Klägerin nichts vor. Offenbar wusste vielmehr die Beklagte nicht einmal, wofür das Produkt verwendet werden sollte, so dass wegen eines besonderen Risikos seines Einsatzes keine Untersuchungspflicht in Betracht kommt. b) Auch eine Garantie für die Fehlerfreiheit, die eine eigene Untersuchung gebieten könnte, hat die Beklagte nicht übernommen. Die Vereinbarung einer bestimmten Stahlqualität stellt nur die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit i.S. v. § 434 Abs. 1 S. 1. BGB dar, so dass ihr Fehlen ein Fehler i.S. von § 434 BGB ist, aber noch keine Garantie enthält. Eine Garantie nach § 443 BGB setzt vielmehr voraus, dass der Verkäufer unmissverständlich seinen Willen erklärt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft verschuldensabhängig einzustehen (vgl. Pa landt/ Weidenkaff, § 443 BGB, Rn. 11). Daran fehlt es, weil die Beklagte hier nicht das mindeste zur Rissfreiheit oder zu ihrem Einstandswillen für die Güte des Stahls erklärt sondern schlicht den Auftrag der Klägerin ausgeführt hat. Reine Angaben über Eigenschaften des Kaufgegenstands, wie hier das Material des Stahls, wären ohnehin keine Garantie (vgl. Palandt/ Weidenkaff, § 443 BGB, Rn. 11). Ebenso wenig wird mit der Übersendung des Abnahmezeugnisses garantiert, dass der Stahl die dort ausgewiesenen Eigenschaften hat, da auch dieses allenfalls die vereinbarte Beschaffenheit des Stahls wieder spiegelt (vgl. OLG Hamm - 19 U 154/09 – zit. nach Juris). Hier kommt außerdem hinzu, dass die Lieferung mit Materialzeugnis ausweislich der Bestellung nicht einmal vereinbart war, so dass dazu nichts garantiert wurde. c) Mangels Verschulden kommt daher ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht. 2) Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Schadenshöhe in keiner Weise substantiiert dargelegt ist. Die Klägerin beruft sich darauf, die je Stange in ihrer Rechnung vom 03.09.2009 ausgewiesenen Beträge ergäben sich aus den Anlagen K 8 und K 9 (Bl. 41 f d.A.). Dass die dort ausgewiesenen Beträge ihren Schaden wegen der fehlerhaften Stahllieferung darstellen, ist aber nicht hinreichend dargelegt. Gemäß ihrem erläuternden Vorbringen dazu, soll zum einen ein Aufschlag von 30 % als ihre Gewinnspanne für fremdvergebene Arbeiten kalkuliert sein. Schon dazu, wie diese Gewinnspanne kalkuliert wurde, fehlt jedoch jeder Vortrag. Abgesehen davon macht die Klägerin nicht nur ihre Gewinnspanne auf die fremdvergebenen Arbeiten geltend, sondern auch die Kosten der fremdvergebenen Arbeiten selbst. Sie berechnet nämlich sowohl in den Anlagen K 8 und K 9 als auch in den ergänzenden Ausführungen dazu die Kosten für Material, Glühen und Härten als ihren Schaden. Diese Kosten hätte sie jedoch auch aufwenden müssen, wenn die Beklagte fehlerfreies Material geliefert hätte, so dass es sich, so die Klägerin sie aufgewandt hat, um Sowieso-Kosten handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass die Klägerin diese Fremdkosten aufgewandt hat. Vielmehr ist das Material, d.h. die Lieferung der Beklagten, unstreitig nicht bezahlt worden. Warum das Glühen erforderlich wurde, trägt die Klägerin trotz Hinweises der Beklagten überhaupt nicht vor. Schon gar nicht ist vorgetragen, warum das Glühen für 13 Stangen erforderlich war und umgelegt wurde, wie sich aus der Anlage K 11 ergibt, wenn doch nur für 10 Stangen der Schaden berechnet wird. Für das Härten erschließt sich nicht, warum Kosten für 10 Stangen gemäß der Anlage K 13 in die Berechnung eingestellt werden, obwohl das Härten nach dem Vorbringen der Klägerin bereits nach 3 Stangen abgebrochen wurde. Soweit die Klägerin Stundenlohnkosten für ihre eigenen Arbeiten berechnet, gilt ähnliches. Auch insoweit hätte sie den Stundenlohn auch für die Arbeiten mit mangelfreien Stangen aufwenden müssen, so dass es sich grundsätzlich um Sowieso-Kosten handelt. Ob sie auch in den Stundensatz entgangenen Gewinn einkalkuliert hat, und gegebenenfalls in welcher Höhe auf der Basis welcher Kalkulation, ist hier gar nicht vorgetragen. 3) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 30.08.2011: 7.585,-- € ab 31.08.2011: 7.411,25 €. Ausgefertigt als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle