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Beschluss

25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zuschlag ist zu versagen, wenn der Zuschlagsbeschluss wegen Verfahrensmängeln oder unzutreffender Feststellung des geringsten Gebots nicht gegenüber allen Beteiligten einheitlich getroffen werden kann. • Bei der Aufstellung des geringsten Gebots sind die im Grundbuch ersichtlichen Rangverhältnisse nach § 45 ZVG maßgeblich; Unrichtigkeiten im Grundbuch bleiben grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern kein urkundlicher Nachweis des Erlöschens vorliegt. • Rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Verhalten von Beteiligten kann in der Zuschlagsprüfung relevant sein, ersetzt aber nicht die gebotene Prüfung der dinglichen Rechtsverhältnisse vor dem Grundbuchamt oder im gesonderten Prozessverfahren. • Die einstweilige Einstellung durch die bestrangig betreibende Gläubigerin führt nach § 30 ZVG bis zur Schlussentscheidung zur Versagung des Zuschlags, auch wenn dies noch nach dem Schluss der Versteigerung erfolgt. • Bei der Zuschlagsbeschwerde sind allein die in §§ 81, 83–85a ZVG genannten Versagungsgründe zu prüfen; materielle Feststellungen zur Wirksamkeit von Grundbuchänderungen sind grundsätzlich in anderen Verfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Versagung des Zuschlags wegen fehlerhafter Geringstgebotsberechnung und Verfahrensmängeln • Zuschlag ist zu versagen, wenn der Zuschlagsbeschluss wegen Verfahrensmängeln oder unzutreffender Feststellung des geringsten Gebots nicht gegenüber allen Beteiligten einheitlich getroffen werden kann. • Bei der Aufstellung des geringsten Gebots sind die im Grundbuch ersichtlichen Rangverhältnisse nach § 45 ZVG maßgeblich; Unrichtigkeiten im Grundbuch bleiben grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern kein urkundlicher Nachweis des Erlöschens vorliegt. • Rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Verhalten von Beteiligten kann in der Zuschlagsprüfung relevant sein, ersetzt aber nicht die gebotene Prüfung der dinglichen Rechtsverhältnisse vor dem Grundbuchamt oder im gesonderten Prozessverfahren. • Die einstweilige Einstellung durch die bestrangig betreibende Gläubigerin führt nach § 30 ZVG bis zur Schlussentscheidung zur Versagung des Zuschlags, auch wenn dies noch nach dem Schluss der Versteigerung erfolgt. • Bei der Zuschlagsbeschwerde sind allein die in §§ 81, 83–85a ZVG genannten Versagungsgründe zu prüfen; materielle Feststellungen zur Wirksamkeit von Grundbuchänderungen sind grundsätzlich in anderen Verfahren zu klären. Mehrere Gläubiger betrieben seit 2002 Zwangsversteigerungsverfahren gegen einen Eigentümer wegen verschiedener Grundschulden und Hypotheken. Rangänderungen, Abtretungen und die Bestellung einer Reallast wurden zwischen 2005 und 2008 in das Grundbuch eingetragen. Die Versteigerungstermine wurden mehrfach festgesetzt, aufgehoben und einstweilen eingestellt; verschiedene Beitritte von Gläubigern erfolgten. Im Versteigerungstermin vom 11. April 2011 wurde ein Gesamtausgebot und ein Meistgebot angenommen, die Beteiligte zu 4. gab das höchste Barangebot ab und erhielt den Zuschlag. Mehrere Beteiligte legten daraufhin Zuschlagsbeschwerde ein mit Einwänden gegen Zustellung, Aufstellung des geringsten Gebots sowie wegen angeblich sittenwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Vorgehens anderer Beteiligter. Das Landgericht hob den angefochtenen Zuschlagsbeschluss auf und versagte der Beteiligten zu 4. den Zuschlag; die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet und die Rechtsbeschwerde zugelassen. • Zulässigkeit: Die Beschwerden waren als sofortige Beschwerden nach den einschlägigen ZVG-Vorschriften zulässig; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. • Zustellung und Fristen: Der Beitrittsbeschluss vom 27.1.2011 und die Terminsbestimmung mussten dem Schuldner rechtzeitig zugestellt sein; die Kammer prüfte, an wen und wann zugestellt wurde und stellte Fehler und Unsicherheiten in der Zustellungssituation fest (§ 43 Abs.2 ZVG). • Geringstes Gebot und Grundbuchlage: Nach § 45 ZVG sind die im Grundbuch ersichtlichen Rechte maßgeblich bei der Ermittlung des geringsten Gebots; die Grundbucheintragungen (Rangänderungen, Reallast, Teilvorrang) lagen zum Zeitpunkt der Zustellung vor, sodass das geringste Gebot unzutreffend ermittelt wurde. • Wirkung einstweiliger Einstellungen: Die einstweilige Einstellung durch die bestrangig betreibende Gläubigerin bewirkt nach § 30 ZVG, auch wenn sie nach Schluss der Versteigerung erfolgt, die Versagung des Zuschlags; dem steht nicht entgegen, dass andere Verfahrenshandlungen rechtsmissbräuchlich waren. • Rechtsmissbrauch und Sittenwidrigkeit: Das Gericht stellte erhebliche Indizien für ein planmäßiges, sittenwidriges und rechtsmissbräuchliches Vorgehen einzelner Beteiligter fest; diese Feststellungen sind erheblich für die Bewertung des Verfahrensablaufs, können aber nicht stellvertretend die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Grundbucheintragungen ersetzen. • Abgrenzung der Prüfungszuständigkeiten: Die Wirksamkeit grundbuchlicher Eintragungen und Vereinbarungen ist grundsätzlich vor dem Grundbuchamt oder im gesonderten Prozessverfahren zu klären; eine Zuschlagsbeschwerde prüft primär die in §§ 81, 83–85a ZVG geregelten Versagungsgründe. • Rechtsfolge: Aufgrund der fehlerhaften Aufstellung des geringsten Gebots und der festgestellten Verfahrensmängel war der Zuschlag auf das Meistgebot zu versagen; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2011 wurde aufgehoben und der Zuschlag an die Beteiligte zu 4. versagt. Begründend hat das Landgericht festgestellt, dass das geringste Gebot unzutreffend ermittelt wurde, weil die im Grundbuch ersichtlichen Rangverhältnisse (einschließlich Reallast und Teilvorrang) zu berücksichtigen gewesen wären. Ferner lagen Verfahrensmängel bei Zustellungen und Fristen vor und es bestanden erhebliche Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches sowie sittenwidriges Vorgehen einzelner Beteiligter; dies rechtfertigte die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.