Beschluss
25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:1212.25T368.11B80K63.0.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2011 wird aufgehoben.
Der Beteiligten zu 4. wird der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. April 2011 abgegebene Gebot versagt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2011 wird aufgehoben. Der Beteiligten zu 4. wird der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. April 2011 abgegebene Gebot versagt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Durch Beschluss vom 04. Oktober 2002 hat das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der Beteiligten zu 7) die Zwangsversteigerung des Eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes wegen der im einzelnen aufgeführten dinglichen Ansprüche aus der Buchgrundschuld Abteilung III Nr. 7 a aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Notars Werner O. vom 23. August 1984 (UR-Nr.: 2273/84) angeordnet (Grundschuldkapital: 337.452,64 €; Bl. 2 GA). Ebenfalls durch Beschluss vom 04. Oktober 2002 hat das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der Beteiligten zu 7) die Zwangsverwaltung des Eingangs näher bezeichneten Grundbesitzes angeordnet und zum Verwalter Rechtsanwalt Manfred P. in Düsseldorf bestellt (AG Düsseldorf 65 K b 213/02). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 hat das Amtsgericht die öffentliche Zustellung der Anordnungsbeschlüsse vom 4. Oktober 2002 bewilligt und Justizamtsinspektor Q. zum Zustellungsvertreter gemäߧ 6 ZVG bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06. März 2003 (Bl. 33 GA) wurde der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes auf 1.760.000,00 Euro festgesetzt. Grundlage war das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 31. Januar 2003. Durch Verfügung vom 01. April 2003 wurde Termin zur Versteigerung auf den 28. Juli 2003 bestimmt (Bl. 47 GA). Unter dem 28. April 2003 sind die Beschlüsse vom 4. Oktober 2002, 22. Oktober 2002, 6. März 2003 und die Terminsbestimmung auf den 28. Juli 2003 Rechtsanwalt S. als Vertreter des Beteiligten zu 1. zugestellt worden (Bl. 65 GA). Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 teilte der Beteiligte zu 1) dem Amtsgericht mit, dass er vor einigen Wochen Rechtsanwalt S. mit der Wahrnehmung seiner Interessen in vorgenannten Angelegenheiten ZV T. Düsseldorf 65b K 213/02 ZV U. Düsseldorf 65b K 55/02 ZV V. Weg 65b K 3/02 ZV W. Straße 65b K 42/01 beauftragt habe. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2003 hat Rechtsanwalt S. beantragt, das Verfahren für die Dauer von 6 Monaten einzustellen, weil Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird. Desweiteren hat er sofortige Beschwerde gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 hat Rechtsanwalt S. den Einstellungsantrag damit begründet, dass die Beteiligte zu 2) ein verwertungsfähiges Immobilienvermögen besitze und bereit sei, dieses auch zur Entschuldung ihres Ehemannes einzusetzen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02. Juli 2003 wurde der Beschwerde des Schuldners gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss vom 06. März 2003 nicht abgeholfen (Bl. 93 GA). Durch Beschluss vom 03. Juli 2003 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag des Schuldners gemäß § 30 a ZVG zurückgewiesen (Bl. 94 GA). Durch Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2003 (Bl. 104 GA; AZ: 25 T 473/03) wurde die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 (Bl. 115 GA) bewilligte die Beteiligte zu 7) die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2003 nahm der Beteiligte zu 1) die eingelegten Rechtsmittel zurück (Bl. 116 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2003 (Bl. 119 GA) wurde das Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung gemäß § 30 ZVG einstweilen eingestellt, da die einzig betreibende Gläubigerin, die Beteiligte zu 7), dies bewilligt hat. Der auf den 28. Juli 2003 bestimmte Versteigerungstermin wurde aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 18. August 2003 teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass Rechtsanwalt Kurt S. nicht mehr mandatiert sei. Der weitere Schriftverkehr in dieser Sache sei mit der Beteiligten zu 2) zu führen, die hiermit ausdrücklich zum Postempfang bevollmächtigt werde (Bl. 123 GA). Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 (Bl. 128 GA) beantragte die Beteiligte zu 7) die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07. Januar 2004 wurde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG auf den rechtzeitigen Antrag der Beteiligten zu 7) das Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 04. Oktober 2002 fortgesetzt (Bl. 129 GA). Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 wurde Termin zur Versteigerung des Grundbesitzes auf den 29. März 2004 bestimmt (Bl. 133 GA). Mit Schriftsatz vom 26. März 2004 bewilligte die Beteiligte zu 7) die einstweilige Einstellung des Verfahrens (Bl. 158 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2004 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt. Mit Schriftsatz vom 16. September 2004 beantragte die Beteiligte zu 7) die Fortsetzung des Verfahrens (Bl. 161 GA). Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. September 2004 wurde auf den rechtzeitigen Antrag der Beteiligten zu 7) das Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 04. Oktober 2002 fortgesetzt (Bl. 162 GA). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 wurde Termin zur Versteigerung auf den 10. Januar 2005 bestimmt (Bl. 166 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2004 wurde die durch Beschluss vom 22. Oktober 2002 angeordnete Bestellung eines Zustellungsvertreters gem. § 6 ZVG aufgehoben, da die Anschrift des Beteiligten zu 1) bekannt geworden sei (Bl. 183 GA). Auf Antrag der Beteiligten zu 7) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09. Dezember 2004 wegen der dinglichen Ansprüche aus der Buchgrundschuld Abteilung III Nr. 8 der Beitritt zugelassen (Grundschuldkapital: 357.904,32 €; Bl. 187 GA). In dem Termin vom 10. Januar 2005 (Protokoll Bl. 196 GA) hat das Amtsgericht nach Erörterung der Sache den Beschluss verkündet, dass das Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 04. Oktober 2002 gemäß § 75 ZVG einstweilen eingestellt wird und nur auf Antrag der Gläubigerin fortgesetzt wird. Die Beteiligte zu 7. bezifferte die Forderung aus dem Anordnungsbeschluss mit 643.716,48 €. Die Beteiligte zu 4. legte einen bestätigten LZB-Scheck über 660.000,-- € vor. Die Beteiligte zu 2) meldete mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 für die von ihr vertretene Beteiligte zu 4) Briefgrundschulden Abteilung III Nr. 14 und 15 in Höhe von jeweils 255.645,94 Euro an. Sie erklärte, dass sie die dinglichen Ansprüche aus dem Grundpfandrecht Abteilung III Nr. 7a ablöse mit dem Scheck über 660.000,-- € (Bl. 199 ff. GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2005 wurde die öffentliche Zustellung des Beitrittsbeschlusses vom 09. Dezember 2004 an den Beteiligten zu 1) angeordnet (Bl. 218 GA). Auf Blatt 227 Gerichtsakten befindet sich eine Abrechnung betreffend des in Verwahr befindlichen Ablösungsbetrages. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 (Bl. 230 GA) widerrief der Beteiligte zu 1) die seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2), erteilte Zustellungsvollmacht. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2005 (Bl. 241 GA) wurde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG das Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 04. Oktober 2002 in Höhe von 337.452,64 € auf den Antrag der Rechtsnachfolgegläubigern, der Beteiligten zu 4), fortgesetzt. Im Übrigen wurde das Verfahren aus dem Anordnungsbeschluss wegen Antragsrücknahme der ursprünglichen Gläubigerin, der Beteiligten zu 7), aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2005 übermittelte die Beteiligte zu 7) die Ablösebestätigung zu treuen Händen des Amtsgerichts, über die erst verfügt werden dürfe, wenn der Ablösebetrag in Höhe von 643.972,12 Euro bei ihr eingegangen sei (Bl. 256 GA). Auf Bl. 257 GA befindet sich die Ablösungsbestätigung. Mit Schriftsatz vom 01. März 2005 hat die Beteiligte zu 7) wegen des in Abteilung III Nr. 10 eingetragenen Rechtes über 300.000,-- Euro die Zwangsversteigerung beantragt (Bl. 258 GA). Durch Beschluss vom 15. April 2005 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 7) wegen der Ansprüche aus der Buchgrundschuld Abteilung III Nr. 10 zugelassen (Bl. 266 GA). Mit Schreiben vom 21. April 2005 übermittelte die Beteiligte zu 7) eine neue Ablösebestätigung (Bl. 277 GA). Unter dem 12. Mai 2005 wurde der Ablösebetrag von 643.716,48 € an die Beteiligte zu 7. ausgezahlt (Bl. 285 GA). Unter dem 7. Juni 2005 wurde in das Grundbuch von Flingern, Blatt A., eingetragen, dass das Recht Abt. III Nr. 7a nach Ablösung auf die Beteiligte zu 4. übergegangen sei. Ebenfalls unter dem 7. Juni 2005 wurde eingetragen, dass das Recht Abt. III Nr. 7a den Rechten Abt. III Nr. 14, 15 und 27 den Gleichrang einräume. Unter dem 7. September 2005 wurde eingetragen, dass das Recht Abt. III Nr. 7a einem erstrangigen Teilbetrag der Abt. III Nr. 15 in Höhe von 200.000,-- € den Vorrang einräume . Die Beteiligte zu 4) meldete mit Schriftsatz vom 01. Juli 2005 (Bl. 307 GA) an, das sie Gläubigern folgender Grundpfandrechte sei: Abteilung III Nr. 14: 255.645,94 Euro Abteilung III Nr. 15: 255.645,94 Euro Abteilung III Nr. 27: 255.645,94 Euro. Die Ansprüche aus diesen Grundpfandrechten wurden zum Verfahren angemeldet. Mit Beschluss vom 11. Juli 2005 (Bl. 309 GA) ließ das Amtsgericht Düsseldorf den Beitritt der Beteiligten zu 4. wegen der dinglichen Ansprüche aus der Briefgrundschuld Abteilung III Nr. 27 zu. Auf den Antrag der Beteiligten zu 4) ließ das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. August 2005 (Bl. 336 GA) den Beitritt der Beteiligten zu 4) hinsichtlich der dinglichen Ansprüche aus der Briefgrundschuld Abteilung III Nr. 14 zu. Mit Beschluss vom 26. August 2005 half der Rechtspfleger der Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 20. Juli 2005, 10. August 2005 und 13. August 2005 nicht ab. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. September 2005 wurde die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen (Bl. 349, 350 GA). Durch Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2005 (Bl. 360 ff. GA; AZ: 25 T 598/05) wurde die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. September 2005 zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 teilte das Amtsgericht Düsseldorf der Beteiligten zu 7) mit, dass nach Mitteilung der spanischen Behörde vom 03. Oktober 2005 der Beteiligte zu 1) unter der Anschrift X. unbekannt sei (Bl. 382 GA). Mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2005 (Bl. 385 GA) meldete die Beteiligte zu 3) an , das sie zu einem 1/8-Anteil als Miteigentümerin des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen worden sei (Bl. 385 GA). Ebenfalls mit Schreiben vom 05. Dezember 2005 (Bl. 386 GA) meldete die Beteiligte zu 2) an , dass sie zu 1/8-Anteil als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen worden sei. Die Eintragung war am 25. November 2005 erfolgt (Bl. 1729 GA). Mit Beschluss vom 24. März 2006 (Bl. 387 GA) hat das Amtsgericht Düsseldorf die öffentliche Zustellung der Beitrittsbeschlüsse vom 09. Dezember 2004, 15. April 2005, 11. Juli 2005 und 25. August 2005 angeordnet. Zugleich hat es Justizamtsinspektor Hartmut Q. zum Zustellungsvertreter gem. § 6 ZVG bestellt (Bl. 387 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2006 hat der Rechtspfleger die Verfahren zur Zwangsversteigerung aus den Beitrittsbeschlüssen vom 09. Dezember 2004 und 15. April 2005 (Gläubigerin: Beteiligte zu 7) sowie vom 11. Juli 2005 und 25. August 2005 (Gläubigerin: Beteiligte zu 4) hinsichtlich der vor Eintritt einer Beschlagnahme vom Schuldner übertragenen zwei 1/8-Anteile aufgehoben, da insoweit die Vollstreckungsvoraussetzungen (zugestellte Rechtsnachfolgeklausel) unheilbar entfallen seien. Hinsichtlich des ¾-Anteils des Beteiligten zu 1) werde das Verfahren fortgeführt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2006 (Bl. 397 GA) wurde wegen der dinglichen Ansprüche aus den Grundschulden Abteilung III Nr. 8 (357.904,32 €) und 10 (153.387,56 €) auf Antrag der Beteiligten zu 7) die Zwangsversteigerung von Anteilen an dem eingangs näher bezeichneten Grundbesitz hinsichtlich der Beteiligten zu 2) und 3) angeordnet. Gleichzeitig wurde die Verbindung der Verfahren gemäß § 18 ZVG sowohl bezüglich der hier betroffenen Anteile als auch des restlichen ¾-Anteils am Objekt (AG Düsseldorf 65b K 213/02) angeordnet. Das Aktenzeichen 65b K 213/02 führe. Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 (Bl. 410 GA) hat die Y. GmbHbezüglich der Zustellung an die Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass sich unter der Adresse B. in Düsseldorf sowohl die Wohnung als auch das Geschäft der Beteiligten zu 2) befinden. Da die Beteiligte zu 2) nicht persönlich angetroffen worden sei, sei das Schriftstück einer Frau Z. in den Geschäftsräumen der Adressatin übergeben worden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 (Bl. 418 GA) hielt der Rechtspfleger fest, dass die Beitrittsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 und 25. August 2005 am 05. Mai 2006 öffentlich an den Beteiligten zu 1) zugestellt worden seien. Die Beteiligte zu 4) hat mit Schriftsatz vom 05. Juni 2006 gegen die öffentliche Zustellung der Beitrittsbeschlüsse (Bl. 422 ff. GA) Vollstreckungserinnerung eingelegt. Die Beteiligte zu 4) hat mit Schriftsatz vom 09. Juni 2006 (Bl. 432 ff. GA) mitgeteilt, dass sich ihre Beitrittsanträge vom 01. Juli 2005 und 10. August 2005 allein auf den ¾-Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) beziehen. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 gegen die öffentliche Zustellung der Beitrittsbeschlüsse (Bl. 438 GA) Vollstreckungserinnerung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 (Bl. 445 GA) hat die Beteiligte zu 2) gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss vom 06. März 2003 Beschwerde eingelegt (Bl. 445 GA). Das Amtsgericht hat unter dem 08. August 2006 angeordnet, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. R. ein Kurzgutachten unter Aktualisierung der Bewertung vom 31. Januar 2003 erstellen soll (Bl. 446 GA). Das Amtsgericht – Richter – Düsseldorf hat durch Beschluss vom 08. September 2006 (Bl. 460 ff. GA) die Erinnerungen der Beteiligten zu 4) vom 05. Juni 2006 und des Beteiligten zu 1) vom 14. Juni 2006 gegen den die öffentliche Zustellung anordnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 24. März 2006 zurückgewiesen. Durch Beschluss der Kammer vom 07. November 2006 (Bl. 495 GA; AZ: 25 T 970/06) wurde die Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 08. September 2006 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 02. September 2006 (Bl. 468 GA) hat der Beteiligte zu 1) den Sachverständigen Dipl.-Ing. R. als befangen abgelehnt. Diesen Ablehnungsantrag hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - Düsseldorf durch Beschluss vom 10. Oktober 2006 (Bl. 486 GA) zurückgewiesen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2006 wurde der Verkehrswert nach Eingang des Ergänzungsgutachtens vom 20. Oktober 2006 auf 1.900.000,00 Euro festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluss hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 Beschwerde eingelegt (Bl. 537 GA). Mit Schreiben vom gleichen Tag hat die Beteiligte zu 3. Beschwerde eingelegt (Bl. 538 GA) und ebenfalls mit Schreiben vom 12. Januar 2007 der Beteiligte zu 1. (Bl. 539 GA). Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2007 haben sich Rechtsanwälte AA. und Partner in BB. für die Beteiligte zu 2) bestellt (Bl. 542 GA). Mit Beschluss vom 29. März 2007 (Bl. 582 GA) wurde auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen der Beitritt in Bezug auf den ¾ Anteil des Beteiligten zu 1. wegen der dinglichen Ansprüche aus der Sicherungshypothek Abteilung III Nr. 49 zugelassen (Hypothekenkapital: 63.152,49 €; Bl. 582 GA) und die öffentliche Zustellung zugelassen. Durch weitere Beschlüsse vom 29. März 2007 wurde der Beitritt in Bezug auf den 1/8 Anteil der Beteiligten zu 2. wegen der dinglichen Ansprüche aus der Sicherungshypothek Abteilung III Nr. 50 zugelassen (Hypothekenkapital: 19.462,83 €; Bl. 591 GA). Die Beteiligten zu 1) bis 3) legten ein Gutachten des Architekten CC. vom 18. Dezember 2006 sowie eine Mängelliste der Architektin DD. vom 15. Dezember 2006 (Bl. 599 ff) vor. Mit Schriftsatz vom 11. April 2007 (Bl. 597 GA) teilten Rechtsanwälte AA. und Partner mit, dass die Beteiligte zu 2. in diesem Verfahren nicht von ihnen vertreten werde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2007 wurde den Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2006 nicht abgeholfen (Bl. 631 GA). Durch Beschluss der Kammer vom 09. Oktober 2007 wurde die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückgewiesen (Bl. 641 ff. GA; AZ: 25 T 595/07). Mit Schriftsatz vom 06. November 2007 (Bl. 667 GA) teilten Rechtsanwälte AA. mit, das - wie bereits mit Schreiben vom 11. April 2007 mitgeteilt - sie für dieses Verfahren nicht mandatiert seien. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde Termin zur Versteigerung auf den 14. Januar 2008 bestimmt (Bl. 654 GA). Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2008 kündigte die Beteiligte zu 7. die Ablösung des bestrangigen Gläubigers an. Auf das Konto der Gerichtskasse seien zur Ablösung der Grundschuld Abt. III Nr. 7a 810.000,-- € überwiesen worden (Bl. 680 GA). Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2008 (Bl. 684 GA) wurde die Überweisung eines weiteren Betrages von 4.000,-- € zur Ablösung des Rechtes Abt. III Nr. 7a mitgeteilt. Desweiteren meldete die Beteiligte zu 7. folgende Grundschulden an: III Nr. 7a (nach erfolgter Ablösung) über 337.452,64 € III Nr. 7b über 199.403,83 €. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2008 lehnte der Beteiligte zu 1) den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 686ff GA). In dem Versteigerungstermin vom 14. Januar 2008 (Protokoll Bl. 706 ff. GA) hielt der Rechtspfleger wie folgt fest, dass die Zwangsversteigerung betrieben wird auf Antrag folgender Gläubiger wegen nachstehender Ansprüche: 1. F. GmbH, , wegen dinglicher Ansprüche aus der Buchgrundschuld Abt. III Nr. 7a) in Höhe von 337.452,64 EUR nebst 15 % Jahreszinsen seit 1.1.1999 (Anordnungsbeschluss vom 4.10.2002), 2. I. wegen dinglicher Ansprüche aus der Buchgrundschuld Abt. III Nr. 8 in Höhe von 357.904,32 EUR nebst 15 % Jahreszinsen seit 17.11.1987 (Beitrittsbeschluss vom 9.12.2004) - bzgl. des ¾ Anteils des MANFRED C., 3. I. wegen dinglicher Ansprüche aus der Buchgrundschuld Abt. III Nr. 10 in Höhe von 153.387,56 EUR nebst 18 % Jahreszinsen seit 22.5.1991 (Beitrittsbeschluss vom 15.4.2005) - bzgl. des ¾ Anteils des MANFRED C., 4. F. GmbH, , wegen dinglicher Ansprüche aus der Briefgrundschuld Abt. III Nr. 27 in Höhe von 255.645,94 EUR nebst 18 % Jahreszinsen seit 1.1.1999 und 10 % einmalige Nebenleistung (Beitrittsbeschluss vom 11.7.2005) – bzgl. des ¾ Anteils des MANFRED C., 5. F. GmbH, , wegen dinglicher Ansprüche aus der Briefgrundschuld Abt. III Nr. 14 in Höhe von 255.645,94 EUR nebst 18 % Jahreszinsen seit 1.1.1999 (Beitrittsbeschluss vom 25.8.2005) - bzgl. des ¾ Anteils des MANFRED C., 6. I. wegen dinglicher Ansprüche aus den Buchgrundschulden Abt. III Nr. 8 und Nr. 10 in Höhe von 357.904,32 EUR nebst 15 % Jahreszinsen seit 17.11.1987 und 153.387,56 EUR nebst 18 % Jahreszinsen seit 22.5.1991 (Beitrittsbeschluss vom 13.4.2006) – bzgl. der beiden 1/8 Anteile Louise D. und E. GmbH, 7. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt Düsseldorf-Nord, wegen dinglicher Ansprüche aus den Sicherungshypothek Abt. III Nr. 49 in Höhe von 63.152,49 EUR (Beitrittsbeschluss vom 29.3.2007) - bzgl. des ¾ Anteils des MANFRED C., 8. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt Düsseldorf-Nord, wegen dinglicher Ansprüche aus der Sicherungshypothek Abt. III Nr. 50 in Höhe von 19.462,83 EUR (Beitrittsbeschluss vom 29.3.2007) - bzgl. des 1/8 Anteils Louise D.. Nach Anhörung der Beteiligten wurden das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen wie folgt festgestellt: A. Es bleiben die dem nun bestrangig betreibenden Recht Abteilung III Nr. 8 vorgehenden Rechte bestehen. Diese betragen: Im Umfang des Rechts Abteilung II Nr. 7a: 337.452,64 Euro Abteilung II Nr. 7b: 199.403,83 Euro Gesamtkapitalbetrag 536.856,47 Euro nebst jeweils 15 % Jahreszinsen ab Zuschlag B. Das geringste Gebot umfasst daneben den zu zahlenden Teil. Gerichtskosten 8.803,34 Euro Vorrangige öffentliche Lasten 34.436,10 Euro 15 % Zinsen aus 536.856,47 Euro Vom 01.01.1999 bis 10.02.2008 733.777,18 Euro Insgesamt 777.016,62 Euro Gesamtwert des geringsten Gebots: 1.313.873,09 Euro (69,15 % des Verkehrswerts). Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 14. Januar 2008 (Bl. 722 GA) das Verfahren gemäß § 30 ZVG einstweilen eingestellt, soweit es von der Beteiligten zu 4) aus dem Anordnungsbeschluss vom 04. Oktober 2002 in den 1/8-Anteil der Beteiligten zu 2) und den ¾-Anteil des Beteiligten zu 1), und aus dem Beitrittsbeschluss vom 25. August 2005 betreffend den ¾-Anteil des Beteiligten zu 1) betrieben wurde, da die Beteiligte zu 4) dies bewilligt hat. Ebenfalls unter dem 14. August 2008 (Bl. 724 GA) hat der Rechtspfleger das Verfahren gem. § 75 ZVG einstweilen eingestellt, soweit es von der Beteiligten zu 4) aus dem Anordnungsbeschluss vom 04. Oktober 2002 in den 1/8-Anteil der Beteiligten zu 3) betrieben wird. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2008 bewilligte die Beteiligte zu 7) aus dem in Abteilung III Nr. 8 eingetragenen Grundpfandrecht über 357.904,32 Euro die einstweilige Einstellung des oben genannten Verfahrens gemäß § 30 ZVG (Bl. 730 GA). Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 übermittelte der Rechtspfleger der Beteiligten zu 4. die Protokollabschrift und eine Aufstellung über die Ablösung des Rechts Abt. III Nr. 7a (Bl. 731 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2008 (Bl. 736 GA) wurde das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1) vom 13. Januar 2008 gegen den Rechtspfleger EE. zurückgewiesen. Mit Beschluss der Kammer vom 26. März 2008 (Bl. 844 GA; AZ: 25 T 184/08) wurde die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung des Rechtspflegers zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008 schildert der Beteiligte zu 1. detailliert, wie er an der angegebenen Adresse erreicht werden kann (Bl. 751 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2008 (Bl. 754 GA) wurde der Zuschlag gemäß § 33 ZVG versagt, da die betreibende Gläubigerin nach Schluss der Versteigerung gemäß § 30 ZVG die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hat. Aus technischen Gründen werden die Verfahren ab sofort unter dem Aktenzeichen 80 K 63/06 geführt. In dem Grundschuldbrief (Bl. 771 GA) ist aufgeführt, dass das Recht Abt. III Nr. 7a den Rechten Abt. III Nr. 14, 15 und 27 den Gleichrang eingeräumt hat, eingetragen am 7. Juni 2005. Unter dem 7. September 2005 hat Abt. III Nr. 7a einen erstrangigen Teilbetrag der Abt. III Nr. 15 in Höhe von 200.000,-- € den Vorrang eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2008 bestellte sich Rechtsanwalt FF. (Bl. 769 GA) und teilte mit, dass er die Gläubigerin des Rechts Abt. III Nr. 7a vertrete. Er sei zur Übergabe des Grundschuldbriefs Zug-um-Zug gegen Aushändigung einer Auszahlungsanweisung über 804.888,51 € bereit. Mit Schriftsatz vom 09. Februar 2008 (Bl. 777 GA) hat die Beteiligte zu 4) gegen die am 14. Januar 2008 verkündeten Beschlüsse gem. § 30 und § 75 ZVG Beschwerde eingelegt; diese wurde am 13. Februar 2008 zurückgenommen (Bl. 791 GA). Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2008 (Bl. 797 GA) legte die Beteiligte zu 4) Beschwerde gegen den Zuschlagsversagungsbeschluss vom 30. Januar 2008 ein. Durch Beschluss vom 26. März 2008 (Bl. 848 GA, AZ: 25 T 185/08) hat die Kammer die Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den den Zuschlag versagenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2008 zurückgewiesen. Die Kammer hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4) war nicht sie, sondern die Beteiligte zu 7) bestrangig betreibende Gläubigerin, nachdem die Beteiligte zu 4) die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld Abt. III Nr. 7a bewilligt hat. Sowohl aus der Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG vom 19.12.2007 als auch aus dem Protokoll des Zwangsversteigerungstermins ergibt sich, dass die übrigen Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen nachrangiger Rechte betreiben. Soweit die Beteiligte zu 4) die Zwangsversteigerung wegen ihrer dinglichen Ansprüche aus dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 27 betreibt, war sie gegenüber der in Abteilung III Nr. 8 eingetragenen Grundschuld der Beteiligten zu 7) nachrangig. Die Zwangsvollstreckung wurde von der Beteiligten zu 7) auch wegen des ¾ Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 1) betrieben. Die Bewilligung der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die bestrangig betreibende Gläubigerin hat, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss und in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, zur Folge, dass der Zuschlag gemäß § 33 ZVG zu versagen ist (vgl. Stöber, ZVG, 17. Auflage, § 30 Rn. 2.12). Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG mit der Folge der Zuschlagsversagung kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden (vgl. BGH; 5. Zivilsenat, Beschluss vom 15.03.2007, Az. V ZB 95/06). Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2008 beantragte die Beteiligte zu 7) die Fortsetzung des mit Beschluss vom 30. Januar 2008 einstweilig eingestellten Verfahrens hinsichtlich der Grundschuld Abteilung III Nr. 8 (Bl. 809 GA). Mit Schriftsatz vom 24. April 2008 (Bl. 874 GA) beantragte die Beteiligte zu 7) erneut die Fortsetzung des mit Beschluss vom 30. Januar 2008 einstweilig eingestellten Verfahrens hinsichtlich der Grundschuld Abteilung III Nr. 8. Mit Beschluss vom 02. Mai 2008 setzte das Amtsgericht das Verfahren fort (Bl. 875 GA) Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 (Bl. 883 GA) erklärte der Beteiligte zu 1. seine Bereitschaft zur Ablösung der Forderungen der Beteiligten zu 7. Diese listete daraufhin mit Schreiben vom 30. Juni 2008 (Bl. 884 GA) ihre Forderungen aufgrund des Rechtes Abt. III Nr. 8 auf. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 bestimmte das Amtsgericht Termin zur Versteigerung auf den 26. August 2008 (Bl. 885 GA). Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 (Bl. 893 GA) beantragte die Beteiligte zu 4) die Fortsetzung des Verfahrens. Am 1. August 2008 wurde in das Grundbuch Flingern, Blatt A. unter Abt. II Nr. 18 eine Reallast für Eberhard GG.eingetragen Unter dem 18. August 2008 wurde eingetragen, dass die Reallast ablösbar sei; die Ablösesumme betrage: 600.000,-- €. Unter dem 30. September 2008 wurde als Berechtigte der Reallast aufgrund Abtretung die Beteiligte zu 6. eingetragen. Am 17. November 2008 wurde eingetragen, dass das Recht Abt. II Nr. 18 Vorrang vor dem Recht Abt. III Nr. 15a habe. Unter dem 28. November 2008 wurde in das Grundbuch eingetragen, dass Berechtigte der Reallast aufgrund Abtretung die Beteiligten zu 5. und 6. zu je ½- Anteil seien. Die Beteiligte zu 7) meldete mit Schriftsatz vom 08. August 2008 ihre Forderungen in Höhe von insgesamt 3.218.997,81 Euro bezogen auf die Grundschulden Abt. III Nr. 8, 10, 11, 12 und 13 an (Bl. 930, 931 GA). Mit Schriftsatz vom 14. August 2008 zeigte Rechtsanwalt HH. an, dass er den Beteiligten zu 1. anwaltlich vertrete (Bl. 941 GA; Vollmacht in Kopie Bl. 942 GA). Die Originalvollmacht befindet sich auf Blatt 1082 GA. Mit Beschluss vom 21. August 2008 wurde der Versteigerungstermin vom 26. August 2008 aufgehoben (Bl. 966 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09. September 2008 (Bl. 975 GA) wurde das Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 29 ZVG unter Wegfall der Beschlagnahme aufgehoben, soweit es betrieben wurde von der Beteiligten zu 7) aus den Beitrittsbeschlüssen vom 09. Dezember 2004, 15. April 2005 und 13. April 2006 hinsichtlich der Zinsen vor dem 01. Januar 2001 aus den Grundschulden Abt. III Nr. 8 und 10, da die Gläubigerin insoweit ihre Versteigerungsanträge zurückgenommen hat. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09. September 2008 (Bl. 976 GA) wurde das Verfahren auf den Antrag der Beteiligten zu 4) hinsichtlich des ¾-Anteils des Beteiligten zu 1) aus dem Beitrittsbeschluss vom 25. August 2005 fortgesetzt. Mit Beschluss vom 09. September 2008 (Bl. 977 GA) wurde der Beitritt der Beteiligten zu 4) wegen dinglicher Ansprüche aus der Grundschuld Abt. III Nr. 14 (Grundschuldkapitalbetrag 255.645,94 €) hinsichtlich der beiden 1/8-Anteile der Beteiligten zu 2) und 3) zugelassen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. September 2008 (Bl. 997 GA) wurden die durch die Beschlüsse vom 14. Januar 2008 gemäß §§ 30, 75 ZVG einstweilen eingestellten Verfahren zur Zwangsversteigerung aus dem Anordnungsbeschluss vom 04. Oktober 2002 gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG aufgehoben, da die betreibende Gläubigerin, die Beteiligte zu 4), nicht rechtzeitig die Fortsetzung beantragt hat. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wurde Termin zur Versteigerung auf den 08. Dezember 2008 bestimmt (Bl. 1017 GA). Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06. November 2008 wurde Justizamtsinspektor Hartmut Q. als Zustellungsvertreter gemäß § 6 ZVG entlassen und zum neuen Zustellungsvertreter Rechtsanwalt II. in Düsseldorf bestimmt (Bl. 1030 GA). Mit Schriftsatz vom 07. November 2008 teilte Rechtsanwalt HH., nachdem ihm die Terminsbestimmung für die Zwangsversteigerung zugestellt worden war, mit, dass er nur zwecks Akteneinsicht mandatiert worden sei (Bl. 1036 GA). Die in den Akten befindliche Kopie sei nach § 80 ZPO nicht ausreichend. Die an ihn bewirkte Zustellung der Terminsbestimmung sei daher nicht als Zustellung an den Beteiligten zu 1) zu werten. Die Beteiligte zu 6) teilte mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2008 (Bl. 1056 GA) mit: „Wir sind Gläubiger bzw. Berechtigte (teilweise Mitberechtigte) folgender Grundstücksrechte, deren Rang innerhalb der erstrangigen Rangstelle zu berücksichtigen ist, die ehemals durch das Grundpfandrecht Abt. III Nr. 7a) ausgefüllt wurde und sich betrags-/wertmäßig wie folgt berechnet: a) Kapitalbetrag – ehemals einheitlich 337.452,64 Euro b) Kosten u. Nebenleistungen, und zwar 1)Reallast Abt. II Nr. 18, Ablösesumme: 600.000,00 Euro, 2) Grundpfandrecht – Briefgrundschuld – Abt. III Nr. 15 a) mit 200.000,00 Euro nebst Nebenleistungen, 3) Grundpfandrecht – Briefgrundschuld – Abt. III Nr. 27 mit 255.645,94 Euro nebst Nebenleistungen. Die ehemalige Rangstelle Abt. III Nr. 7a) von 337.452,64 Euro ist – wie aus dem Grundbuch ersichtlich – von folgenden Rangänderungen betroffen: A) Einräumung des Gleichrangs zu Gunsten der Grundpfandrechte Abt. III Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 27, wobei jedes Grundpfandrecht einen Kapitalbetrag von 255.645,94 Euro (nebst jeweils Nebenleistungen) ausweist, B) Einräumung des Vorrangs durch das Grundpfandrecht Abt. III Nr. 7a) und damit mit dem anteiligen Kapitalbetrag, mit dem das Recht Abt. III Nr. 7 a) nach Eintragung des Gleichrangs in das Grundbuch noch innerhalb der Gleichrangstelle von 337.452,64 € noch eine Rangstelle einnimmt, zu Gunsten eines erstrangigen Teilbetrages des Rechts Abt. III Nr. 15 in Höhe von 200.000,00 Euro nebst Nebenleistungen. Folge dieser Vorrangeinräumung (ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung in das Grundbuch = Wirksamkeitszeitpunkt) – bereits vorwegnehmend: Das Recht Abt. III Nr. 7a) scheidet vollständig aus seiner ehemaligen Rangstelle aus, da das Recht Abt. III Nr. 15a) nunmehr auch die dem Recht Abt. III Nr. 7a) zunächst noch verbliebene Teil-Rangstelle einnimmt. C) Einräumung des Vorrangs durch das Grundpfandrecht Abt. III Nr. 15a) zu Gunsten der Reallast Abt. II Nr. 18. Mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2008 (Bl. 1072 GA) beantragte die Beteiligte zu 6) den Beitritt wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 27 (Kapitalbetrag: 255.645,94 €) hinsichtlich der 1/8 Anteile der Beteiligten zu 2. und 3. und des dinglichen Anspruchs aus dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 15a (Kapitalbetrag: 200.000,-- €) hinsichtlich der Anteile der Beteiligten zu 1. – 3. zuzulassen und wies darauf hin, das ihr gegenüber die Wertfestsetzung noch nicht wirksam geworden sei. In dem Versteigerungstermin vom 08. Dezember 2008 (Protokoll Bl. 1075 ff. GA) hielt der Rechtspfleger fest: Es wurden die das Versteigerungsobjekt betreffenden Nachweisungen bekannt gemacht. Dabei wurde der wesentliche Inhalt des Grundbuchausdrucks verlesen. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Zwangsversteigerung lt. Nachricht gem. § 41 Abs. II ZVG betrieben wird von 1. der I. wegen dinglicher Ansprüche aus der Buchgrundschuld Abt. III Nr. 8 in Höhe von 357.904,32 EUR nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 01.01.2001 (Beitrittsbeschluss vom 09.12.2004) – bzgl. des ¾ Anteils MANFRED C., 2. der I. wegen dinglicher Ansprüche aus der Buchgrundschuld Abt. III Nr. 10 in Höhe von 153.387,56 EUR nebst 18 % Jahreszinsen seit dem 01.01.2001 (Beitrittsbeschluss vom 15.04.2005) - bzgl. des ¾ Anteils des MANFRED C., 3. der F. GmbH, wegen dinglicher Ansprüche aus der Briefgrundschuld Abt. III Nr. 27 in Höhe von 255.645,94 EUR nebst 18 % Jahreszinsen seit 1.1.1999 und 10 % einmalige Nebenleistung (Beitrittsbeschluss vom 11.07.2005) - bzgl. des ¾ Anteils des MANFRED C., 4. der F. GmbH, wegen dinglicher Ansprüche aus der Grundschuld Abt. III Nr. 14 in Höhe von 255.645,94 EUR nebst 18 % Jahreszinsen seit 1.1.1999 (Beitrittsbeschluss vom 25.08.2005) - bzgl. des ¾ Anteils des MANFRED C., 5. der F. GmbH, wegen dinglicher Ansprüche aus der Grundschuld Abt. III Nr. 14 in Höhe von 255.645,94 EUR nebst 18 % Jahreszinsen seit 1.1.1999 (Beitrittsbeschluss vom 09.09.2008) - bzgl. der 1/8 Anteile Louise D. und E. GmbH, 6. der I. wegen dinglicher Ansprüche aus den Buchgrundschulden Abt. III Nr. 8 und Nr. 10 in Höhe von 357.904,32 EUR nebst 15 % Jahreszinsen seit dem 01.01.2001 und 153.387,56 EUR nebst 18 % Jahreszinsen seit dem 01.01.2001 (Beitrittsbeschluss vom 13.04.2006) - bzgl. der 1/8 Anteile Louise D. und E. GmbH, 7. dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt Düsseldorf-Nord, wegen dinglicher Ansprüche aus der Sicherungshypothek Abt. III Nr. 49 in Höhe von 63.152,49 EUR (Beitrittsbeschluss vom 29.03.2007) - bzgl. des ¾ Anteils des MANFRED C., 8. dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt Düsseldorf-Nord, wegen dinglicher Ansprüche aus der Sicherungshypothek Abt. III Nr. 50 in Höhe von 19.462,83 EUR (Beitrittsbeschluss vom 29.03.2007) - bzgl. des 1/8 Anteils Louise D.. Der Rechtspfleger führte aus, dass er das Recht Abt. III Nr. 8 als bestbetreibend ansehe. Die Einräumung des Vorrangs für die Reallast sei dem Inhaber des bestrangig betreibenden Rechts gegenüber relativ unwirksam. Nach Anhörung der anwesenden Beteiligten wurden das geringste Gebot (für jede der 4 Ausgebote gleich) und die Versteigerungsbedingungen wie folgt festgestellt: A. Es bleiben folgende Rechte bestehen: Abt. III Nr. 15a: Grundschuld von 125.912,73 Euro mit 15 % Jahreszinsen Abt. III Nr. 15b: Grundschuld von 20.763,01 Euro mit 15 % Jahreszinsen Abt. III Nr. 14: Grundschuld von 95.388,45 Euro mit 15 % Jahreszinsen Abt. III Nr. 27: Grundschuld von 95.388,45 Euro mit 15 % Jahreszinsen Abt. III Nr. 7b;: Grundschuld von 199.403,83 Euro mit 15 % Jahreszinsen Gesamtkapitalbetrag: 536.856,47 Euro. Hinsichtlich des Rechts Abt. III Nr. 7a wurden die gleichrangigen Rechte Abt. III Nr. 7a, 15b, 14 und 27 ins Verhältnis zum Gesamtumfang (337.452,64 Euro) dieser Rangstelle gesetzt. Aufgrund Einräumung des Vorrangs nimmt dann das Recht Abt. III Nr. 15 a den vollen Anteil des Rechts Abt. III Nr. 7a ein. Die Originalvollmacht der Beteiligten zu 6. für Rechtsanwalt FF. befindet sich auf Blatt 1083 GA. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 teilte Rechtsanwalt FF. mit, dass die Vertretung der Beteiligten zu 6) auf den Versteigerungstermin vom 08. Dezember 2008 beschränkt sei (Bl. 1151 GA). Die Beteiligte zu 5) legte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2006 Beschwerde ein (Bl. 1094 GA). Mit Schriftsatz vom 07. Januar 2009 (Bl. 1105 GA) lehnte die Beteiligte zu 6) den Rechtspfleger EE. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Amtsgericht Düsseldorf wies durch Beschluss vom 09. Januar 2009 (Bl. 1121 GA) das Befangenheitsgesuch zurück. Durch Beschluss der Kammer vom 02. März 2009 (AZ: 25 T 103/09, Bl. 1197 ff. GA) wies die Kammer die Beschwerde der Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09. Januar 2009 zurück. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2009 (Bl. 1144 GA) wurde das Befangenheitsgesuch der Beteiligten zu 5) vom 09. Januar 2009 gegen den Rechtspfleger EE. als unbegründet abgewiesen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05. Februar 2009 (Bl. 1161 GA) wurde wegen dinglicher Ansprüche aus der Briefgrundschuld Abt. III Nr. 27 in Höhe von 255.645,94 Euro der Beitritt der Beteiligten zu 6) in die Versteigerung des 1/8-Anteils der Beteiligten zu 2) zugelassen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05. Februar 2009 wurde wegen dinglicher Ansprüche aus der Briefgrundschuld Abt. III Nr. 15a in Höhe von 200.000,00 Euro der Beitritt der Beteiligten zu 5) und 6) in den 3/4 –Anteil des Beteiligten zu 1) und die je 1/8-Anteile der Beteiligten zu 2) und 3) zugelassen (Bl. 1164 GA). Mit am 17. Februar 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz übermittelte der Sohn des Beteiligten zu 1) - Joachim JJ., - das Original der ihm erteilten Zustellungsvollmacht des Beteiligten zu 1) für dieses Zwangsversteigerungsverfahren (Bl. 1191 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09. März 2009 wurde das Verfahren aufgehoben, soweit es von der Beteiligten zu 4) aus dem Beitrittsbeschluss vom 11. Juli 2005 in den ¾-Anteil des Beteiligten zu 1) betrieben wurde, da nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel des zugrunde liegenden Titels die Vollstreckungsvoraussetzungen entfallen seien (Bl. 1224 GA). Mit Schriftsatz vom 03. April 2009 führt Rechtsanwalt HH. aus, dass das geringste Gebot falsch berechnet worden sei, da die Beteiligte zu 4. bestbetreibende Gläubigerin gewesen sei (Bl. 1238 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06. April 2009 wurde das Versteigerungsobjekt der Beteiligten zu 7) zugeschlagen (Bl. 1244 ff. GA). Der Rechtspfleger hat ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, dass der Verkehrswert allen Beteiligten gegenüber vor Erteilung des Zuschlags rechtskräftig geworden sei. Wer erst kurz vor dem letzten Versteigerungstermin neu als Beteiligter auftrete, müsse den festgesetzten Wert insoweit gegen sich gelten lassen. Das Betreiben aus den durch Rangtausch vorgetretenen Rechten sei der Beteiligten zu 7. gegenüber gem. § 23 ZVG relativ unwirksam. Diese Vorschrift betreffe jede im Wege der Zwangsvollstreckung zum Nachteil des Gläubigers erfolgte Verfügung. Die Einräumung des Vorrangs für die Reallast sei der Beteiligten zu 7. gegenüber gemäß § 880 Abs. 5 BGB relativ unwirksam, da es sich bei dieser gegenüber der Grundschuld um ein artfremdes Recht handele. Gegen diesen Beschluss haben der Beteiligte zu 1) (Bl. 1269 GA), die Beteiligte zu 2) (Bl. 1270 GA), die Beteiligte zu 3) (Bl. 1271 GA), die Beteiligte zu 4) (Bl. 1272 GA), die Beteiligte zu 5) (Bl. 1273 GA) und die Beteiligte zu 6) (Bl. 1274 GA) Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 30. April 2009 (Bl. 1283 GA) teilte Rechtsanwalt HH. mit, dass er den Beteiligten zu 1) vertrete und begründete die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss. Die Beteiligten zu 2. und 3. verwiesen zur Begründung auf die Ausführungen von Rechtsanwalt HH.. Die Beteiligte zu 4) begründete ihre Beschwerde dahingehend, dass der Rechtspfleger das geringste Gebot unzutreffend berechnet habe (Bl. 1290 ff. GA), die Beteiligte zu 5. begründete ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Mai 2009 (Bl. 1292 GA). Die Beteiligte zu 7) hat beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen (Bl. 1315 GA). Sie hat die sich aus dem Grundbuch ergebenden Veränderungen festgehalten: Sie hat weiter dargelegt: pp. Der Eigentümer überträgt einen jeweils 1/8-Anteil an seine Ehefrau und eine Gesellschaft, die durch seinen jüngeren Sohn vertreten wird. Ferner verschafft er einer weiteren Gesellschaft, die zeitweilig vertreten wurde durch seine Ehefrau und die momentan vertreten wird durch seinen jüngeren Sohn, Grundschulden, aus der diese Gesellschaft das Versteigerungsverfahren gegen - den Eigentümer MANFRED C. (Vater des Geschäftsführers), - die Eigentümerin Louise D. (Mutter des Geschäftsführers) und - eine weitere GmbH (Geschäftsführer ist der weitere Sohn = Bruder des Geschäftsführers der vollstreckenden Gläubigerin) betreibt. Lässt man die juristischen Personen außer Betracht, so kann unjuristisch gesagt werden: Sohn vollstreckt gegen seine Eltern und seinen Bruder. Ferner ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass alle Herren unter derselben Anschrift auf KK.wohnen. Gleiches scheint laut der Anlage IV für die Alleingesellschafterin der das Zwangsversteigerungsverfahren betreibenden Gläubigerin F. GmbH sowie für deren Bevollmächtigte, Frau Louise D., zuzutreffen. Aus diesen Tatsachen kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Mitglieder der „Familie C.“ lediglich formale Rechtspositionen eingenommen haben, die nur ausgenutzt werden, um die Zwangsversteigerung zu behindern bzw. zu verhindern. Am augenfälligsten wird dies an der geänderten Eintragungsbewilligung zu der Reallast II/18. Durch Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2009 (Bl. 1357 ff. GA; 25 T 351/09) wurde der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06. April 2009 aufgehoben und der Zuschlag an die Beteiligte zu 7) versagt, da der Wertfestsetzungsbeschluss noch nicht gegenüber der Beteiligten zu 5. in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09. September 2009 (Bl. 1366 GA) wurde der Aufhebungsbeschluss vom 09. März 2009 hinsichtlich des Beitrittsbeschlusses vom 11. Juli 2005 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6) im Wege der Abhilfe aufgehoben. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2009 wies das Amtsgericht – Richter – Düsseldorf die Erinnerung der Beteiligten zu 6) vom 01. März 2009 als unbegründet zurück (Bl. 1378 GA). Durch Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Düsseldorf vom 09. Februar 2010 (Bl. 1396 GA) wurde gemäß § 31 Abs. 1 ZVG auf den rechtzeitigen Antrag der Beteiligten zu 6) aus dem Beitrittsbeschluss vom 11. Juli 2005 die Zwangsversteigerung in den ¾-Anteil des Beteiligten zu 1) fortgesetzt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 (Bl. 1398 GA) erteilte der Rechtspfleger folgende Belehrung: ...ergeht zu der mit Rechtskraft des Zuschlagsversagungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf – 25 T 351/09 – vom 13.07.2009 eingetretenen einstweiligen Einstellung des Verfahrens die folgende Belehrung: Die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens wird nur auf Antrag der betreibenden Gläubigerin angeordnet. Der Antrag muss binnen 6 Monaten seit der Zustellung dieses Hinweises bei dem Versteigerungsgericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; anderenfalls ist das Verfahren auszuheben. Für die Einhaltung der 6-monatigen Frist ist der Eingang des Antrags bei Gericht maßgebend. Das Amtsgericht Düsseldorf – Rechtspfleger – half der Beschwerde der Beteiligten zu 5) gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2006 mit Beschluss vom 9. Februar 2010 nicht ab (Bl. 1400 GA). Die Kammer hat mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (AZ: 25 T 99/10; Bl. 1403 GA) den Sachverständigen Dipl.-Ing. R. zur Ergänzung seines Gutachtens vom 20. Oktober 2006 aufgefordert. Mit Beschluss vom 02. März 2010 ordnete die Kammer an, dass anstelle des in den Ruhestand getretenen Dipl.-Ing. R. Dipl.-Ing. LL.das Ergänzungsgutachten erstellen soll. Das Ergänzungsgutachten datiert vom 10. Juni 2010 (Bl. 1422 ff. GA) und führt aus, dass zum Wertermittlungsstichtag 04. Mai 2010 der unbelastete Verkehrswert des Grundstücks rund 1.560.000,00 Euro ausmache. Mit Schriftsatz vom 04. August 2010 nahm die Beteiligte zu 5) die Beschwerde gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss vom 22. Dezember 2006 zurück (Bl. 1483 GA). Mit Beschluss vom 09. September 2010 (Bl. 1496 GA) hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf wie folgt beschlossen: Das durch Beschluss des Landgerichts – 25 T 351/09 – vom 13. Juli 2009 einstweilen eingestellte Verfahren zur Zwangsversteigerung wird gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG aufgehoben, soweit es betrieben wird von a) der I. (Beitrittsbeschlüsse vom 09.12.2004, 15.04.2005 und 13.04.2006), b) F. GmbH (Beitrittsbeschlüsse vom 25.08.2005 und 09.09.2008), c) Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt Düsseldorf-Nord (zwei Beitrittsbeschlüsse vom 29.03.2007), da diese betreibenden Gläubiger nicht rechtzeitig die Fortsetzung beantragt haben. Die Belehrung gemäß § 31 Abs. 1, 3 ZVG ist den Gläubigern zugestellt worden zu a) am 12.02.2010, zu b) am 15.02.2010, zu c) am 17.02.2010. Das Verfahren der weiteren betreibenden Gläubiger aus den Beitrittsbeschlüssen vom 11.07.2005 und 05.02.2009 (2x) bleiben unberührt. Die Beschlagnahme entfällt nach Ablauf von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses an den jeweiligen Gläubiger. Mit am 16. September 2010 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Beteiligte zu 7) die Fortsetzung des Verfahrens aus den Rechten Abt. III Nr. 8 und Nr. 10 bezüglich des ¾-Anteils des Beteiligten zu 1) und der jeweils 1/8-Anteile der Beteiligten zu 2) und 3) (Bl. 1536 GA). Mit Schriftsatz vom 17. September 2010 (Bl. 1543 GA) bat die Beteiligte zu 7. um Stellungnahme, aus welchen Gründen trotz ihres rechtzeitigen Fortsetzungsantrages vom 9. Februar 2010 ihre Verfahren aufgehoben worden seien. Mit Verfügung vom 30. September 2010 teilte der Rechtspfleger der Beteiligten zu 7. mit, dass sich ein Fortsetzungsantrag vom 9. Februar 2010 nicht in der Akte befinde. Die Versäumung der Frist sei nicht heilbar. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Richter – Düsseldorf vom 29. Oktober 2010 wurde die Erinnerung der Beteiligten zu 4) vom 29. September 2010 (Bl. 1548 GA) gegen den Aufhebungsbeschluss vom 09. September 2010 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 1563 GA). Unter dem 26. November 2010 (Bl. 1572 GA) hielt das Amtsgericht Düsseldorf fest, dass das Verfahren zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks aktuell noch betrieben wird von dera) H. GmbH aus der Briefgrundschuld Abt. III Nr. 27 durch die Beitrittsbeschlüsse vom 11.07.2005 und 05.02.2009 in Verbindung mit dem Fortsetzungsbeschluss vom 09.02.2010,b) H. GmbH und der G. GmbH aus der Briefgrundschuld Abt. III Nr. 15 a) durch den Beitrittsbeschluss vom 05.02.2009, und zwar jeweils in alle Miteigentumsanteile. Durch Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Düsseldorf vom 18. Januar 2011 wurde die angeordnete Bestellung des Zustellungsvertreters, Rechtsanwalt II. für den Beteiligten zu 1) aufgehoben, da sich inzwischen dauerhaft ein bevollmächtigter Rechtsanwalt bestellt habe (Bl. 1580). Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 (Bl. 1582) wurde Termin zur Versteigerung auf den 11. April 2011 anberaumt. Unter dem 20. Januar 2011 teilte das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf allen Beteiligten wie folgt mit: Nach aktuellem Stand wird das Verfahren u.a. aus dem bestrangigen Grundpfandrecht Abt. III Nr. 15a) betrieben. Da dieses Recht der Reallast Abt. II Nr. 18 den Vorrang eingeräumt hat, wird entspr. OLG Hamm (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Rn. 6.4 unter Beispiel II zu § 44) ein Doppelausgebot vorzunehmen sein: a) Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen. b) Es bleibt nur die Reallast Abt. II Nr. 18 im Grundbuch bestehen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011 (Bl. 1587 GA) beantragte die Beteiligte zu 7) wegen der dinglichen und persönlichen Forderung aus der Grundschuld von 357.904,32 € (Abt. III Nr. 8) sowie wegen der dinglichen und persönlichen Forderung aus der Grundschuld von 153.387,56 € (Abt. III Nr. 10) den Beitritt zur Zwangsversteigerung zuzulassen. Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 27. Januar 2011 (Bl. 1589) wurde der Beitritt der Beteiligten zu 7) wegen der dinglichen Ansprüche aus den Grundschulden Abt. III Nr. 8 und 10 gegen die Beteiligten zu 1. – 3. und bezüglich des Beteiligten zu 1) wegen persönlicher Ansprüche zur Zwangsversteigerung zugelassen. Diese Beschlussausfertigung wurde dem Beteiligten zu 1) über den von ihm bestellten Rechtsanwalt HH. gegen EB am 2. Februar 2011 zugestellt (Bl. 1593). Unter dem 9. Februar 2011 (Bl. 1604 GA) teilte das Einwohnermeldeamt Düsseldorf mit, dass der Sohn des Beteiligten zu 1), Manfred T. Louis MM., Geschäftsführer der Beteiligten zu 4), am 7. August 2007 nach NN.verzogen sei. Rechtsanwalt HH. nahm am 10. Februar 2011 Akteneinsicht (Bl. 1605) und teilte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 mit, dass sich seine bisherige Vollmacht des Beteiligten zu 1) nur auf die Einsicht in die Zwangsvollstreckungsakte erstrecke. Weitergehende Vollmachten seien erloschen (Bl. 1607 GA). Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (Bl. 1612 GA) teilte der Rechtspfleger Rechtsanwalt HH. wie folgt mit: wird Ihre Mandatsbeendigung mit Eingang bei Gericht am 11.02.2011 (per Fax um 17.01 Uhr) und Wirkung ab diesem Zeitpunkt bestätigt. Rein vorsorglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die zuvor bewirkten Zustellungen einschließlich des Beitrittsbeschlusses vom 27.01.2011 nebst Belehrung wirksam für Ihren Mandanten MANFRED C. erfolgt sind, da sie sich ohne Einschränkung unter Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht bestellt hatten (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rn. 11 zu § 172). Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 16. Februar 2011 wurde Rechtsanwalt II. zum Zustellungsvertreter gemäß § 6 ZVG für den Beteiligten zu 1) bestellt (Bl. 1614). Die Beteiligte zu 3) beantragte gemäß § 30a ZVG das Zwangsversteigerungsverfahren der Beteiligten zu 7) wegen der Grundpfandrechte Abt. III Nr. 8 und 10 einstweilen einzustellen wegen Vergleichsverhandlungen (Bl. 1616); mit gleichlautenden Anträgen beantragten der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) (Bl. 1617, Bl. 1618 GA) die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 8. März 2011 führten die Beteiligten zu 1) bis 3) zu ihrem Einstellungsantrag aus (Bl. 1631 ff.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. März 2011 wurden die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) auf einstweilige Einstellung des aus dem Beitrittsbeschluss vom 27. Januar 2011 betriebenen Verfahrens zurückgewiesen (Bl. 1637 GA). Gemäß § 41 Abs. 2 ZVG teilte der Rechtspfleger unter dem 15. März 2011 (Bl. 1642 GA) wie folgt mit: Die für die Berechnung des geringsten Gebots maßgebende Frist des § 44 Abs. 2 ZVG ist abgelaufen. In dem Versteigerungstermin am Montag, 11. April 2011,9.30 Uhr wird das Verfahren nach dem heutigen Stand betrieben von 1 H. GmbH wegen dinglicher Ansprüche aus der Briefgrundschuld Abt. III Nr. 27 in Höhe von 255.645,94 € nebst 18 % Zinsen seit dem 01.01.1999 und 10 % einmaliger Nebenleistung (Beitrittsbeschlüsse vom 11.07.2005 und 05.02.2009). 2 a) H. GmbH und b) G. GmbH, wegen dinglicher Ansprüche aus der Briefgrundschuld Abt. III Nr. 15a in Höhe von 200.000 EUR nebst 18 % Zinsen seit dem 01.01.1999 (Beitrittsbeschluss vom 05.02.2009). 3. I. wegen folgender dinglicher Ansprüche aus den Grundschulden Abt. III Nr. 8 und 10. a) Kapital von 357.904,32 € nebst 15 % Zinsen seit dem 17.11.1987,b) Kapital von 153.387,56 € nebst 18 % Zinsen seit dem 22.05.1991,c) rechtzeitig angemeldete notwendige Kosten dinglicher Rechtsverfolgung,bzgl. des Schuldners MANFRED C. auch wegen persönlicher Ansprüche in derselben Höhe (Beitrittsbeschluss vom 27.01.2011). Die mit hiesigem Schreiben vom 20.01.2011 avisierten geringsten Gebote und Rangverhältnisse sind aufgrund des letzten Beitrittsbeschlusses nicht mehr aktuell. Die Beteiligte zu 6) führte mit Schriftsatz vom 29. März 2011 (Bl. 1658) aus, dass die geringsten Gebote auf der Grundlage der Rechte in Abteilung III Nr. 15a bzw. Nr. 27 nach § 45 Abs. 2 ZVG aufzustellen seien. Der Beitritt der nachrangigen Rechte Abt. III Nr. 8 und 10 habe hierauf keinen Einfluss. Am 1. April 2011 wurde der Beteiligte zu 8. als Berechtigter der Reallast Abt. II Nr. 18 im Grundbuch von Flingern Blatt A. eingetragen. Mit Schriftsatz vom 5. April 2011 bestellte sich Rechtsanwalt OO. für die Beteiligten zu 1) bis 3) und beantragte Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO und Aufhebung des Versteigerungstermins vom 11. April 2011 und einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens (Bl. 1671 ff. GA). Die Beteiligten zu 1. – 3. haben ausgeführt und belegt, Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Landgericht Düsseldorf erhoben zu haben (Bl. 1676 GA). Auf die gegen die Beteiligten zu 5. und 6. gerichteten Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3)1. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. 134/2005 des Notars PP.vom 27. Januar 2005 wegen dinglicher Ansprüche aus der beim Amtsgericht Düsseldorf im Grundbuch von Flingern Blatt A. in Abt. III unter der lfd. Nr. 27 eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 255.645,94 € nebst 18 % Zinsen seit dem 1. Januar 1999 und 10 % einmaliger Nebenleistung für unzulässig zu erklären; 2.die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. 1471/1994 des Notars PP.vom 27. September 1994 wegen dinglicher Ansprüche aus der beim Amtsgericht Düsseldorf im Grundbuch von Flingern Blatt A. in Abt. III unter der lfd. Nr. 15a) eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,00 € nebst 18 % Zinsen seit dem 01.01.1999 für unzulässig zu erklären;3. die Zwangsvollstreckung aus den in den Anträgen zu 1.) und 2.) genannten Titeln bis zum Erlass des Urteils ohne Sicherheitsleistung noch vor dem 11. April 2011 einstweilen gemäß § 769 ZPO einzustellen;4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die im Antrag zu 1.) genannte notarielle Urkunde an die Kläger herauszugeben und die in Abt. III unter der lfd. Nr. 27 eingetragene Briefgrundschuld an Herrn Joachim MANFRED C., abzutreten und ihm den Grundschuldbrief zu übergeben;5. die Beklagten zu 1.) und 2.) zu verurteilen, die im Antrag zu 2.) bezeichnete notarielle Urkunde an die Kläger herauszugeben, die in Abt. III unter der lfd. Nr. 15a) eingetragene Briefgrundschuld an Herrn Joachim MANFRED C., abzutreten und den Grundschuldbrief an ihn herauszugeben. hat das Landgericht Düsseldorf am 6. April 2011 beschlossen (AZ: 15 O 136/11; Bl. 1985 GA): Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars PP.vom 27.01.2005 (UrkRegNr. 134/2005) wegen dinglicher Ansprüche aus der beim Amtsgericht Düsseldorf im Grundbuch von Flingern, Blatt A. in Abt. III unter der lfd. Nr. 27 eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 255.645,94 EUR nebst 18 % Zinsen seit dem 01.01.1999 und 10 % einmaliger Nebenleistungen sowie aus der Urkunde des Notars PP.vom 27.09.1994 (UrkRegNr. 1471/1994) wegen dinglicher Ansprüche aus der beim Amtsgericht Düsseldorf im Grundbuch von Flingern, Blatt A. in Abt. III unter der lfd. Nr. 15a eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR nebst 18 % Zinsen seit dem 01.01.1999 wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt , bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist. Es bleibt vorbehalten, diesen Beschluss nach evtl. Stellungnahme der Gegenpartei aufzuheben oder abzuändern. Gründe: Die antragstellende Partei hat glaubhaft gemacht, dass ihr Einwendungen zustehen, die die in den bezeichneten Titeln enthaltenen Ansprüche berühren (§ 767 ZPO). In dem Versteigerungstermin vom 11. April 2011 (Protokoll Bl. 1993 ff. GA) wurde wie folgt festgehalten: Die Vertreter der betreibenden Gläubigerinnen I. und G. GmbH beantragten, alle Versteigerungsobjekte (Miteigentumsanteile) unter Verzicht auf Einzelausgebote nur gemeinsam auszubieten. Alle anwesenden weiteren Beteiligten stimmten dem Verzicht auf Einzelausgebote ausdrücklich zu. Es wurde daher beschlossen und verkündet: In der folgenden Versteigerung werden nur Gebote gemäß dem vorgenannten Ausbietungsantrag zugelassen. Es wurde bekannt gegeben, dass dem geringsten Gebot folgende Beurteilung zu Grunde liegt: Bereits durch Zuschlagsbeschluss vom 06.04.2009 und die (Nicht-) Abhilfeentscheidung vom 25.06.2009 wurde festgestellt, dass das Betreiben des Verfahrens aus den Rechten Abt. III Nr. 15a und Nr. 27 der I. gegenüber relativ unwirksam ist. Darüber hinaus wurde das Handeln der H. GmbH und der G. GmbH als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Durch die Angaben im Vollstreckungsschutzantrag nebst Anlagen vom 05.04.2011 wird diese Einschätzung durch die Zugeständnisse und beigefügten Belege der Schuldner umfangreich belegt. Aufgrund dieser weiteren Erkenntnisse sind alle Verfahrenshandlungen, Rechtsgeschäfte, Grundbuchanträge und Anmeldungen dieser beiden Gläubigerinnen und der F. GmbH, auch unter Mitwirkung der Schuldner, als sittenwidrig und damit unwirksam anzusehen, soweit sie die Position der I. beeinträchtigen, da sie gezielt manipulativ sowie gegen Treu und Glauben verstoßend zu deren Schaden vorgenommen wurden. Nach Anhörung der anwesenden Beteiligten wurden das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen wie folgt festgestellt: A Es bleiben folgende Rechte bestehen:Abt. III Nr. 7a: Grundschuld von 337.452,64 EUR mit 15 % Jahreszinsen;Abt. III Nr. 7b: Grundschuld von 199.403,83 EUR mit 15 % Jahreszinsen,Gesamtkapitalbetrag: 536.856,47 EUR B Das geringste Gebot umfasst daneben den zu zahlenden Teil und ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung:Gerichtskosten: 18.157,82 €Öffentliche Lasten: 50.833,10 €15 % Zinsen aus 536.856,47 € vom 01.01.2001 bis 25.04.2011 831.009,08 €insgesamt: 900.000,00 € Der Vertreter der Beteiligten zu 7.) nahm die Zinsanmeldung in Höhe von je 200.000,00 € pro bestehen bleibendem Recht zurück. Der zu zahlende Teil des geringsten Gebotes wurde sodann mit 500.000,00 € angegeben. Versteigerungsbedingungen 1 Es findet nur ein Gesamtausgebot aller Versteigerungsobjekte statt. 2 Es bleiben die Rechte Abt. III Nr. 7a und 7b nebst Zinsen ab Zuschlag bestehen. 3 Das zu zahlende Meistgebot ist vom Ersteher spätestens bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu leisten. 4 Das Gebot gibt jeweils nur den zu zahlenden Betrag an. Die als Teil des geringsten Gebots bestehen bleibenden Rechte sind in dem jeweiligen Betrag nicht enthalten; sie bleiben neben dem Bargebot bestehen. 5 Das Meistgebot ist vom Tage des Zuschlags an mit vier vom Hundert zu verzinsen, mit Ausnahme einer gemäß § 107 Abs. 3 ZVG erbrachten Sicherheit. Im Übrigen endet die Verzinsung mit der Hinterlegung des Betrages, soweit auf die Rücknahme verzichtet wird, § 49 Abs. 4 ZVG. 6 Der Ersteher hat die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags zu zahlen. Meistbietender blieb die Beteiligte zu 4.) mit einem baren Meistgebot von 750.500,00 €. Der Rechtspfleger hat aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 6. April 2011 (15 O 136/11) mit Beschluss vom 12. April 2011 (Bl. 2002 GA) die von den Beteiligten zu 5. und 6. betriebenen Verfahren aus den Beitrittsbeschlüssen vom 11. Juli 2005 bzw. 5. Februar 2009 einstweilen eingestellt. Mit Beschluss vom 18. April 2011 (Bl. 2006 GA) hob der Rechtspfleger die angeordnete Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 Abs. 1 ZVG für den Beteiligten zu 1) auf, da sich für diesen Beteiligten ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter bestellt hat. Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger - Düsseldorf vom 18. April 20 11 (Bl. 2008ff GA) wurde das Versteigerungsobjekt der Beteiligten zu 4.) im Gesamtausgebot für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 750.500,00 € zugeschlagen unter folgenden Bedingungen: 1 Es bleiben folgende Rechte bestehen:a) Abteilung III Nr. 7a:Grundschuld von 337.452,64 € mit 15 % Jahreszinsen,b) Abteilung III Nr. 7b:Grundschuld von 199.403,83 € mit 15 % Jahreszinsen,im Grundbuch jeweils eingetragen für die I.. 2 Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist ab heute mit 4 % zu verzinsen und mit den Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen, mit Ausnahme der erbrachten Sicherheit von 190.000,00 €. 3 Die Kosten dieses Beschlusses trägt die Ersteherin. 4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspfleger – vom 18. April 2011 wurde auf den Antrag der Beteiligten zu 7.) vom 14. April 2011 Sicherungsverwaltung gemäß § 94 ZVG für Rechnung der Ersteherin angeordnet (Bl. 2013). Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 (Bl. 2032 ff. GA) haben die Beteiligten zu 1.) bis 3.) gegen den den Zuschlag erteilenden Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1.) bis 3.) werden aufgrund der Vollmacht vom 30. April 2011 von Rechtsanwalt QQ.vertreten. Die Begründung erfolgte mit Schriftsätzen vom 31. Mai 2011 (Bl. 2104 GA) und 14. Juli 2011 (Bl. 2331 GA). Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 (Bl. 2035 d. A.) hat die Beteiligte zu 6.) Beschwerde gegen den Zuschlag erteilenden Beschluss eingelegt. Die Begründung erfolgte mit Schriftsätzen vom 20. Mai 2011 (Bl. 2085 GA) und 26. Mai 2011 (Bl. 2282 GA). Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 (Bl. 2036 GA) hat die Beteiligte zu 5.) Beschwerde gegen den den Zuschlag erteilenden Beschluss eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 (Bl. 2037 GA) hat der Beteiligte zu 8. Beschwerde gegen den den Zuschlag erteilenden Beschluss vom 18. April 2011 eingelegt. Zur Begründung machte er sich die Ausführungen der Beteiligten zu 6. zu Eigen (Bl. 2084 GA). Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2011 (Bl. 2057 d. A.) hat die Beteiligte zu 4.) Beschwerde gegen den den Zuschlag erteilenden Beschluss eingelegt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 (Bl. 2265 ff. d. A.) hat der Rechtspfleger den Beschwerden der 7 Beschwerdeführer gegen den Zuschlagsbeschluss vom 18. April 2011 nicht abgeholfen. Unter anderem hat der ausgeführt: Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner vom 05.04.2011 (Bd. VII d. A.) der sittenwidrige Gebrauch von formalen Rechten unter Führung von Wilhelm RR.. Dieser fertigte Entwürfe, die von den betreffenden Personen wörtlich abzuschreiben waren (Bl. 1680, 1799, 1850 d. A.). Die Schuldner haben wörtlich ausgeführt, dass auf diese Weise die „I. geschädigt werden“ sollte (Bl. 1700 d. A.). Nach eigenen Angaben wollte Herr RR. die I. durch „Schachzüge“ geradezu „austricksen“ (Bl. 1685, 1854 d. A.). Zum Erreichen seiner Ziele fertigte er rückdatierte Erklärungen (Bl. 1688, 1691, 1692 d. A.). Die Eintragungen und Rangänderungen bzgl. der Reallast dienten lediglich dazu, die (Wieder-) Versteigerung für die I. unmöglich zu machen und Rückübertragungsansprüche zu vermeiden (Bl. 1696, 1950 d. A.). Bereits diese beispielhaft hervor gehobenen Handlungen und Erklärungen belegen das grob sittenwidrige Gesamtkonzept der Verfolgung verfahrensfremder Ziele zum Nachteil der I.. Dass es bei der Vollstreckungsabwehrklage nur um die Rechtsbeziehungen der Schuldner zu den unter a) und b) aufgeführten betreibenden Gläubigern geht, mindert nicht deren Aussagekraft für die Gründe der Zuschlagsentscheidung. Die Parallelen zu dem mit Beschluss des Amtsgericht Dortmund vom 27.04.1993 – 147 K 190/92 – (veröffentlicht in Rpfleger 1994, Heft 3, Seiten 119/20) behandelten Fall sind gravierend. In der Anmerkung Seite 121 dort wird von der „Vorgehensweise einer Gruppe von Tricktätern“ geschrieben. Konkret sind das Betreiben des Verfahrens der zu a) und b) aufgeführten Gläubiger und die ab Eintragung des Versteigerungsvermerks beantragten Neueintragungen und Rangänderungen sowie deren Anmeldung als rechtsmissbräuchlich und unwirksam zu beurteilen. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 96, 97, 98 Satz 2 ZVG, 793 ZPO). Da über die Erteilung oder Versagung des Zuschlags gegenüber allen Beteiligten nur einheitlich entschieden werden kann, ist aus den folgenden Gründen der angefochtene Zuschlagsbeschluss aufzuheben und der Beteiligten zu 4. der Zuschlag zu versagen. Die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 4. ist zu beanstanden. Zwar hat diese das Meistgebot abgegeben, aber es greifen Versagungsgründe ein (§§ 100 Abs. 1, 81 Abs. 1, 83 Nr. 1 ZVG). Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die Zuschlagsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Rüge des § 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG Nach § 43 Abs. 2 ZVG muss der Versteigerungstermin aufgehoben werden, wenn dem Schuldner nicht vier Wochen vor dem Termin ein Beschluss zugestellt worden ist, aufgrund dessen die Versteigerung erfolgen kann. Das ist hier der Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2011. Die genannte Vorschrift verlangt ferner, dass die Terminsbestimmung dem Schuldner vier Wochen vor dem Termin zugestellt wird. Der Beitrittsbeschluss vom 27. Januar 2011 ist dem Beteiligten zu 1. über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt HH. am 2. Februar 2011 zugestellt worden. Nachdem Rechtsanwalt HH. die gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. April 2009 eingelegte Beschwerde begründet hatte und bereits 2008 die Rechtsanwalt HH. erteilte unbeschränkte Vollmacht im Original zu den Akten gereicht worden war, war der Beitrittsbeschluss an den dem Amtsgericht bekannten Verfahrensbevollmächtigten zuzustellen. Erst mit Eingang der Mitteilung von Rechtsanwalt HH., dass weitergehende Vollmachten als zum Zwecke der Akteneinsicht erloschen seien, am 11. Februar 2011, und dementsprechender Kenntniserlangung des Gerichts, war im Folgenden eine Zustellung an den Beteiligten zu 1. über Rechtsanwalt HH. nicht mehr möglich. Die Terminsbestimmung vom 20. Januar 2011 ist dem Beteiligten zu 1. in Gestalt des mit einer Zustellungsvollmacht versehenen Sohnes Joachim JJ. am 31. Januar 2011 zugestellt worden. Der Beteiligten zu 2. ist der Beitrittsbeschluss unter dem 9. März 2011 zugestellt worden (Bl. 1646 GA). Rüge des § 83 Nr. 1 ZVG i.V.m. §§ 44, 45 ZVG. Es liegt ein Verstoß gegen §§ 44, 45 ZVG vor . Der Rechtspfleger hat das geringste Gebot unzutreffend ermittelt. In dem geringsten Gebot werden die Rechte an dem Grundstück bestimmt, welche dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgehen und deshalb von der Zwangsversteigerung unberührt bleiben (§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG). Ein Recht, das zu Unrecht nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden ist, erlischt (§ 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG). Insofern ist vorab festzuhalten, dass die Kammer ausdrücklich dahingestellt sein lässt, ob das Vorgehen der Beteiligten zu 1. – 3. nach Beauftragung des Herrn Glasmeyer ab 2005 sowie das Verhalten der Beteiligten zu 4. – 6. in Gestalt der Rangänderungsvereinbarungen, Abtretungen sowie der Bestellung der Reallast sämtlich oder teilweise als relativ unwirksam gegenüber der Beteiligten zu 7. zu werten gewesen wäre, als diese die Zwangsversteigerung noch aus den Beitrittsbeschlüssen vom 9. Dezember 2004, 15. April 2005 und 13. April 2006 betrieb. Die diesbezüglichen Verfügungsverbote wären mit Aufhebung des von der Beteiligten zu 7. betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2010 ex nunc weggefallen (§ 185 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB analog; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 23 Rn. 8; Dassler/Schiffhauer-Hintzen, ZVG, 13. Aufl., § 23 Rn. 7). Aktuell betreibt die Beteiligte zu 7. die Zwangsversteigerung allein aus dem Beitrittsbeschluss vom 27. Januar 2011. Eine gegen das Verbot des § 23 ZVG verstoßende Verfügung des Schuldners (Grundstückeigentümers) über das Grundstück ist dem Beschlagnahmegläubiger gegenüber unwirksam (§ 135 Abs. 1 BGB i.V.m. § 136 BGB). Verfügung über das Grundstück sind insbesondere Eigentumsübertragung und Belastung (§ 873 BGB). Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung schließt als grundbuchrechtlicher Schutzvermerk gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb Dritter aus. Der Vermerk sichert damit das durch Beschlagnahme bewirkte Veräußerungsverbot zugunsten des vollstreckenden Gläubigers. Die Beschlagnahme und das durch sie begründete Veräußerungsverbot sind für jeden betreibenden Gläubiger unabhängig von der für andere. Wird nach Eintragung des Vollstreckungsvermerks, aber vor Zustellung eines Beitrittsbeschlusses das Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet, so ist dieses Recht nur dem Anordnungsgläubiger gegenüber unwirksam, sonst aber als Grundstücksbelastung wirksam entstanden, somit auch dem Beitrittsgläubiger gegenüber nicht unwirksam nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 ZVG und § 23 Abs. 1 ZVG, da die erste Beschlagnahme nur zugunsten des Anordnungsgläubigers als Beschlagnahme wirkt, nicht auch zugunsten späterer Beitrittsgläubiger. Für jeden betreibenden Gläubiger entscheidet der Zeitpunkt seiner Beschlagnahmewirksamkeit (bei Beitritten nur durch Zustellung). Dieselbe Grundbucheintragung kann also dem einen Gläubiger gegenüber wirksam, einem anderen gegenüber unwirksam sein. Nach § 27 Abs. 2 ZVG hat der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre. Das Gesetz stellt den beitretenden Gläubiger so, als wäre auf seinen Antrag erstmals der die Versteigerung anordnende Beschluss gemäß §§ 20, 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG dem Eigentümer zugestellt worden. Danach wird im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses, der den Beitritt zur Zwangsversteigerung aufgrund eines Vollstreckungstitels zulässt, die Beschlagnahme, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat, für den titulierten Anspruch zugunsten des beantragenden Gläubigers wirksam (ähnlich Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 27 Anm. 4; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 27 Rn. 42; Zeller, ZVG, 19. Aufl., § 27 Rn. 2 ). Dem entspricht es, dass § 11 Abs. 2 ZVG auf die zeitliche Abfolge der Beschlagnahmen abstellt, um das Rangverhältnis der persönlichen Ansprüche der fünften Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) festzulegen. Eine Rückwirkung der Beschlagnahme und des Veräußerungsverbots nach § 27 ZVG auf den Zeitpunkt des ersten die Zwangsversteigerung anordnenden und im Grundbuch einzutragenden Beschlusses sieht das Gesetz nicht vor. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Beitrittsbeschlusses vom 27. Januar 2011 waren sämtliche Rangänderungen, Aufteilungen, und die Bestellung der Reallast jedoch seit Jahren im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 7. hat somit das Grundbuch so gegen sich gelten zu lassen, wie es zu diesem Zeitpunkt ausgestaltet ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die seitens der Beteiligten zu 1. – 6. in den Jahren 2005 bis 2008 vorgenommenen Rechtshandlungen zu dem Zweck der Vereitelung der Zwangsversteigerung vorgenommen worden sind. Aufgrund der Eintragungsbewilligungen sind die jeweiligen Eintragungen im Grundbuch erfolgt, wie dem vorangestellten Sachverhalt zu entnehmen ist. Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, kann nachträglich geändert werden (vgl. § 880 Abs. 1 BGB). Zu der Rangänderung ist materiell - rechtlich grundsätzlich die Einigung des zurücktretenden mit dem vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich (§ 880 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BGB). Das von den Beteiligten zu 1. – 6. geführte Verfahren wird ansatzweise wie folgt skizziert. In dem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren haben die Beteiligten zu 1. und 2. im Jahre 2004 den Geschäftsführer der Beteiligten zu 5. eingeschaltet, wie sich aus dessen Schreiben vom 03. Dezember 2004 (Blatt 1764 ff der Akten) ergibt. Ich kann Ihnen jetzt auch nicht sagen, wie die I. auf die Ablösung reagieren wird. Sie wird auf jeden Fall aus einem anderen Grundpfandrecht dem Verfahren beitreten. Aus der Art der Reaktion allein kann ich jedoch schon Rückschlüsse auf die rechtliche Qualität der Gegenwehr ziehen. Hier kommt allerdings hinzu, dass das Gericht die Partei der I. ergreifen wird – ganz besonders dann, wenn deutlich werden sollte, dass ich auf Ihrer Seite agiere. ... Meine Vergütungen staffeln sich wie folgt: 1) Vorauszahlung bei Übernahme des Auftrages 25.00,00 € (nicht erst zum Versteigerungstermin) 2) Je nach Dauer des Verfahrens und Arbeits- aufwand sind mit der Zeit weitere Abschlags- zahlungen erforderlich in Höhe von etwa 10.000,00 € 3) Schlussvergütungsberechnung: a) Jetzige Vorstellung der I. bei endgültiger Ablösung nach Ihrer Aussage – 2.000.000,00 € abzüglich der letzten Zahlung ? b) A l s B e i s p i e l : der Aufwand für den Rückerwerb des Grundstücks stellt sich auf rd. 1.000.000,00 € Unterschied: 1.000.000,00 € Von diesem Unterschiedsbetrag entfallen 25% auf meine Vergütung, unter Anrechnung der bereits erhaltenen Zahlungen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 (Bl. 1799 GA) skizierte Herr RR. das weitere Vorgehen wie folgt: Die weitere Aktivität a) Bildung von Miteigentumsanteilen b) Vorbereitung der weiteren Vollstreckung aus dem abgelösten Grundpfandrecht (dies ist nicht mehr das primäre Interesse der SS.) c) unbedingt: Mietvertrag über den Grundbesitz (allein dieser rechtlich abgesicherte Mietvertrag ist kaum bezahlbar; hier werde ich von Ihnen auch eine entsprechende schriftliche Versicherung verlangen, dass dieser Vertrag lediglich dem AG, dem Zwangsverwalter und der I. zur Kenntnis gebracht wird; eine darüberhinausgehende Verwendung würde eine Vertragsstrafe auslösen; insbesondere darf dieser Vertrag nicht der TT.zur Kenntnis gebracht werden) ... Herr RR. fertigte jeweils Entwürfe, welche von den Beteiligten zu 1. – 4. in Reinschrift gesetzt worden sind, wie exemplarisch die Schriftsätze Blatt 1802, 1803 und 1804, 1805, 1808 und 1811 ff, 1816, 1818 zeigen. Mit Schreiben Blatt 1850 der Akten wies Herr RR. die Beteiligten zu 1. und 2. nachdrücklich darauf hin, in von ihm vorgefertigten Schreiben keinerlei Zusätze mehr anzubringen. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2006 führte Herr RR. gegenüber der Otto M. TT. (Blatt 1852 ff der Akten) aus: Hinsichtlich des Rechts Abt. III Nr. 7a reichen die bisherigen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) aus; hinsichtlich der Rechte Abt. III Nr. 14 und Nr. 27 wurde das Verfahren bewusst vom Ablauf her so gestaltet, dass die erwirkten Beitrittsbeschlüsse den neu gebildeten Miteigentumsanteilen zu b) und c) gegenüber vollstreckungsrechtlich nicht wirksam sind. … Damit die Gegenseite (Versteigerungsgericht und I.) sich nicht vor dem Termin auf die hiesigen „Schachzüge“ vorbereiten können, muss das Verfahren bis dahin versteigerungsrechtlich völlig unverdächtig gehandhabt (durchgeführt) werden. In seinem Schreiben vom 29. Januar 2008 nach Überweisung eines Ablösebetrages durch die Beteiligte zu 7. führte Herr RR. an die Otto M. TT. aus (Blatt 1879 ff): 3) Abwicklung: Da nach außen die Otto M. TT. wahrscheinlich mit den Aktivitäten und den Einflussnahmen im ZV-Verfahren (sicherlich) nicht in Verbindung gebracht werden will, ist Folgendes zu veranlassen: a) TT. wird völlig außen vor gelassen. b) F. GmbH tritt die betroffenen Grundpfandrechte an eine bislang nicht beteiligte GmbH (steht zur Verfügung) ab. c) TT. übersendet a) Grundschuldbriefe Abt. III Nr. 7a und Nr. 27 sowie b) die sonstigen Urkunden i.S. des § 1155 BGB an einen Rechtsanwalt (der über die nötigen Kenntnisse im ZV-Recht verfügt und möglichst in der Umgebung von ansässig ist – um weiterhin den äußeren Schein zu wahren – mit dem TREUHANDAUFTRAG, dass über diese Urkunden nur dann verfügt werden kann/darf, wenn der Gegenwert dieser Rechte aus dem Gleichrang = aa) III Nr. 7a) rd. 225.000,00 Euro (mehr oder weniger) bb) III Nr. 27 rd. 190.500,00 Euro (mehr oder weniger) an die Otto M. TT. überwiesen wird – Formulierung: „… wenn gewährleistet ist, dass der Gegenwert der Grundpfandrechte Abt. III Nr. 7a und Nr. 27 – wie vorstehend berechnet – an die Otto M. TT. zu Gunsten des Kontos …auflagenfrei überwiesen wird.“ d) Das Amtsgericht überweist den Ablösungsbetrag auf ein Treuhandkonto des Rechtsanwalts. e) Dieser übersendet die erforderlichen Urkunden an das Amtsgericht und weist gleichzeitig den in vorstehend c) berechneten Betrag an TT.. Der Gesamtbetrag wird sich auf rd. 420.000,00 Euro (mehr oder weniger) stellen. f) Die neue – zwischengeschaltete – GmbH erteilt der I. die erforderliche Urkunde nach § 1144 BGB. Sodann führte er abschließend aus, dass für den Fall, dass alle erstrangigen Grundpfandrechte aus der Hand gegeben würden, die Durchführung des weiteren Verfahrens aus der Sicht C. so gut wie aussichtslos sei, um das erstrebte Ziel zu erreichen. Durch auf den 12. Oktober 2007 datierte Abtretungserklärung wurde das Grundpfandrecht Abt. III Nr. 7a in Höhe von 337.152,64 Euro an die UU. GmbH abgetreten (Blatt 1886 Entwurf des Herrn RR. und sodann Originaltext). Unter dem gleichen Datum entwarf Herr RR. für die F. GmbH ein an den Notar FF. gerichtetes Schreiben (Bl. 1892 GA): „Sehr geehrter Herr FF., wir bevollmächtigen Sie, uns – da wir nach außen noch die Rechtsinhaberschaft der Grundpfandrechte der Rangstelle des Rechts Abt. III Nr. 7a) von 337.452,64 Euro wahrnehmen – in dem vorbezeichneten Zwangsversteigerungsverfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung der Ablösung des Rechts Abteilung III Nr. 7a) von 337.452,64 Euro uneingeschränkt zu vertreten. Im Zusammenhang mit der Abwicklung der von der I. vorgenommenen Ablösung der Rangstelle des Rechts Abteilung III Nr. 7a) erteilen wir Ihnen Geldempfangsvollmacht. Wir sind uns darüber einig, dass Gläubigerin u.a. des Rechts Abt. III Nr. 7a) von 337.452,64 Euro auf Grund der Abtretung vom 12.10.2007 die UU. GmbH ist und die Erteilung dieser Spezialvollmacht nur der formalen Abwicklung dient, da wir nach außen noch als Gläubigerin u.a. des Rechts Abteilung III Nr. 7a) auftreten.“ In dem an die Otto M. TT. gerichteten Schreiben vom 2. Mai 2008 (Bl. 1900 GA) führte Herr RR. aus, dass, soll nachhaltig Einfluss genommen werden - inbesondere im Hinblick auf den Erwerb des Grundstücks durch die Familie C. -, eine der Rangstellen, die aus dem Recht Abt. III Nr. 7a gestaltet wurden, durch ein anderes nicht einfach ablösbares Grundstücksrecht ersetzt werden müsse . Ferner sei die Beteiligte zu 4. Gläubigerin des Rechts Abteilung III Nr. 15. Diese habe das Recht an die Otto M. TT. abgetreten. Die Beteiligte zu 4. solle das Recht Abt. III Nr. 15a an eine diesseits noch zu bestimmende GmbH (wahrscheinlich VV. GmbH) verkaufen . In der Folge wurde der Entwurf eines Bestellungsvertrags nebst Eintragungsbewilligung für eine Reallast zu Gunsten der Beteiligten zu 4. mit einer monatlichen Zahlung von 5.000,00 Euro sowie einer Ablösesumme von 600.000,00 Euro gefertigt (Blatt 1903 GA). Dementsprechend wurde der Bestellungsvertrag nebst Eintragungsbewilligung aufgesetzt (Blatt 1904 bis 1906 der Akten). Unter dem 30. Juli 2008 änderten die Beteiligten zu 1. bis 4. nach der Vorlage des Herrn RR. auf Blatt 1915 die Eintragungsbewilligung dahingehend ab, dass die Reallast zu Gunsten des Auktionators Dipl.-Ing. Eberhard WW., bestellt wird. Sodann erfolgte die Vorrangeinräumungserklärung vom 15. August 2008 (Bl. 1920ff GA): Wir, die F. GmbH, sind Gläubigerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von Flingern Blatt A. in Abteilung III unter Nr. 15 eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 255.645,94 Euro nebst Nebenleistungen. Auf Grund der bereits im Grundbuch eingetragenen Rangänderung – Vorrangseinräumung – eines erstrangigen Teilbetrages dieses Grundpfandrechts in Höhe von 200.000,00 Euro nebst Nebenleistungen durch das Grundpfandrecht Abteilung III Nr. 7a) von 337.452,64 Euro nebst Nebenleistungen hat sich das Grundpfandrecht Abteilung III Nr. 15 wie folgt aufgeteilt: a) in einen erstrangigen Teilbetrag von 200.000,00 Euro - zweihunderttausend Euro – nebst Nebenleistungen und b) in einen nachrangigen Teilbetrag von 55.645,94 Euro - fünfundfünzigtausendsechshundertfünfundvierzig 94/100 – nebst Nebenleistungen. (vgl. hierzu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdn 2581a sowie die Nachw. In Fußn 45.). Wir räumen mit dem erstrangigen Teilrecht Abteilung III Nr. 15, (gegebenenfalls zu bezeichnen als Nr. 15a) in Höhe von 200.000,00 Euro zweihundertausend nebst Nebenleistungen der in diesem Grundbuch eingetragenen Reallast – beinhaltend die Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Geldbetrages den Vorrang ein und bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Rangänderung in das Grundbuch. Zwischen der Beteiligten zu 4. und der UU. GmbH wurde ein auf den 12. Oktober 2007 datierender Kaufvertrag hinsichtlich der Grundpfandrechte Abt. III Nr. 7a und 27 geschlossen (Blatt 1930 ff der Akten). Die Beteiligte zu 2. fasste unter dem 03. September 2008 Erklärungen des Herrn RR. wie folgt zusammen (Bl. 1939 GA): Lt. Aussage Herrn RR. ist durch die Vorrangeinräumung der Reallast nicht mehr möglich, dass ein Fremder die ersteigert. Lt. seiner Aussage vom 2.09.08 kann die Sache nicht schiefgehen, wenn wir keine Bietgarantie haben – das heißt wir benötigen diese nicht. Wir bieten auf Einzelausgebote – die wird ein Dritter nicht machen, sondern nur ein Gesamtausgebot machen. Die Höhe des Mindestgebotes beträgt (600.000 Euro für die Reallast – 3/4 Anteil C. Manfred C. 1.100.000 Euro). Dahinter kommen dann erst die Rechte aus 7a – teilweise I. – teilweise F. GmbH – verbunden mit den Rechten 14 15 27. Ein Dritter kann auch die Reallast nicht mit 600.000 Euro ablösen, weil sie verknüpft ist mit 14 15 27. Wir d.h. F. GmbH z.B. würde im Einzelaufgebot bieten – im ersten Anlauf auf das ¾ von C. und auf die Anteile 7a Rest 1/8 Nehring und 1/8 E. GmbH was zusammen ca. 2.800.000 Euro ergibt. Lt. Herrn RR. müssen wir nichts mehr an die I. zahlen und holen die Immobilie in unser Eigentum zurück. Mit auf Blatt 1945 ff der Akten befindlichen Schreiben führte Herr RR. gegenüber der Beteiligten zu 2. aus, dass der seitens der I. gezahlte Betrag von 804.000,00 Euro weder ihr noch seiner Seite zugestanden habe. Nicht sie, sondern er habe die I. in die vorbereitete Falle geführt und diese dann zuschnappen lassen. Sowohl sie als auch er hätten gewusst, dass die I. die Rechte erhalten wollte, die die Rangstellen vor dem Recht Abteilung III Nr. 7b) einnehmen bzw. einnahmen. Die Beteiligte zu 2. würde sämtliche Unterlagen, die ihn berechtigten, im Verhältnis zu der Beteiligten zu 2. den Betrag von 384.000,00 Euro in Anspruch zu nehmen, in Händen halten. Die I. habe bis zu der Sekunde, in der das Geld ausgezahlt worden sei, jederzeit den Ablauf noch stoppen können, wenn sie die tatsächliche Situation erkannt hätte. Zusammenfassend: 1) Obwohl Sie Ihren vereinbarten Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, habe ich unbestreitbar in einem außergewöhnlichen Umfang gearbeitet, um das angestrebte Ziel zu erreichen. 2) Ausschließlich die I. darf und kann sich darüber aufregen, dass der Betrag von 804.000 Euro sich nicht mehr – auch nicht als Gegenwert – in ihrem Vermögen befindet. In Ihrem Vermögen hat sich dieser Betrag zu keinem Zeitpunkt befunden. Sie können sich höchstens darüber aufregen, dass der Beuteanteil, den ich Ihnen habe zukommen lassen, nicht höher war. 3) Solange keine neue wirtschaftlich abgesicherte Vereinbarung getroffen wird, sehe ich keine Veranlassung, das Objekt T. für Ihre Seite zu einem Preis zu erwerben, der unter dem Marktpreis liegt. Ich habe, schlicht formuliert, die Nase voll. Allerdings werde ich im ZV-Verfahren weiter streiten, da ich weder EE. noch der I. (diese – bzw. der für diese auftretende Herr Jünke – kann am wenigsten dafür) den „Sieg“ zukommen lassen werde. Hierfür werde ich – wobei ich allerdings der Auffassung bin, dass dies nicht notwendig sein wird – bis zum BVerfG gehen. Des Weiteren führt er in einem an die Beteiligte zu 2. gerichteten Schreiben aus (Bl. 1949 GA), dass die Rechte Abt. III Nr. 15a und 27 nur einen betragsmäßig beschränkten dinglichen Rang, der durch die Reallast weder erweitert noch vervielfältigt werde, haben. Die Reallast diene ausschließlich dazu, diese an Stelle des Rechts Abt. III Nr. 15a in den ersten Rang zu schieben und nach Zuschlagserteilung auf eigene Gebote in den Einzelausgeboten die dann nachfolgende Wiederversteigerung für die I. unmöglich zu machen. Die I. habe nicht nur bis zur letzten Sekunde das Geld blockieren können und die Rechtsfolge der Ablösung der Rechte Abteilung III Nr. 14, 15a, 15 und 27 (jeweils in Höhe der erstrangigen Teilbeträge) geltend machen können. Sie hätte dies grundsätzlich bis zu einem Wechsel in der Gläubigerschaft der Rechte noch danach tun können. Nach Auffassung der Kammer kann dieses insgesamt zu missbilligende Vorgehen, das rechtliche Möglichkeiten zu gesetzlich nicht vorgesehenen und wesensfremden Zwecken ausnutzt, nicht im vorliegenden Verfahren zu der von dem Rechtspfleger angenommenen Rechtsfolge führen. Im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde sind allein die Zuschlagsversagungsgründe der §§ 100 Abs. 1, 81, 83 bis 85 a ZVG zu prüfen. Der Auffassung, dass aufgrund des zu missbilligenden Vorgehens der Zuschlag unter Zugrundelegung eines geringsten Gebotes, welches unter Außerachtlassung des Grundbuches aufgestellt wurde, zu erteilen ist, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zu der von dem Amtsgericht angenommenen Beurteilung sieht sich die Kammer auch nicht aufgrund der folgenden Entscheidungen veranlasst. So liegt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. Oktober 1978 (VI ZR 67/77 - NJW 1979, 162) zugrunde, dass die klagende Bank Schadensersatz für den Ausfall mit ihren Grundschulden in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, den nach ihrer Meinung der Beklagte mit Schädigungsvorsatz herbeigeführt hat, geltend macht. Insofern hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Die Beurteilung der Vorwürfe gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB ist nicht schon deshalb verwehrt, weil die Klägerin mit sachlichen und verfahrensrechtlichen Einwänden gegen die Ordnungsmäßigkeit der Versteigerung und des Zuschlags ausgeschlossen ist, nachdem der Zuschlagsbeschluß vom 25. Februar 1972 rechtskräftig geworden ist (BGHZ 53, 47, 50; BGH Urteile vom 19. Oktober 1959 - VII ZR 68/58 = BB 1960, 65 und vom 19. März 1971 - V ZR 153/68 = NJW 1971, 1751). Es ist anerkannt, daß auch der - äußerlich - durch einen rechtskräftig gewordenen Zuschlag bewirkte Schaden unter den Voraussetzungen des § 826 BGB ersetzt werden muß, wenn der Zuschlag durch ein unlauteres Verhalten bei der Versteigerung erschlichen worden ist (so schon RGZ 69, 277, 280; Senatsurteile vom 14. Juli 1954 - VI ZR 99/53 = LM BGB § 826 (Gi) Nr 2 und vom 21. Februar 1961 - VI ZR 99/60 = NJW 1961, 1012, 1013; BGH Urteil vom 9. Dezember 1964 - V ZR 66/63 = WM 1965, 203). Ebensowenig ist das Verhalten des Beklagten in der Versteigerung schon darum, wie dies die Revision vertritt, dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit entzogen, wenn er sich dafür - formal - auf das Zwangsversteigerungsgesetz berufen kann. Denn dieses erlaubt wie jede Rechtsordnung nur einen mit den guten Sitten zu vereinbarenden Gebrauch seiner Rechte (BGHZ 3, 94, 103). Wer sich über das Sittengebot hinwegsetzt, handelt ohne Recht; diese Schranke ist allen Rechten immanent. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist dem Beklagten vorzuwerfen, weil er planmäßig die freie Konkurrenz unter den Bietern ausgeschaltet hat, um sich zum Schaden der übrigen an der Versteigerung Beteiligten Vermögensvorteile zu verschaffen. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte damit das Ziel der gesetzlichen Regelung der Zwangsversteigerung unterlaufen hat. Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sind auf die Konkurrenz der Bieter ausgerichtet. Sie sollen gewährleisten, daß das Versteigerungsgrundstück zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diesem Wege möglichst wertrichtige Deckung für die auf ihm ruhenden Lasten erreicht werden kann. Dem steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß das Gesetz die dem Betreibenden vorgehenden Rechte durch ihre Aufnahme in das geringste Gebot (§ 44 ZVG; sog Deckungsgrundsatz) und die Belastung des Erstehers mit ihnen (§ 52 Abs 1 ZVG; sog Übernahmegrundsatz) besonders sichert, im übrigen aber die nichtbestehen bleibenden Belastungen nur nach ihrem Rang am Versteigerungserlös teilnehmen läßt (§§ 10ff, 105ff ZVG). Der Gedanke, daß eine möglichst die Interessen aller durch die Versteigerung Betroffener sichernde, wertentsprechende Verwertung erreicht werden soll, ist auch nicht etwa erst durch die Regelung der §§ 74a, 74b ZVG über das Mindestgebot (sog 7/10-Grenze) in das Gesetz eingeführt worden. Es ist vielmehr ein seit jeher anerkanntes Anliegen des Gesetzes (vgl RG JW 1907, 201 Nr 5; 1933, 425 Nr 4 HRR 1929 Nr 98; Senatsurteil vom 21. Februar 1961 = aaO; BGH Urteil vom 9. Dezember 1964 = aaO). ... Das Amtsgericht Dortmund hat im Rahmen einer Zuschlagsentscheidung vom 27. April 1993 (147 K 190/92 - Rpfleger 1994, 119) das planmäßige Handeln bestimmter Personen im Einzelnen aufgelistet und zusammenfassend festgehalten, dass die aufgezeigten Verhaltensweisen ein planmäßiges und den übrigen Beteiligten gegenüber illoyales Vorgehen und Zusammenwirken belegen. Folgerichtig seien bereits die Abgabe des Meistgebotes sowie die Grundbuchanträge sowie das Anmelden der Rechte des H im Versteigerungstermin als rechtsmissbräuchlich anzusehen, so dass die Anmeldung verworfen wurde. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Januar 2002 (5 W 67/01 - Rpfleger 2002, 324) betraf eine Fallgestaltung, in der der Zuschlag durch das Amtsgericht versagt worden war. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass der Zuschlag mangels wirksamen Gebotes versagt werden musste. Das Landgericht habe im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die weitere Beteiligte zu 5. ihre Rechtsstellung, aus der sie einen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags im Wiederversteigerungsverfahren herleiten möchte, auf unlautere Weise erlangt habe und dass ihr deshalb der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe. Beruhe das Vorgehen des Bieters auf der Absprache mit einem Dritten, könne dieser in der Wiederversteigerung keine Vorteile daraus herleiten, denn auch im Zwangsversteigerungsverfahren dürfe niemand eine ihm günstige formelle Rechtslage ausnutzen, die er selbst in unlauterer Weise geschaffen habe, um zu Lasten anderer Vorteile zu erzielen. Der Bundesgerichtshof hat im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Zuschlagsversagung in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2007 (V ZB 83/06 - NJW 2007, 3279) das Gebot einer Beteiligten für unwirksam angesehen. Hierzu hat er ausgeführt: Das entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.) entwickelt hat. Danach ist das Eigengebot eines Gläubigervertreters, der von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern nur erreichen will, dass einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann, unwirksam und deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. An dieser Rechtsprechung, die bei einigen Instanzgerichten und in der Literatur auf Kritik gestoßen ist (LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; AG Stade Rpfleger 2006, 275; Eickmann, ZfIR 2006, 653 ff.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320 ff.; Hintzen, Rpfleger 2006, 145 ff.; Weis, BKR 2006, 120 ff.; zustimmend dagegen LG Bonn, Beschl. v. 13. November 2006, 6 T 196/06, dokumentiert bei Juris; LG Dessau Rpfleger 2006, 557, 558; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 3/3006 Anm. 1; im Ergebnis auch Rimmelspacher/Bolkart, WuB VI E. § 85a ZVG 1.06), hält der Senat in der Sache und im Ergebnis fest. Er stützt sich allerdings nicht mehr auf die der Entscheidung vom 24. November 2005 zugrunde liegende Erwägung (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355, 1356), dass Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes sind. ... Das Eigengebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 ist jedoch rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, weil es ausschließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen (Rimmelspacher/Bolkart, aaO; Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365 f.; ähnlich LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42, 43; vgl. auch Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 85a Rdn. 3; Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148 f.; a.A. OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407 f.; LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 85a Rdn. 2.3; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 599 f.; Alff, Rpfleger 2005, 44; ohne Bedenken auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 36, 37). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur Senat, BGHZ 43, 289, 292; 48, 351, 354 sowie BGHZ 1, 181, 184; 57, 108, 111; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2006, VII ZB 88/06, WM 2007, 364, 366 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; w.N. bei Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005], § 242 Rdn. 1028 ff. und 1048 ff.). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse (vgl. Senat, BGHZ 44, 367, 371 f.; BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214, 3215; Beschl. v. 20. Dezember 2006, aaO; w.N. bei Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 232 f.). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006, IX ZB 245/05, NJW-RR 2006, 1482, 1483), aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, NJW 1992, 569, 570 f.; allgemein Zeiss, Die arglistige Prozesspartei, S. 150 ff., 179 ff.). In dem Verfahren der Zwangsversteigerung kommt dieser Grundsatz vielfach zur Anwendung. So hat der Senat bereits entschieden, dass die Ablehnung des Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie lediglich der Verschleppung dient (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte gilt das auch für andere Anträge und Rechtsmittel des Schuldners, mit denen dieser keinen Rechtsschutz sucht, sondern das Verfahren verzögern will (vgl. OLG Köln Rpfleger 1980, 233, 234; LG Trier Rpfleger 1991, 70 f.; ebenso Stöber, aaO, Einl. Rdn. 8.5). Bei dem Gläubiger wird die Zweckentfremdung prozessualer Befugnisse etwa dann als missbräuchlich angesehen, wenn er Haupt- und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung des Verfahrens nach §§ 30 Abs. 1 Satz 3, 29 ZVG zu vermeiden und durch die wiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den Schuldner auszuüben (LG Bonn Rpfleger 1990, 433, 434; 2001, 365, 366; LG Erfurt Rpfleger 2005, 375; LG Lüneburg Rpfleger 1987, 469; im Einzelfall ablehnend OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 28, 29 und LG Dessau Rpfleger 2004, 724 f.; zu der missbräuchlichen Ausübung anderer Gläubigerbefugnisse OLG Celle WM 1987, 1438 f.; LG Braunschweig Rpfleger 1998, 482, 483; Kirsch, Rpfleger 2006, 373, 376 f.; Stöber, aaO, § 30 Rdn. 2.15 m.w.N.). Dieselben Erwägungen gelten für das Recht auf Abgabe von Geboten. Es soll jedem Erwerbsinteressenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Seine Ausübung ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn der Bieter daran nicht interessiert ist, sondern andere, rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt. Auch das ist in der Rechtsprechung anerkannt. So wird das Gebot eines zahlungsunfähigen oder -unwilligen Bieters allgemein als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es in der Absicht abgegeben wird, die Verwertung des Grundstücks zu hintertreiben (OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87 f.; AG Bremen Rpfleger 1999, 88 f.; AG Dortmund Rpfleger 1994, 119 f.; ebenso Stöber, aaO, § 71 Rdn. 2.10; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1995, 35 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 376 f.; LG Essen Rpfleger 1995, 34 f.; LG Mainz JurBüro 2001, 214) oder die Wiederversteigerung zugunsten eines Dritten zu manipulieren (OLG Naumburg Rpfleger 2002, 324, 325). Verboten ist somit die Ausübung des Bietrechts zur Verfolgung unlauterer oder gesetzeswidriger Zwecke. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2008 (V ZB 21/08 - NJW-RR 2009, 25) erörtert die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Gebotes. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2008 (V ZB 48/08 - NJW 2009, 81) im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde ausgeführt, dass auch ein ablösungsberechtigter Gläubiger die Einstellung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises im Termin herbeiführen könne. Die Ablöserechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen nicht im Interesse des Schuldners ausgeübt werden, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks insgesamt abzuwenden (BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475). Das Ablöserecht ist ein eigenes Recht desjenigen, der bei einer Versteigerung Rechte an dem Grundstück verlöre. Das Recht kann von einem Inhaber eines Rechts an dem Grundstück - auch gegen den Willen des Schuldners (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 106/95, NJW 1996, 2791, 2792) - gegenüber dem die Zwangsvollstreckung aus einem vorrangigen Recht betreibenden Gläubiger zu dem Zweck ausgeübt werden, die Zwangsversteigerung aus einem nachrangigen Recht weiter zu betreiben (OLG Köln Rpfleger 1989, 298, 299; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). Das gilt insbesondere dann, wenn das abzulösende vorrangige Recht - wie hier - wiederholt zur Verhinderung des Zuschlags nach einer Versteigerung eingesetzt worden ist, indem der Inhaber dieses Rechts dem Verfahren beigetreten und nach dem Schluss des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens bewilligt hat (dazu Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). ... Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Befugnis zur Ablösung auch nicht verwirkt, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar können auch in der Zwangsvollstreckung Verfahrensrechte verwirkt werden (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 234; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., vor § 704 Rdn. 32). Das setzte hier indes voraus, dass die Beteiligte zu 2 sich auf Grund des Verhaltens der Beteiligten zu 3 in dem seit 1999 anhängigen Verfahren darauf einrichten durfte, dass diese von dem Recht zur Ablösung der ihren Grundschulden vorrangigen Hypothek keinen Gebrauch machen werde und die Geltendmachung des Rechts im Jahre 2007 deshalb als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beteiligte zu 2 musste vielmehr mit einer Ablösung der die Verwertung der Grundschulden hindernden vorrangigen Hypothek rechnen, wenn sie vorher die von der Beteiligten zu 3 angebotenen Ablösungen zurückgewiesen und die Erteilung des Zuschlags nach den von dieser betriebenen Verfahren jeweils durch Bewilligung der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteigerung verhindert hatte. Der Bundesgerichtshof hat in dem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Erteilung des Zuschlags in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2010 (V ZB 192/09 - NJW-RR 2010, 1314) dargelegt, dass die Berufung auf ein Recht den auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbräuchlich sein kann. Weiter hat er ausgeführt: Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtposition fehlt, etwa weil diese nur (noch) formal besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 14. August 2008, I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 387) oder weil der Gebrauch des Rechts zu Zwecken erfolgt, die zu O.en unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987, VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 15 Anm. 20.27; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass die Beteiligte zu 2 die Grundschuld Nr. 4 nur aus einer formalen Rechtsposition heraus oder allein zu missbilligenswerten Zwecken abgelöst hat. Das Beschwerdegericht stellt nicht fest, dass es sich bei der zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek um eine "leere Hülle" handelt, die keine Ansprüche sichert, sondern allein zu dem Zweck an die Beteiligte zu 2 abgetreten wurde, ein - in Wahrheit nicht bestehendes - Ablösungsrecht auszuüben. Zusammenfassend lässt sich den Entscheidungen entnehmen, dass – soweit möglich – im Zwangsversteigerungsverfahren die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhaltens, sei es bei der Abgabe von Geboten, der Einbringung von Ablehnungsanträgen, der Einbringung von unzähligen Rechtsbehelfen etc. zu prüfen ist. Vorliegend steht jedoch eine solche Prüfung nicht an; vielmehr wäre die Rechtsmissbräuchlichkeit/ Nichtigkeit in Bezug auf die Erlangung einer grundbuchrechtlichen Position bzw. der Übertragung, Bestellung, Abtretung, Aufteilung etc. von Grundbuchrechten nebst den zugrundliegenden Vereinbarungen zu erörtern. Diese wirken sich zwar auf das Zwangsversteigerungsverfahren aus, die Prüfung der Wirksamkeit der Rechtshandlungen ist jedoch nach Auffassung der Kammer dem Grundbuchamt, soweit dieses mit seinem eingeschränkten Prüfungsumfang hierzu berufen ist, oder dem Prozessgericht vorbehalten. Die Beteiligte zu 7. hätte mit der beschränkten Beschwerde gegen die jeweiligen Eintragungen die Eintragung eines Widerspruchs geltend machen können (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Beschwerdeberechtigt ist bei anfechtbaren Grundbucheintragungen jeder, der durch sie in seiner Rechtsstellung negativ betroffen ist und deshalb an der Beseitigung oder Richtigstellung der Maßnahme ein Interesse hat (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 491; Landgericht Köln Rpfleger 2008, 567, 568). In diesem Rahmen wäre zu prüfen, ob das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Das Grundbuchamt ist verpflichtet, das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu halten. Das Grundbuchamt darf daher nicht bewusst daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen; es darf keine Eintragung vornehmen, deren Unrichtigkeit ihm bekannt ist. Nur in diesem Rahmen erfordert und ermöglicht im Geltungsbereich des formellen Konsensprinzips das Legalitätsprinzip Prüfung der dinglichen Einigung oder ausnahmsweise des schuldrechtlichen Grundgeschäfts (BGHZ 35, 135/139f; BayObLGZ 1976, 44/45f und 190/193; Oberlandesgericht Hamm Rpfleger 1973, 137; Oberlandesgericht Köln Rpfleger 1989, 405; Landgericht Köln Rpfleger 2008, 567). Weiterhin hätte ein Verfahren nach §§ 90 – 115 GBO auf Rangklarstellung von Amts wegen auf Anregung des Zwangsversteigerunsgsgerichts eingeleitet oder von der Beteiligten zu 7. beantragt werden können. Eine Unübersichtlichkeit in den Rangverhältnissen liegt dann vor, wenn das materielle Rangverhältnis verworren oder besonders verwickelt ist; beispielsweise bei Häufung relativer Rangverhältnisse zufolge entsprechender Rangvorbehalte (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 328). Die Beteiligte zu 7. hätte von sich aus Klage vor dem Prozessgericht erheben können bzw. müssen. In Betracht kommt sowohl eine auf die Grundlage des § 894 BGB gestützte Klage gegen die Beteiligten zu 5., 6. auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung als auch eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2005, - V ZR 78/04; NJW 2005, 2983). Hinsichtlich der Aktivlegitimation ist anerkannt, dass für den Fall, dass das Grundbuch ein in Wirklichkeit nicht entstandenes oder bereits wieder erloschenes beschränktes Liegenschaftsrecht ausweist, nicht nur der Grundstückseigentümer selbst beeinträchtigt wird, sondern auch die Inhaber der gleichrangig mit dem fraglichen Recht oder nachrangig gegenüber ihm gebuchten Rechte, denn damit bekundet das Grundbuch für diese eine schlechtere als ihre wirkliche Rangposition, was ihre Realisierungschance in einer Zwangsversteigerung des Grundstücks verschlechtern würde (Bundesgerichtshof NJW 1996, 3006, 3007; Staudinger – Gursky, BGB, 2008, § 894 Rn. 74 m.w.N.; Münchener-Kommentar – Wacke, BGB, 4. Aufl., § 894 Rn. 16). Nach § 45 ZVG sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, ob Eintragungen fehler- oder lückenhaft sind. Widersprüche gegen den Bestand oder Rang des Rechts bleiben unberücksichtigt (Dassler/Schiffhauer - Hintzen, ZVG, 13. Aufl., § 45 Rn. 3). Weist das Grundbuch ein nicht zur Entstehung gelangtes oder erloschenes Recht auf, muss es berücksichtigt werden, es sei denn, die zur Löschung erforderlichen Urkunden werden spätestens im Zwangsversteigerungstermin vorgelegt. Ist ein Recht materiell-rechtlich erloschen oder nicht entstanden, ist dies zu berücksichtigen, wenn das Erlöschen durch rechtskräftiges Urteil oder sonstigen urkundlichen Nachweis zweifelsfrei feststeht (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 45 Rn. 6). Zusammenfassend ist den angeführten Entscheidungen und der Trennung zwischen Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren zu entnehmen, dass die Rechtswirksamkeit der in dem Zwangsversteigerungsverfahren erfolgten Rechthandlungen (z.B. Gebote, Einlegung von Rechtsmitteln, Ablehnungsanträgen, Einstellungsanträgen, Ablösungen) in diesem Verfahren zu prüfen ist. Ist jedoch eine Rechtslage – wie der Grundbuchinhalt - die Grundlage der Zwangsversteigerung, so ist die Prüfung der Wirksamkeit der Eintragungen vor dem Grundbuchamt oder dem Prozessgericht auszutragen. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 23 ZV waren zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins vom 11. April 2011 zugunsten der Beteiligten zu 7. nicht gegeben. Die Rechte Abt. III Nr. 15a und 27 waren somit dem Grundbuch nach gegenüber den Rechten Abt. III Nr. 8 und 10 im Versteigerungstermin vom 11. April 2011 vorrangig, so dass das geringste Gebot anders hätte aufgestellt werden müssen. Zwar hatte das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 6. April 2011 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars PP.vom 27.01.2005 (UrkRegNr. 134/2005) wegen dinglicher Ansprüche aus der beim Amtsgericht Düsseldorf im Grundbuch von Flingern, Blatt A. in Abt. III unter der lfd. Nr. 27 eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 255.645,94 EUR sowie aus der Urkunde des Notars PP.vom 27.09.1994 (UrkRegNr. 1471/1994) wegen dinglicher Ansprüche aus der beim Amtsgericht Düsseldorf im Grundbuch von Flingern, Blatt A. in Abt. III unter der lfd. Nr. 15a eingetragenen Briefgrundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren stehen selbständig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund für eine Einstellung nur ein oder mehrere Verfahren – hier die der Beteiligten zu 5. und 6. -, so ist auch nur insoweit einzustellen, während die anderen fortzusetzen sind (Bundesgerichtshof NJW 2009, 81). Der Rechtspfleger hat jedoch erst mit Beschluss vom 12. April 2011 die Verfahren der Beteiligten zu 5. und 6. eingestellt. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Bundesgerichtshof NZM 2011, 174 m.w.N). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dr. K. L. M.