OffeneUrteileSuche
Urteil

2a O 203/11

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Teilnehmer kann nach §45m Abs.1 TKG verlangen, mit seiner geschäftlichen Bezeichnung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. • Geschäftliche Bezeichnungen natürlicher Personen sind Schutzgegenstand des Namensrechts und können Namensfunktion und Unterscheidungskraft besitzen; damit greift §12 BGB zugunsten der Eintragungsfreiheit. • Der Anbieter muss die Eintragung in ein allgemein zugängliches, nicht notwendigerweise anbietereigenes Verzeichnis bewirken; die Weiterleitung an den Verzeichnisherausgeber reicht nicht aus, wenn dadurch keine Eintragung sichergestellt wird.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Eintragung geschäftlicher Bezeichnung in Teilnehmerverzeichnis (§45m TKG) • Ein Teilnehmer kann nach §45m Abs.1 TKG verlangen, mit seiner geschäftlichen Bezeichnung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. • Geschäftliche Bezeichnungen natürlicher Personen sind Schutzgegenstand des Namensrechts und können Namensfunktion und Unterscheidungskraft besitzen; damit greift §12 BGB zugunsten der Eintragungsfreiheit. • Der Anbieter muss die Eintragung in ein allgemein zugängliches, nicht notwendigerweise anbietereigenes Verzeichnis bewirken; die Weiterleitung an den Verzeichnisherausgeber reicht nicht aus, wenn dadurch keine Eintragung sichergestellt wird. Der Kläger betreibt ein Kundendienstbüro in einer Region und unterhält bei der Beklagten einen Telefonanschluss. Er begehrt die Aufnahme seines Kundendienstbüros in das elektronische und gedruckte Telefonbuch unter einer bestimmten geschäftlichen Bezeichnung. Der Verlag des Telefonbuchs wollte künftig nur den bürgerlichen Namen mit Zusatz eintragen; der Kläger widersprach und forderte die Beklagte zur Herstellung der gewünschten Eintragung auf. Die Beklagte leitete Daten an die Deutsche Telekom weiter, die das Verzeichnis verlegt; sie bestritt, dass der Kläger als andere Bezeichnung Teilnehmer sei, und behauptete, sie habe ihre Verpflichtung durch Weiterleitung erfüllt. Das Gericht hatte zuvor bereits in einem einstweiligen Verfahren zu Gunsten des Klägers entschieden. • §45m Abs.1 TKG gewährt dem Teilnehmer das Recht auf unentgeltliche Eintragung mit Rufnummer, Name, Vorname und Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis; der Anspruch erstreckt sich auch auf geschäftliche Bezeichnungen natürlicher Personen, sofern diese Namensfunktion und Unterscheidungskraft haben. • Nach §12 BGB schützt das Namensrecht auch geschäftliche Bezeichnungen, wenn sie unterscheidungskräftig sind; der streitgegenständliche Zusatz ist unterscheidungskräftig, sodass die Gesamtbezeichnung schutzfähig ist. • Der Teilnehmer kann bestimmen, welche Angaben zur Identifizierung dienen; er ist nicht darauf beschränkt, nur mit bürgerlichem Namen eingetragen zu werden; Abkürzungen, Künstlernamen oder geschäftliche Bezeichnungen sind möglich, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. • Entgeltlich sind nur weitergehende werbliche oder ergänzende Angaben (z. B. Internetadresse, E‑Mail, Öffnungszeiten); solche verlangt der Kläger nicht. • Die Beklagte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der gewünschte Eintrag in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis vorgenommen wird; eine bloße Weiterleitung des Verlangens an den Verleger reicht nicht, wenn damit die Eintragung nicht sichergestellt wird. • Elektronische und gedruckte Ausgabe des genannten Telefonbuchs bilden inhaltlich dasselbe Teilnehmerverzeichnis im Sinne des §45m TKG, sodass der Anspruch beide Veröffentlichungsformen umfasst. • Die gesetzlichen Kosten- und Vollstreckungsfolgen ergeben sich aus §§91, 709 ZPO; Verzugszinsen aus §§291, 288 BGB. Die Klage war begründet. Die Beklagte wurde verurteilt, das Kundendienstbüro des Klägers unverzüglich im elektronischen Telefonbuch und in der nächsten Druckausgabe des Telefonbuchs unter der streitgegenständlichen geschäftlichen Bezeichnung aufzuführen oder dafür zu sorgen, dass dies erfolgt. Die Entscheidung stützt sich auf §45m TKG in Verbindung mit dem Namensrecht (§12 BGB), da die geschäftliche Bezeichnung unterscheidungskräftig ist und der Teilnehmer frei bestimmen kann, unter welcher Bezeichnung er eingetragen werden will. Weitergehende, entgeltpflichtige Werbeeinträge waren nicht Gegenstand des Begehrens. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist hinsichtlich des Anspruchs gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.