Urteil
2a O 204/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Teilnehmer kann nach §45m Abs.1 TKG die unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unter seiner geschäftlichen Bezeichnung verlangen.
• Geschäftliche Bezeichnungen natürlicher Personen sind dann als Name i.S.d. §12 BGB schutzfähig, wenn sie unterscheidungskräftig und namensfunktional sind.
• Der Anbieter eines Telefondienstes, der kein eigenes Teilnehmerverzeichnis unterhält, muss dafür Sorge tragen, dass der gewünschte Eintrag in das allgemein zugängliche Verzeichnis vorgenommen wird; er kann die Eintragung veranlassen oder selbst vertraglich/zahlend gewährleisten.
• Entgeltlich sind nur weitergehende Einträge (z. B. Internetseite, E-Mail, werbewirksame Hervorhebungen); einfache Namens-/Adressangaben sind unentgeltlich.
• Vorprozessuale Anwaltskosten können in angemessenem Umfang ersetzt werden; Zinsen folgen aus §§291, 288 Abs.1 S.2 BGB.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Eintragung unter geschäftlicher Bezeichnung in öffentliches Teilnehmerverzeichnis (§45m TKG) • Ein Teilnehmer kann nach §45m Abs.1 TKG die unentgeltliche Eintragung in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis unter seiner geschäftlichen Bezeichnung verlangen. • Geschäftliche Bezeichnungen natürlicher Personen sind dann als Name i.S.d. §12 BGB schutzfähig, wenn sie unterscheidungskräftig und namensfunktional sind. • Der Anbieter eines Telefondienstes, der kein eigenes Teilnehmerverzeichnis unterhält, muss dafür Sorge tragen, dass der gewünschte Eintrag in das allgemein zugängliche Verzeichnis vorgenommen wird; er kann die Eintragung veranlassen oder selbst vertraglich/zahlend gewährleisten. • Entgeltlich sind nur weitergehende Einträge (z. B. Internetseite, E-Mail, werbewirksame Hervorhebungen); einfache Namens-/Adressangaben sind unentgeltlich. • Vorprozessuale Anwaltskosten können in angemessenem Umfang ersetzt werden; Zinsen folgen aus §§291, 288 Abs.1 S.2 BGB. Der Kläger betreibt ein Kundendienstbüro unter der Geschäftsbezeichnung „A.“ und ist Teilnehmer bei der Beklagten. Die Beklagte leitet Teilnehmerdaten an die Deutsche Telekom/den Verlag weiter, die das Telefonbuch „Das Telefonbuch“ in Papier und elektronisch verlegen. Früher war der Kläger unter „A.“ eingetragen; der Verlag kündigte an, künftig nur noch bürgerlichen Namen mit dem Zusatz „Versicherungen“ zu listen. Der Kläger verlangte schriftlich die Beibehaltung der Eintragung unter „A.“, die Beklagte reagierte nicht. Nach einer einstweiligen Verfügung beantragt der Kläger die verbindliche Aufnahme seines Eintrags in der nächsten Print- und Online-Ausgabe; er fordert zudem Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten. Die Beklagte behauptet, der Eintrag sei nur unter dem bürgerlichen Namen möglich und habe ihre Verpflichtung durch Weiterleitung erfüllt. • Anspruchsgrundlage ist §45m Abs.1 TKG: Teilnehmer kann unentgeltliche Eintragung mit Rufnummer, Namen und Anschrift in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis verlangen. • Der Begriff ‚Name‘ umfasst nach §12 BGB auch geschäftliche Bezeichnungen, sofern sie namensfunktional und unterscheidungskräftig sind; die streitige Gesamtbezeichnung erfüllt diese Kriterien, da der Zusatz Unterscheidungskraft verleiht. • Teilnehmer können selbst bestimmen, welche Identifizierungsangaben verwendet werden; der Anbieter muss die gewünschte Eintragung gewährleisten, auch wenn er kein eigenes Verzeichnis führt, er kann die Eintragung durch Dritte veranlassen oder selbst vertraglich sicherstellen. • Weitergehende, entgeltpflichtige Eintragungen (z. B. Internetadresse, E-Mail, Öffnungszeiten, werbliche Hervorhebung) sind hier nicht begehrt und daher unproblematisch. • Die Beklagte braucht nicht zu prüfen, ob die angegebenen geschäftlichen Verknüpfungen tiefgehend geprüft sind; ihre Pflicht beschränkt sich auf die Veranlassung der Eintragung der vom Teilnehmer gewünschten Daten. • Zur Erstattung vorprozessualer Kosten: Für das Aufforderungsschreiben zur Abschlusserklärung ist eine 0,8-Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV RVG einschließlich Pauschalen und Umsatzsteuer angemessen; Zinsen richten sich nach §§291, 288 Abs.1 S.2 BGB. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§92 Abs.2 Nr.1, 709 ZPO. Der Kläger obsiegt in den Hauptanliegen: Die Beklagte ist zu verurteilen, das Kundendienstbüro des Klägers in der Online-Fassung und in der nächsten Print-Ausgabe des Telefonbuchs unter der Geschäftsbezeichnung „A.“ aufzuführen oder aufführen zu lassen. Zudem hat die Beklagte an den Kläger 366,11 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen; die übrige Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf §45m Abs.1 TKG und die Auslegung des Namensbegriffs nach §12 BGB; die Beklagte hat ihre Verpflichtung nicht dadurch erfüllt, dass sie lediglich weitergeleitet hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist hinsichtlich der Eintragung gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.