Beschluss
33 O 137/07
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung ist der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung gültige Bewertungsstandard heranzuziehen.
• Die angemessene Abfindung muss dem wirklichen Wert der Beteiligung entsprechen; ist der Unternehmenswert höher als der Börsenwert, ist der höhere Verkehrswert zugrunde zu legen.
• Das Gericht kann in Ermangelung vertiefter Beweisaufnahme Schätzungen auf Basis bekannter Kennzahlen vornehmen und dabei pauschalierte Annahmen (z. B. Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Betafaktor) verwenden.
• Nach Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär besteht kein eigenständiger Anspruch auf Ausgleich für das betreffende Geschäftsjahr mehr.
• Kosten des Verfahrens und außergerichtliche Kosten sind nach den besonderen Billigkeitsregeln zu verteilen; bereits durch Vergleich geregelte Vergütungen bleiben unberührt.
Entscheidungsgründe
Anwendung des zum Stichtag geltenden Bewertungsstandards bei Festsetzung der Abfindung • Bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung ist der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung gültige Bewertungsstandard heranzuziehen. • Die angemessene Abfindung muss dem wirklichen Wert der Beteiligung entsprechen; ist der Unternehmenswert höher als der Börsenwert, ist der höhere Verkehrswert zugrunde zu legen. • Das Gericht kann in Ermangelung vertiefter Beweisaufnahme Schätzungen auf Basis bekannter Kennzahlen vornehmen und dabei pauschalierte Annahmen (z. B. Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Betafaktor) verwenden. • Nach Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär besteht kein eigenständiger Anspruch auf Ausgleich für das betreffende Geschäftsjahr mehr. • Kosten des Verfahrens und außergerichtliche Kosten sind nach den besonderen Billigkeitsregeln zu verteilen; bereits durch Vergleich geregelte Vergütungen bleiben unberührt. Die A AG schloss mit ihrer Mehrheitsgesellschafterin B am 09.04.2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; die Hauptversammlung der A AG stimmte am 23.05.2003 zu und beschloss die Übertragung der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG. Vertrag und Übertragungsbeschluss wurden 2003/2004 in das Handelsregister eingetragen. Die Vereinbarung sah eine Barabfindung von 32,50 Euro je Aktie und eine jährliche Ausgleichszahlung von 2,224 Euro je Aktie vor. Außenstehende Aktionäre begehrten gerichtlich die Festsetzung einer angemessenen Abfindung und eines Ausgleichs nach §§ 304, 305 AktG. Zwischenzeitlich wurden über das Vermögen der B und der A AG Insolvenzverfahren eröffnet; wegen Masseunzulänglichkeit schlossen die Parteien teilweise einen Vergleich, der eine Erhöhung der Barabfindung um 12,50 Euro regelte. Die verbliebenen Antragsteller verlangten weiterhin die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung und eines Ausgleichs; das Gericht schätzte angesichts fehlender vertiefter Beweisaufnahme den Unternehmenswert und traf Feststellungen zu Abfindung und Kosten. • Anwendbarer Bewertungsstandard: Maßgeblich ist der zum Bewertungsstichtag (Hauptversammlung) gültige Standard (hier IDW S1 in der Fassung 2000). Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt die Rechtssicherheit und die Steuerungsfunktion des Spruchverfahrens grundsätzlich, an dem zum Stichtag bekannten Standard festzuhalten; nachträgliche Standards dürfen nur ausnahmsweise angewandt werden. • Ziel der Abfindung: Die Barabfindung muss den wirklichen oder wahren Wert der Beteiligung wiedergeben; übersteigt der geschätzte Unternehmenswert den Börsenkurs, ist der höhere Verkehrswert zugrunde zu legen (§ 287 ZPO i.V.m. § 305 AktG). • Bewertungsmethode und Schätzung: Wegen Insolvenzlage und fehlender vertiefter Beweisaufnahme durfte das Gericht eine Schätzung anhand bekannter Kennzahlen und Plausibilitätsprüfungen vornehmen. Es setzte einen einheitlichen Basiszinssatz (4,88 %) aus der Zinsstrukturkurve fest, eine Marktrisikoprämie von 4,5 % sowie einen Betafaktor von 1,475 und ermittelte hieraus Kapitalisierungszinssätze für die Phasen sowie einen Ertragswert. • Kalkulatorische Randbedingungen: Das Gericht nahm Vollausschüttungsannahmen für die Bewertung an, berücksichtigte pauschal Steuerabzüge und setzte für die zweite Phase einen Wachstumsabschlag. Planungszahlen der Gesellschaft wurden mangels Anhaltspunkten für Unrichtigkeit übernommen. • Ergebnis der Berechnung: Auf Basis der vorgenommenen Schätzung ergab sich ein Ertragswert je Aktie von 41,52 Euro; frühere Aufrundungen zugunsten der Aktionäre im Vergleich sind bei der konkreten Festsetzung nicht vorzunehmen. • Ausgleichsanspruch: Nach Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär verloren die Antragsteller ihre Aktionärsstellung, sodass ein Anspruch auf Ausgleich für das Geschäftsjahr 2003/2004 entfiel und damit das Rechtsschutzbedürfnis für einen festen Ausgleich fehlte. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten hat das Gericht den Antragsgegnern auferlegt; bereits durch Vergleich geregelte Vergütungen bleiben unberührt. Das Gericht hat die angemessene Barabfindung auf 41,52 Euro je Stückaktie der A AG festgesetzt. Ein Anspruch auf Festsetzung eines Ausgleichsbetrags nach § 304 AktG für das Geschäftsjahr 2003/2004 besteht nicht, da die Antragsteller ihre Aktionärsstellung durch Übertragung verloren haben. Die Kammer durfte wegen der Insolvenzlage und fehlender vertiefter Beweiserhebung eine Schätzung des Unternehmenswerts vornehmen und hat hierzu den zum Stichtag geltenden Bewertungsstandard angewandt sowie pauschalierte Parameter (Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Betafaktor) zugrunde gelegt. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind den Antragsgegnern aufzuerlegen; bereits durch Vergleich geregelte Zahlungen und Vergütungen bleiben unberührt.