Urteil
4a O 82/08
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erzeugnisanspruch, der eine molekulare Ausrichtung der Stiele mittels eines Mindest-Doppelbrechungswerts fordert, ist nicht dadurch nichtig, dass nächstbekannter Stand der Technik ein mehrstufiges Herstellungsverfahren offenbart, wenn die hierfür maßgeblichen Prozessparameter (z. B. schnelle Formkühlung) nicht unmittelbar und zwangsläufig aus diesen Angaben folgen.
• Wird ein Erzeugniswortlaut (hier: Klettstreifen mit pilzförmigen Häkchen und Doppelbrechungswert ≥ 0,001) von einem Hersteller erfüllt, begründet dies Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche des Patentinhabers nach dem Patentrecht.
• Die Aussetzung eines Verletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Patent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens kommt nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Patents mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
• Bei der Abwägung der Interessen hat das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Rechts grundsätzlich Vorrang; ein bloßer Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage rechtfertigt nicht ohne Weiteres Aussetzung.
• Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens; die genaue Höhe kann durch Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ermittelt werden.
Entscheidungsgründe
Patentverletzung durch Klettstreifen mit molekular ausgerichteten Stielen (Doppelbrechung ≥ 0,001) • Ein Erzeugnisanspruch, der eine molekulare Ausrichtung der Stiele mittels eines Mindest-Doppelbrechungswerts fordert, ist nicht dadurch nichtig, dass nächstbekannter Stand der Technik ein mehrstufiges Herstellungsverfahren offenbart, wenn die hierfür maßgeblichen Prozessparameter (z. B. schnelle Formkühlung) nicht unmittelbar und zwangsläufig aus diesen Angaben folgen. • Wird ein Erzeugniswortlaut (hier: Klettstreifen mit pilzförmigen Häkchen und Doppelbrechungswert ≥ 0,001) von einem Hersteller erfüllt, begründet dies Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche des Patentinhabers nach dem Patentrecht. • Die Aussetzung eines Verletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Patent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens kommt nur in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Patents mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Bei der Abwägung der Interessen hat das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Rechts grundsätzlich Vorrang; ein bloßer Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage rechtfertigt nicht ohne Weiteres Aussetzung. • Für die Feststellung der Schadensersatzpflicht genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens; die genaue Höhe kann durch Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche ermittelt werden. Die Klägerin (deutsche Tochter der Patentinhaberin) macht Ansprüche aus dem deutschen Teil eines europäischen Patents wegen Klettstreifen mit pilzförmigen Häkchen geltend. Streitgegenstand ist allein Anspruch 5, der Klettstreifen mit einstückig ausgebildeten Stielen schützt, deren molekulare Ausrichtung sich in einem Doppelbrechungswert ≥ 0,001 ausdrückt. Die Beklagten fertigen und vertreiben in Deutschland Klettstreifen (Artikel FN 324, FN 441), die nach beiden Parteien die Merkmale des Anspruchs 5 erfüllen; strittig waren lediglich gemessene Doppelbrechungswerte und die Frage der Schutzfähigkeit des Anspruchs. Die Beklagte zu 1) hat gegen Anspruch 5 Teil-Nichtigkeitsklage beim BPatG erhoben und beantragt subsidiär Aussetzung des Verletzungsverfahrens. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung von Schadensersatzpflicht. Das LG Düsseldorf prüft Wortlaut, Stand der Technik (insbesondere US-Dokument Pearson) und die Frage, ob Merkmal 8 (molekulare Ausrichtung / Doppelbrechung) bereits unmittelbar und zwangsläufig aus dem Stand der Technik folgt. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Das Landgericht ist sachlich und örtlich zuständig; die Klage ist zulässig. • Anspruchsverwirklichung: Die angegriffenen Produkte machen die Lehre des Anspruchs 5 wortsinngemäß gebrauch; Messwerte beider Parteien liegen über dem geforderten Mindestwert von 0,001, sodass die Verwirklichung des Merkmals 8 vorliegt. • Schutzfähigkeit (Neuheit): Die nächstkommenden Entgegenhaltungen D1/D2 (Pearson) offenbaren zwar Merkmale 1–7, nicht aber Merkmal 8. Für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme gemäß Terephthalsäure müssten die D1/D2 die molekulare Ausrichtung unmittelbar und zwangsläufig bei Nacharbeitung aufzeigen; dies ist nicht der Fall, weil entscheidende Verfahrensparameter (z. B. schnelle Kühlung bzw. gekühlte Kavitäten) und Material-/Geometrieparameter fehlen. • Schutzfähigkeit (Erfinderische Tätigkeit): Selbst ausgehend von D1/D2 lag es nicht nahe, Merkmal 8 zu fordern; die praktische Erzielung der Doppelbrechungswerte verlangt technische Maßnahmen (hinreichend schnelles Abkühlen) und damit erfinderische Beiträge. Die Kombination mit D8 führt nicht ersichtlich zur naheliegenden Lösung. • Keine Aussetzung: Ein anhängiges Nichtigkeitsverfahren rechtfertigt keine Aussetzung, solange kein überwiegendes Risiko besteht, dass das Patent mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgehoben wird; hier bestehen hinreichende Gründe, den Patentschutz aufrechtzuerhalten. • Rechtsfolgen: Wegen der Wortlautverletzung stehen der Klägerin Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche zu (Art.64 EPÜ i.V.m. §§ 139, 140a, 140b PatG; §§ 242, 259, 276, 840 BGB). Die Beklagten haften als Gesamtschuldner; die genaue Schadenshöhe ist noch festzustellen. • Prozesskosten und Vollstreckung: Die Beklagten tragen die Kosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet: Die Beklagten werden zur Unterlassung verurteilt, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse sind angeordnet, und es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Gerichtsprüfung ergab, dass die angegriffenen Klettstreifen alle Merkmale von Anspruch 5 erfüllen, insbesondere die erforderliche molekulare Ausrichtung (Doppelbrechungswert ≥ 0,001). Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der beim BPatG anhängigen Teil-Nichtigkeitsklage ist nicht gerechtfertigt, weil ein Widerruf des Patents nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner; die genaue Höhe des Schadens ist noch zu ermitteln, wofür die angeordnete Auskunfts- und Rechnungslegung erforderlich ist.