Urteil
14c O 85/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2012:0217.14C.O85.10.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 06.05.2011 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.05.2011 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 06.05.2011 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 06.05.2011 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch, das sich am 05.02.2010 in xxx ereignet hat. Der Beklagte zu 2) befuhr gegen 8.45 Uhr mit dem von der Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die linke Spur der xxx und beabsichtigt, nach links in die xxx abzubiegen. Da auf der linken Spur infolge einer Baustelle aber nur ein Wenden, aber kein Linksabbiegen möglich war, wechselte der Beklagte zu 2) beim Abbiegen auf die mittlere Spur (rechte von normalerweise zwei Abbiegespuren) und kollidierte dabei mit der linken Seite des vom Kläger auf der mittleren Spur gefahrenen PKW Porsche Caymans mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Das vom Kläger geführte, von diesem geleaste Fahrzeug stand zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der xxx mit Sitz in Eschborn. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der xxx, deren Einbeziehung in den Leasingvertrag mit dem Kläger streitig ist, sehen in Nr. 13 (4) unter anderem folgendes vor: „Der Kunde tritt mit Abschluss dieses Vertrages bestehende und künftige Ansprüche aus Versicherungen über das Objekt und auf Schadensersatz gegen Dritte sowie deren Versicherer wegen einer Beschädigung des Objektes zur Sicherung der Ansprüche der Leasinggeberin aus diesem Vertrag an die die Abtretung hiermit annehmende Leasinggeberin ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt für den Fall der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Kunden aus diesem Vertrag. Der Kunde ist vorbehaltlich eines Widerrufs durch die Leasinggeberin verpflichtet und ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen, wobei er Zahlung an die Leasinggeberin verlangen wird. (…)“ Die xxx kündigte den Leasingvertrag mit dem Kläger zum 14.10.2010, nachdem dieser ab Juli 2010 keine Leasingraten mehr gezahlt hatte, und veräußerte den PKW zwischenzeitlich. Bereits zuvor hatte das am 07.10.2009 auf den Kläger zugelassene Fahrzeug mehrere Unfälle erlitten. Am 23.10.2009 befuhr der Kläger diexxx in Düsseldorf auf der rechten Spur, als das Fahrzeug der Unfallgegnerin nach links herauszog und das klägerische Fahrzeug an der linken Seite berührte und nach rechts an den Bordstein drückte. Den Schaden von 7.461,76 € rechnete der Kläger fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab. Am 05.11.2009 kam es zu einem Unfall, als der von einem Freund des Klägers, dem Herrn xxx, geführte Porsche xxx beim Rückwärtsfahren aus einer Parkbucht ein vorbeifahrendes Fahrzeug berührte. Den Schaden an dem klägerischen Fahrzeug von ca. 1.000,-- € regulierte die Kaskoversicherung des Klägers bei einer Selbstbeteiligung des Klägers von 500,-- €. Am 09.11.2009 kam es zu einem Unfall auf der xxx in xxx anlässlich eines Spurwechsels des Unfallgegners, Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war dabei wiederum Herr xxx. Der Unfall wurde fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Schließlich kam es am 27.04.2010 zu einem weiteren Unfall des von einer Bekannten des Klägers geführten PKW mit einem Motorrad. Der Kläger macht mit der Klage neben Reparaturkosten gemäß dem Gutachten des KFZ-Sachverständigenbüro xxx in Höhe von 6.924,39 € Gutachterkosten in Höhe von 947,95 €, eine Nutzungsausfallentschädigung für eine Reparaturdauer von 4 Tagen von 316,-- €, weitere Gutachterkosten für die Erstellung einer Reparaturbescheinigung vom 06.03.2010 von 66,58 € und schließlich eine Auslagenpauschale von 30,-- € geltend. Die Reparatur- und Gutachtenkosten sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 7.995,34 € machte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2010 gegenüber der Beklagten zu 3) geltend und mahnte diese mit Schreiben vom 11.03.2010 (Anlage K 1, Bl. 8 f. GA) unter Setzung einer Nachfrist bis zum 17.03.2010 an. Der Kläger ist Ansicht, er sei infolge eigener Besitzrechtsverletzung aktivlegitimiert. Hiervon abgesehen ergebe sich seine Aktivlegitimation aus den als Anlage zum Schriftsatz vom 13.02.2011 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, die Vertragsgegenstand geworden seien. Er sei allenfalls in Höhe von 3.411,25 € nicht aktivlegitimiert gewesen, da in dieser Höhe unstreitig gemäß der Schreiben der Leasinggeberin vom 10.05.2011 (Bl. 77 GA) noch Verbindlichkeiten des Klägers dieser gegenüber bestanden hätten. Der Kläger behauptet, dieser Betrag habe sich noch um weitere 200,-- € reduziert. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.284,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.03.2010 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit an xxx Das Gericht hat gegen den im Verhandlungstermin am 06.05.2011 nicht erschienenen Kläger auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil vom 06.05.2011 die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 18.05.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 01.06.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils wie beantragt zu verurteilen, hilfsweise zu dem Klageantrag zu 1., die Beklagten zur Zahlung xxx zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, wie geschehen zu erkennen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger sei schon nicht aktivlegitmiert, da eine Eigentumsverletzung unstreitig nicht vorläge. Sie bestreiten die Einbeziehung der vom Kläger vorgelegten AGB der xxx in den Leasingvertrag, hilfsweise sind sie der Ansicht, dass sich auch hieraus eine Ermächtigung des Klägers zur Geltendmachung der an die Leasinggeberin abgetretenen Ansprüche nicht ergäbe, da diese jedenfalls mit Kündigung des Vertrages erloschen sei. Die Beklagten behaupten hilfsweise, das Unfallereignis sei vom Kläger provoziert worden. Indiz hierfür sei die Häufigkeit, mit der der Kläger seit der unstreitigen Zulassung der PKW auf ihn am 07.10.2009 mit dem hochwertigen Fahrzeug in Unfälle verwickelt gewesen sei, sowie der jeweilige Unfallhergang und die Tatsache, dass die Abrechnung jeweils fiktiv auf Gutachtenbasis erfolgt sei. Die Beklagten bestreiten angesichts der vorausgegangenen Unfallereignisse, dass die Schäden, auf die sich das Gutachten des Ingenieurbüros Lingscheidt vom 13.02.2010 beziehen, mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis im Zusammenhang stehen, und dass ein Nutzungsausfall tatsächlich angefallen sei. Sie sind der Ansicht, ein Nutzungsausfall könne nicht fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werden. Der Kläger könne angesichts der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggeberin keine Mehrwertsteuer geltend machen. Die Beklagten bestreiten die Zahlung der Sachverständigenkosten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO form- und fristgemäß eingelegte Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 06.05.2011 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der durch Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten sowie der durch die Gutachtenerstellung entstandenen Kosten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, und zwar weder auf Zahlung an sich noch wie hilfsweise erstmals in der mündlichen Verhandlung am 05.08.2011 geltend gemacht an die Leasinggeberin. Unstreitig war der Kläger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Unfallfahrzeugs, sondern hatte dieses von der Leasinggeberin, in deren Eigentum das Leasingfahrzeug bis zur Weiterveräußerung stand, geleast. Damit aber liegt der dem Kläger selbst entstandene Schaden nicht in dem Substanzschaden an dem geleasten Unfallfahrzeug, sondern lediglich in dem Entzug der Sachnutzung sowie den sonstigen Schäden, die sich aus seiner Stellung als Leasingnehmer ergeben. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er nach ZIff. 13 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin zum Leasingsvertrag der Leasinggeberin für jede Verschlechterung des Objektes, so dass er für einen unfallbedingten Wertverlust des geleasten PKW einzustehen hat und ihm insoweit ein Schaden entstanden ist. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.02.2011 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasingnehmerin Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags geworden sind. Die Beklagten haben diesbezüglich mit Schriftsatz vom 28.03.2011 ausdrücklich bestritten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Leasingvertrag zugrundgelegen haben, wenn sie vorgetragen haben: „Sofern die mit Schriftsatz vom 13.02.2011 überreichten Geschäftsbedingungen dem Leasingvertrag bezüglich des streitgegenständlichen Porsches zugrunde liegen sollten – was in erster Linie bestritten wird, sich jedoch die Beklagten hilfsweise zu eigen machen – würden diese den Kläger nicht zur der vorliegenden Klage berechtigen.“ Soweit sie sich den Vortrag des Klägers hilfsweise zu Eigen gemacht haben, so nur deshalb, weil sie Ansicht vertreten haben, dass sich aus den vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Aktivlegitimation des Klägers ergebe. Dies ist aber ausdrücklich nur hilfsweise im Hinblick auf die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht geschehen, so dass es bei dem tatsächlichen Bestreiten der Einbeziehung verbleibt. Die Einbeziehung der vom Kläger vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich auch nicht schon daraus, dass sich unten auf dem Formular ein Hinweis auf den Kläger und eine Vertragsnummer befindet. Denn hieraus ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch vorgelegen haben. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2012 erklärt hat, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand des Leasingvertrags geworden seien, weil sie bei Vertragsschluss mitüberreicht worden seien, und dies unter Beweis gestellt hat durch Zeugnis des NN, zu laden über die VR Leasing AG, so ist dieser Vortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist, zu der die Frist nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zählt, vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn sie nach freier Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würden oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Vorliegend hat der Kläger nicht innerhalb einer ihm vom Gericht zur Vorbereitung des Folgetermins gesetzten Frist im Sinne des § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO seinen Vortrag ergänzt. Das Gericht hat mit Hinweisbeschluss vom 30.09.2011 (Bl. 92 f. GA) ausgeführt, dass auf Zahlung der Reparaturkosten auf Gutachterbasis und Gutachterkosten gerichtete Klage auf den Hilfsantrag schlüssig sei, sofern die als Anlage K 1 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand des Leasingvertrages gewesen sind, und dem Klägervertreter Gelegenheit gegeben, seinen streitigen Vortrag zur Einbeziehung der vorgelegten AGB in den Leasingvertrag binnen zwei Wochen zu substantiieren. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert, so dass das Gericht durch Verfügung vom 08.11.2011 (Bl. 97 GA) unter ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Stellungnahme des Klägervertreters auf den Hinweisbeschluss vom 30.09.2011 nicht vorliege, Verhandlungstermin auf den 16.12.2011 bestimmt hat, den es in der Folge auf Antrag des Beklagtenvertreters auf den 27.01.2012 verlegt hat. Die Zulassung des nunmehrigen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2012 würde nach freier Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Eine Verzögerung des Verfahrens liegt vor, wenn die Fristversäumung den Prozessablauf kausal und in erheblichem Umfange verlängert (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 296 Rz. 11). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1983, 576 m.w.N.) ist dies bereits dann der Fall, wenn die Zulassung des nach Fristablauf eingegangenen Vortrags zu irgendeiner zeitlichen Verschiebung des Verfahrensablaufs zwingt. So verhält es sich vorliegend. Denn wenn der Kläger seinen streitigen Vortrag zur Einbeziehung der AGB fristgemäß substantiiert und tauglich unter Beweis gestellt hätte, hätte das Gericht terminsvorbereitend einen Beweisbeschluss erlassen und diesen Beweisbeschluss im bereits durchgeführten Verhandlungstermin ausgeführt. Bei Zulassung des verspäteten Vorbringens hingegen wäre nunmehr einen weiterer Termin als Beweistermin anzusetzen. Die Anwendung des vom Bundesgerichtshof vertretenen absoluten Verzögerungsbegriffs begegnet auf den vorliegenden Fall begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 05.05.1987 (Az. 1 BvR 903/85) ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer Präklusion dann verfassungsrechtlich problematisch wird, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdränge, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. Einerseits könne es nicht Sinn der der Beschleunigung dienenden Präklusionsvorschriften sein, das Gericht mit schwierigen Prognosen über hypothetische Kausalverläufe zu belasten und damit weitere Verzögerungen zu bewirken; diese Vorschriften dürften aber andererseits auch nicht dazu benutzt werden, verspätetes Vorbringen auszuschließen, wenn ohne jeden Aufwand erkennbar ist, dass die Pflichtwidrigkeit – die Verspätung allein – nicht kausal für eine Verzögerung sei (BVerfG, zitiert nach juris, Rz. 35). Vorliegend drängt sich nicht ohne weitere Erwägungen auf, dass es durch die Präklusion zu einer „Überbeschleunigung“ des Verfahrens kommen würde. Denn zwar wäre für den Fall, dass der Kläger – wie nach Lebenserfahrung auch durchaus naheliegend - eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Leasingvertrag beweisen könnte, weiterer Beweis zu erheben, so dass das Verfahren in diesem Fall nicht beendet wäre. Allerdings wäre bei einem nicht auszuschließenden, für den Kläger negativen Beweisergebnis die Sache entscheidungsreif. Der mit diesen Feststellungen des hypothetischen Geschehensablaufs verbundene Aufwand, der zudem mit Unsicherheiten belastet wäre, wird verfassungsrechtlich aber gerade nicht gefordert (BVerfG a.a.O, Rz. 36). Schließlich hat der Kläger die in der erheblichen Fristüberschreitung liegende Pflichtverletzung auch nicht genügend entschuldigt. Soweit er sich darauf berufen hat, der gerichtliche Hinweis sei für ihn unklar gewesen, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Aus dem Hinweis ging klar hervor, dass das Gericht die Tatsachenbehauptung der Klägerseite, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden seien, für bestritten angesehen hat und hierzu weiterer Vortrag – und sodann selbstverständlich auch tauglicher Beweisantritt – erforderlich sein würde. Sofern auf Seiten des Klägers gleichwohl Unklarheiten bestanden haben, hätte es der zeitnahen Nachfrage bedurft, zumal das Gericht durch Terminierungsverfügung vom 08.11.2011 nochmals ausdrücklich auf das Versäumnis des Klägers hingewiesen hatte. II. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Nutzungsausfallschadens aus den §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG. Zwar kann der Kläger als Besitzer vorliegend grundsätzlich einen ihm entstandenen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Zu den unfallbedingten und nach § 251 BGB zu ersetzenden Vermögensschäden zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Verlust der Verfügbarkeit und Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges während einer angemessenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit, sofern der Geschädigte während dieser Zeit das Fahrzeug genutzt hätte und er kein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt. Dabei ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges für die Dauer des Ausfalls grundsätzlich zu vermuten, ohne dass es insoweit einer besonderen Darlegung bedarf (OLG Düsseldorf DAR 2006, 269). Allerdings ist ein tatsächlicher Nutzungsausfall Voraussetzung für den Ersatzanspruch und kommt eine fiktive Abrechnung des Nutzungsausfallschadens im Ansatz nicht in Betracht (OLG Düsseldorf a.a.O.). Einen Ersatz für unfallbedingte entgangene Gebrauchsvorteile eines Fahrzeuges erhält der Geschädigte nur, wenn er für die Zeit des unfallbedingten Nutzungswegfalls das Fahrzeug tatsächlich entbehrt hat, also nur im Falle der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung (OLG Düsseldorf a.a.O. unter Hinweis auf Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anhang I, Rdnr. 134 mit Hinweis auf BGHZ 66, 249; BGHZ 75, 366 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Lemcke in van Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 260). Hierzu fehlt es vorliegend an konkretem Vortrag des Klägers. Dieser hat sich darauf beschränkt, auf die sachverständigenseits für den Fall einer Reparatur in einer Fachwerkstatt ermittelte Dauer des Nutzungsausfalles von 3-4 Tagen in Verbindung mit der vorgelegten Reparaturbestätigung zu verweisen. Das Gericht erachtet es aber nicht für zulässig, die ohne weiteres mögliche, konkrete Schadensberechnung durch eine abstrakte Schadensberechnung zu ersetzen. Soweit der Kläger hierzu diverse gerichtliche Entscheidungen herangezogen hat, so ist bei diesen jeweils ein Rückgriff auf eine abstrakte Schadensberechnung auf Grundlage gutachterlicher Angaben nur in der Weise erfolgt, dass bei einer fiktiven Schadensberechnung des Reparaturschadens eine Begrenzung auf die gutachterlich ausgewiesenen Nutzungsausfalldauer erfolgt ist (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3480), nicht aber eine fiktive Berechnung des Nutzungsausfallschadens bereits im Ansatz erfolgt ist. Auch auf den richterlichen Hinweis auf die mangelnde Substanz des klägerischen Vortrags im Verhandlungstermin vom 05.08.2011 hat der Kläger nicht dargelegt, an wie vielen Tagen er tatsächlich an der Nutzung des PKW gehindert gewesen ist. Da der Kläger zu Art und Umständen der Reparatur nicht näher vorgetragen hat, sieht sich das Gericht auch zu einer Schätzung des Mindestausfalls nicht imstande. Keiner Entscheidung bedarf, da die Dauer des Nutzungsausfalls nicht hinreichend konkret dargelegt worden ist, ob eine Haftung der Beklagten schon deshalb im Ansatz ausgeschlossen ist, weil es sich um ein vom Kläger vorsätzlich herbeigeführtes Unfallereignis gehandelt hat. Insoweit bestehen allerdings Bedenken, ob die von den Beklagten vorgetragenen Indiztatsachen ausreichend sind, um einen entsprechende Annahme zu begründen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1 bis 3 ZPO. Streitwert: 8.284,92 €