Urteil
3 O 65/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2012:0223.3O65.10.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines zum Geschäftsbetrieb im Inland befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines zum Geschäftsbetrieb im Inland befugten Kreditinstituts zu erbringen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung für die Erstellung von Planungen und Schaffung sonstiger Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Projekt ***. Ende des Jahres 2002 beabsichtigten verschiedene Fraktionen im Stadtrat der Beklagten, den kompletten Bereich des sich im Eigentum der Beklagten befindlichen Galopprennbahngeländes neu zu entwickeln. Im Jahr 2003 beschloss die Beklagte sodann, ein Investoren-Bieterverfahren unter der Bezeichnung „***“ durchzuführen; dieses unter den Vorgaben zügiger Realisierbarkeit, privater Finanzierbarkeit und wirtschaftlichen Betriebs. Am diesem Verfahren nahm die Klägerin teil und erarbeitete aufgrund der Vorgaben der Beklagten im Rahmen des Investoren-Bieterverfahrens ein konkretes Nutzungskonzept, welches unter anderem eine Mehrzweckhalle, eine Golfanlage, ein Family-Entertainment-Center sowie ein Bürogebäude vorsah. Dieses Konzept stellte die Klägerin der Beklagten am 30. Januar 2004 vor. Die Parteien schlossen am 23. Juli 2004 einen Anhandgabevertrag (Anlage K4). Dort war geregelt, dass die Beklagte beabsichtigt, die Entwicklung des Galoppbahngeländes auf Grundlage der Unterlagen der Klägerin zu realisieren. Der Klägerin wurde für den Zeitraum von 12 Monaten die Gelegenheit gegeben, die Planungen abzuschließen, die Finanzierung zu klären, Mieter und Nutzer zu generieren, sowie einen Vorbescheid zur Baugenehmigung bzw. eine Baugenehmigung einzuholen. Für diese Zeit verpflichtete sich die Beklagte, nicht mit Dritten über die Übertragung, Belastung oder Nutzungsüberlassung der Grundstücke zu verhandeln. Im Übrigen sollte die Beklagte im Falle des Scheiterns keine Aufwendungen (Planung etc.) oder anderweitige Entschädigungen zahlen. Die Kosten des Anhandgabe trugen die beiden Parteien für sich selbst; es bestand für beide Parteien keine Verpflichtung eines Kostenentgeltes gegenüber der anderen Partei. Die Klägerin wurde in der Folgezeit tätig. In der Projektinformation der Klägerin vom 14. Juni 2005 (Anlage K 82 ff. = Bl. 345 ff. GA) hieß es u.a.: „Gemäß Wettbewerbsunterlage ist die Schaffung des Baurechts Sache der ***. *** hat angeboten, die Planung und die Koordination des Baurechts zu übernehmen und dieses partnerschaftlich mit der *** zu besorgen. In diesem Fall würden die Kosten für die von *** übernommenen Leistungen des Baurechts entgegen der Wettbewerbsunterlage von *** getragen. Sollte kein Baurecht erlangt werden, erstattet die *** die Kosten.“ Der Rat der Beklagten fasste am 24. Juni 2005 einen Beschluss (Anlage K7), mit dem das Erreichen der Anhandgabeziele festgestellt und die grundsätzliche Zustimmung zum Konzept erteilt wurde. Zudem wurde die Verwaltung ermächtigt, eine Vereinbarung über eine Aufgabenteilung mit der Klägerin zuschließen und eine Regelung über die Kostenerstattung mit einem Maximalbetrag von € 300.000,00 für externe Planungskosten ausschließlich für den Fall vorzusehen, dass das Planungsverfahren aus baurechtlichen (bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen) Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von *** liegen nicht durchgeführt werden kann bzw. scheitert. Die Parteien verhandelten sodann unter im Einzelnen umstrittenen Umständen über den Abschluss eines städtebaurechtlichen Vertrages. Hierzu fand u.a. ein Gespräch am 14. Juli 2005 zwischen den Parteien statt. Am 18. Juli 2005 übersandte die Beklagte einen ersten Entwurf eines städtebaulichen Vertrags an die Klägerin (Anlagenkonvolut K5). Dort heißt es in § 5 Kostenerstattung: „Vor dem Hintergrund der ursprünglich vorgesehenen Baurechtsschaffung durch die *** und die nunmehr vereinbarten Verpflichtungen von *** in § 4 wird vereinbart, dass *** von der *** eine Kostenerstattung in Höhe von max. 300.000,00 € erhält.“ Ein weiteres Gespräch der Parteien fand statt am 02. September 2005 in ***. Hierüber wurde ein Besprechungsprotokoll vom 23. September 2005 (Anlage K44) gefertigt, in dem des unter Nr. I. heißt, die Wohnbebauung werde wegen der Nähe zur Kirmes und anderen Veranstaltungen im Jahr für nicht machbar gehalten; vorstellbar sei aber weiter südlich ein „Wohnen im Dorf“. Am 24. November 2005 fand ein Gespräch zwischen den Geschäftsführer der Klägerin und dem Leiter des Amts für Wirtschaftsförderung und dem Leiter des Rechtsamts statt. Im Nachgang dessen richtete die Beklagte an die Klägerin eine Email vom 28. November 2005 (Anlage K6), in der es u.a. heißt: „Ich hatte Ihnen zugesagt, kurzfristig einen Vorschlag zu übermitteln, der den Vorgaben des Beschlusses des Rates vom 24.06. entspricht und Ihre berechtigten Interessen wahrt. Wir waren uns einig, dass derzeit nur der städtebauliche Vertrag abschlussreif ist. Der Rahmenvertrag sollte parallel vorbereitet werden, ein entsprechendes Ratsmandat – insbesondere zur Frage einer Projektgesellschaft – müssen wir noch einholen. … Zum städtebaurechtlichen Vertrag erlaube ich mir folgende Vorschläge: … § 6 Kostenerstattung 1) der Firma *** steht ein Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Kosten für Planungsleistungen und Gutachten im Sinne des § 5 Abs. 1 zu, wenn die Firma *** ihren Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung nachgekommen ist, die in § 4 dieser Vereinbarung definierten Planziele aus baurechtlichen Gründen aber nicht erreicht werden. Dieser Anspruch ist auf max. € 300.000,00 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer begrenzt. In einem Protokoll einer Informationsveranstaltung vom 19. Januar 2006 (Anlage K83 = Bl. 358 ff. GA), dessen Zugang die Beklagte bei sich bestreitet, heißt es: „Herr Bürgermeister *** begrüßt um 16.00 Uhr die Anwesenden. Er weist auf die neue Entwicklung auf der Galopprennbahn hin. Der Rat habe deshalb *** mit der Projektplanung betraut.“ Nach einem weiteren Gespräch der Parteien am 25. Januar 2006 entstand ein Vertragsentwurf für einen städtebaurechtlichen Vertrag vom 30. Januar 2006 (Anlage K8). Zudem leitete die Klägerin mit Email vom 17. Februar 2006 (Anlage 12 = Bl. 416 GA) leitete der Beklagten eine überarbeitete Version des städtebaurechtlichen Vertrages Anlage 13 (Bl. 417 ff GA) Stand 26. Januar 2006 zu. Zwischen den Parteien war zudem mindestens in Aussicht genommen, über den städtebaulichen Vertrag hinaus, für den Fall, dass das Vorhaben der Klägerin realisierbar sein sollte, weitere Vereinbarungen über eine weitere Zusammenarbeit für die Projektentwicklung abzuschließen. Zu dem Abschluss des städtebaulichen Vertrages ist es unter im Einzelnen umstrittenen Umständen nicht gekommen. Die Klägerin setzte ihre Arbeiten fort. Mit Beschluss des Rates vom 17. September 2006 stimmte dieser dem geänderten Bebauungsplanentwurf der Klägerin vom 08. August 2006 zu. Der Rat der Beklagten war mit der Sache nochmals am 23. März 2007 befasst und beschloss, zunächst die Planungen Variante B+ untersuchen zu lassen. Schließlich stellte die Beklagte mit Ratsbeschluss vom 29. Februar 2008 das Scheitern des Projekts fest (Anlage K80), dessen Ursache zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin unterbreitete der Beklagten das im Schreiben vom 26. September 2008 (Anlage K10) dokumentierte Angebot zur Überlassung der Nutzungsrechte an den Planungsunterlagen gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von € 581.478,04. Dieses Angebot nahm die Beklagte nicht an. Die Klägerin erstellte schließlich unter dem 10. Juni 2009 eine Rechnung mit Zahlungsfrist bis zum 26. Juni 2009 über einen Betrag in Höhe von € 801.278,72, auf die die Beklagte keine Zahlungen leistete. Gegenstand der Klageforderung ist ein Betrag in Höhe von € 350.805,04. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von der Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Planungen und Schaffung sonstiger Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Projekt Galopprennbahn *** verlangen. Hierzu bemüht die Klägerin mehrere Begründungen: Ein städtebaurechtlicher Vertrag könne eine mögliche Anspruchsgrundlage sein, für den Erstattungsanspruch sei ein solcher Vertrag indes nicht zwingend erforderlich. Die Beklagte habe der Klägerin vielmehr im Laufe des Jahres 2005 mehrfach zugesagt gehabt, dass sie der Klägerin die Kosten erstatte, die ihr dabei entstünden, dass sie die Voraussetzungen für die Erstellung eines Bebauungsplans schaffe. Bei Unterredungen im Juni 2005, was auch aus der Projektinformation vom 14. Juni 2005 hervorgehe, habe die Klägerin klargestellt, dass sie die Arbeiten nur durchführen lassen, wenn sichergestellt sei, dass sie für den Fall, dass das Projekt scheitere, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liege, auch eine Kostenerstattung erhalte. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten ihr dies bestätigt, aber gesagt, sie benötigten, da dies eine Abweichung von der ursprünglichen Verfahrensweise bedeute, hierfür einen Ratsbeschluss. Dann habe der Rat der Beklagten mit Beschluss vom 24. Juni 2005 beschlossen, dass die Klägerin die Bauplanungskosten erstattet erhalte, wenn die Planung aus Gründen, die nicht von der Klägerin zu vertreten seien als nicht realisierbar herausstelle. Auch der Ratsbeschluss selbst sei bereits die Rechtsgrundlage für die Klageforderung, weil dieser der Klägerin kommuniziert wurde. Auch dies sei die Erteilung eines Auftrags an die Beklagte gewesen, den Bebauungsplan zu entwickeln, die hierfür notwendigen Voraussetzungen und die hierfür notwendigen Unterlagen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Zentraler Punkt der Unterredung vom 14. Juli 2005 sei der Umstand gewesen, dass die Beklagte die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen habe der Klägerin auferlegen wollen. Hiermit habe sich die Klägerin einverstanden erklärt, jedoch nur gegen Erstattung ihrer Auslagen in Höhe von damals geschätzten € 300.000,00 netto. Im Rahmen der Besprechung vom 02. September 2005 sei ausdrücklich besprochen worden, dass die Klägerin nunmehr auf Basis des Ratsbeschlusses vom 24. Juni 2005 die entsprechenden Planungsleistungen schon vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages durchführen und beauftragen solle. Im November 2005 seien die Parteien über den Abschluss des Städtebaulichen Vertrages sowie der darin enthaltenen Regelungen einig gewesen; jedenfalls darüber, dass der Ratsbeschluss vom 24. Juni 2005 umgesetzt werden solle, lediglich über die Auslegung des Ratsbeschlusses habe es noch Differenzen gegeben. Die Beklagte habe in ihrer Email vom 28. November 2005 nochmals klargestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung für die Planungsleistungen und Gutachten zusteht, selbst wenn die in der Vereinbarung definierten Planziele aus baurechtlichen Gründen nicht erreicht werde. Die Beklagte habe mit Email vom 28. November 2005 zudem bestätigt, dass der städtebauliche Vertrag abschlussreif sei, sie habe damit bestätigt, dass es auf die gegenseitig ausgetauschten Entwürfe keine Meinungsverschiedenheiten gegeben habe. Auch in der Informationsveranstaltung vom 19. Januar 2006 habe der Bürgermeister der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin von der Beklagten bereits mit der Durchführung der Projektplanung beauftragt sei. Bei einem Gespräch am 25. Januar 2006, hätten Mitarbeiter der Klägerin zu Beginn bestätigt, dass die Kostenübernahme bis zu € 300.000,00 (netto) an die Klägerin gesichert sei, sofern das Projekt aus planungsrechtlichen Gründen scheitere. Spätestens dies sei eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Kostenerstattung durch die Beklagte gewesen. Die Übersendung eines weiteren Vertragsentwurfs ändere nichts an einer grundsätzlichen Einigkeit der Parteien, zumindest müsse sich die Beklagte daran festhalten lassen, was die Beklagte selbst vorgeschlagen habe. Insoweit gelte auch nicht das Schriftformerfordernis des § 64 GO, weil es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handle. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin weiter, das Projekt sei nicht aus Gründen gescheitert, die in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätte, zumal es schon interessierte Investoren gegeben hätte. Von zentraler Bedeutung für die Finanzierung des Projekts sei die Wohnbebauung gewesen, die indes an bauplanungsrechtlichen und immissionschutzrechtlichen Gründen gescheitert sei, da es sich gezeigt habe, dass die Wohnbebauung wegen Lärmprognosen und Geruchsbelastungen nicht realisierbar sein würde. Die Beklagte habe deshalb Abstand vom Konzept der Klägerin genommen und die Verhandlungen „einschlafen“ lassen. Die Klägerin meint daher, sie habe auch einen Anspruch aus ***, weil die Beklagte bei der Klägerin den Eindruck hervorgerufen habe, die Zusage der Kostenerstattung sei trotz § 64 Abs. 1 GO NRW wirksam, dies habe der Bürgermeister noch am 25. Januar 2006 gesagt. Zudem habe die Beklagte die Verhandlungen über den Abschluss des städtebaurechtlichen Vertrags schuldhaft und ohne in der Person der Klägerin liegende Gründe abgebrochen. Der Vertrag sei nicht geschlossen worden, obschon er nach Bekunden der Beklagte abschlussreif gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Aufwendungen im Vertrauen darauf getätigt, dass das Projekt Galopprennbahn *** entwickelt werde. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, es sei auch im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte tätig geworden. Ihre Leistungen seien ausnahmslos im Interesse der Beklagten erfolgt, da die Erstellung der Bauleitplanung ihre ureigenste Aufgabe sei. Überdies hätten die Planungen dem Willen der Beklagten entsprochen. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, sie verlange die Erstattung für Aufwendungen, die nach der ursprünglichen Ausschreibung vollständig in den Aufgaben- und Kostenbereich der Beklagten gefallen wäre, es sei daher überhaupt nicht zulässig gewesen, die Klägerin die Kosten der Bauleitplanung tragen zu lassen, was dazu führe, dass die Klägerin nunmehr einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte habe. Da aber jedenfalls ein städtebaurechtlicher Vertrag nicht geschlossen worden sei, bleibe es bei dem Grundsatz, dass die Beklagte die Kosten der Bauleitplanung trage. Die Klägerin habe insoweit auch einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Die Klägerin behauptet, insgesamt Aufwendungen in Höhe von € 294.794,15 netto = € 350.805,04 brutto (dieser Betrag entspricht der Klageforderung), getätigt zu haben. Hierzu bringt sie im Wesentlichen vor, für die Erstellung der Aufstellungsbegründung vom 23. Januar 2006 für den Bebauungsplan durch Rechtsanwalt *** aus *** habe sie € 59.345,95 gezahlt. Hinsichtlich des an die Architekten *** aus *** erteilten Auftrages habe sie € 90.256,00 als Teilbetrag der ursprünglichen € 255.000,00 gezahlt. Zur Erstellung der Aufstellungsbegründung für den zusätzlich notwendigen Bebauungsplan habe sie aus dem Auftrag an die *** Landschaftsarchitekten aus *** einen Betrag in Höhe von € 7.557,50 von ursprünglich € 30.402,50 und aus dem Auftrag ebenfalls an *** Landschaftsarchitekten aus *** einen Betrag in Höhe von € 32.462,50 von ursprünglich € 62.275,00 für die Erstellung eines faunistischen Gutachtens gezahlt. Für die Durchführung der Schallmessung während des Schützenfestes habe sie an die damit beauftragten *** € 3.510,00 gezahlt. Für verschiedene Gutachten unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes habe sie an die *** GmbH einmal € 7.050,00 und einmal € 1.600,00, an die *** GmbH einmal € 17.100,00 und einmal € 8.975,00 gezahlt. An die *** GmbH & Co. KG aus *** habe die Klägerin € 6.643,12, an die ***, *** € 17.361,30 von ursprünglich € 21.879,00, an *** aus *** € 7.678,99 und an die ***Unternehmenskonzepte aus Frankfurt € 1.106,09 gezahlt. Für die Teilnahme an Besprechungen sei ein der Klägerin ein Bearbeitungsaufwand in Höhe von € 8.785,05 entstanden, zudem beanspruche sie für ihre allgemeinen Geschäftskosten (Unternehmensführung, Verwaltung, Bürokosten, Versicherung, Werbung pp.) 13,1% mithin € 34.145,03 von ursprünglich € 77.991,15. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 350.805,04 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne keine Erstattung ihrer Kosten verlangen, diese habe sie vielmehr auf ihr eigenes Risiko getätigt. Schon im Bieterverfahren habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass Kosten und Auslagen der Anbieter nicht erstattet werden auch durch den Anhandgabevertrag habe sich die Beklagte zu keiner Kostenübernahme verpflichtet, sondern der Klägerin nur Zeit für die Vertiefung ihrer Planungen gegeben. Eine vertragliche Grundlage für die Übernahme der Kosten bestehe nicht, da ein städtebaurechtlicher Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, Insbesondere habe die Beklagte die Klägerin nicht mit der Durchführung der Investition betraut oder diese angewiesen, vorbereitende Maßnahmen zur Bauleitplanung zu auszuführen. Zudem unterliege ein städtebaurechtlicher Vertrag nach § 11 Abs. 3 BauGB der Schriftform. Zum Abschluss des städtebaurechtlichen Vertrages sei es nicht gekommen, weil die Parteien keine Einigung über die Regelung zur Kostenerstattung gefunden hätten, die sich im Rahmen der Vorgabe des Ratsbeschlusses gehalten habe. Es gebe auch keine Differenzierung von Abschluss eines städtebaurechtlichen Vertrags und einer zugesagten Kostenerstattung; jede diesbezügliche Regelung sei ein städtebaulicher Vertrag und bedürfe daher der Schriftform. Die Beklagte habe auch im Laufe des Jahres 2005 nicht zugesagt, dass sie der Klägerin die Kosten erstatte. Im Gegenteil hätten die federführenden Mitarbeiter der Beklagten erklärt, es sei unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung einer für ihr Vorhaben etwa notwendigen Bauleitplanung, dass die Klägerin alle zur Bauleitplanung notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen auf eigene Kosten vornehme. Die Projektinformation enthalte nur den einseitigen Vorschlag der Klägerin, auf den der Rat der Beklagten gerade nicht eingegangen sei. Auch sei es unmissverständliche Vorgabe des Ratsbeschlusses gewesen, dass die Klägerin die von ihr zur Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung übernommenen Maßnahmen „auf eigene Kosten“ durchführe. Die Klägerin habe danach das Risiko des Scheiterns des Vorhabens zu tragen gehabt. Die Parteien seien auch nicht über den Abschluss des städtebaulichen Vertrages, der zudem nur der erste Schritt für die Verwirklichung des Gesamtprojekts sein sollte, sowie die darin enthaltenen Regelungen einig gewesen, wie bei auch dem Gespräch am 24. November 2005 zu Tage getreten sei. Die Email vom 28. November 2005 habe nur bloße Formulierungsvorschläge für einen städtebaulichen Vertrag enthalten, dessen Inhalt weder abschließend besprochen, geschweige denn vereinbart gewesen sei. Die Entscheidungsreife nur hinsichtlich des städtebaulichen Vertrages bedeutete, dass keine Ermächtigung des Rates über diesen hinaus bestand. Es habe keinesfalls nur der mehr oder weniger formale Gesichtspunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages entgegen gestanden. Es habe im Gegenteil nach wie vor Uneinigkeit über eine Regelung zur Erstattung von Kosten der Bauleitplanung für den Fall ihrer Scheiterns bestanden, weil die Klägerin einen Kostenerstattung über die Grenzen des Ratsbeschlusses erstrebt habe. Dieser Einigungsmangel sei auch bei den weiteren Gesprächen insbesondere im Januar 2006 offenkundig gewesen. Nach dem Formulierungsvorschlag vom 30. Januar 2006, über den auch keine Einigung habe erzielt werden können, hätten keine weiteren Verhandlungen über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mehr stattgefunden. Da es der Klägerin auch in der Folgezeit nicht gelungen sei, ein Vorhaben zu entwickeln, dessen Wirtschaftlichkeit im Sinne eines annähernden Ausgleichs zwischen Kosten und Erlösen gesichert sein würde, sei dem Rat der Beklagten nichts anderes übrig geblieben, als durch Beschluss vom 29. Februar 2008 das Scheitern des Projekts festzustellen. Es sei falsch, dass die Parteien über die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen für die Erbringung von Planungsleistungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verhandelt hätten. Die Planungsunterlagen der Klägerin, die Gegenstand des Angebots der Klägerin vom 16. September 2008 gewesen seien, seien für die Beklagte nicht verwertbar. Die Beklagte habe die Verhandlungen nicht schuldhaft abgebrochen. Die Beklagte verfüge über die kommunale Planungshoheit, mit entsprechendem Planungsermessen, insbesondere könne sie sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans verpflichten, daher könne sich die Klägerin auch nicht auf einen Vertrauensschutz bei Bauleitplanung berufen, zumal sich die Beklagte ausdrücklich gegen eine Durchführung der Maßnahmen auf ihre Kosten ausgesprochen habe. Die Klägerin bestreitet sämtliche Aufwendungen der Klägerin mit Nichtwissen. Auch wenn die Beklagte mit der Klägerin und ihren Subunternehmern zusammengearbeitet und sich ausgetauscht habe, was als Stadt normal sei, wisse die Beklagte nichts über die einzelnen vertraglichen Absprachen, Honorare und deren Zahlung. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. Die Kammer hat mit am 17. Dezember 2010 nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG beschlossen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist, da es sich um eine bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeit handelt, für die insbesondere nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben ist. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 350.805,04 Beklagten sei es als Vergütung für die Erstellung von Planungen und Schaffung sonstiger Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Projekt *** oder sei es als Erstattung ihrer diesbezüglichen Aufwendungen. Die Klägerin kann ihr Klagebegehren nicht mit Erfolg auf das Bieterverfahren und den Anhandgabevertrag stützen. Dort ist vielmehr jeweils ausdrücklich geregelt, dass Kosten und Aufwendungen der Bieter bzw. der Klägerin nicht erstattet werden. Für das Bieterverfahren „***“ ergibt sich dies in wünschenswerter Deutlichkeit aus Nummer 2.4. In dem am 23. Juli 2004 geschlossenen Anhandgabe-vertrag war geregelt, dass die Beklagte beabsichtigt, die Entwicklung des Galoppbahngeländes auf Grundlage der Unterlagen der Klägerin zu realisieren. Der Klägerin wurde für den Zeitraum von 12 Monaten die Gelegenheit gegeben, die Planungen abzuschließen, die Finanzierung zu klären, Mieter und Nutzer zu generieren, sowie einen Vorbescheid zur Baugenehmigung bzw. eine Baugenehmigung einzuholen. Für diese Zeit verpflichtete sich die Beklagte nicht mit Dritten über die Übertragung, Belastung oder Nutzungsüberlassung der Grundstücke zu verhandeln. Im Übrigen sollte die Beklagte im Falle des Scheiterns keine Aufwendungen (Planung etc.) oder anderweitige Entschädigungen zahlen, denn die Kosten der Anhandgabe tragen die beiden Parteien für sich selbst und eben keine Verpflichtung eines Kostenentgeltes einer Partei gegenüber der anderen Partei. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch aus ihrer eigenen Projektinformation vom 14. Juni 2005 herleiten. Dort heißt es zwar „Gemäß Wettbewerbsunterlage ist die Schaffung des Baurechts Sache der ***. *** hat angeboten, die Planung und die Koordination des Baurechts zu übernehmen und dieses partnerschaftlich mit der *** zu besorgen. In diesem Fall würden die Kosten für die von *** übernommenen Leistungen des Baurechts entgegen der Wettbewerbsunterlage von *** getragen. Sollte kein Baurecht erlangt werden, erstattet die *** die Kosten.“ Dies ist indes eine einseitige Erklärung der Klägerin, welches die Klägerin selbst als ihr „Angebot“ bezeichnet. Zudem wusste die Klägerin von den Mitarbeitern der Beklagten, dass für die für ihr gewünschte Kostenübernahme durch die Beklagte zuvor Ratsbeschluss erforderlich ist, der erst am 24. Juni 2005 gefasst wurde. Aber auch aus dem Ratsbeschluss der Beklagten vom 24. Juni 2005 kann die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten. Diesem lässt sich weder die Annahme der Beklagten eines zuvor von der Klägerin gemachten Angebots für einen vergütungspflichtigen Vertrag entnehmen noch enthält es ein konkretes Angebot der Beklagten, welches hätte von der Klägerin angenommen werden können, zumal die Klägerin auch für die erforderliche Annahme hierauf nicht vorgetragen hat. Der Ratsbeschluss vom 24. Juni 2005 enthält neben der Feststellung des Erreichens der Anhandgabeziele und der grundsätzlichen Zustimmung zum Konzept der Klägerin nämlich lediglich eine Ermächtigung an Verwaltung eine Vereinbarung über eine Aufgabenteilung mit der Klägerin einschließlich einer Regelung über die Kostenerstattung für externe Planungskosten ausschließlich für den Fall, dass das Planungsverfahren aus baurechtlichen (bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen) Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Klägerin liegen, nicht durchgeführt werden kann bzw. scheitert, zu schließen. Diese Erklärung ist weder eine gegenüber der Klägerin abgegebene Willenserklärung noch verpflichtet sie die Verwaltung der Beklagten zur Abgabe entsprechender Erklärungen gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung ihrer Leistungen bzw. Erstattung ihrer Auslagen aus einem städtebaurechtlichen Vertrag. Zwar übersandte die Beklagte am 18. Juli 2005 den ersten Entwurf eines städtebaulichen Vertrags an die Klägerin, der vor dem Hintergrund der ursprünglich vorgesehenen Baurechtsschaffung durch die Stadt und die nunmehr vereinbarten Verpflichtungen von *** in § 4 in § 5 eine Kostenerstattung in Höhe von max. € 300.000,00 vorsah, auch enthielten die von der Klägerin der Beklagten im Anschluss daran übermittelten Vertragsentwürfe in § 6 eine entsprechende Kostenregelung, jedoch ist es zu einem entsprechenden Vertragsschluss nicht gekommen. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass hinsichtlich eines der Entwürfe zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorgelegen hätten, die zum der Schriftform des § 11 Abs. 3 BauGB genügt hätten. Dies stellt auch die Klägerin nicht (mehr) in Frage. Die Klägerin kann einen vertraglichen Anspruch auch nicht aus der Email der Beklagten vom 28. November 2005 herleiten. Dieser Email lässt sich gerade nicht entnehmen, dass sie eine Einigung bestätigen wolle. Eine solche kann nicht allein aus dem dort verwendeten Wort „Abschlussreife“ entnommen werden. Diese Formulierung ist vielmehr im Zusammenhang zu sehen. Dort heißt es, „Ich hatte Ihnen zugesagt, kurzfristig einen Vorschlag zu übermitteln, der den Vorgaben des Beschlusses des Rates vom 24.06. entspricht und Ihre berechtigten Interessen wahrt. … Wir waren uns einig, dass derzeit nur der städtebauliche Vertrag abschlussreif ist. Der Rahmenvertrag sollte parallel vorbereitet werden, ein entsprechendes Ratsmandat – insbesondere zur Frage einer Projektgesellschaft – müssen wir noch einholen. … Zum städtebaurechtlichen Vertrag erlaube ich mir folgende Vorschläge: …“ Wenn aber noch Vorschläge hinsichtlich des städtebaurechtlichen Vertrages erfolgten, dann gab es noch keine vollständige Einigung über dessen Inhalt. Dies gilt umso mehr, als dass danach die Klägerin ihrerseits noch weitere Vertragsentwürfe der Beklagten zuleitete. Die Klägerin hat auch einen Anspruch aus den Gesprächen und Verhandlungen am 14. Juli 2005, am 02. September 2005, am 24. November 2005 und am 25. Januar 2006 nicht dargetan, denn sie hat nicht vorgetragen, wer für die Beklagte der Klägerin welche Zusicherung für die Übernahme von welchen Kosten gemacht haben soll. Dass die Herren *** und *** bestätigt hätten, dass die Kostenübernahme bis zu € 300.000,00 (netto) an die Klägerin gesichert sei, sofern das Projekt aus planungsrechtlichen Gründen scheitere, reicht hierfür nicht aus. Die Bestätigung, dass „sichergestellt sei“, ist schon keine Annahme eines konkreten Angebots und war auch von der Klägerin vor dem Hintergrund der monatelangen Verhandlungen darüber auch nicht als solche zu erkennen, zumal die Klägerin auch danach weitere Entwürfe eines städtebaurechtlichen Vertrages vom 26. Januar 2006 und 31. Januar 2006 an die Beklagte übermittelte, die Überarbeitungen enthielten, ohne darauf zu verweisen, dass eine Regelung hinsichtlich der Übernahme der Kosten im Falle des Scheiterns bereits getroffen sei. Auch reicht für einen Vertragsschluss die von der Klägerin behauptete „grundsätzliche Einigung“ nicht, erforderlich sind vielmehr zwei in Bezug aufeinander abgegebene übereinstimmende Willenserklärungen, die nicht vorliegen. Insbesondere hat es auch keine isolierte Einigung nur über die streitgegenständlichen Kosten losgelöst vom Vertrag gegeben, denn gerade diese Regelung sollte Bestandteil des städtebaurechtlichen Vertrages sein. Zudem wäre ein solcher mündlicher Vertrag wegen des Schriftformerfordernisses für einen städtebaulichen Vertrages unwirksam, denn ein städtebaurechtlicher Vertrag liegt nicht schon bei einem umfangsreichen Regelungswerk vor, sondern schon bei einer Vereinbarung für die Übernahme von Bauplanungsleistungen und deren Kosten, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, so dass erst ihre teilweise Rückerstattung ein städtebaurechtlicher Vertrag wäre. Auch hat die Klägerin nicht dargetan, dass ihr von der Beklagten für die Erstellung der Planungsgrundlagen ein bzw. mehrere Aufträge im bürgerlichen Rechtssinne erteilt oder zwischen den Parteien diesbezügliche Werkverträge geschlossen wurden. Die Klägerin trägt nicht vor, wann die Beklagte sie wie etwa mit der Einholung oder Erstattung eines immissionsschutzrechtlichen Gutachtens gegen Kostenzusage oder der sonstigen von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen beauftragt hätte. Zudem waren die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten nie isoliert zu sehen, sondern immer im Zusammenhang mit dem Gesamtprojekt, wobei die Beklagte von Anfang an deutlich gemacht hat, dass sie hierfür grundsätzlich keine Kosten übernehmen wollte, hierzu bestand vielmehr nur ausnahmsweise eine Bereitschaft gemäß des Ratsbeschlusses vom 24. Juni 2005. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Bürgermeisters der Beklagten auf der Informationsveranstaltung am 19. Januar 2006, selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der Bürgermeister wie von der Klägerin behauptet erklärt habe, der Rat habe deshalb *** mit der Projektplanung betraut. Denn diese Äußerung enthält keinerlei Angaben bezüglich einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Schließlich ist die Klägerin selbst ganz offensichtlich nicht von einer wirksamen Einigung mit der Beklagten über eine Vergütung der von ihr erbrachten Leistungen ausgegangen, da die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2008 ein Angebot für die Überlassung der Nutzungsrechte an den Planungsunterlagen gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe von € 581.478,04 unterbreitetet. Die Klägerin kann ihren Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Dem steht schon entgegen, dass die Parteien über die Erteilung eines Auftrags verhandelt haben. Außerdem war die Struktur der Zusammenarbeit der Parteien darauf angelegt, dass die Beklagte grundsätzliche keine Kosten für die Erstellung der Bauleitplanung tragen und die Klägerin ihre Investitionen im Rahmen der Durchführung des Projekts einspielen sollte. Die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung ist nur deshalb von Belang geworden, weil das Projekt nicht durchgeführt wurde. Für diesen Fall haben die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten und Aufwendungen gerade nicht dem Willen der Beklagten entsprochen. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf die Grundsätze der ***. bzw. des § 311 Abs. 2 und 3 BGB stützen. Es mag zwar sein, dass die Klägerin ihre Ausgaben und Tätigkeiten im Vertrauen auf die Durchführung des Projekts getätigt hatte, aber dieses Vertrauen ist nicht schutzwürdig, da die Beklagte die Vertragsverhandlungen über einen städtebaurechtlichen Vertrag insbesondere nicht in vorwerfbarer Weise abgebrochen hat. Dabei ist bereits zu berücksichtigten, dass die Beklagte als Gemeinde baurechtliche Planungshoheit genießt und sie deshalb schon nicht zu einer bestimmten Bauleitplanung verpflichtet ist und sich zu einer solchen auch nicht vertragsrechtlich verpflichten kann. Zudem – den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt – war das Projekt baurechtlich unzulässig, so dass ein sachlicher Grund für den Ratsbeschluss vom 29. Februar 2008 gab, mit dem das Scheitern des Projekts festgestellt wurde. Dann bestand aber auch keine Veranlassung und auch keine rechtliche Möglichkeit mehr für Beklagte, mit der Klägerin einen städtebaurechtlichen Vertrag über die Vorbereitung oder Durchführung des Projekts oder auch nur über Übernahme der bislang entstandenen Kosten zu schließen. Vielmehr muss sich die Klägerin vorhalten lassen, angesichts ihrer – freiwilligen, denn ein städtebaurechtlicher Vertrag war ja gerade noch nicht geschlossen und die Klägerin zur Erbringung der Leistungen gegenüber der Beklagten mithin nicht verpflichtet – umfangreichen Tätigkeit für die Projektentwicklung versäumt zu haben, eine rechtsverbindliche Regelung über die Kostenerstattung zu schließen. Für diese ganz offensichtlich in Aussicht auf die Durchführung des Projekts durchgeführte Akquisetätigkeit trägt daher die Klägerin das wirtschaftliche Risiko. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf nicht auf die §§ 812 ff. BGB stützen, da eine Bereicherung der Beklagte wegen der Nichtdurchführung des Projekts nicht im Einzelnen dargetan ist, denn hierfür reicht es nicht aus, dass die Beklagte eine Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin erspart hat, denn an dieser Tätigkeit hat die Beklagte jedenfalls jetzt kein Interesse mehr. Zum anderen hat die Klägerin im Zeitpunkt der Leistung nicht mit dem Willen geleistet eine zweckgerichtete Vermögensvermehrung der Beklagten vorzunehmen, es ging ihr vielmehr darum die Grundlagen für die Durchführung des Projekts zu schaffen, durch dessen Durchführung sie ihre Aufwendungen amortisieren wollte. Die Beklagte trägt nicht schon die von der Klägerin aufwendeten Kosten für die Erstellung der Bauleitplanung, weil die Übertragung der Kosten auf die Klägerin nicht zulässig gewesen wäre. Die Übertragung der Kosten ist nicht verboten, sondern wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ergibt, grundsätzlich zulässig. Nur weil es nicht zu einem städtebaulichen Vertrag gekommen ist, fallen die Kosten der Klägerin, die diese freiwillig als Akquiseleistungen erbrachte, nicht der Beklagten zu Last. Dies liefe dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB entgegen, der gerade das wirtschaftliche Risiko der von der Gemeinde auf einen privaten Investor verlagern will. Wenn dieser Investor diesbezügliche Tätigkeiten vor Abschluss eines städtebaurechtlichen Vertrages entfaltet, also ohne hierzu verpflichtet zu sein, insbesondere ohne sich eine Kostenerstattung zusagen zu lassen, geht dies nicht zu Lasten der Gemeinde. Für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist daneben daher kein Raum. Zudem haben die Parteien – wie die Kammer im Beschluss vom 17. Dezember 2010 rechtskräftig festgestellt hat, ihr Verhältnis nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich ausgestaltet. Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Hauptforderung hat, kann sie von der Beklagten auch nicht Zahlung von Zinsen daraus verlangen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf € 350.805,04 festgesetzt. ***