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Urteil

22 S 101/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0309.22S101.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 14.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 34 C 289/10 – wird zurück gewiesen. Der Kläger hat die Kosten Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger verlangt Prämienrückzahlung nach Kündigung eines Versicherungsverhältnisses sowie Schadensersatz. 4 Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der xxx Lebensversicherung AG (im Folgenden: xxx), einen Versicherungsvertrag über eine Rentenversicherung mit Todesfallschutz, beginnend am 01.12.2007. Er erhielt einen auf den 29.11.2007 datierten „Antrag/Vertrag“ (Kopie Bl. 41 f. GA); auf die Kopie wird wegen der Einzelheiten der Urkunde Bezug genommen. Anfangs betrug der Beitrag 75,00 €. Gem. § 2 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung war eine halb- oder vierteljährliche sowie eine monatliche Zahlung des Jahresbeitrags möglich, wofür ein zwei- bzw. drei- bzw. vierprozentiger sog. Ratenzuschlag erhoben wurde. 5 Am 17.04.2009 ging bei der xxx eine Kündigung des Klägers ein. Der Vertrag wurde zum 01.06.2009 beendet. Bis dahin hatte der Kläger Beiträge in Höhe von 1.372,50 € eingezahlt. Er erhielt einen Rückkaufswert von 0,01 €. 6 Mit Schreiben vom 16.06.2010 (Bl. 43 ff. GA) ließ der Kläger einen Widerspruch gem. § 5a VVG a. F. erklären. 7 Der Kläger verlangt die Rückzahlung aller Prämien abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts sowie Schadensersatz in Form von entgangenem Anlagenzins in Höhe von 218,94 €, insgesamt also 1.591,43 €. 8 Er hat behauptet, der Vertrag sei im sog. Policenmodell abgeschlossen worden. Er erinnere sich nicht, bei Antragstellung von der Beklagten umfangreiche Unterlagen erhalten zu haben und bestreite dies. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.591,43 € nebst Zinsen in Höhe von sieben Prozent seit dem 02.07.2010 zu zahlen sowie an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 324,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte hat behauptet, der Vertrag sei im Wege des sog. Antragsmodells abgeschlossen worden, und zwar bei der damaligen xxx-Zweigstelle in Frankfurt/Main im sog. „Point-of-Sale-Verfahren“. Der Kläger habe im Vertragsgespräch am 29.11.2007 sämtliche AVB und Kundeninformationen erhalten, wie es auch dem Versicherungsschein zu entnehmen sei, wo der Kläger dies durch eigenhändige Unterschrift bestätigt habe. Folgerichtig sei der Kläger über sein Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a. F. belehrt worden. 14 Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Widerruf oder Widerspruch seien ins Leere gegangen, nachdem das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet gewesen sei. Auch sei eine fehlerhafte Belehrung nicht feststellbar. Das ergebe sich aus der von ihm unterzeichneten Urkunde, wo er den Erhalt „gewisser Unterlagen“ und die Belehrung über sein etwaiges Rücktrittsrecht quittiert habe. Somit seien Versäumnisse der Beklagten nicht feststellbar. Nach alledem bestehe kein begründeter Anlass, den Rechtsstreit dem EuGH vorzulegen. 15 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen bzw. Ergänzungen haben sich wie folgt ergeben: 16 Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe ihres Beweisbeschlusses vom 21.10.2011 (Bl. 310 GA) durch Vernehmung des Zeugen xxx. Anschließend hat sie den Kläger zum Beweisergebnis angehört. Er hat erklärt, der Bankmitarbeiter habe „alles“ ausgedruckt, das heiße die Unterlagen für Kredit und Versicherung. Es habe sich um einen ganzen Stapel Papiere gehandelt. Anschließend habe alles unterschreiben und den Stapel Papiere mitgenommen. Er habe einen ganzen Ordner bekommen, in dem „alles drin“ gewesen sei. Ergänzend wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.02.2012 Bezug genommen. 17 II. 18 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. 19 Der Kläger beantragt, 20 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.591,43 € nebst Zinsen in Höhe von sieben Prozent seit dem 02.07.2010 zu zahlen sowie an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 324,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurück zu weisen. 23 III. 24 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. 25 Der Kläger rügt Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären. Er macht geltend, zu Unrecht sei das Amtsgericht von einem Vertragsschluss im Antragsmodell ausgegangen, da es sich fälschlicher Weise auf den Inhalt der Vertragsurkunde stütze. Die Bestätigung des Erhalts der Unterlagen verstoße aber gegen § 309 Nr. 12 b BGB. Zudem habe das Amtsgericht versäumt, hierzu den Kläger anzuhören. Ferner habe es die Rechtmäßigkeit der Rücktrittsbelehrung nicht geprüft, die formal und inhaltlich fehlerhaft sei. Ferner habe das Amtsgericht verkannt, dass ein Widerrufsrecht auch bei einem zuvor gekündigten Vertrag ausgeübt werden könne. Auch habe er einen Anspruch aus den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Zudem habe das Amtsgericht sein, des Klägers, rechtliches Gehör verletzt, was sich darin zeige, dass sich die Urteilsbegründung nicht einmal ansatzweise mit der Sach- und Rechtslage auseinander setze. Darin liegen ordnungsgemäße Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO. 26 IV. 27 Die Berufung ist unbegründet. 28 Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Prämienrückzahlung oder Schadensersatz zu. 29 1. 30 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 BGB bei wirksamem Widerspruch nach § 5 a VVG a. F. oder Widerruf nach § 8 VVG a. F. 31 Denn das Zustandekommen des Versicherungsvertrags ist weder durch Widerspruch nach § 5 a Abs. 1 VVG a. F. noch durch Widerruf nach § 8 VVG a. F. gehindert worden. 32 Ein Widerspruch wäre nur in Betracht gekommen, wenn der vorliegend zu beurteilende Vertrag nach dem Policenmodell des § 5 a VVG a. F. zustande gekommen wäre, d. h. wenn der Kläger bei Antragstellung nicht alle erforderlichen Unterlagen erhalten gehabt hätte. Ob dies der Fall gewesen war, ist zwischen den Parteien streitig gewesen. Das Bestreiten des Klägers war auch zunächst als nach § 138 ZPO wirksam zu betrachten, obwohl er sich sich darauf beschränkt hatte, vorzutragen, dass ihm keinesfalls erinnerlich sei, bei Antragstellung umfangreiche Unterlagen vorgelegt bekommen zu haben. Obwohl das einem Bestreiten mit Nichtwissen gleich kam, war es als zulässig zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozess zu erklären hat (BGH NJW-RR 2002, 612, 613). Wenn sie sich an einen lange zurück liegenden (Alltags-)Vorgang nicht mehr erinnern kann und das nach der Lebenserfahrung glaubhaft ist, ist es zulässig, dass sie diesen gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreitet (BGH, aaO.). Im Streitfall lag die Antragsunterzeichnung mehr als drei Jahre zurück, als der Kläger sich mit der Replik über den Erhalt der Unterlagen zu erklären hatte. Es erschien glaubhaft, dass er sich hieran nicht mehr erinnern konnte. 33 Gem. § 5 a Abs. 2 S. 2 VVG a. F. obliegt der Nachweis über den Zugang der Unterlagen dem Versicherer. Die Beklagte hatte entsprechenden Beweis angeboten, der zu erheben war. Denn zum Einen unterfällt das vorformulierte Empfangsbekenntnis im „Antrag/Vertrag“ der Beklagten § 309 Nr. 12 b BGB und ist damit unwirksam, da es weder vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt, noch gesondert unterschrieben worden ist (vgl. zu diesen Erfordernissen Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 309 Rdnr. 109 mit Nachw.). Zum Anderen ist die im „Antrag/Vertrag“ enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht schon formal unwirksam, denn sie ist nicht in drucktechnisch deutlicher Form (§ 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F.) abgefasst gewesen. Es fehlt an einer ausreichenden optischen Hervorhebung der Belehrung. Diese findet sich in kleiner Schrift innerhalb eines Fließtextes. Folglich hätte – bei Anwendbarkeit des § 5 a VVG a. F. – die Widerspruchsfrist nie zu laufen begonnen. Gegen die Wirksamkeit bzw. Anwendbarkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F., wonach das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, hat die Kammer Bedenken. Sie geht auch grundsätzlich davon aus, dass dem Zustandekommen eines Vertrags auch nach dessen Beendigung durch Kündigung widersprochen werden kann (bzw. auch noch zu diesem Zeitpunkt ein Vertragsrückktritt erklärt werden kann). Beide Rechtsfragen können jedoch im Streitfall unentschieden bleiben, denn § 5 a VVG a. F. gelangt nicht zur Anwendung, weil festzustellen ist, dass der Vertrag im sog. Antragsmodell zustande gekommen ist. 34 Der Kläger hat dies nämlich im Anschluss an die Beweisaufnahme zugestanden, in dem er erklärt hat, er habe von dem Zeugen xxx, dessen Aussage richtig sei, einen ganzen Stapel Unterlagen erhalten, in dem „alles drin“ gewesen sei. Damit hat sich gleichzeitig heraus gestellt, dass der Kläger unter Verstoß gegen das Wahrheitsgebot wissentlich hat falsch vortragen lassen, indem er schriftsätzlich die Behauptung aufgestellt hat, er könne sich nicht daran erinnern, bei Antragstellung umfangreiche Unterlagen erhalten zu haben. 35 Da der Vertrag im Antragsmodell zustande gekommen ist, gab es kein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a. F., sondern nur ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a. F. Die Frist zu dessen Ausübung betrug 30 Tage ab Vertragsschluss (S. 1 der Vorschrift), hat aber erst mit Belehrung zu laufen begonnen. Da § 8 Abs. 5 VVG a. F. – anders als § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. – keine besonderen grafischen Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung stellt, ist die im vorliegenden Vertragsdokument verwendete als ausreichend anzusehen. Folglich ist die Frist mit Vertragsunterzeichnung am 29.11.2007 angelaufen und bei Erklärung des „Widerspruchs gem. § 5 a VVG a. F. bzw. nach § 8 VVG a. F.“ abgelaufen gewesen. Sollte im Streitfall die Belehrung doch unwirksam gewesen sein, wäre ein Rücktrittsrecht spätestens nach Ablauf von einem Monat nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. Gegen die Wirksamkeit des dies bestimmenden § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a. F. bestehen keine Bedenken. 36 2. 37 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nach §§ 357 Abs. 1, 346 BGB i. V. m. §§ 355 Abs. 1, 495 499 Abs. 1 BGB a. F. (anzuwenden gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) 38 Ein solcher Anspruch besteht nicht, denn es liegt kein Verbraucherdarlehen nach §§ 499 Abs. 1 BGB a. F. vor. 39 Bei der zwischen den Parteien vereinbarten monatlichen Zahlungsweise der Versicherungsprämie für die in Rede stehende Rentenversicherung mit Todesfallschutz gegen einen Ratenzahlungszuschlag handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 BGB a.F. (mit Wirkung ab 11.06.2010 ersetzt durch § 506 Abs. 1 BGB). 40 Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu bereits mit Beschluss vom 9. Juli 2010 – Az: 20 U 51/10 – umfangreiche Ausführungen gemacht, die mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 – Az.: 20 U 100/10 – nochmals bekräftigt wurden: 41 „Dass eine Anwendung von §§ 499 Abs. 2, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. auf Versicherungsverträge ausscheidet, ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 eine entsprechende Regelung enthielt, die im Rahmen des Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung mit geänderter Systematik in das BGB übernommen wurde (so auch OLG Bamberg VersR 2007, 529). In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 11/5462 Seite 17). Dagegen mag man für den hier zu entscheidenden Fall einwenden, dass ausweislich des Wortlauts von § 6 Abs. 1 AVB die Klägerin durch Vereinbarung monatlicher Zahlungsweise nicht einen ansonsten gewährten Rabatt ausgeschlagen hat, sondern mit einem sonst nicht fälligen Zuschlag von 5% auf die Jahresprämie und damit einem Entgelt belastet wird. Es ist jedoch letztlich nur eine Frage der Darstellung durch den Versicherer, welche Summe den maßgeblichen Ausgangsbetrag für die Frage bilden soll, ob ein Rabatt oder ein Zuschlag vorliegt, je nachdem, ob von der bei Einmalzahlung vereinbarten Jahresprämie oder der Jahressumme der monatlich gezahlten Prämien ausgegangen wird. Eine verlässliche rechtliche Einordnung lässt sich daran nicht knüpfen.“ 42 Die Kammer schließt sich diesen Argumenten an, und zwar aus folgenden Gründen: 43 Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996, Az.: III ZR 242/95, Münchner Kommentar/Schürnbrand, BGB, 5. Auflage, § 499 BGB, Rdn. 8). 44 Generell ist bei Dauerschuldverhältnissen davon auszugehen, dass die Zahlung entsprechend der Leistung der ständig neu entstehenden Leistungspflichten während der Dauer der Rechtsbeziehung zu erfolgen hat. Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH, Urteil vom 16. November 1995, Az.: I ZR 177/93; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996, Az.: III ZR 242/95). Entwickelt hat der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz zwar für Dienstverträge, deren Vergütung nach § 614 BGB ohnehin nach Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten ist. Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse (OLG Hamburg, Urteil v. 18. November 2011, 9 U 97/11 unter Hinweis auf die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 EG vom 23.04.2008, Erwägungsgrund 12). 45 Die Kammer teilt die von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass durch die Vereinbarung einer unterjährlichen Prämienzahlung keine vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen wird. 46 Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 18. November 2011 ausgeführt: 47 „Das dispositive Recht sieht nämlich keine jährliche Fälligkeit - im Voraus - vor. Gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG (a. F.) bzw. § 33 VVG (n. F.). Nur hier wird die Fälligkeit der Prämie besonders geregelt. Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2011, Az.: 20 U 81/11; OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2011, Az.: 20 U 98/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az.: 7 U 199/10; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2010, Az.: 20 U 51/10). Bei laufender Prämienzahlung bleibt es deshalb dabei, dass sich die Fälligkeit der Folgeprämien nach der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Dieser sieht sofortige Fälligkeit hingegen nicht als Grundsatz, von dem eine Abweichung möglich ist, sondern lediglich subsidiär für den Fall vor, dass von den Parteien keine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit getroffen worden ist (vgl. Münchner Kommentar/Krüger, BGB, 5. Auflage, § 271 Rdn. 1 und 33; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 271 Rdn. 10). Es kommt deshalb (auch) für die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie darauf an, ob die Beteiligten eine Leistungszeit vereinbart haben (vgl. Hadding, VersR 2010, 697 (700)). Ist eine solche aber dispositiv, können auch unterjährliche, insbesondere monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 31. August, Az.: 20 U 81/11, OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2011, Az.: 20 U 98/11; OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 2010, Az.: 20 U 51/10). 48 Soweit die zu dieser Frage vertretene Gegenansicht damit argumentiert, dass die Versicherungsperiode gemäß § 9 VVG a.F. (jetzt: § 12 VVG) ein Jahr betrage und die Prämien deshalb grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig würden mit der Folge, dass die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise die Fälligkeit im Vergleich zum dispositiven Recht zugunsten des Versicherungsnehmers hinausschiebe und daher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliege, beachtet sie nicht den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Januar 2011, Az.: 7 U 199/10). Zu Unrecht geht die Gegenansicht nämlich von der Prämisse aus, dass § 9 VVG (a. F.) bzw. § 12 VVG (n. F.), wonach die Versicherungsperiode ein Jahr beträgt, die Fälligkeit der Prämienleistung im Sinne einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichtenden Zahlung bestimme. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich treffen § 9 VVG (a. F.) bzw. § 12 VVG (n. F.) zur Fälligkeit der Prämien überhaupt keine Aussage. Denn die "Versicherungsperiode" ist lediglich der Zeitabschnitt, nach dem bei Zeitversicherungen die Prämie bemessen wird, sie ist also nur Bemessungsgrundlage der Prämien (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 12 Rdn. 1), was nach einhelliger Ansicht streng von der Zahlungsweise für die Prämien zu unterscheiden ist. Das bedeutet, auch wenn die Parteien eine unterjährliche, z B. monatliche Zahlungsweise vereinbart haben, beträgt die Versicherungsperiode doch grundsätzlich ein Jahr (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 18. November 2011, Az.: 9 U 97/10 mit weiteren Nachweisen). Die Prämienfälligkeit wiederum kann in den Grenzen von § 307 BGB völlig frei vereinbart werden (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 12 Rdn. 3). Die Abkoppelung der Versicherungsperiode von den zeitlichen Modalitäten der Prämienzahlung hat versicherungstechnische Gründe und ändert in materieller Hinsicht nichts daran, dass sich die Prämie auf die jeweilige Dauer der Risikotragung bezieht. Die Versicherungsperiode im Sinne des § 9 VVG a.F. bzw. § 12 VVG (n. F.) hat mit der Zahlungsweise von Prämien also im Ergebnis nichts zu tun und bestimmt dementsprechend auch nicht deren Fälligkeit (ausführlich hierzu: Hadding, VersR 2010, 697, 700 ff.).“ 49 Diese Argumentation überzeugt auch die Kammer; deswegen macht sie sich diese vollumfänglich zu Eigen. 50 Sie betrifft unmittelbar allerdings nur die Folgeprämien. Hinsichtlich der Erstprämie sieht dagegen - wie oben ausgeführt - das VVG eine Fälligkeitsregelung vor. Hierzu führt das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 18.11.2012 wie folgt aus: 51 „Angesichts des Umstandes, dass aber gerade Lebensversicherungsverträge und Rentenverträge auf eine vieljährige Laufzeit konzipiert sind, kommt allerdings der gesetzlichen Fälligkeitsregelung für die Erstprämie wirtschaftlich eine so untergeordnete Bedeutung zu, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, allein deshalb die Vereinbarung von – unechten - unterjährlichen Prämien als (entgeltlichen) Zahlungsaufschub zu werten. Auch unter dem Aspekt, dass die Versicherung frei wäre, - echte - unterjährliche Prämienzahlungen zu vereinbaren, die dann keinen Zahlungsaufschub, sondern einen Rabatt bei Vorauszahlung des Jahresbeitrags darstellen und in keinem Fall der Regelung unterfallen würden, sind die streitgegenständlichen Fälle als nicht in den Normzweck einbezogen zu werten. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass die in den angegriffenen Versicherungsbedingungen genannten „Ratenzuschläge“ dem Begriff „Entgelt“ nicht gleichzusetzen sind. Als „Entgelt“ bezeichnet man die in einem Vertrag für eine Leistung vereinbarte Gegenleistung. So stellt der normale Kreditzins die Vergütung für die Übertragung der Kapitalnutzungsmöglichkeit durch den Gläubiger dar (grundlegend BGHZ 80, 153, 166). Das Entgelt bleibt beim Gläubiger sozusagen zur freien Verfügung. Anders verhält es sich bei Lebensversicherungsverträgen. Die Lebensversicherungsgesellschaft ist nach dem Versicherungsaufsichtsrecht nicht nur nicht frei in der Verwendung der Ratenzuschläge. Die Ratenzuschläge sind in Risiko-, Zins- und Kostenzuschlag aufzuteilen. Das folgt nicht nur aus § 11 VAG, wonach gleiche Leistung gleichen Preis voraussetzt, sondern insbesondere aus der BerVersV (dort § 10 mit insbesondere den Nachweisen 216 bis 219 sowie dem entsprechenden Teil der Anlage). Würde der Zuschlag nicht gezahlt, müssten alle Versicherungsnehmer nicht nur einen geringeren Überschussanteil hinnehmen, sondern es erhielte auch der Monatsbeiträge zahlende Versicherungsnehmer gegen Zahlung des Monatsbeitrages denselben vollen Deckungsschutz wie der Jahresbeiträge zahlende Versicherungsnehmer gegen Zahlung des zwölffachen Betrages. Der Ratenzuschlag stellt also nicht nur eine Gegenleistung für die von der Versicherung angekündigte Bereitschaft dar, Zahlung einer Jahresprämie in kürzeren Zeitintervallen, also in Raten, zu akzeptieren, sondern er wirkt auf die Höhe der von der Versicherung zu erbringenden Hauptleistung selbst unmittelbar ein und verändert diese.“ 52 Die vereinbarten Zuschläge dienen also der Kompensation des verzögerten Zahlungsvorgangs und den damit verbundenen höheren Kosten sowie größeren Risiken. Der Ratenzuschlag stellt sich also nicht wie ein normaler Kreditzins die Gegenleistung für eine Kapitalnutzungsmöglichkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes dar. 53 3. 54 Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (c. i. c.) wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung. 55 Ein solcher Anspruch besteht schon deswegen nicht, weil er nicht über ein Widerspruchsrecht belehrt werden musste. Dahinstehen kann deshalb, ob dies eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten darstellte, die zu einem Schadensersatzanspruch hätte führen können (vgl. dazu – bejahend hinsichtlich § 2 HWiG a. F. – BGH NJW 2007, 357). Der Kläger hätte im Übrigen auch beweisen müssen (vgl. BGH, aaO., S. 360, Tz. 43), dass er bei richtiger Belehrung dem Vertrag widersprochen hätte. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hätte er sich nicht berufen können, weil es für ihn seinerzeit nicht nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGH, aaO.). Dies gilt auch, sofern die Rücktrittsbelehrung entgegen der von der Kammer vertretenen Ansicht als nicht ausreichend anzusehen sein sollte. 56 V. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 58 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen vor. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet die Revisionszulassung zu der Rechtsfrage der rechtlichen Bewertung der Ratenzahlungszuschläge bei unterjähriger Zahlungsweise, weil es insofern divergierende Rechtsprechung der Instanzgerichte gibt, was eine höchstrichterliche Klärung erfordert. 59 Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.591,43 €.