OffeneUrteileSuche
Urteil

2a O 153/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0314.2A.O153.11.00
3mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Das Versäumnisurteil vom 7. September 2011 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt werden; davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Beklagten auferlegt werden. II. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 des Versäumnisurteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. 1 2 T a t b e s t a n d: 3 Die Klägerin stellt her und vertreibt Staubsaugerbeutel unter der Bezeichnung „Swirl“. 4 Sie ist Inhaberin der Marken 5 „Swirl“ (Reg.-Nr. 1080850), die seit dem 14. September 1985 eingetragen ist, 6 „A 06“ (Reg.-Nr. 39847411), die seit dem 26. November 1998 eingetragen ist, 7 „A 08“ (Reg.-Nr. 39505875), die seit dem 5. Dezember 1995 eingetragen ist, 8 „A 16“ (Reg.-Nr. 39617403), die seit dem 25. September 1996 eingetragen ist, 9 „EIO 80“ (Reg.-Nr. 39906324), die seit dem 9. Dezember 1999 eingetragen ist, 10 „M 40“ (Reg.-Nr. 39906325), die seit dem 13. Dezember 1999 eingetragen ist, 11 „M 50“ (Reg.-Nr. 39617408), die seit dem 30. September 1996 eingetragen ist, 12 „MX 87“ (Reg.-Nr. 39505877), die seit dem 29. November 1995 eingetragen ist, 13 „PH 84“ (Reg.-Nr. 39505879), die seit dem 5. Dezember 1995 eingetragen ist, 14 „PH 86“ (Reg.-Nr. 39847409), die seit dem 27. November 1998 eingetragen ist, 15 „S 62“ (Reg.-Nr. 39505873), die seit dem 21. November 1995 eingetragen ist, 16 „S 64“ (Reg.-Nr. 39617401), die seit dem 25. September 1996 eingetragen ist, 17 „S 67“ (Reg.-Nr. 39617400), die seit dem 25. September 1996 eingetragen ist, 18 „S 71“ (Reg.-Nr. 30406029), die seit dem 25. März 2004 eingetragen ist, 19 „Y 98“ (Reg.-Nr. 39729035), die seit dem 26. August 1997 eingetragen ist, 20 „Y 101“ (Reg.-Nr. 39729037), die seit dem 26. August 1997 eingetragen ist, 21 „Y 201“ (Reg.-Nr. 30122789), die seit dem 30. Mai 2001 eingetragen ist, 22 „Y 204“ (Reg.-Nr. 30459651), die seit dem 14. Januar 2005 eingetragen ist, 23 „Y 298“ (Reg.-Nr. #####/####, die seit dem 10. Februar 2011 eingetragen ist 24 sowie „Z 110“ (Reg.-Nr. 30406030), die seit dem 25. März 2004 eingetragen ist. 25 Sämtliche vorgenannte Marken sind u.a. für Staubsaugerbeutel eingetragen. Außer bei der zuerst genannten Marke handelt es sich um Typenbezeichnungen für bestimmte Staubsaugerbeutel. Die Klägerin benutzt darüber hinaus auch Typenbezeichnungen für Staubsaugerbeutel, die sie nicht als Marke hat schützen lassen. 26 Die Beklagte handelt mit Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchswaren für Staubsauger, die sie über ihre eigene Internetseite unter der Domain www.ersatzteil-land.de anbietet. Die Beklagte verwendete dort die Typenbezeichnungen der Klägerin sowie die Marke „Swirl“ in einer Vielzahl ihrer Angebote in den Angebotsüberschriften in der im Tenor des Versäumnisurteils vom 7. September 2011 unter Ziffer 1. dargestellten Weise. 27 Der technische Hintergrund der vorliegenden Auseinandersetzung ist, dass die Anschlussstellen und die Größe von Staubsaugerbeuteln nicht genormt sind. Deshalb benötigt man einen jeweils passenden Staubsaugerbeutel für einen bestimmten Staubsauger. Die Hersteller von Staubsaugerbeuteln geben in der Regel auf der Verpackung an, für welches Gerät die Staubsaugerbeutel geeignet sind und verfügen jeweils über eine eigene Typenbezeichnung der verschiedenen von ihnen angebotenen Staubsaugerbeutel. Diese Typenbezeichnung der Klägerin griff die Beklagte auf und beschrieb ihre eigenen Produkte unter Zuhilfenahme der Typenbezeichnungen der Klägerin mit dem vorangestellten Adjektiv „ähnlich“. 28 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Beklagte gab am 24. Januar 2011 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Diese schränkte die Beklagte dahingehend ein, dass Fälle von ihr nicht erfasst sein sollten, in denen in der Angebotsüberschrift neben der Angabe „ähnlich Swirl“ auch eigene Marken der Beklagten verwendet würden. Die gleiche Einschränkung sollte für Fälle gelten, in denen die Bezeichnung „ähnlich Swirl“ sich auf Staubsaugerbeutel der Beklagten bezieht, bei denen eine qualitative Gleichwertigkeit mit Staubsaugerbeuteln der Klägerin nachgewiesen oder offensichtlich sei. Die Klägerin forderte die Beklagte letztmalig und vergeblich mit Schreiben vom 28. Februar 2011 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne die genannten Einschränkungen auf. 29 Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hat die Kammer die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 7. September 2011 verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staubsaugerbeutel, die nicht von der Klägerin stammen, mit den Bezeichnungen „ähnlich Swirl“ und/oder ähnlich mit den nachfolgenden Bezeichnungen 30 A06 A08 A16 EIO80 M40 M50 MX87 MX93 PH84 PH86 S62 S64 S67 S71 Y98 Y101 Y191 Y201 Y204 Y298 und/oder Z110 31 zu bewerben, wenn dies nach Maßgabe der dort eingeblendeten und angekreuzten Angebote geschieht, und an die Klägerin € 1.035,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 zu zahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Versäumnisurteil vom 7. September 2011 verwiesen. 32 Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Beklagten am 5. Oktober 2011 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 19. Oktober 2011 vorab per Fax bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet. 33 Die Klägerin behauptet, bei den von ihr mit ihrer Klage geltend gemachten alphanumerischen Typenbezeichnungen handele es sich, soweit diese als Marken eingetragen seien, um bekannte Marken im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. 34 In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2012 hat die Klägerin erklärt, dass sie ihre Klage hinsichtlich aller Klagemarken in erster Linie auf Markenrecht und hilfsweise auf Wettbewerbsrecht stütze. Soweit darüber hinaus alphanumerische Zeichen Gegenstand der Klage seien, die nicht als Marken angemeldet sind, stütze sie ihre Klage in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften. 35 Die Klägerin beantragt, 36 das Versäumnisurteil der Kammer vom 7. September 2011 aufrecht zu erhalten. 37 Die Beklagte beantragt, 38 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 39 Die Beklagte ist der Ansicht, zur Verwendung der Klagemarken und sonstigen Typenbezeichnungen der Klägerin in der angegriffenen Form im Rahmen eines zulässigen Werbevergleichs berechtigt zu sein. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin ihr (inhaltlich eingeschränktes) Angebot zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 42 Die Klage ist begründet. 43 I. 44 Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 7. September 2011 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist nämlich zulässig. Er ist statthaft sowie form-und fristgerecht im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. 45 II. 46 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Klagemarke „Swirl“ mit einem vorangestellten „ähnlich” in den Angebotsüberschriften von Staubsaugerbeuteln aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG. 47 Es ist irrelevant, ob ein solcher Werbevergleich auf der Internetseite eBay.de oder auf der eigenen Internetseite der Beklagten www.ersatzteil-land.de verwendet wird. Auch spielt es keine Rolle, ob die Beklagte ihre eigenen Marken neben der Marke der Klägerin abbildet. Für die Frage einer Markenrechtsverletzung kommt es schließlich auch nicht darauf an, dass die Beklagte keine Imitate der Produkte der Klägerin verkauft oder ob ihre Produkte im Vergleich qualitativ gleichwertig sind. 48 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke T genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb des Identitäts- oder Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie T genießt, benutzt wird, da der Markeninhaber in diesen Fällen noch schutzbedürftiger ist als in den vom Wortlaut der Vorschriften erfassten (BGH, GRUR 2004, 235 [238] – Davidoff II ). 49 Auch für eine Verwendung im Rahmen einer vergleichenden Werbung ist dann kein Raum, da diese nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG unlauter ist, wenn durch den Vergleich der Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. 50 Das Zeichen „Swirl” ist – von der Beklagten unbestritten - ein bekanntes Zeichen; es ist einem bedeutenden Teil des betroffenen Publikums bekannt (BGH, GRUR 2002, 340 [341] – Fabergé ). 51 1. 52 Die Klägerin hat das Zeichen „Swirl“ markenmäßig verwendet. Zur Verwirklichung des Merkmals einer markenmäßigen Verwendung genügt es, wenn das fremde Kennzeichen als Hinweis auf das eigene oder auf das Unternehmen des Zeicheninhabers verwendet wird (EuGH, GRUR Int 1999, 438 – BMW/Deenik ). Im Bereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG reicht jede gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Marke aus (EuGH, GRUR 2004, 58 [60] – Adidas/Fitnessworld ; BGH, GRUR 2005, 583 [584] – Lila Postkarte ). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Bezeichnung „Swirl“ stellt einen Hinweis auf die Klägerin dar. 53 2. 54 Durch diese Verwendung hat die Beklagte die Unterscheidungskraft des Zeichens und ihre Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. 55 Für die Frage, ob die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, kommt es auf eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Markeninhabers und des Eingreifenden an. Dabei beurteilt sich der Verletzungstatbestand der Benutzung einer bekannten Marke nach den vier möglichen Verletzungserfolgen, nämlich der Aufmerksamkeitsausbeutung, der Rufausbeutung, der Rufschädigung oder der Verwässerung (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 313 [315] – CARRERA ). 56 a) 57 Voraussetzung der Aufmerksamkeitsausbeutung ist, dass das besondere Maß an Aufmerksamkeit ausgenutzt wird, welches mit der Verwendung der bekannten Marke verbunden ist. Bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit auszubeuten, ist dies regelmäßig gegeben. Von einer Unlauterkeit i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist in dem Fall auszugehen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 313 [315] – CARRERA ). 58 Diese Voraussetzung erfüllt die Verwendungspraxis der Beklagten. Die Beklagte hat sich vorliegend nicht darauf beschränkt, die Marke der Klägerin im Rahmen einer Vergleichsliste zu verwenden, sondern sie hat diese in ihre eigenen Angebote integriert und dort in den Überschriften verwendet. Gerade bei einer Veröffentlichung im Internet ist es von Bedeutung, ob ein Text Schlüsselworte enthält, die einen nicht gezielt nach der eigenen Firma suchenden Interessenten gleichwohl zu der eigenen Präsentation führen. Besondere Bedeutung hat dabei im Hinblick auf eine Auffindbarkeit durch Suchroboter von Internetsuchmaschinen die Verwendung eines Schlüsselwortes in der Überschrift eines Angebotes bzw. einer Internetseite 59 Dies hat sich die Beklagte vorliegend zu Nutze gemacht. Auf Grund der Verwendung des Begriffs „Swirl“ werden die Angebote der Beklagten in der Trefferliste eines auf der Internetseite der Beklagten oder über eine Internetsuchmaschine nach den Produkten der Klägerin Suchenden erscheinen. Auf diese Weise nutzt die Beklagte gezielt die Bekanntheit aus, die die Zeichen der Klägerin für Staubsaugerbeutel genießen. 60 b) 61 Hinzu tritt vorliegend der Verletzungstatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung durch Rufausbeutung (Imagetransfer). Die Verwirklichung des Tatbestands erfordert, dass eine Annäherung an die Marke geschieht, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen verbindet, in unlauterer Weise auszunutzen. Dies kann auch ohne Herkunftstäuschung geschehen, wenn dadurch für die eigene Ware der Ruf des fremden Erzeugnisses, insbesondere eine damit in Folge seiner Qualität oder in Folge besonderer Werbeanstrengungen des Herstellers verbundene Gütevorstellung ausgenutzt wird. Bei einer wortgleichen Verwendung liegt ein solcher Imagetransfer nahe (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 313 [315] – CARRERA ). 62 Die unter der Marke „Swirl” vertriebenen Staubsaugerbeutel der Klägerin stehen in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit als Hinweis auf Qualitätsstaubsaugerbeutel. Diesen besonderen Ruf wollte sich die ebenfalls im Bereich des Vertriebs von Staubsaugerbeuteln tätige Beklagte mit der Verwendung des beanstandeten Begriffs zu Nutze machen und als Anbieterin ähnlich guter Staubsaugerbeutel erscheinen. Genau in diesem Sinne versteht der Verkehr das Adjektiv „ähnlich” vor den Zeichen der Beklagten. Dem Adjektiv „ähnlich” wird nämlich ein qualitativer Bedeutungsgehalt zugemessen. 63 3. 64 Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Zulässigkeit der Verwendung eines Zeichens als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen stützen, § 23 Nr. 2 MarkenG. Die Kriterien des § 23 MarkenG sind bei Lauterkeitsbeurteilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG mit zu berücksichtigen; § 23 MarkenG geht in dieser auf und hat insoweit keinen eigenständigen Anwendungsbereich (BGH, GRUR 1999, 992 [994] – BIG PACK ; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. [2012], § 14 Rdnr. 321). 65 Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten in § 23 Nr. 2 MarkenG ist richtlinienkonform auszulegen, in Übereinstimmung mit Art. 6 I Markenrichtlinie ist dabei von einer Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auszugehen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel nicht entspricht (BGH, GRUR 2004, 600 [602] – d-c-fix/CD-FIX ). Die Benutzung der Marke entspricht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel dann nicht, wenn sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (EuGH, GRUR 2005, 509 [513] – Gillette/LA-Laboratories ). Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob der Inanspruchgenommene auf eine Benutzung des Zeichens zur Beschreibung seiner Waren angewiesen ist und keine andere Bezeichnung wählen kann, die aus dem Schutzbereich des Markenrechts herausführt (BGH, GRUR 2004, 600 [602] – d-c-fix/CD-FIX ). Die Bezugnahme auf das fremde Zeichen ist auf die Fälle zu beschränken, in denen sie für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich ist (EuGH, GRUR 2009, 756 Rdnr. 14 – L'Oréal/Bellure ). 66 Die Beklagte ist auf die Benutzung der Klagemarke „Swirl“ zur Beschreibung ihrer Produkte nicht angewiesen. Denn zur Zweckbestimmung genügt bereits die Angabe des Staubsaugertyps. Auf das Konkurrenzprodukt eines Drittanbieters muss hierfür nicht Bezug genommen werden. 67 III. 68 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen A06, A08, A16, EIO80, M40, M 50, MX87, MX93, PH84, PH86, S62, S64, S67, S71, Y98, Y101, Y191, Y201, Y204, Y298 und/oder Z110 mit einem vorangestellten „ähnlich”, mit oder ohne Zusatz der Marke „Swirl“, in den Angebotsüberschriften von Staubsaugerbeuteln. 69 1. 70 Dieser Anspruch folgt – auch soweit die vorstehenden alphanumerischen Bezeichnungen als Marken für die Klägerin geschützt sind - nicht schon aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG. Zwar konnte das Oberlandesgericht in dem zwischen den Parteien vorangegangenen Verfahren umgekehrten Rubrums auf Erlass einer einstweiligen Verfügung davon ausgehen, dass auch die Bekanntheit der alphanumerischen Typenbezeichnungen der Klägerin aufgrund ihrer Verwendungspraxis überwiegend wahrscheinlich ist. Der entsprechende Vortrag der Klägerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist aber von der Beklagten bestritten worden. Insoweit hat die Klägerin auf das Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr zur Typenbezeichnung ihrer Staubsaugerbeutel verwendeten alphanumerischen Zeichen – in Alleinstellung ohne die Klagemarke „Swirl“ - einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sind, das von den durch diese Marken erfassten Waren und Dienstleistungen „betroffen ist“ (vgl. EugH GRUR Int 2000, 73 – General Motors ; EuGH GRUR 2009, 1158 – PAGO International , BGH GRUR 2002, 340, 341 – Fabergé ). 71 2. 72 Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aufmachung der Angebotsüberschriften der Beklagten aus §§ 3, 6 Abs. 2 UWG. Es liegt – sowohl mit Blick auf die für die Klägerin als Marken geschützten alphanumerischen Typenbezeichnungen aber auch darüber hinaus für die nicht eingetragene Typenbezeichnung „MX 93“ und die von der Klägerin selbst gar nicht verwendete Bezeichnung „Y 191“ ein Fall der unzulässigen vergleichenden Werbung vor. Für die Bezeichnung „Y 191“ ergibt sich dies aus der konkreten Verwendung im Rahmen der Angebotsüberschrift „ähnl. Swirl Y 101/ Y 201/ Y 191“. Denn dahingehend führt das Ausnutzen von Erinnerungsfehlern von Verbrauchern dazu, dass eine Suchanfrage nach einem Staubsaugerbeutel „Y 191“ zu dem mit „ähnlich Swirl Y 101“ der Beklagten gekennzeichneten Produkt führt. 73 Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag die Typenbezeichnungen der Klägerin zur Bezeichnung der von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel verwendet. Dies geschah dergestalt, dass die Typenbezeichnungen in den Überschriften der Angebote der Beklagten für ihre eigenen Staubsaugerbeuten stehen. Diese Überschriften erscheinen sodann auch isoliert von dem jeweiligen Angebot in einer Ergebnisliste auf der Internetseite der Beklagten unter der Domain www.ersatzteil-land.de , wenn ein Benutzer den Suchbegriff „swirl“ und/oder eine der von der Klägerin für die Bezeichnung ihrer Staubsaugerbeutel verwendeten alphanumerischen Typenbezeichnungen dort eingibt. 74 Die hierbei in der Ergebnisliste isoliert erscheinenden Angebotsüberschriften erfüllen die Voraussetzungen einer unlauteren Rufausnutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4UWG. 75 Die Angebotsüberschriften sind hinsichtlich ihres marken- und wettbewerbsverletzenden Charakters isoliert von der jeweiligen Angebotsseite zu betrachten, da die Angebotsüberschrift in der Angebotsliste erscheint. Der potentielle Kunde nimmt also als erstes die Angebotsüberschrift wahr und entscheidet anhand dessen, ob er das Angebot aufrufen möchte. Der Angebotsüberschrift kommt insofern eine entscheidende Informationsfunktion zu, die darüber entscheidet, ob sich der potentielle Kunde für das Angebot interessiert. 76 Die im Tenor des Versäumnisurteils unter Ziffer 1 genannten Überschriften der Angebote stellen vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG dar: Es handelt sich bei der Verwendung der Marken „Swirl“ und den von der Beklagten verwendeten Typenbezeichnungen um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG. Eine solche liegt vor, wenn ein Mitbewerber oder die Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, unmittelbar oder mittelbar erkennbar gemacht werden. Hier werden die Waren der Klägerin im Angebot der Beklagten ausdrücklich erwähnt, sodass die Waren unmittelbar erkennbar gemacht werden. 77 Diese vergleichende Werbung ist unlauter gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, da hierdurch zumindest der Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Ob darüber hinaus durch die vergleichende Werbung zumindest bei einem Teil der Angebotsüberschriften auch die Gefahr einer Verwechslung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, kann dahingestellt bleiben. 78 Dabei ist im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung die Unlauterkeit der vergleichenden Werbung zu prüfen. Die Feststellung der Unlauterkeit ist anhand einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der legitimen Funktion der vergleichenden Werbung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Entscheidend ist, ob das legitime Anliegen des Vergleichens ohne Benutzung des fremden Kennzeichens oder unter geringerer Ausnutzung des Rufs des fremden Kennzeichens erreichbar gewesen wäre (OLG Köln Urt. v. 31.08.2007 – AZ: 6 U 42/07; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 6, Rn. 157). 79 Von einer Unlauterkeit kann dabei zumindest dann nicht ausgegangen werden, wenn ein Hinweis auf die Unterscheidungszeichen Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (EuGH, GRUR 2002, 354, Rn. 54 – Toshiba/Katun ; EuGH, GRUR 2006, 345, Rn. 15 – Siemens/VIPA ; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 6, Rn. 155). In einem solchen Fall ist die damit verbundene Rufausbeutung hinzunehmen. 80 Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da die Verwendung nur dann Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb ist, wenn die Verwendung unerlässlich ist (so auch OLG Köln, Urt. v. 31.08.2007 – AZ: 6 U 42/07; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 6, Rn. 155). Der EuGH hat zwar die Unlauterkeit im Fall der Verwendung von Artikelnummern des Originalersatzteileherstellers verneint. Dies hat er aber nur mit dem Hinweis angenommen, dass die Beklagte ihre Ware nicht vergleichen konnte, ohne auf die Artikelnummern der Klägerin Bezug zu nehmen (EuGH, GRUR 2002, 354, Rn. 59 – Toshiba/Katun). 81 Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Möglichkeit besteht, die Typenbezeichnungen der Staubsauger zu verwenden, um auf die Kompatibilität der Staubsaugerbeutel hinzuweisen. Dies ist der übliche Hinweis auf die Verwendungsmöglichkeit eines Staubsaugerbeutels. Eines zusätzlichen Hinweises auf ein Konkurrenzprodukt bedarf es nicht. 82 Zwar ging der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit auch ohne die Unerlässlichkeit der Benutzung von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der vergleichenden Werbung aus, auch wenn durch den Vergleich implizit die Gleichwertigkeit der miteinander verglichenen Waren suggeriert wurde (BGH, GRUR 2003, 444 – „Ersetzt“; zustimmend auch Sack, GRUR 2004, 720 (722); anders aber: BGH, GRUR 2009, 538 - Ohrclips; BGH, GRUR 1996, 781 (784) – Verbrauchsmaterialien). 83 Dieser Rechtsprechung kann vor dem Hintergrund der jüngsten „L’Oréal- Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, GRUR 2009, 756 – L’Oréal/Bellure) allerdings nicht mehr gefolgt werden. Danach ist auch dann von einer unlauteren Rufausnutzung auszugehen, wenn das fremde Markenprodukt als „Zugpferd“ für den Absatz des eigenen Produkts genutzt wird (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 6, Rn. 156). Wie der Europäische Gerichtshof in der „L’Oréal-Entscheidung“ ausführt, setzt das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke weder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft oder Wertschätzung oder allgemein des Inhabers der Marke voraus. Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftliche Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen (EuGH, GRUR 2009, 756 (760, Rn. 50) – L’Oréal/Bellure ). 84 Im vorliegenden Fall nutzt die Beklagte die Typenbezeichnungen der in Deutschland führenden Drittanbieterin für Staubsaugerbeutel zur Identifizierung der von ihr selbst angebotenen Staubsaugerbeutel. Dabei nutzt die Beklagten aus, dass viele Verbraucher wissen, mit welcher Typenbezeichnung der jeweilige benötigte Staubsaugerbeutel bei der Klägerin gekennzeichnet ist und sich so die Überprüfung ihres Staubsaugers ersparen. Hinzu kommt, dass die potentiellen Kunden gezielt die Typenbezeichnung der Klägerin in die Suchmaske der Beklagten als Suchbegriff eingeben werden und aufgrund der vergleichenden Verwendung der Zeichen auf die entsprechenden Angebote der Beklagten stoßen. Die Beklagten nutzt hierbei gezielt die Sogwirkung der Marke „Swirl“ und der Typenbezeichnungen, die von der Klägerin verwendet werden, aus. Sie setzt darauf, dass potentielle Kunden es komfortabler finden, nach dem Staubsaugerbeuteltyp zu suchen, den sie verwenden, als auf ihrem Staubsauger die komplette Typenbezeichnung des Staubsaugers herauszusuchen und daraufhin den passenden Staubsaugerbeutel zu suchen. Gerade die Nennung der Marken der Klägerin in den Angebotsüberschriften, die in der Trefferliste erscheinen, ist gezielt darauf gerichtet, potentielle Kunden zu diesen Angeboten zu locken. 85 IV. 86 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die anwaltliche Abmahnung in Höhe des geltend gemachten Betrages nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 677 BGB). Es lag im Interesse der Beklagten, dass die Klägerin ihr durch die vorprozessuale Abmahnung die Gelegenheit gegeben hat, die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 683, Rn. 6; BGH, NJW-RR 2010, 1130). Denn der Klägerin stand, wie vorstehend ausgeführt, ein durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung zu. 87 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 88 V. 89 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der Kosten der durch die Beklagte alleine zu vertretenden Säumnis - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Verhältnis zwischen den Parteien zu teilen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin ihre Klage auch hinsichtlich der für sie als Marken geschützten alphanumerischen Typenbezeichnungen in erster Linie auf markenrechtliche Ansprüche gestützt hat und erst mit ihrer hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützten Klage in der Sache Erfolg hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und 3 ZPO. 90 Streitwert: € 100.000,- 91