Urteil
10 O 291/11
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0327.10O291.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.392,24 € nebst Zinsen auf einen Betrag in Höhe - von 95.392,24 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012 - von 4.473,80 € in Höhe von 4 Prozent seit dem 18.05.1999 bis zum 09.01.2012 - von 4.473,80 € in Höhe von 4 Prozent seit dem 01.12.2000 bis zum 09.01.2012 sowie an die Klägerin 140.472,78 € nebst Zinsen - in Höhe von 4 Prozent auf 253,51 € seit dem 01.06.1999 bis zum 09.01.2012, - in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 7.605,46 € seit dem 01.06.2000, 01.06.2001, 01.06.2002, 01.06.2003 und 01.06.2004 bis jeweils zum 09.01.2012, - in Höhe von 4 Prozent auf 822,01 € seit dem 01.07.2004 bis jeweils zum 09.01.2012, - in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 1.102,01 € seit dem 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006 und 01.07.2006 bis jeweils zum 09.01.2012, - in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 1.180,82 € seit dem 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009 und 01.07.2009 bis jeweils zum 09.01.2012, - in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 1.117,64 € seit dem 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2001, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011 bis jeweils zum 09.01.2012 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 140.472,78 € seit dem 09.01.2012 Zug um Zug gegen Mitwirkung an der Übertragung der Beteiligung an der X mit der Kommanditisten-Nr. 130/2/53 im Nennwert von 357.356,16 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem X (X) zur Konto-Nr.: 1017607/21 keinerlei Forderungen mehr gegen die Klägerin herleiten kann, insbesondere nicht auf Tilgungsleistungen, Kostentragung und Zinszahlungen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer etwaigen Nachhaftungsverpflichtung im Sinne von 172 Abs. 4 HGB sowie von jeder anderen Zahlungsverpflichtung für die Verbindlichkeiten der X freizustellen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Bank, Schadensersatz aus einem Kapitalanlageberatungsvertrag. 3 Am 20.04.1999 zeichnete die Klägerin Anteile im Nennwert von 700.000,00 DM an der X. Die Klägerin hatte sich in der Vergangenheit bereits an verschiedenen Immobilienfonds beteiligt, so an den X-Fonds Nr. 76, 124 und 128. Die Einlage an dem X-Fonds Nr. 130 wurde je zur Hälfte mit eigenen Mitteln und einem Darlehen der Beklagten in Höhe von 350.000,00 DM finanziert. Ziel des Fonds war der Erwerb, die Bebauung und anschließende Vermietung eines Grundstücks in Frankfurt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung vom 20.04.1999, vorgelegt als Anlage RHA1, und den als Anlage RHA7 vorgelegten Beteiligungsprospekt für den X verwiesen. Das Grundstück wurde für die Dauer von 10 Jahren nach Erwerb und Bebauung an die Deutsche Börse AG vermietet. 4 Der Zeichnung der Beteiligung an dem X vorausgegangen war ein Beratungsgespräch Anfang 1999, an dem die Klägerin und der damalige Mitarbeiter der Beklagten, Herr X, teilnahmen. Herr X hatte die Klägerin bereits in der Vergangenheit betreut und bei der Zeichnung der Anteile an den X beraten. 5 Mitte August 2008 teilte die Deutsche Börse AG mit, dass sie das Mietvertragsverhältnis nicht verlängern wolle. 6 Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.05.2011, 07.06.2011 und 28.06.2011 forderte die Klägerin die Beklagte jeweils unter Fristsetzung vergeblich auf, sie über den Erhalt von Kick Backs, Rückvergütungen bzw. als Innenprovision bezeichnete Zahlungen zu unterreichten, welche auf den Beitrittsvorgang zurückgingen. 7 Die Klägerin behauptet, das Verkaufsprospekt sei ihr erst nach dem Beratungsgespräch in einem zweiten Termin, welcher allein der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu dem X gedient habe, zur Verfügung gestellt worden. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, dieses Prospekt zur Kenntnis zu nehmen. 8 Herr X habe sie nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen. Die Beteiligung sei ihr vielmehr mit dem Argument angepriesen worden, die Anlage sei ebenso sicher wie die Beteiligung an den X. Die Anlagen seien jedoch nicht vergleichbar, da sich bei den anderen Anlagen kein wirtschaftliches Ausfallrisiko für den Anleger ergeben habe. Die wirtschaftliche Grundlage dieser Fonds seien Mietverträge mit (teilweise erheblich) längerer Laufzeit und vertraglich geregelten Andienungsrechten gewesen. 9 Ferner habe die Beklagte nicht über das fondsspezifische Anschlussvermietungsrisiko sowie auf das bei einer kleinteiligen Vermietung bestehende Risiko eines durchgängigen Sockelleerstandes von 10% aufgeklärt. 10 Des Weiteren sei sie nicht über die Haftungsrisiken des § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden. Auch sei sie nicht über die beabsichtigte Mittelverwendung in Kenntnis gesetzt worden. 11 Schließlich habe die Beklagte nicht auf Rückvergütungen, die nach ihrer Vermutung geflossen seien müssen, aufgeklärt. 12 Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe sämtlicher Zahlungen zu erteilen, welche sie von Dritten im Zusammenhang mit ihrem – der Klägerin – Beitritt zur dem X erhalten hat, diese gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern und den sich hieraus ergebenden Schaden zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 08.12.2011 hat die Klägerin ihren Klageantrag geändert. 13 Die Klägerin beantragt nunmehr, 14 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 187.625,68 € nebst Zinsen auf 15 - 187.625,68 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit 16 - 4.473,80 € in Höhe von 4 Prozent seit dem 18.05.1999 bis Rechtshängigkeit 17 - 4.473,80 € in Höhe von 4 Prozent seit dem 01.12.2000 bis Rechtshängigkeit 18 zu zahlen; 19 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 140.472,78 € nebst Zinsen 20 - in Höhe von 4 Prozent auf 253,51 € seit dem 01.06.1999 bis Rechtshängigkeit, 21 - in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 7.605,46 € seit dem 01.06.2000, 01.06.2001, 01.06.2002, 01.06.2003 und 01.06.2004 bis jeweils Rechtshängigkeit, 22 - in Höhe von 4 Prozent auf 822,01 € seit dem 01.07.2004 bis jeweils Rechtshängigkeit, 23 - in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 1.102,01 € seit dem 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006 und 01.07.2006 bis jeweils Rechtshängigkeit, 24 - in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 1.180,82 € seit dem 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009 und 01.07.2009 bis jeweils Rechtshängigkeit, 25 - in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 1.117,64 € seit dem 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2001, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011 bis jeweils Rechtshängigkeit 26 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 140.472,78 € seit Rechtshängigkeit 27 zu zahlen; 28 3. festzustellen, dass die Beklagte aus dem X Konto-Nr.: 1017607/21 keinerlei Forderungen mehr gegen sie herleiten kann, insbesondere nicht auf Tilgungsleistungen, Kostentragung und Zinszahlungen; 29 4. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer etwaigen Nachhaftungsverpflichtung im Sinne von 172 Abs. 4 HGB sowie von jeder anderen Zahlungsverpflichtung für die Verbindlichkeiten der X freizustellen; 30 5. die Verurteilung gemäß Klageanträge 1 – 4 erfolgt Zug um Zug gegen Mitwirkung an der Übertragung der Beteiligung an der X mit der Kommanditisten-Nr. 130/2/53 im Nennwert von 357.356,16 €; 31 6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagte trägt vor, sie gehe davon aus, dass ihr Mitarbeiter, Herr X, die Klägerin ausreichend beraten habe. Sie gehe ferner davon aus, dass die Klägerin den Langprospekt vor Unterschrift des Zeichnungsscheins zur Kenntnis genommen habe. 35 Ferner vertritt sie die Auffassung, dass eine Aufklärungspflicht bezüglich der erhaltenen Vergütung nicht bestanden habe, da die hierzu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Anwendung finde. Darüber hinaus hätte die Klägerin die Höhe der Vergütung auch dem vermutlich erhaltenen Langprospekt entnehmen können. Schließlich sei eine diesbezügliche Fehlvorstellung jedenfalls ohne Auswirkung auf die Anlageentscheidung der Klägerin. 36 Ferner müsse sich die Klägerin erlangte Ausschüttungen anrechnen lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Jahr 2007 und in den Vorjahren Ausschüttungen erhalten habe. Bezüglich des Jahres 2007 ergebe sich dies aus dem Geschäftsbericht für das Jahr 2007. 37 Darüber hinaus bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin das Geld so investiert hätte, dass damit der behauptete Gewinn von „X%“ erzielt worden wäre. 38 Auch müsse sich die Klägerin die mit der Anlage erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Die Klägerin habe in 1999 Steuervorteile in Höhe von 180.929,00 € erzielt. 39 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. 40 Entscheidungsgründe: 41 Die Klage ist zulässig, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 42 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 235.865,02 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte schuldet der Klägerin Rückabwicklung der Beteiligung an dem X unter dem Gesichtspunkt eines zum Schadensersatz führenden Beratungsfehlers. 43 Zwischen der Beklagten und der Klägerin ist hinsichtlich des Erwerbs des Fondsanteils ein Beratungsvertrag gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. 44 Die Beklagte hat die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Die Beklagte hat die Klägerin nicht auf das Totalverlustrisiko, das Anschlussvermietungsrisiko, die Haftungsrisiken des § 172 Abs. 4 HGB und die beabsichtigte Mittelverwendung aufgeklärt. 45 Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhaltlich hängt die konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az.: XI ZR 12/93). 46 Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen - u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter - Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel. Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, ebd.). 47 Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05). 48 Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: III ZR 205/05); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht; anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch - mündlich - die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az.: III ZR 145/06). Nichts anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen, oder weiterführende Fragen stellt. 49 Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt diejenige Partei, die sie behauptet, wobei die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az.: XI ZR 152/08). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. 50 Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, dass sie von dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn X, nicht auf das Totalverlustrisiko, das Anschlussvermietungsrisiko, die Haftungsrisiken des § 172 Abs. 4 HGB und die beabsichtigte Mittelverwendung aufgeklärt worden sei. Den Prospekt habe sie erst unmittelbar vor der Zeichnung der Anlage erhalten und keine Gelegenheit gehabt, diesen zu lesen. Darüber hinaus habe Herr Xerklärt, der X sei ebenso sicher wie die X. 51 Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Ein konkreter Sachvortrag, über welche Risiken mit der Klägerin gesprochen worden sein soll, findet sich nicht. Es fehlt auch ein konkreter Vortrag dazu, über welche Risiken mit der Klägerin im Rahmen der Beratungsgespräche zu den X gesprochen worden ist, so dass die Beklagte sich nicht auf eine diesbezügliche Vorkenntnis der Klägerin berufen kann. Das Vorbringen der Beklagten enthält lediglich pauschale Vermutungen. So trägt die Beklagte vor, es werde sich wahrscheinlich herausstellen, dass die Klägerin den Erhalt des vollständigen Prospektes bestätigt habe. Sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt, den Prospekt zu studieren und die enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sei sie schriftlich hinreichend über alle Fragen aufgeklärt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beratungssituation bei den drei anderen Fonds die gleiche gewesen sei, wie bei dem streitgegenständlichen Fonds. Dies genügt, insbesondere im Hinblick auf die substantiierte Schilderung der Prospektübergabe in dem Schriftsatz der Klägerin vom 08.12.2011, Seite 8 (Bl. 37 d. A.), nicht. Es fehlt an konkreten Darlegungen hinsichtlich der Risikoaufklärung der Klägerin, welche die Klägerin – ggf. im Rahmen einer Beweisaufnahme - hätte entkräften können. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des benannten Zeugen (oder einer Vernehmung der Klägerin) ist hiernach nicht nur überflüssig, sondern zivilprozessual sogar unzulässig, weil die Erhebung der Beweise einer nicht statthaften Ausforschung gleichkäme. 52 Jeder der Beratungsfehler führt für sich dazu, dass die Investition rückabzuwickeln ist. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen so gestellt zu werden, als wäre sie von dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn X, korrekt anleger- und objektgerecht beraten worden. Für den Anleger streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vorliegend bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Investition gleichwohl getätigt hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 53 Die Klägerin kann daher von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung der Beteiligung an dem X verlangen. 54 Die Klägerin hat danach einen Anspruch gegen die Beklagte, so gestellt zu werden, als hätte sie die Investition in die Anlage nicht vorgenommen. Sie hat danach einen Anspruch auf Rückzahlung des aus privaten Mitteln aufgebrachten Kapitals in Höhe von 367.50000 DM, das sie anderenfalls nicht gezahlt hätte. 55 Die Klägerin muss sich jedoch erlangte Steuervorteile in Höhe von 180.929,00 DM anrechnen lassen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss sich der Anleger im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits, etwa als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, besteuert wird. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Anhaltspunkte für derartige außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, trägt der Schädiger. Sind danach Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hat, ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen, die Sache des Schädigers ist; den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, weil nur er über die insoweit erforderlichen Kenntnisse verfügt. Er ist deshalb gehalten, die für die Berechnung erforderlichen Daten mitzuteilen. Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt die Behauptung der primär beweisbelasteten Partei als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2010, Az.: II ZR 30/09). 56 Eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme (§§ 15- 17 EStG) entfällt hier, weil die Fondsgesellschaft, an der die Klägerin sich beteiligt hat, als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht gewerblich tätig ist. Die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG ist steuerliches Privatvermögen und die Einkünfte erschöpfen sich in solchen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Ist eine Personengesellschaft nur in dieser Weise vermögensverwaltend tätig, fällt sie nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, hat also keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Handelt es sich aber um eine Vermögensverwaltung im privaten Bereich, kommt eine Versteuerung der Schadensersatzleistung nach § 15 oder § 16 EStG von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az.: III ZR 350/04). 57 Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe im Jahr 1999 Steuervorteile in Höhe von 180.929,00 DM erzielt. Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten, sondern sich darauf beschränkt vorzutragen, die tatsächliche Steuerersparnis sei nicht ansatzweise so hoch gewesen. Dies genügt nicht. Einen Hinweis, nach welchem die Klägerin annehmen durfte, es komme dem Gericht auf eine diesbezügliche Darlegung der Klägerin nicht an, hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2012 nicht erteilt. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe Steuervorteile in Höhe von 180.929,00 DM erzielt, gilt mithin als zugestanden. 58 Die Klägerin kann mithin die Zahlung von 186.571,00 DM (= 95.392,24 €) verlangen. 59 Ferner kann die Klägerin die Erstattung der auf die Darlehensvereinbarung gezahlten Zinsen, Tilgungsbeträge und Kosten in Höhe von 140.472,78 € verlangen. Die von der Klägerin im Einzelnen mit Schriftsatz vom 08.12.2011, Seite 20f. (Bl. 49f. d. A.), dargelegten Beträge sind von der Beklagten nicht bestritten worden. 60 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Betrag investiv anlegen wollten, so dass davon auszugehen ist, dass sie das Geld, wäre die Anlageberatung korrekt erfolgt und hätten sie die Anlage nicht erworben, anderweitig angelegt hätten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, davon auszugehen, dass bei einer längerfristigen Anlage von Geldern, auch bei einer vergleichsweise sicheren Anlage, Zinsen von durchschnittlich 4 % p. a. zu erwirtschaften sind. Dieser Zinssatz ist im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO auch hier zugrunde zu legen. 61 Auch dem Feststellungs- und dem Freistellungsantrag der Klägerin ist aus diesen Gründen stattzugeben. 62 Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, berechnet an dem ursprünglichen Gegenstandswert in Höhe von 89.476,08 €, in Höhe von 1.999,32 €. 63 Die im Übrigen zuerkannten Zinsansprüche resultieren aus den §§ 291, 288 BGB. 64 Die Verurteilung war Zug um Zug gegen Mitwirkung an der Übertragung der Beteiligung der Klägerin an dem X auszusprechen. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 66 Streitwert: 67 bis zum 12.12.2011: 89.476,08 € 68 ab dann: 785.454,62 € 69 Reucher-Hodges Schleif Srol