Urteil
10 O 291/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Kunde Schadensersatz in Form der Rückabwicklung verlangen; hierzu gehört Rückzahlung des eingesetzten Kapitals sowie Erstattung gezahlter Darlehensraten und Zinsen.
• Beraterpflichten aus einem Anlageberatungsvertrag umfassen Aufklärung über für die Anlageentscheidung wesentliche Risiken und eine anleger- und objektgerechte fachmännische Bewertung.
• Erklärt der Anleger substantiiert eine fehlende oder verspätete Übergabe des Prospekts und Unterrichtung über Risiken, trifft die Bank eine sekundäre Darlegungslast; kann sie diese nicht erfüllen, ist die Aufklärungspflichtverletzung zu bejahen.
• Der Schadensersatz ist um tatsächlich erlangte Vorteile (hier Steuervorteile) anzurechnen; anders als Dauervorteile ist eine mögliche Versteuerung der Ersatzleistung nur in besonderen Fällen zu berücksichtigen.
• Ansprüche auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind neben dem Schadensersatz nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Anlageberatung: Rückabwicklung und Schadensersatz bei mangelnder Risikoaufklärung • Bei fehlerhafter Anlageberatung kann der Kunde Schadensersatz in Form der Rückabwicklung verlangen; hierzu gehört Rückzahlung des eingesetzten Kapitals sowie Erstattung gezahlter Darlehensraten und Zinsen. • Beraterpflichten aus einem Anlageberatungsvertrag umfassen Aufklärung über für die Anlageentscheidung wesentliche Risiken und eine anleger- und objektgerechte fachmännische Bewertung. • Erklärt der Anleger substantiiert eine fehlende oder verspätete Übergabe des Prospekts und Unterrichtung über Risiken, trifft die Bank eine sekundäre Darlegungslast; kann sie diese nicht erfüllen, ist die Aufklärungspflichtverletzung zu bejahen. • Der Schadensersatz ist um tatsächlich erlangte Vorteile (hier Steuervorteile) anzurechnen; anders als Dauervorteile ist eine mögliche Versteuerung der Ersatzleistung nur in besonderen Fällen zu berücksichtigen. • Ansprüche auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind neben dem Schadensersatz nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu gewähren. Die Klägerin zeichnete am 20.04.1999 Fondsanteile (Nennwert 700.000 DM) am Fonds X, finanziert zur Hälfte durch ein Darlehen der Beklagten. Vor der Zeichnung fand ein Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten statt; die Klägerin behauptet, den Verkaufsprospekt erst unmittelbar vor Unterzeichnung erhalten zu haben. Sie rügt fehlende Aufklärung über Totalverlustrisiko, Anschlussvermietungsrisiko, Haftungsrisiken nach §172 Abs.4 HGB, beabsichtigte Mittelverwendung und über Rückvergütungen. Nach Mitteilung des Mieters (Deutsche Börse AG) 2008 endete das Mietverhältnis; die Klägerin fordert Rückabwicklung, Erstattung gezahlter Darlehensraten und Zinsen sowie Feststellung und Freistellung von Haftungsansprüchen. Die Beklagte bestreitet substantiiert nicht die Artikulation der Klägerin, verweist auf Prospektübergabe und ggf. erhaltene Ausschüttungen und Steuervorteile. • Zwischen den Parteien bestand ein Beratungsvertrag; dieser kommt regelmäßig konkludent durch Aufnahme des Beratungsgesprächs zustande. • Die Beklagte verletzte ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag, weil sie die Klägerin nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko, das Anschlussvermietungsrisiko, die Haftungsrisiken des §172 Abs.4 HGB und die beabsichtigte Mittelverwendung aufgeklärt hat. • Die sekundäre Darlegungslast traf die Beklagte; sie hat nicht substantiiert dargetan, welche konkreten Risiken in der Beratung erörtert worden seien, sodass der Vortrag der Klägerin als bewiesen anzusehen ist. • Bei Feststellung einer Aufklärungspflichtverletzung genügt es nicht, dass eine Anlage ex post als falsch erscheint; der Schädiger muss nachweisen, dass der Anleger die Anlage trotz ordnungsgemäßer Aufklärung getätigt hätte; dies ist hier nicht erfolgt. • Die Klägerin ist so zu stellen, als hätte sie die Anlage nicht vorgenommen: Rückzahlung des von ihr aus eigenen Mitteln aufgebrachten Kapitals in Höhe von 95.392,24 €, Erstattung gezahlter Darlehensraten, Tilgungen und Kosten in Höhe von 140.472,78 € sowie Zinsansprüche sind zuzusprechen. • Von dem erstattungsfähigen Schadensbetrag sind tatsächlich erlangte Steuervorteile in Höhe von 180.929,00 DM anzurechnen, da die Beklagte dies substantiiert vorgetragen hat und die Klägerin hierzu nicht ausreichend widersprach. • Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,32 €; Zinsen ergeben sich aus §§288,291 BGB; Feststellung und Freistellung von etwaigen Haftungsansprüchen der Fondsgesellschaft sind ebenfalls zuzusprechen. • Die Klage war insoweit begründet, im Übrigen abzuweisen; die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf die einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage ist größtenteils erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 235.865,02 € (Kapitalrückzahlung, Erstattung von Zinsen, Tilgungen und Kosten) nebst Zinsen verurteilt; ferner sind Feststellung und Freistellung von Ansprüchen gegen die Klägerin sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € zugesprochen. Grundlage ist ein festgestellter Beratungsfehler: mangelnde Aufklärung über wesentliche Risiken und die Mittelverwendung sowie unzureichende Prospektübergabe. Der Schadensersatz berücksichtigt anzurechnende Steuervorteile und orientiert sich an der Rückabwicklung, da die Beklagte nicht darlegte, die Klägerin hätte die Anlage bei korrekter Aufklärung trotzdem getätigt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%.