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Urteil

4b O 274/10

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch 1 des Klagepatents wird von UMTS‑fähigen Mobilstationen verwirklicht, wenn diese objektiv so eingerichtet sind, Nutzerklasse von einer Zugangsberechtigungskarte zu lesen, über BCCH Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen, aus den Bits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln und anhand der Zugriffsklasseninformation zu bestimmen, ob der Zugriff unabhängig oder in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung erfolgt. • ETSI‑FRAND‑Erklärungen begründen nach deutschem Recht keine dinglichen Nutzungsrechte Dritter und führen nicht ohne weiteres zu einem vertraglichen Verbotsverzicht oder zu einem sukzessiven Schutz für Erwerber des Patents. • Ein Zwangslizenz‑Einwand nach der Orange‑Book‑Rechtsprechung ist nur erfolgreich, wenn der mutmaßliche Verletzer ein bedingungsloses Lizenzangebot gemacht und seinerseits die Pflichten eines Lizenznehmers erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit hinterlegt hat; bloßes Vorbringen reicht nicht. • Unterlassungs-, Auskunfts‑, Rechnungslegungs‑, Rückruf‑ und Vernichtungsansprüche aus § 139 PatG stehen dem eingetragenen Patentinhaber grundsätzlich zu; europarechtliche Verhältnismäßigkeits‑ oder kartellrechtliche Einwände führen nur im Einzelfall zur Beschränkung, hier waren sie nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
UMTS‑Mobilstationen verwirklichen Anspruch 1; FRAND‑Erklärungen begründen kein dingliches Nutzungsrecht • Anspruch 1 des Klagepatents wird von UMTS‑fähigen Mobilstationen verwirklicht, wenn diese objektiv so eingerichtet sind, Nutzerklasse von einer Zugangsberechtigungskarte zu lesen, über BCCH Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen, aus den Bits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln und anhand der Zugriffsklasseninformation zu bestimmen, ob der Zugriff unabhängig oder in Abhängigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung erfolgt. • ETSI‑FRAND‑Erklärungen begründen nach deutschem Recht keine dinglichen Nutzungsrechte Dritter und führen nicht ohne weiteres zu einem vertraglichen Verbotsverzicht oder zu einem sukzessiven Schutz für Erwerber des Patents. • Ein Zwangslizenz‑Einwand nach der Orange‑Book‑Rechtsprechung ist nur erfolgreich, wenn der mutmaßliche Verletzer ein bedingungsloses Lizenzangebot gemacht und seinerseits die Pflichten eines Lizenznehmers erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit hinterlegt hat; bloßes Vorbringen reicht nicht. • Unterlassungs-, Auskunfts‑, Rechnungslegungs‑, Rückruf‑ und Vernichtungsansprüche aus § 139 PatG stehen dem eingetragenen Patentinhaber grundsätzlich zu; europarechtliche Verhältnismäßigkeits‑ oder kartellrechtliche Einwände führen nur im Einzelfall zur Beschränkung, hier waren sie nicht gegeben. Die Klägerin ist Inhaberin eines europäischen Patents (Klagepatent) über eine Mobilstation, die unter Berücksichtigung von Nutzerklassen auf einen wahlfreien Zugriffskanal zugreift. Sie klagte gegen die Beklagte (Netzbetreiberin) und deren Streithelferinnen (Gerätehersteller) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Feststellung von Schadensersatz wegen angeblicher Patentverletzung durch zahlreiche UMTS‑fähige Mobiltelefone. Die Beklagte und Streithelferinnen bestreiten die Patentverwirklichung, rügen fehlende Bestimmtheit, berufen sich auf ETSI‑FRAND‑Erklärungen von Vorinhaber F, auf kartellrechtliche Einwände (Art.101/102 AEUV) und verlangen Aussetzung bis zur Entscheidung des EPA im Einspruchsverfahren. Das Gericht hat Beweisstände, Standarddokumente und Sachverständigengutachten gewürdigt. Ergebnis der Beweisaufnahme war, dass die angegriffenen Ausführungsformen die in Anspruch 1 beschriebenen Merkmale erfüllen und FRAND‑Erklärungen nach deutschem Recht kein dingliches Nutzungsrecht ergeben. • Klage ist zulässig und ausreichend bestimmt; bei wortsinngemäßer Verletzung genügt die Übernahme des Anspruchswortlauts für die Konkretisierung. • Anspruch 1 ist als Vorrichtungsanspruch weit auszulegen: "zum Betrieb in einem UMTS‑Mobilfunknetz" begrenzt nicht auf einen bestimmten Standard‑Release; Zweck‑ und funktionsorientierte Auslegung erlaubt auch UICC/USIM als "SIM‑Karte" im Sinne des Anspruchs. • Merkmalgruppe des Anspruchs (Lesen der Nutzerklasse von einer Zugangsberechtigungskarte; Empfang von Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen über BCCH; Ermittlung eines Zugriffsschwellwerts; Ermittlung der Zugriffsalternative abhängig von Zugriffsklasseninformation) ist bei den angegriffenen Geräten erfüllt, insbesondere weil der UMTS‑Standard (SIB5/SIB7, "AC to ASC mapping", dynamisches Persistenzniveau N und Persistenzwert Pi) die im Patent beschriebenen Funktionen bereitstellt. • Zeitliche oder gemeinsame Übermittlung der Bits und Informationen ist im Anspruch nicht vorgeschrieben; Anspruch erfordert nur die Eignung der Mobilstation, die Informationen zu empfangen und die Zugriffsalternative zum Zeitpunkt eines Zugriffswunsches zu ermitteln. • Maßgeblich ist deutsche Kollisions‑/Schutzlandregelung: Rechtswirkung von ETSI‑FRAND‑Erklärungen ist nach deutschem Recht zu beurteilen; sie begründen keine dinglichen Rechte Dritter und regelmäßig auch kein vertragliches Nutzungsrecht zugunsten unbestimmter Dritter. • ETSI‑FRAND‑Erklärungen sind in der Regel deklaratorisch und konkretisieren kartellrechtliche Pflichten, führen aber nicht automatisch zu einem Stillhalteabkommen oder einem sukzessiven Verbotsverzicht; vorliegenden Einwendungen fehlen Erfolg, da die Streithelfer weder ordnungsgemäß abgerechnet noch nach Orange‑Book angemessen Sicherheit hinterlegt haben. • Orange‑Book‑Grundsätze: Ein Einwand wegen Missbrauchs der Marktstellung entkräftet Unterlassungsansprüche nur, wenn der Verletzer ein unbedingtes, annahmefähiges Lizenzangebot vorgelegt und sich wie ein Lizenznehmer verhalten hat (Rechnungslegung/Hinterlegung nach § 372 BGB). Dies traf hier nicht zu. • Kartellrechtliche, teleologische oder lauterkeitsrechtliche Einwände (Art.101/102 AEUV, §§ 3,4 UWG, § 33 GWB) sind nicht tragfähig; mögliche kartellrechtliche Fragen rechtfertigen keine Aussetzung oder Verweigerung der Unterlassung, solange die Orange‑Book‑Kriterien nicht erfüllt sind. • Aussetzung des Verfahrens wegen EPA‑Einspruchs nicht erforderlich: keine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs erkennbar; daher kein Ermessensgrund für Aussetzung. • Rechtsfolgen: Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, umfassenden Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung; Feststellung der Schadensersatzpflicht; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin; vorläufige Vollstreckbarkeit vorbehaltlich hoher Sicherheitsleistung. Die Klage ist begründet: Das Gericht hat festgestellt, dass die angegriffenen UMTS‑fähigen Mobilstationen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar verwirklichen. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt sowie zur Auskunft und Rechnungslegung über Umfang und Vertrieb, zum Rückruf und zur Vernichtung der betroffenen Geräte. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte zum Schadensersatz für seit dem 17.04.2010 begangene und künftig entstehende Verletzungsschäden verpflichtet ist. Die von Beklagter und Streithelferinnen vorgebrachten vertraglichen und kartellrechtlichen Einwendungen, insbesondere die Berufung auf ETSI‑FRAND‑Erklärungen des Vorinhabers F, wurden zurückgewiesen; diese Erklärungen begründen nach deutschem Recht kein dingliches Nutzungsrecht und verhinderten die Durchsetzung der patent‑ und prozessualen Ansprüche nicht. Die Hilfsanträge auf Aussetzung des Verfahrens und auf weitergehenden Vollstreckungsschutz blieben erfolglos. Die Klägerin obsiegte in vollem Umfang; die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.