OffeneUrteileSuche
Beschluss

39 O 89/11

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Aktionäre haben in der Hauptversammlung Anspruch auf Auskunft nur insoweit, wie Fragen an den Vorstand gerichtet sind; Fragen ausdrücklich an den Aufsichtsrat sind nicht auskunftspflichtig (§ 131, § 132 AktG). • Inhalten von Aufsichtsratssitzungen und darauf gestützte Gutachten sind grundsätzlich interne Vorgänge und vom Auskunftsanspruch ausgenommen. • Eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung mit Dritten begründet nur dann ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn ohne diese Vereinbarung die Auskunft nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ohnehin zu einem nicht unerheblichen Nachteil der Gesellschaft führen würde. • Fragen zur Höhe und Reichweite einer Freistellungsvereinbarung eines Investors betreffen Angelegenheiten der Gesellschaft und sind zur Beurteilung der Entlastung des Aufsichtsrats erforderlicher Gegenstand der Auskunftspflicht. • Namen von bereits im Geschäftsbericht genannten Anspruchstellern sind nicht erneut offenzulegen; die Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, nicht im Geschäftsbericht aufgeführte Anspruchsteller zu benennen, nicht aber potenzielle, noch nicht auftretende Anspruchsteller.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Auskunftsanspruch des Aktionärs über Freistellungsumfang und namentliche Anspruchsteller • Aktionäre haben in der Hauptversammlung Anspruch auf Auskunft nur insoweit, wie Fragen an den Vorstand gerichtet sind; Fragen ausdrücklich an den Aufsichtsrat sind nicht auskunftspflichtig (§ 131, § 132 AktG). • Inhalten von Aufsichtsratssitzungen und darauf gestützte Gutachten sind grundsätzlich interne Vorgänge und vom Auskunftsanspruch ausgenommen. • Eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung mit Dritten begründet nur dann ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn ohne diese Vereinbarung die Auskunft nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ohnehin zu einem nicht unerheblichen Nachteil der Gesellschaft führen würde. • Fragen zur Höhe und Reichweite einer Freistellungsvereinbarung eines Investors betreffen Angelegenheiten der Gesellschaft und sind zur Beurteilung der Entlastung des Aufsichtsrats erforderlicher Gegenstand der Auskunftspflicht. • Namen von bereits im Geschäftsbericht genannten Anspruchstellern sind nicht erneut offenzulegen; die Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, nicht im Geschäftsbericht aufgeführte Anspruchsteller zu benennen, nicht aber potenzielle, noch nicht auftretende Anspruchsteller. Die Antragstellerin ist Aktionärin einer Bank (Antragsgegnerin), die nach riskanten Investments 2007 in eine Krise geriet. Die Aaaaa vereinbarte mit der Bank eine teilweite Freistellung von Ansprüchen; der Aufsichtsrat ließ die Anwaltskanzlei Ddddd Gutachten zu möglichen Schadenersatzansprüchen gegen frühere Organe erstellen. Auf der Hauptversammlung forderte die Aktionärin Einsicht bzw. Auskunft zu diesen Gutachten und stellte mehrere Fragen, von denen einige ausdrücklich an den Aufsichtsrat gerichtet waren. Der Vorstand verweigerte detaillierte Antworten mit Verweis auf Geheimhaltungsvereinbarungen und zum Schutz der Freistellungsvereinbarung, nachdem später Prozesse durch Vergleich beendet wurden. Die Aktionärin beantragte gerichtliche Auskunftserteilung nach § 132 AktG; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Antrag I (Einsicht/Auskunft zum Gutachten des Aufsichtsrats): unbegründet, weil das Verlangen nicht mit in der Hauptversammlung gestellten Fragen deckungsgleich war und das Gutachten Gegenstand interner Aufsichtsratstätigkeit ist, die nach herrschender Meinung vom Auskunftsanspruch ausgenommen ist (§ 131, § 109 AktG-Grundgedanke). • Antrag II, erster und zweiter Spiegelstrich (Risiken bei Verfolgung von Ersatzansprüchen; Übernahmekriterien für Rechtsverteidigungskosten): unbegründet, weil diese Fragen in der Hauptversammlung ausdrücklich an den Aufsichtsrat gerichtet wurden; der Aufsichtsrat ist nicht auskunftspflichtig, Auskunftspflicht trifft den Vorstand/Gesellschaft (§ 131 AktG). • Antrag II, dritter Spiegelstrich (Höhe und Umfang der Freistellung durch Aaaaa, auch bezüglich BBBB und Ccccc S.A.): begründet. Die Frage betrifft eine Angelegenheit der Gesellschaft, ist zur Beurteilung der Entlastung des Aufsichtsrats erforderlich und bleibt durch Vergleich unberührt; die Auskunft ist nicht wegen angeblicher Vertraulichkeitsvereinbarung verweigerbar, denn vertragliche Geheimhaltung rechtfertigt nur dann Verweigerung, wenn ohne Vertrag die Auskunft nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ohnehin einen nicht unerheblichen Nachteil verursachen würde. • Antrag II, vierter Spiegelstrich (Namentliche Nennung von Anspruchstellern): teilweise begründet. Die Gesellschaft hat Auskunft über Anspruchsteller zu erteilen, soweit diese nicht bereits im Geschäftsbericht aufgeführt sind. Die Nennung rein potenzieller, noch nicht mit Ansprüchen Auftretender kann aus Gründen erheblicher Nachteile für die Gesellschaft (Promoten weiterer Klagen) verweigert werden. Der Antrag auf Auskunft wurde teilweise stattgegeben. Die Antragsgegnerin ist zu Auskunft über den noch bestehenden Umfang der Freistellung durch die Aaaaa einschließlich etwaiger Kostenerstattungspflichten gegenüber den Streitparteien sowie zur Nennung von Anspruchstellern zu verpflichten, soweit diese nicht bereits im Geschäftsbericht genannt sind. Die übrigen begehrten Auskünfte, insbesondere Einsicht in das Aufsichtsratsgutachten und Fragen, die ausdrücklich an den Aufsichtsrat gerichtet waren, wurden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5; die Beschwerde wurde zugelassen.