OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 279/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0515.6O279.09.00
4mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen jeder der Kläger zur Hälfte. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchsetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger zu 2. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. Juli 2009 - 502 IN 130/09 - zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXXXX und XXXXXX (fortan: Schuldnerin) ernannt. 3 Der Beklagte ist seit 2003 Inhaber der XXXXXXX in Düssseldorf-Kaiserswerth. Weil nach dem geltenden Arzneimittelrecht Medikamente vom Hersteller nicht unmittelbar an die verordnenden Ärzte geliefert werden dürfen, wurde er von der Schuldnerin mit Impfstoffen zur Lagerung und Weitergabe an Ärzte beliefert. Das Volumen dieser Lieferungen ist zwischen den Parteien streitig. 4 Unstreitig ist, dass der Beklagte von der Schuldnerin für seine Tätigkeit eine Provision in Höhe von zunächst 3 Prozent und ab November 2007 1,5 Prozent des Monatsumsatzes erhielt. 5 Die Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten wurde am 11./14. Januar 2008 beendet. 6 Zwischen dem 28. November 2007 und dem 24. April 2008 stellte die Schuldnerin dem Beklagten für Impfstofflieferungen insgesamt € 1.919.124,47 in Rechnung. Zu den Einzelheiten wird auf die mit Klageschrift vorgelegten Rechnungskopien verwiesen. Nach Abzug von Provisionen und Abschlagzahlungen verlangte die Klägerin hiervon € 1.391.001,61. 7 Als der Beklagte dieser Zahlungsaufforderung keine Folge leistete erhob die Schuldnerin gegen ihn vor dem Landgericht Düsseldorf - 7 O 150/08 - Zahlungsklage. Die Klage wurde durch Stuhlurteil vom 09. September 2008 abgewiesen, weil die Schuldnerin nicht berechtigte Zahlungsempfängerin sei. Diese hatte mit schriftlicher Vereinbarung vom 03. März 2008 (Anlage K1) zur Sicherung aller der Klägerin ihr gegenüber bestehenden und zukünftigen Ansprüche die Abtretung der ihr gegenüber dem Beklagten bestehenden und zukünftigen Ansprüche erklärt. 8 Gegen das Urteil vom 09. September 2008 legte die Schuldnerin zunächst Berufung ein, nahm dieser allerdings mit Schriftsatz vom 05. Juni 2009 zurück, so dass das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden ist. 9 Zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt kam die Klägerin zu 1. mit dem Kläger zu 2. darin überein, dass sie gegenüber dem Beklagten aus an sie abgetretenem Recht € 827.467,24 im eigenen Namen und € 563.525,38 im Namen des Klägers zu 2. geltend machen solle. 10 Die Kläger behaupten, der Beklagte schulde ihnen für die Zeit vom 28. November 2007 bis 24. April 2008 für Impfstofflieferungen noch € 1.391.001,61. 11 Ergänzend erklärt der Kläger zu 2. die insolvenzrechtliche Anfechtung der Berufungsrücknahme in dem Rechtsstreit 7 O 150/08. 12 13 14 Die Klägerin zu 1. beantragt, 15 den Beklagten zu verurteilen, 16 1. 17 an sie € 827.476,24 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.Februar 2008 und 18 2. 19 an den Kläger zu 2. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXXXXXXXXXXX weitere € 563.525,38 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 73.054,06 vom 05. Januar 2008 bis zum 24. Januar 2008, aus € 39.303,68 vom 05. Januar 2008 bis zum 24. Januar 2008, aus € 222.187,49 vom 10. Januar 2008 bis zum 24. Januar 2008, aus € 32.917,60 vom 11. Januar 2008 bis zum 24. Januar 2008, aus € 17.462,83 seit dem 25. Januar 2008, aus € 106.322,94 seit dem 11. Januar 2008, aus € 252.768,42 seit dem 19. Januar 2008, aus € 47.408,91 seit dem 19. Januar 2008, aus € 164.135,11 seit dem 21. Januar 2008, aus € 68.140,22 seit dem 02. Februar 2008, aus € 25.801,01 seit dem 02. Februar 2008, aus € 12.203,31 seit dem 02. Februar 2008, aus € 168.453,39 seit dem 08. Februar 2008, aus € 10.021,95 seit dem 08. Februar 2008, aus € 441.926,61 seit dem 15. Februar 2008, aus € 62.090,80 seit dem 15. Februar 2008, aus € 9.155,71 seit dem 06. März 2008, aus € 368,13 seit dem 30. März 2008 und aus € 3.919,27 seit dem 30. Mai 2008 zu zahlen, abzüglich der an sie gemäß Klageantrag zu 1. Gezahlter Zinsen; 20 hilfsweise, 21 den Beklagten zu verurteilen, an sie € 531.386,57 und an den Kläger zu 2. € 859.615,10 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2009 (Datum nach Rechtshängigkeit); 22 äußerst hilfsweise, 23 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 2. € 1.391.001,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2009 zu zahlen. 24 Der Kläger zu 2. beantragt, 25 den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 1.391.001,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2009 (Datum der Insolvenzeröffnung) zu zahlen. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er rügt im Hinblick auf den Kläger zu 2. die Örtliche Entscheidungsunzuständigkeit des angerufenen Gerichts und die geschäftsverteilungsplanmäßige Unzuständigkeit der angerufenen Kammer. Weiter wendet er ein, der Streitbeitritt des Klägers zu 2. sei nicht wirksam erfolgt und die Teilungsvereinbarung zwischen den Klägern zu unbestimmt. 29 In der Sache beruft er sich gegenüber einer Zahlungsverbindlichkeit auf Zurückbehaltungsrechte wegen Auskunft und Rechnungslegung zu seinem Provisionsanspruch, einem Anspruch auf Herausgabe von für das Inkasso erforderliche Unterlagen und auf Auskunft zu den Außenständen aus Privatrechnungen und sonstigen Rechnungen mit den institutionellen Warenbeziehern (XXX etc.). Die gegen ihn gerichtete Klageforderung sei deshalb noch nicht fällig, weil die Schuldnerin lediglich Zahlung nach erfolgtem Nachweis, das heiße Übergabe der ärztlichen Rezepte, habe verlangen können. Zu einer solchen Übergabe sei es noch nicht erfolgt. Im Umfang abgerechneter € 504.253,89 habe er von der Schuldnerin keine Impfstofflieferungen erhalten. Verbotswidrig habe die Schuldnerin Arzneimittel in Höhe von € 221.463,22 direkt an Ärzte geliefert. 30 Neben den von ihr in Höhe von insgesamt € 550.000,00 berücksichtigten Abschlagzahlungen habe die Schuldnerin bei ihm am 28. November 2007 € 134.836,96 und € 28.996,02, am 05. Dezember 2007 € 21.598,50, am 06. Dezember 2007 € 51.455,60 und am € 07. Dezember 2007 € 550.000,00 eingezogen, was für sich gesehen unstreitig ist. 31 Hilfsweise erklärt der Beklagte gegenüber einer Zahlungsverbindlichkeit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, zu denen er behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm eine Gutschrift in Höhe von € 149.384,28 versprochen, weil er eine abgerechnete Lieferung nicht erhalten habe. Um einen Sonderrabatt zu erhalten, habe er für die Schuldnerin Arzneimittel bei den XXXXXXXXXX bestellt, die dann an die Schuldnerin geliefert worden seien. Hierfür habe er € 264.521,65 verauslagt. Darüber hinaus stünden ihm noch € 250.709,16 an Provisionen zu. Zudem schulde die Schuldnerin ihm in Höhe von € 433.593,08 Schadensersatz, weil ihr Rezepte auf dem Versand verloren gegangen seien, so dass er sie nicht bei der Apotheker-Rezept-Verrechnungsstelle einreichen und abrechnen könne. 32 Schließlich wendet der Beklagte ein, die Abtretungsvereinbarung vom 03. März 2008 sei eine die Warenkreditgeber der Schuldnerin unangemessen benachteiligende Übersicherung. 33 Zudem beruft sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung. 34 Hierauf erwidern die Kläger, die vom Beklagten vorgetragenen weiteren Lastschrifteinzüge seien mit älteren Forderungen verrechnet worden. 35 36 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16. November 2010 verwiesen. 37 Die Akte 7 O 150/08 wurde dem Rechtsstreit beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 38 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen. 39 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 40 I. 41 Die vom Kläger zu 2. erhobene Klage ist unzulässig, so dass sie durch Prozessurteil abzuweisen ist. 42 Ihr steht das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09. September 2008 - 7 O 150/08 - entgegen, mit dem das damals von der Schuldnerin mit identischen Inhalt geltend gemachte Klageverlangen rechtskräftig abgewiesen worden ist. An die Rechtskraft dieser Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist der Kläger aufgrund seiner Rechtsstellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin nach § 80 Abs. 1 InsO gebunden. Die Rechtskraft hat zur Folge, dass jede erneute Verhandlung und Entscheidung über den Streitgegenstand unzulässig ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 322 BGB, Rdnr. 21). 43 Die vom Kläger zu 2. zur Berufungsrücknahme erklärte Insolvenzanfechtung führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei kann es dahin gestellt bleiben, ob und wann das Versäumen prozessualer Rechtsbehelfsfristen eine nach den §§ 129 ff. InsO anfechtbare Rechtshandlung ist (vgl. hierzu: Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 InsO, Rdnr. 65). Im Gegensatz zu einem bloßen Untätigbleiben hat die Schuldnerin die materielle Rechtskraft hier durch ein Aktives Tun, nämlich die unter dem 05. Juni 2009 erklärte Berufungsrücknahme herbeigeführt. Weil es sich bei einer solchen Erklärung um eine unwiderrufliche Prozesshandlung handelt, muss in Fällen der vorliegenden Art der materiellen Rechtskraft der Vorrang gegeben werden. Andernfalls würde es in das Belieben eines Insolvenzverwalters gestellt, eine rechtskräftig abgeschlossene Klage neu aufzugreifen. Dies lässt sich mit dem Rechtsfrieden, dem die materielle Rechtskraft dient, nicht in Einklang bringen. 44 II. 45 Die von der Klägerin zu 1. erhobene Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache allerdings gleichfalls keinen Erfolg. 46 Der Beklagte ist der Klägerin zu 1. nicht aus §§ 433 Abs. 2, 398 BGB zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Wegen einer solchen möglicherweise bestehenden Forderung ist die Klägerin zu 1. nicht berechtigte Zahlungsempfängerin. 47 Ihre Aktivlegitimation folgt nicht aus der Abtretungsvereinbarung vom 03. März 2008. Diese Übereinkunft stellt eine unzulässige und sittenwidrige Übersicherung zum Nachteil der Warenkreditgeber der Schuldnerin dar. Sie vermag daher keine Rechtswirkungen mit sich zu führen. 48 Sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist eine Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in der Regel dann, wenn sie nach dem Willen der Vertragspartner auch Forderungen umfassen soll, die der Zedent seinen Lieferanten aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zukünftig abtreten muss und abtritt. Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Zedenten und seiner Lieferanten müssen Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung vorausgehen, und zwar nicht nur mit schuldrechtlicher, sondern dinglicher Wirkung (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1998, XI ZR 302/97, WM 1999, 126). 49 Hier hat die Schuldnerin nicht nur Arzneimittellieferungen von der Klägerin, sondern auch anderen Pharmaherstellern (u.a. XXXXXXXXXXXXXX) erhalten. Wie in der Arzneimittelbranche üblich, haben sich die betreffenden Pharmahersteller in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und für den Fall des Weiterverkaufs einen verlängerten Eigentumsvorbehalt ausgedungen. Dieser Widerspruch führt im Hinblick auf die Pharmahersteller XXXXXXXXXX und XXXXXXXX nicht zu einem Interessenkonflikt mit dem Ergebnis, dass die Abtretung vom 03. März 2008 wegen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn nach den betreffenden allgemeinen Geschäftsbedingungen haben sich die genannten Pharmahersteller die Ansprüche der Zedentin aus dem Weiterverkauf der Arzneimittel schon im Voraus abtreten lassen. Nach dem Prioritätsprinzip gehen diese Verfügungen der Abtretung vom 03. März 2008 vor, so dass die betroffenen Forderungen der Schuldnerin von Vorneherein nicht zugestanden haben, diese sie daher auch nicht wirksam auf die Klägerin nach § 398 BGB übertragen konnte. Auch zukünftige Forderungen können bereits im Wege der Abtretung auf einen Dritten übertragen werden, wenn ein Entstehen der betreffenden Forderungen zumindest möglich erscheint und die abzutretenden Forderungen bereits ausreichend bestimmt, in jedem Fall aber bestimmbar bezeichnet sind (BGH, Urteil vom 21. April 1988, IX ZR 191/87, NJW 1988, 3204; BGH, Urteil vom 26. April 2005, XI ZR 289/04, NJW-RR 2005, 1408). Dies ist hier unzweifelhaft der Fall. 50 Anders hingegen verhält es sich mit dem Pharmahersteller XXXX. Dessen Geschäftsbedingungen sehen keine Vorausabtretung von Forderungen aus dem Weiterverkauf noch nicht bezahlter Arzneimittel vor. Sie ordnen vielmehr an, dass der Erwerber (die Schuldnerin) die noch nicht bezahlte Ware nur dann weiterveräußern darf, wenn die daraus hervorgehende Kaufpreisforderung zugleich an XXXX abgetreten wird. Diese Klausel hat keine dingliche Wirkung, so dass es im Belieben der Zedentin gestanden hat, ob und wann der Kaufpreisanspruch - im Wege der Singularzession - auf XXXXX überging. 51 Dieser Widerspruch lässt sich mit § 138 Abs. 1 BGB nicht in Einklang bringen. Eine wertungserhaltende Reduktion der Abtretungsvereinbarung auf die Forderungen solcher Lieferanten, die sich die Ansprüche der Schuldnerin aus dem Weiterverkauf von Medikamenten schon im Voraus haben abtreten lassen, ist nicht möglich, zumal es sich weder aus der Abtretungsvereinbarung noch aus dem Vorbringen der Parteien entnehmen lässt, in welcher Höhe diejenigen Ansprüche, welche die Schuldnerin an die Klägerin zu 1. abtreten wollte, mit solchen Lieferanten korrespondieren und in welchem Umfang diese Lieferanten von der Schuldnerin Zahlung erhalten haben. Der Wertungswiderspruch hat daher zur Folge, dass die Klägerin zu 1. trotz der Abtretungserklärung vom 03. März 2008 nicht berechtigte Forderungsinhaberin geworden ist. Damit wird auch ihre Berechtigung, Zahlung an die Schuldnerin zu verlangen, hinfällig. 52 III. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 54 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. 55 IV. 56 Der Streitwert wird auf € 1.391.001,61 festgesetzt. 57