Urteil
37 O 180/09 (Kart)
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2012:0625.37O180.09KART.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin fordert von der Beklagten die Erstattung des Teils des von ihr für das Jahr 2005 für die Nutzung des Energieversorgungsnetzes der Beklagten gezahlten Entgelts, der nach ihrer – der Klägerin – Auffassung unbillig überhöht war. Die Klägerin hat als nachgelagerter (Verteil-)Netzbetreiber im Jahr 2005 das von der Beklagten betriebene Stromleitungsnetz in der Hochspannungsebene auf der Grundlage des als Anlage K1 vorgelegten (Netznutzungs-)Vertrages vom 4. / 18. Oktober 2004 genutzt. An Stelle der Beklagten ist in dem Vertrag noch die S 1 AG genannt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass deren netzvertrieblichen Aktivitäten auf die Beklagte übergegangen sind. Nach dem Vertrag (dort Nr. 6) war die Klägerin verpflichtet, für die Netznutzung an die Beklagte ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach dem jeweils gültigen, im Internet bekannt gemachten „Preisblatt“ der Beklagten richten sollte. Die Beklagte, die sich vertraglich die einseitige Änderung der Netznutzungsentgelte vorbehalten hatte (vgl. Nr. 6.8 des Netznutzungsvertrages), machte von diesem Recht für das Jahr 2005 Gebrauch. Die für dieses Jahr von ihr beanspruchten Netznutzungsentgelte ergeben sich aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Preisblatt. Über die monatlichen Nutzungsentgelte erteilte die Beklagte der Klägerin Monatsrechnungen, die jeweils mit folgendem Satz eingeleitet wurden: „Für die Nutzung des Netzes der S 2 GmbH berechnen wir Ihnen für den Monat ... vorläufig:“ Das Gesamtentgelt für das Jahr 2005 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Rechnung vom 7. Juli 2009 (vgl. Anlage K5) in Höhe von € 6.299.041,51 (ohne Umsatzsteuer) ab. Die ihr von der Beklagten in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte wälzte die Klägerin an ihre eigenen Kunden weiter. Im Rahmen der Regulierung der Netzentgelte genehmigte die Bundesnetzagentur mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 die von der Beklagten beantragten Netznutzungsentgelte in gekürztem Umfang. Mit dem als Anlage K 8 in Kopie vorgelegten Schreiben vom 22. Dezember 2008, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, forderte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des jetzt mit der Klage geltend gemachten Betrages. In dem Schreiben heißt es u.a.: „... Die ... „ [Klägerin] „... hat im Jahre 2005 ihr Netz als Stromverteilnetzbetreiber genutzt. ... Daher fordern wir Sie nunmehr auf, den Differenzbetrag zwischen den gezahlten und den genehmigten Entgelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 633.967,50 € an uns zurückzuzahlen.“ Mit einem ähnlich formulierten Schreiben gleichen Datums forderte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung eines Betrages in Höhe von € 92.521,93, wobei auf die Eigenschaft der Klägerin als Stromlieferantin im Netzgebiet der Beklagten hingewiesen wurde. Diese Forderung macht die Klägerin – ebenfalls nach vorangegangenem Mahnverfahren - in einem weiteren, unter dem Aktenzeichen 37 O 6 / 10 [Kart] Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren geltend. Nach Auffassung der Klägerin entspricht das von der Bundesnetzagentur mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 genehmigte Netznutzungsentgelt der Beklagten auch dem billigen Entgelt für das Jahr 2005. Die Differenz zwischen dem von ihr gezahlten Jahresentgelt und dem Entgelt, welches sich unter Zugrundelegung der von der Beklagten ab dem 1. Oktober 2010 für die Nutzung der Hochspannungsebene beanspruchten Vergütung ergeben hätte, macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend. Hiervon entfällt nach ihren Angaben ein Teilbetrag in Höhe von € 503.289,36 auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Oktober 2005 (vgl. GA 189 i.V.m. der Anlage K11.). Die Klägerin behauptet, bei den von ihr monatlich geleisteten Zahlungen habe es sich um vorläufige bzw. Abschlagszahlungen gehandelt. Außerdem seien die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt. Dem Streitverfahren ist ein Mahnverfahren vorausgegangen. Auf den am 23. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Antrag der Klägerin erließ das Mahngericht am 2. Januar 2009 einen Mahnbescheid, in dem die geltend gemachte Hauptforderung wie folgt bezeichnet ist: „Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Schreiben vom 22.12.08 vom 01.01.05 bis 31.12.05“ Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 633.967,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dem Mahnbescheid komme keine verjährungshemmende Wirkung zu, weil die Klägerin die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung im Hinblick auf den Gegenstand des Parallelverfahrens nicht hinreichend individualisiert habe. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, etwaige Ansprüche der Klägerin seien verwirkt. Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht sei auch deshalb ausgeschlossen, weil andernfalls eine nicht gerechtfertigte Bereicherung der Klägerin wegen der durch diese erfolgten Weiterwälzung der Entgelte eintrete. Die Klägerin hält die Klageforderung auch nicht für schlüssig dargelegt, weil es sich bei der Klagesumme um den Saldo aus einer Vielzahl von Einzelforderungen handele, zu denen die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen habe. Soweit die Klägerin sich auf §§ 33, 19, 20 GWB stütze, fehle es an einer Abgrenzung zum 13. Juli 2005, an dem das „Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ mit dem neugefassten Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) in Kraft trat. Sie behauptet, die in Rede stehenden Netznutzungsentgelte für das Jahr 2005 seien von ihr unter Beachtung der Kalkulationsprinzipien der „Verbändvereinbarung II plus“ kalkuliert und gegenüber sämtlichen Netznutzern diskriminierungsfrei in Ansatz gebracht worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind – insbesondere soweit sie sich aus kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben könnten – nach den Grundsätzen der so genannten „Vorteilsausgleichung“ ausgeschlossen (vgl. dazu im Einzelnen: BGH GRUR 2012, 291 ff.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Der gerechte Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen erfordert einerseits, dass der Geschädigte entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dabei sind solche durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH a.a.O. m.w.Nw.). Das ist hier ersichtlich der Fall, wobei auch kein Zweifel daran bestehen kann, dass die unstreitige Weiterwälzung der an die Beklagte gezahlten Netznutzungsentgelte durch die Klägerin an deren eigene Kunden in adäquatem Kausalzusammenhang mit einer möglicherweise kartellrechtswidrigen Überhöhung der Netznutzungsentgelte der Beklagten steht. II. Ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheidet hinsichtlich der Entgelte aus, die die Klägerin für die Netznutzung ab dem 29. Oktober bis zum 31. Dezember 2005 gezahlt hat. Denn dem individuellen Rückforderungsanspruch der Klägerin wegen vermeintlich überhöhter Netznutzungsentgelte stehen die Regelungen des Genehmigungsverfahrens, insbesondere § 23 a Abs. 5 S. 1 EnWG, entgegen. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen hatten ihre Netzentgelte spätestens ab dem 29. Oktober 2005 (vgl. § 32 Abs. 2 S. 1 StromNEV i.V.m. § 118 Abs. 1b S. 1 EnWG a. F.) auf der Grundlage der StromNEV zu bestimmen und von der Regulierungsbehörde genehmigen zu lassen. Erfolgte die Antragstellung rechtzeitig, so durfte der jeweilige Netzbetreiber die in dem Zeitraum zwischen dem erstmaligen Antrag auf Genehmigung der Entgelte bis zur Entscheidung über die beantragte Genehmigung festgesetzten und veröffentlichen Entgelte beibehalten (§ 23 a Abs. 5 S. 1 EnWG i. V. mit § 118 Abs. 1b S. 2 EnWG a. F.). Diese Regelung, insbesondere § 23 a Abs. 5 S. 1 EnWG, bildet zwar keinen rechtlichen Grund im Sinne der §§ 812 ff. BGB, der den Netzbetreibern gestattet, die in dem vorgenannten Zeitraum über die später genehmigten Höchstpreise hinaus vereinnahmten Entgelte endgültig zu behalten. Der Ausgleich der rechtsgrundlos von den Netzbetreibern vereinnahmten Mehrerlöse erfolgt indes nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen im Rahmen der Leistungsbeziehung der Netzbetreiber zu den Netznutzern, sondern im Wege einer periodenübergreifenden Abrechnung. In der Beziehung zwischen Netzbetreibern und -nutzern schließt § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG eine unmittelbare Rückabwicklung aus (vgl. BGH Urteil vom 14. August 2008 - KVR 39/07 – Vattenfall, Tz 20 ff. und BGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 - KZR 69/10 und 70/10). III. Auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Oktober 2005 scheidet nach Auffassung der Kammer ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin unter Berücksichtigung Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass es bei der Prüfung, ob ein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht, grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob auf Seiten des Kondiktionsgläubigers eine Vermögensminderung eingetreten ist. Denn das Bereicherungsrecht zielt darauf ab, eine ungerechtfertigte Vermögensmehrung des ohne Rechtsgrund Bereicherten rückgängig zu machen. Im Entscheidungsfall verdient aber der Umstand besondere Berücksichtigung, dass die Klägerin als Netzbetreiberin und damit Inhaberin eines natürlichen Monopols nach den Grundsätzen der Kostenwälzung berechtigt und auf Grund ihrer Stellung als Monopolunternehmen im Wettbewerb tatsächlich in der Lage war, die Entgelte der Beklagten als vorgelagerter Netzbetreiberin über die eigenen Netzentgelte an ihre Endkunden (der Klägerin) weiterzugeben und dies unstreitig auch getan hat. Die Beklagte weist nach Auffassung der Kammer zu Recht darauf hin, dass nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 ARegV die Kosten einer erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen heute als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten und ohne Weiteres 1 : 1 im Rahmen der Festsetzung der Erlösobergrenzen berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 EnWG durften im Rahmen eines kostenorientierten Regulierungsregimes erhöhte Kosten aus der Wälzung von Netzentgelten der vorgelagerten Netzebene ohne Weiteres, insbesondere auch ohne zusätzliche Entgeltgenehmigung durch die Regulierungsbehörden, weitergegeben werden. Auch unter dem alten Ordnungsrahmen des EnWG 2003 bzw. unter dem Regime der Verbändevereinbarungen galt nichts anderes. Die Klägerin, die sich ihrerseits als Netzbetreiberin ebenfalls auf die Verbändevereinbarung II plus als wesentliches Regime zur Reglung der Netzzugangsmodalitäten berufen hat, hat von der Beklagten in Rechnung gestellten Netzentgelte 1 : 1 weitergegeben. Sie hat ihre Netzentgelte unbestritten so kalkuliert, dass ihr auch unter Berücksichtigung des Kostenblocks „vorgelagerte Netzentgelte“ aus dem operativen Netzbetrieb des Verteilnetzes ein angemessener Gewinn verblieb. Würde der Klage entsprochen, würde dies zwar – wenn die unbillige Überhöhung der Netznutzgsentgelte der Beklagten festgestellt werden könnte - die Bereicherung der Beklagten rückgängig machen. Es würde dann aber eine in der Sache nicht zu rechtfertigende Bereicherung der Klägerin eintreten. Dass die Klägerin verpflichtet wäre, diese Bereicherung gegenüber ihren Kunden auszugleichen, ist aufgrund der dargestellten rechtlichen Zusammenhänge nicht erkennbar und die Klägerin hat auch nichts dazu vorgetragen, dass sie beabsichtigt, einen Ausgleich unabhängig von einer solchen Verpflichtung vorzunehmen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 und § 709 ZPO. Streitwert: € 633.967,50.