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Urteil

15 O 103/11

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Finder einer Fundsache, die für mehrere Anspruchsinhaber hinterlegt wurde, kann von einem materiell-rechtlichen Bereicherungsanspruch des tatsächlichen Eigentümers auf Abgabe der Zustimmung zur Auszahlung betroffen sein (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB). • Zur Begründung eines Bereicherungsanspruchs ist materielle Inhaberschaft am hinterlegten Gegenstand erforderlich; Indizien, die in der Gesamtschau den Eigentumserwerb durch die frühere Besitzerin nahelegen, können hierzu ausreichen. • Ein gesetzlicher Erwerb des Finders nach § 973 BGB oder § 984 BGB kommt nicht in Betracht, wenn ein Empfangsberechtigter rechtzeitig seine Berechtigung angemeldet hat bzw. der Eigentümer ermittelbar ist. • Die Hinterlegungsordnung bzw. das Hinterlegungsgesetz lässt den materiell-rechtlichen Anspruch des tatsächlichen Inhabers gegen andere Prätendenten bestehen; der Hinterlegungsberechtigte kann daher zur Zustimmung verpflichtet werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Eigentümers auf Zustimmung zur Auszahlung hinterlegter Fundsache • Der Finder einer Fundsache, die für mehrere Anspruchsinhaber hinterlegt wurde, kann von einem materiell-rechtlichen Bereicherungsanspruch des tatsächlichen Eigentümers auf Abgabe der Zustimmung zur Auszahlung betroffen sein (§ 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB). • Zur Begründung eines Bereicherungsanspruchs ist materielle Inhaberschaft am hinterlegten Gegenstand erforderlich; Indizien, die in der Gesamtschau den Eigentumserwerb durch die frühere Besitzerin nahelegen, können hierzu ausreichen. • Ein gesetzlicher Erwerb des Finders nach § 973 BGB oder § 984 BGB kommt nicht in Betracht, wenn ein Empfangsberechtigter rechtzeitig seine Berechtigung angemeldet hat bzw. der Eigentümer ermittelbar ist. • Die Hinterlegungsordnung bzw. das Hinterlegungsgesetz lässt den materiell-rechtlichen Anspruch des tatsächlichen Inhabers gegen andere Prätendenten bestehen; der Hinterlegungsberechtigte kann daher zur Zustimmung verpflichtet werden. Die Klägerin ist Erbin der 1993 verstorbenen N.T. In einem Haus der Erblasserin wurden bei Renovierungsarbeiten 2008 zwei Stahlkassetten mit insgesamt 303.700 DM Bargeld gefunden. Der Beklagte fand das Geld, meldete den Fund und veranlasste eine Hinterlegung beim Amtsgericht; ein Teil wurde als Finderlohn ausgezahlt, der Rest hinterlegt. Die Klägerin, der Beklagte sowie Erben des früheren Nießbrauchers V reklamierten Rechte am Geld; die Erben des V verzichteten später und erklärten Zustimmung zur Auszahlung an die Klägerin. Die Klägerin verlangt die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an sie. Der Beklagte behauptet unter anderem, der Eigentümer sei nicht feststellbar und beruft sich auf Regelungen zum Fundrecht. • Die Klage ist zulässig und begründet als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB. Der Beklagte hat durch die Hinterlegung eine vermögenswerte Rechtsstellung erlangt, die ohne Rechtsgrund zu Lasten der Klägerin wirkt. • Materiell-rechtlich steht der Klägerin das Eigentum an den Stahlkassetten zu. Das Gericht stützt sich auf eine Gesamtschau schlüssiger Indizien: erhebliche Vermögenslage der Eheleute T, Banderolen an den Geldscheinen aus den 1970er Jahren, die langjährige Nutzung der betreffenden Räume durch die Erblasserin sowie eine glaubhaft bezeugte Äußerung der Erblasserin über verstecktes Geld. Diese Indizien wurden vom Beklagten nicht substantiiert widerlegt. • Ein Eigentumsübergang an spätere Grundstückserwerber ist nicht erfolgt, weil die Kassetten kein Zubehör der Hauptsache waren. Ein Erwerb des Beklagten als Finder nach § 973 BGB scheidet aus, da die Klägerin als Empfangsberechtigte ihre Berechtigung rechtzeitig bei der Behörde angemeldet hat. Ebenso ist kein Schatz im Sinne des § 984 BGB anzunehmen, weil der Eigentümer ermittelbar ist. • Die Hinterlegungsordnung/HintG steht dem Anspruch nicht entgegen; dem materiell-rechtlichen Anspruch des Eigentümers auf Zustimmung zur Auszahlung kommt Vorrang zu, sodass der Beklagte zur Erklärung verpflichtet ist. Die Klägerin obsiegt. Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrags in Höhe von 145.945,95 € zuzüglich Zinsen an die Klägerin zuzustimmen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin Eigentümerin der Geldkassetten bzw. des Bargelds ist und der Beklagte keinen Rechtsgrund für die Verweigerung der Auszahlung hat. Ein gesetzlicher Eigentumserwerb des Beklagten nach den Vorschriften über den Fund oder Schatz kommt nicht in Betracht, da die Klägerin als Empfangsberechtigte rechtzeitig ihre Rechte angemeldet hat und der Eigentümer ermittelbar war. Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilweise vollstreckbar.